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Gaslieferung – Bonuszahlung aus einem Gaslieferungsvertrag

AG Berlin-Mitte – Az.: 17 C 135/12 – Urteil vom 22.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 159,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 192,72 € seit dem 27. April 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Bonuszahlung.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten unter Zugrundelegung der AGB der Beklagten einen Vertrag über den Bezug von Gas für die Verbrauchsstelle ……..in Berlin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2010. Aufgrund einer Kündigung der Klägerin endete das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30. November 2011.

Zu 7.3. der AGB der Beklagten heißt es: “Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F… schließen, gewährt Ihnen F… einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. (…) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.” Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf die eingereichte Kopie Bl. 43 d. A. Bezug genommen. Die Höhe des in Aussicht gestellten Bonus beträgt 160,00 €.

Die Klägerin machte mit der Klage ursprünglich neben der Auszahlung des Bonus die Rückzahlung überzahlter Gaskosten geltend. Die Beklagte hat daraufhin eine Neuberechnung der Forderung für den Gasverbrauch vorgenommen und die diesbezügliche Forderung anerkannt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Bonuszahlung seien erfüllt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 192,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2012 (Klagezustellung) zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 33,01 € anerkannt und beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf eine Bonuszahlung würde nur bestehen, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr angedauert hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist, auch soweit noch nicht durch Anerkenntnisteilurteil vom 12. Juni 2012 entschieden wurde, begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung des Bonus zu, wobei insoweit nur noch ein Betrag von 159,71 € geltend gemacht wird.

Die Voraussetzungen für die Auszahlung des Bonus nach 7.3. der AGB der Beklagten sind erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung recht eindeutig, dass der Anspruch auf Auszahlung des Bonus besteht, wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr angedauert hat. Aufgrund der Kündigung der Klägerin endete das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30. November 2011 und hat damit ein Jahr angedauert. Die zum Teil vorgenommene abweichende Auslegung der Klausel ist nicht nachvollziehbar. Nach dem Inhalt der Klausel wird der Bonus nicht für eine besonders lang andauernde Vertragsbindung gewährt, sondern als Abschlussprämie für den Abschluss des Vertrages. Lediglich zur Verhinderung eines Abschlussmissbrauchs soll zudem eine einjährige Vertragsdauer weitere Voraussetzung sein. Nach dem ersten Satz der Klausel ist das Schließen des Vertrages als Neukunde mit der Gewährung des Bonus verknüpft. Der Bonus wird nach dieser Formulierung also nicht etwa für eine fortdauernde Treue über das erste Vertragsjahr hinaus gewährt. Die Voraussetzung des Abschluss des Vertrages als Neukundin hat die Klägerin erfüllt.

Nach der weiteren Formulierung der Klausel entfällt der Bonusanspruch zwar, wenn innerhalb des ersten Belieferungsjahres die Kündigung erklärt wird, als Ausnahme dieser Ausnahme wird sodann jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Vertragsverhältnis der Parteien lief genau ein Jahr. Nachdem die Belieferungszeitraum von einem Jahr abgelaufen war, wurde die Kündigung in der nachfolgenden logischen Sekunde wirksam, eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses trat nicht ein. Die Kündigung ist nicht innerhalb des ersten Jahres wirksam geworden, auch die Beklagte wird nicht davon ausgegangen sein, dass sie in der letzten Sekunde des Vertragsverhältnisses kein Gas mehr liefern müsste. Vielmehr hatte sie bis zum Ablauf des Jahres Gas zu liefern, die Klägerin hatte die angefallenen Kosten zu tragen. Nach der vollständigen Vertragserfüllung durch die Beklagte endete das Vertragsverhältnis, die Wirkung der Kündigung trat also nach Ablauf ein (so auch überzeugend: Landgericht Berlin, 57 S 276/11, Beschluss vom 02. November 2011, Landgericht Berlin, 84 S 39/11, Beschluss vom 01. Dezember 2011).

Soweit man trotz des recht klaren Wortlauts zu einer abweichenden Auslegung kommen will, würde es sich jedenfalls um eine unklare Regelung halten, so dass Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten gingen.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung ist wegen vereinzelter abweichender Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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