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Gaslieferungsvertrag – Annahme der Gaslieferung und Zahlung der monatlichen Vorauszahlungen

LG Osnabrück – Az.: 4 S 447/17 – Beschluss vom 01.10.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das genannte Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in dem Hinweisbeschluss vom 04.09.2018 Bezug.

Der Schriftsatz vom 17.09.2018 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Weiterhin legt der Beklagte nicht dar, warum sein Widerruf rechtzeitig erfolgt sei. Lediglich auf den – von ihm bestrittenen – Vortrag zum Vertragsschluss per Telefon zu verweisen, stellt keinen substantiellen Vortrag dar, der zumindest die Art und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfordern würde, zumal nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch ein konkludenter Vertragsschluss durch Annahme der Gaslieferungen vorliegen kann, dessen Widerrufsmöglichkeit sich von einem Fernabsatzgeschäft unterscheidet.

Aber selbst wenn ein Widerruf in Betracht zu ziehen wäre, wäre es dem Beklagten nach den vorliegenden Umständen nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf ein etwaiges Widerrufsrecht zu berufen, da der Widerruf erst mehr als fünf Jahre nach Beginn der Gaslieferung und mehr als vier Jahre nach Ende der Gaslieferung erklärt wurde. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte lediglich sein bisheriges Vorbringen.

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil war ferner gem. § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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