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GAS-Versorgungsvertrag mit WEG

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 1 U 2/11

Urteil vom 21.12.2011


1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 7KFH O 55/10, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist, ebenso wie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010, 7 KFH O 55/10, vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Entgelts aus Energieversorgungsleistungen.

Die Beklagte ist zu 704/1000 Miteigentümerin des Anwesens. Sie war ursprünglich Alleineigentümerin und teilte das Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf, was am 14. Juni 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Der restliche 296/1000 Miteigentumsanteil steht im Eigentum von Herrn.

Die Klägerin belieferte das Anwesen mit Strom und Gas. Am 2. Februar 2007 kündigte die Beklagte den auf sie alleine laufenden Versorgungsvertrag.

Mit Rechnung vom 29. Januar 2009 stellte die Klägerin der Beklagten und Herrn für die Lieferung von Allgemeinstrom und Gas im Zeitraum vom 9. Februar 2007 bis zum 1. Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 8.377,37 Euro in Rechnung. Hiervon entfallen auf den Miteigentumsanteil der Beklagten 704/1000, mithin 5.897,97 Euro. Hierauf hat die Klägerin 515,95 Euro verrechnet. Herr hat auf den Rechnungsbetrag 2.454,46 Euro gezahlt.

Für die Abnahmestelle existierte im Rechnungszeitraum nur ein Gasanschluss und ein Gaszähler. Über diesen wurde das gesamte Anwesen versorgt.

Mit drei Schreiben mahnte die Klägerin die Zahlung an, wofür sie 12 Euro Mahnkosten berechnet.

Die Klägerin war der Ansicht, durch sozialtypisches Verhalten sei ein Folgevertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Die Wohnungseigentümer hafteten daher anteilig für den über den Hausanschluss getätigten Verbrauch.

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, sie werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.381,72 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2009 sowie 12,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Gegen die Beklagte erging am 26. Mai 2010 antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Gegen dieses ihr am 1. Juni 2010 zugestellte Urteil hat sie mit am 7. Juni 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 26. Mai 2010 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt, in Abänderung des angefochtenen Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, nach dem 2. Februar 2007 habe sie kein Gas mehr bezogen, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Gasanschluss versorge nur die Wohneinheit, sie selbst habe überhaupt keinen Gasanschluss. Abnehmer des Gases im fraglichen Zeitraum sie daher nur Herr in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer gewesen. In den Räumen der Beklagten seien die Heizkörper nicht angeschlossen gewesen.

Mit am 8. Dezember 2010 verkündetem Urteil (Bl. 197 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Gegen dieses ihr am 10. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 3. Januar 2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 8. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht durch Energieentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Mit Herrn sei am 7. Juni 2005 vereinbart worden, dass dieser alleine die Heizung nutze und dafür die Kosten zu tragen habe (vgl. Bl. 143 d.A.). Der Klägerin sei bekannt gewesen, wer Verbraucher gewesen sei. Die Beklagte habe eine eindeutige Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass sie die Gasversorgung des Hausanwesens nicht für ihre Sache halte. Sie ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht rechtsfähig, da es sich um eine kleine Gemeinschaft mit nur zwei Wohnungseigentümern, ohne körperschaftliche Struktur und ohne Verwalter handele. Zudem sei durch die Entscheidung des Landgerichts im Verfahren 5 S 8/08 festgestellt, dass die Beklagte nichts an die Klägerin zahlen müsse.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 08.12.2010 Geschäftsnummer 7KFH O 55/10 das Versäumnisurteil vom 26.05.2010 aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Vertrag sei durch sozialtypisches Verhalten durchaus mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden, so dass nach § 10 Abs. 8 WEG jeder Eigentümer anteilig im Außenverhältnis hafte.

Die Akten des Landgerichts Saarbrücken, 5 S 8/08, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2010 und vom 3. November 2010, des Senats vom 7. Dezember 2011 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Energiekosten gegen die Beklagte in Höhe deren Anteils an der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und hat daher gemäß § 343 ZPO das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Zwischen der Klägerin und der Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die Entnahme von Strom und Gas ein Versorgungsvertrag zustande gekommen (1.). Für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten haftet die Beklagte gemäß § 10 Abs. 8 WEG anteilig (2.). Dem steht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2008 im Verfahren 5 S 8/08 nicht entgegen (3.).

