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Gaslieferungsvertrag – Nachberechnung – Rückforderungsfrist – Beweislast – Gaslieferung

Ein Gasversorger erlebte eine böse Überraschung, als er jahrelang zu niedrige Rechnungen verschickt hatte und die Nachforderung von über 50.000 Euro größtenteils scheiterte. Eine Immobilienbesitzerin in Detmold muss zwar die Schlussrechnung begleichen, doch die älteren Forderungen sind verjährt, da der Versorger den Fehler nicht rechtzeitig bemerkte. Das Landgericht Detmold stärkt damit die Rechte von Verbrauchern gegenüber fehlerhaften Abrechnungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 25.05.2020
  • Aktenzeichen: 04 O 186/19
  • Verfahrensart: Klageverfahren aus einem Gaslieferungsvertrag
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Gaslieferungsvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Energieversorgungsunternehmen, das von der Beklagten Zahlungen aus einem Gaslieferungsvertrag fordert. Die Klägerin argumentiert, dass es Berechnungsfehler in den ursprünglichen Rechnungen gab, die zu niedrigeren Verbrauchswerten führten.
  • Beklagte: Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses, die die Rechnungen der Klägerin mit der Begründung ablehnt, dass die geltend gemachten Nachforderungen verjährt oder verwirkt sind. Die Beklagte stützt sich auf getätigte Energieeinsparmaßnahmen und frühere Bestätigungen der korrekten Abrechnungen durch die Klägerin.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin stellte fest, dass die Gasabrechnungen für die Beklagte aufgrund eines Übertragungsfehlers falsch waren. Erst nach Korrektur dieser Fehler in 2017 verlangte sie Nachzahlungen für mehrere Jahre. Die Beklagte hatte den Gasliefervertrag im Jahr 2007 übernommen, stellte aber erst im Rahmen des Rechtsstreits fest, dass die Berechnungen zu niedrig waren.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin berechtigt ist, für die Jahre 2008 bis 2014 Nachforderungen aufgrund eines Entdeckten Berechnungsfehlers geltend zu machen, trotz der dreijährigen Ausschlussfrist und möglichen Verwirkung oder Verjährung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde teilweise zugunsten der Klägerin entschieden. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 7.387,38 EUR nebst Zinsen verurteilt; die restlichen Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die dreijährige Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 GasGVV nicht eingehalten wurde, sodass keine weitergehenden Forderungen der Klägerin zulässig sind. Die zur Begrenzung des Anspruchs erforderliche Feststellung von Kenntniserlangung bei der Beklagten vor 2017 konnte nicht überzeugend geführt werden.
  • Folgen: Die Klägerin erhielt einen Teilbetrag des ursprünglich geforderten Betrags. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin muss jedoch Sicherheitsleistungen erbringen. Eventuelle weitergehende Zahlungen der Beklagten sind durch die Kostenregelung des Prozesses gedeckt.

Verbraucherrechte im Gaslieferungsvertrag: Ein entscheidender Fall in Deutschland

In Deutschland bilden Gaslieferungsverträge die Grundlage für die Versorgung von Haushalten und Unternehmen mit Erdgas. Diese Verträge enthalten wichtige Regelungen, die sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Insbesondere stehen Verbraucherrechte im Gasvertrag im Mittelpunkt, da es häufig zu Streitigkeiten bei Gasverträgen kommen kann, etwa im Hinblick auf die Gasabrechnung oder Preisnachforderungen.

Ein zentrales Thema sind die rechtlichen Grundlagen der Gaslieferung, insbesondere die Nachberechnung von Gaslieferungen und die Rückforderungsfrist für zu viel gezahlte Gaspreise. Die Beweislast im Gaslieferungsvertrag spielt eine entscheidende Rolle, um nachzuweisen, ob der vertraglich vereinbarte Gasverbrauch tatsächlich eingehalten wurde. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte näher beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gasversorger klagt erfolgreich Schlussrechnung ein – Nachforderungen für ältere Jahre scheitern

Gasableser vergleicht verwirrt Zählerstand mit alter Dokumentation im Heizungskeller
Ein Gerichtsurteil stellt klar, dass Energieversorger nach fehlerhaften Abrechnungen nur innerhalb von drei Jahren Nachforderungen stellen können.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Landgericht in Detmold hat im Streit zwischen einem Gasversorger und einer Immobilienbesitzerin über Nachforderungen aus fehlerhaften Abrechnungen ein differenziertes Urteil gefällt. Die Beklagte muss zwar die Schlussrechnung von rund 7.400 Euro zahlen, der Großteil der ursprünglichen Forderung über knapp 52.000 Euro wurde jedoch abgewiesen.

Jahrelanger Abrechnungsfehler bei der Gasversorgung

Die Beklagte hatte 2007 ein Wohn- und Geschäftshaus übernommen und dabei die Energieversorgung auf Gas umgestellt. Der zuständige Messstellenbetreiber übermittelte die Zählerstände fehlerhaft an den Gasversorger, indem eine Nachkommastelle verschoben wurde. Dadurch wurden über mehrere Jahre deutlich zu niedrige Verbräuche abgerechnet – statt Jahresbeträgen zwischen 6.600 und 10.000 Euro nur zwischen 800 und 1.100 Euro.