1. Durch die Entnahme von Strom und Gas aus dem Versorgungsnetz der Klägerin ist vorliegend ein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Es ist insbesondere unbeachtlich, welcher einzelne Wohnungseigentümer Versorgungsleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Rechnungszeitraum selbst Gas verbraucht hat; gegen die Berechnung des Stroms wendet sich die Beklagte nicht.

a. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, das von demjenigen angenommen wird, der aus dem Leistungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen, in § 2 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) lediglich aufgegriffenen Rechtsgrundsatz soll angesichts des Umstandes, dass Energielieferungen oft ohne ausdrücklich schriftlich oder mündlich erklärten Vertragsabschluss erfolgen, ein vertragsloser Zustand vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 – VIII ZR 95/03 -, NJW-RR 2004, S. 928, 929). Das Angebot des Versorgungsunternehmens richtet sich dabei typischerweise an den Grundstückeigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht. Das Verteilernetz des Energieversorgers endet auch üblicherweise am Hausanschluss des Grundstückes, über den regelmäßig der Eigentümer verfügt. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es aber letztlich nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an (vgl. zum Vorstehenden OLG Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – 12 U 112/11 -, […], Absatz-Nr. 17).

b. Verfügt ein Anwesen im Eigentum von Wohnungseigentümern lediglich über einen Hausanschluss und steht – wie vorliegend – fest, dass über diesen Gas entnommen wurde, kommt der Vertrag, vom Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Einzelfallumstände abgesehen, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande. Es ist insbesondere unerheblich, ob alle oder nur einzelne Wohnungseigentümer tatsächlich Versorgungsleistungen in Anspruch genommen haben. Dies spielt lediglich für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer eine Rolle, ändert aber nichts am Vertragsschluss mit der Gemeinschaft.

aa. Das Angebot des Versorgungsunternehmens ist vorliegend als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet auszulegen.

Die Gaslieferung konnte aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz grundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks geliefert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 125/06 -, NJW 2007, S. 2987, 2988).

In diesem Sinne ist das Angebot der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften, wobei insbesondere auch der von der Klägerin verfolgte Zweck und ihre Interessenlage in die Auslegung mit einzubeziehen sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. November 1993 – 4 U 75/93-13 -, NJW-RR 1994, S. 436).

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Hiernach ist ihr Angebot als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet anzusehen. Sie hat ein Interesse an der Belieferung der Grundstückseigentümer. Da nur ein Versorgungsanschluss vorhanden war, richtete sich dieses Interesse auf sämtliche Eigentümer. Die genauen Eigentumsverhältnisse waren der Klägerin vorliegend unbekannt. Sie ist auch faktisch nicht in der Lage, mit den einzelnen Wohnungseigentümern abzurechnen, da sie die interne Kostenverteilung nicht kennt.

Besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag ausnahmsweise mit nur einem Wohnungseigentümer geschlossen werden sollte (vgl. hierzu BGHZ 163, 154, 178), sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

bb. Dass die Beklagte demgegenüber in ihrem Kündigungsschreiben vom 2. Februar 2007 (Bl. 64 d.A.) darum bat, den „Gasanschluss abzustellen“, falls Herr die Unterschrift verweigere, ändert vorliegend nichts an der Auslegung des Angebots der Klägerin. Die Beklagte setzt sich damit vielmehr in Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten und hat daher die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. November 1993 – 4 U 75/93-13 -, NJW-RR 1994, S. 436, 437).

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beklage nach ihrem eigenen Vortrag mit dem anderen Wohnungseigentümer am 7. Juni 2005 eine Vereinbarung über die Nutzung der Heizung geschlossen hat (Bl. 143 d.A.). Hiernach gestattet sie Herrn die alleinige Nutzung der Gemeinschaftsheizung und setzt die von Herrn zu zahlenden Abschläge für Gas auf 260,00 Euro fest.