Nachforderungen erst Jahre später

Der Fehler fiel dem Gasversorger erst im September 2015 auf. Daraufhin stellte das Unternehmen zunächst korrigierte Rechnungen für die Jahre ab 2014 und forderte die Differenzbeträge erfolgreich ein. Im September 2018 verlangte der Versorger auch für die Jahre 2008 bis 2014 Nachzahlungen in Höhe von insgesamt rund 53.760 Euro.

Dreijährige Ausschlussfrist schützt Kundin

Das Gericht wies die Nachforderungen für die älteren Jahre zurück. Nach der Gasgrundversorgungsverordnung sind solche Ansprüche auf maximal drei Jahre beschränkt. Die Frist beginnt erst, wenn der Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis erlangt.

Die Beklagte hatte glaubhaft versichert, die zu niedrigen Abrechnungen nicht bemerkt zu haben. Sie hatte zwar wegen der niedrigen Beträge beim Versorger nachgefragt, dieser bestätigte jedoch die Richtigkeit der Abrechnungen. Auch eine von der Beklagten unterschriebene Ablesekarte sah das Gericht nicht als Nachweis für ihre Kenntnis an, da die Zählerstände von Dritten eingetragen worden sein könnten.

Schlussrechnung muss beglichen werden

Lediglich die letzte Abrechnung für den Zeitraum März 2018 bis Januar 2019 über 7.387,38 Euro muss die Beklagte begleichen. Die darin aufgeführten Zählerstände und Verbräuche hatte sie nicht bestritten. Das Urteil zeigt, dass Energieversorger Abrechnungsfehler zeitnah korrigieren müssen – andernfalls können sie die Differenzbeträge nicht mehr einfordern.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Gaskunden bei Nachforderungen aufgrund von Abrechnungsfehlern. Die dreijährige Ausschlussfrist für Nachforderungen beginnt erst, wenn der Kunde von der Möglichkeit eines Berechnungsfehlers Kenntnis erlangt. Dabei muss das Versorgungsunternehmen beweisen, dass der Kunde von dem Fehler wusste oder hätte wissen müssen. Niedrige Verbrauchswerte allein reichen nicht aus, um eine Kenntnis des Kunden zu belegen – besonders wenn das Unternehmen die Richtigkeit der Abrechnungen zuvor bestätigt hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Gasversorger Jahre später Nachforderungen stellt, müssen Sie diese nicht automatisch zahlen. Der Versorger kann nur dann erfolgreich nachfordern, wenn er nachweist, dass Sie in den letzten drei Jahren von möglichen Abrechnungsfehlern wussten. Haben Sie wegen auffällig niedriger Rechnungen beim Versorger nachgefragt und wurde Ihnen versichert, dass alles korrekt sei, spricht dies gegen eine Kenntnis des Fehlers. Auch Ihre Unterschrift auf einer Ablesekarte bedeutet nicht automatisch, dass Sie den Zählerstand überprüft haben und mögliche Fehler erkennen mussten. Dokumentieren Sie unbedingt alle Kommunikation mit dem Versorger, besonders wenn dieser die Richtigkeit von Abrechnungen bestätigt.


Benötigen Sie Hilfe?

Unerwartete Nachforderungen Ihres Gasversorgers können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen – besonders wenn diese Jahre zurückliegen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen, ob die Verjährungsfrist in Ihrem Fall bereits abgelaufen ist und welche rechtlichen Möglichkeiten sich aus der aktuellen Rechtsprechung für Sie ergeben. Lassen Sie uns gemeinsam analysieren, ob die Nachforderung Ihres Versorgers überhaupt berechtigt ist und wie wir Ihre Interessen bestmöglich vertreten können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen gelten für Nachforderungen von Gasversorgern?

Bei Nachforderungen von Gasversorgern gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gasversorger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Fälligkeit und Verjährungsbeginn

Der Zahlungsanspruch des Gasversorgers wird erst zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Wenn keine Rechnung gestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist theoretisch nicht zu laufen.

Gesetzliche Abrechnungspflicht

Nach § 40 Abs. 3 EnWG sind Gasversorger verpflichtet, den Verbrauch innerhalb von zwölf Monaten abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht bedeutet jedoch nicht automatisch den Verlust des Zahlungsanspruchs bei verspäteter Abrechnung.

Verwirkung bei langer Verzögerung

Bei sehr langer Verzögerung der Abrechnung kann der Anspruch des Gasversorgers verwirkt sein. Eine Verwirkung tritt ein, wenn der Versorger sein Recht längere Zeit nicht geltend macht und der Kunde sich darauf eingerichtet hat, dass keine Forderungen mehr gestellt werden. Dies ist besonders relevant, wenn der Kunde durch die späte Nachforderung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

Korrektur von Berechnungsfehlern

Für die Korrektur von Berechnungsfehlern gilt eine Frist von drei Jahren vor der Feststellung des Fehlers. Dies betrifft alle Fehler im Verantwortungsbereich des Versorgers, einschließlich fehlerhafter oder unterbliebener Abrechnungen.