Die Beklagte hat somit im Innenverhältnis mit Herrn eine Regelung über die Benutzung des Gasanschlusses und die entsprechende Kostentragung getroffen. Sie musste sich daher zwangsläufig einverstanden erklären, dass über den einzigen Hausanschluss weiterhin Gas geliefert wird, da sie sonst ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung – die ihr vergütet wurde – nicht hätte nachkommen können. Wenn aber die Beklagte, die ihren vertraglichen Verpflichtungen nur durch die von der Klägerin gewährleistete Gasversorgung nachkommen konnte, die Versorgungsleistungen auf dem Grundstück zuließ, ist dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots der Klägerin zu werten (so für den vergleichbaren Fall der Wasserversorgung im Verhältnis Vermieter – Mieter, BGH, Urteil vom 30. April 2003 – VIII ZR 279/02 -, […], Absatz-Nr. 13).

Zum anderen handelte die Beklagte widersprüchlich, da sie den Ausbau des Gaszählers verweigerte. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 5. März 2008 (Bl. 143a d.A.) ergibt sich, dass man – nachdem Herr den ihm zugesandten Vertrag nicht unterzeichnete – den Gaszähler am 5. April 2007 ausbauen wollte. Dies hat jedoch Herr, dem die Beklagte ausweislich Blatt 91 d.A. auch insoweit Vollmacht erteilt hatte, verweigert. Der Beklagtenvertreter hat dieses Schreiben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010 (Bl. 141 d.A.) selbst vorgelegt und damit zum Gegenstand seines Vortrags gemacht.

Insoweit verhielt sich die Beklagte, die sich das Verhalten des Herrn nach § 166 BGB analog zurechnen lassen muss, widersprüchlich. Nach ihrem Vorverhalten und ihrer Erklärung im Kündigungsschreiben wäre die Zulassung des Ausbaus des Gaszählers die einzig konsequente Handlung gewesen. Diese hat sie jedoch ausdrücklich untersagt. Die Klägerin konnte daher aus objektiver Sicht ihr Angebot als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ansehen.

Durch die Entnahme des Gases wurde dieses Angebot angenommen, so dass ein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde.

cc. Zudem würde die Annahme eines Vertragsschlusses nur mit dem tatsächlich Gas verbrauchenden Wohnungseigentümer den Energieversorger vor hohe Beweisanforderungen stellen. Ihm ist bei Vorhandensein nur eines Hausanschlusses der Nachweis, welcher der Wohnungseigentümer Gas verbraucht hat, nicht möglich. Entsprechende Behauptungen einzelner Wohnungseigentümer, dass gerade sie keine Energie entnommen hätten, kann der Versorger nicht bzw. nur schwer widerlegen.

2. Für die vertragliche Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nach § 10 Abs. 8 WEG die Beklagte entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

§ 10 Abs. 8 WEG ist als Vorschrift des materiellen Rechts, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt, auch auf eine vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 329/08 -, NJW 2010, S. 932, 933).

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich auch vorliegend um eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Entsprechende Einschränkungen, die abhängig von deren Größe oder dem Vorhandensein eines Verwalters sind, macht das Gesetz nicht. Fehlt etwa ein Verwalter, findet gemäß § 21 Abs. 1 WEG eine gemeinschaftliche Verwaltung durch die Wohnungseigentümer selbst statt. Im vorliegenden Fall der Teilung nach § 8 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt und mindestens zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 10 WEG Rn. 37). Dies war vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.

3. Der Haftung der Beklagten steht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2008 im Verfahren 5 S 8/08 nicht entgegen. Parteien dieses Verfahrens waren Herr als Verfügungskläger und die hiesige Beklagte als Verfügungsbeklagte. Da die Rechtskraftwirkung nur inter partes greift (vgl. Völzmann-Stickelbrock, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 322 Rn. 46), erstreckt sie sich nicht auf die Parteien des hiesigen Verfahrens. Überdies ist das Landgericht Saarbrücken bei der Frage, welche Zahlungspflicht besteht, wenn der Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen ist, auf die Frage des § 10 Abs. 8 WEG nicht eingegangen (UA Seite 14; Bl. 157 der Beiakte).

4. Hinsichtlich der Mahnauslagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 EUR beträgt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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