Bei Schätzungen des Verbrauchs gelten besondere Regeln. Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn die Räumlichkeiten nicht betreten werden konnten oder der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht durchgeführt hat. Die Beweislast für den tatsächlichen Verbrauch liegt beim Gasversorger.


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Was muss ein Gasversorger bei einer Nachforderung nachweisen?

Bei Nachforderungen für Gaslieferungen muss der Versorger den tatsächlichen Verbrauch eindeutig belegen können. Dies gilt auch dann, wenn zuvor über einen längeren Zeitraum nur Schätzungen vorgenommen wurden.

Nachweis des Verbrauchs

Der Gasversorger muss durch einen ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Gaszähler die Richtigkeit der Messung dokumentieren. Dabei gilt zunächst die Vermutung der Richtigkeit für die vom geeichten Zähler angezeigten Werte.

Preiserhöhungen

Bei Preiserhöhungen, die in die Nachforderung einfließen, trägt der Versorger die Beweislast für deren Billigkeit. Er muss nachweisen können, dass gestiegene Bezugskosten die Erhöhung rechtfertigen. Die bloße Behauptung einer Preiserhöhung reicht nicht aus.

Schätzungen und Korrekturen

Wenn der Verbrauch zunächst geschätzt wurde, darf der Versorger auch Jahre später noch eine korrigierte Rechnung erstellen. Dies gilt selbst dann, wenn die ursprüngliche Schätzung unzulässig war. Der Versorger muss jedoch die Differenz zwischen geschätztem und tatsächlichem Verbrauch konkret belegen können.

Technische Nachweise

Bei Zweifeln an der Messgenauigkeit muss der Versorger durch technische Prüfungen die Funktionsfähigkeit des Zählers nachweisen. Diese Prüfungen müssen von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden. Wurde der Zähler bereits ausgetauscht oder entfernt, kann dies zu Beweisschwierigkeiten für den Versorger führen.


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Wie kann ich mich gegen unberechtigte Gasnachforderungen wehren?

Bei unberechtigten Gasnachforderungen haben Sie als Verbraucher mehrere wirksame Handlungsmöglichkeiten. Ein sofortiger schriftlicher Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein ist der erste und wichtigste Schritt.

Prüfung der Rechnung

Bei Erhalt einer Gasnachforderung sollten Sie zunächst die Rechnung auf offensichtliche Fehler prüfen. Wenn Sie einen offensichtlichen Fehler in der Gasrechnung finden, haben Sie das Recht auf Widerspruch und Nichtzahlung des ausgewiesenen Betrags. Kontrollieren Sie besonders die Zählerstände, den Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr und die angewandten Preise.

Rechtliche Grundlagen des Widerspruchs

Nach § 315 BGB müssen Preisanpassungen der „Billigkeit“ entsprechen. Preiserhöhungen ohne vertragliche Grundlage sind unwirksam, auch wenn Sie ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Eine vorbehaltlose Zahlung gilt nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung.

Konkrete Handlungsschritte

Bei einer unberechtigten Nachforderung können Sie wie folgt vorgehen:

  • Zahlen Sie unter Vorbehalt mit dem Verwendungszweck „Zahlung unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit“
  • Dokumentieren Sie Ihre Zählerstände regelmäßig, idealerweise mit Fotos
  • Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und erläutern Sie die Gründe präzise
  • Bei geschätzten Zählerständen können Sie die Schätzung mit eigenen Aufzeichnungen widerlegen

Der Versorger darf bei einem Widerspruch nach § 315 BGB die Gasversorgung nicht einstellen. Die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, ist nach der GasGVV ausdrücklich unzulässig.


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Ab wann beginnt die Frist für Nachforderungen bei Abrechnungsfehlern?

Bei Abrechnungsfehlern im Rahmen eines Gaslieferungsvertrags gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versorger die korrekte Rechnung hätte erstellen können.

Unterschiedliche Szenarien des Fristbeginns

Bei Schätzungen der Verbrauchswerte durch den Versorger entstehen besondere Regelungen. Eine auf Schätzungen basierende Abrechnung schließt spätere Nachforderungen aufgrund tatsächlicher Ablesungen nicht automatisch aus. Wenn Sie eine geschätzte Abrechnung erhalten haben, kann der Versorger auch nach Jahren noch eine Korrektur vornehmen, sofern die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.

Besonderheiten bei Berechnungsfehlern

Bei technischen Fehlern der Messeinrichtung oder Berechnungsfehlern gelten spezielle Korrekturfristen. Gemäß § 18 Abs. 2 GasGVV können Berechnungsfehler nur für einen Zeitraum von drei Jahren vor der Feststellung des Fehlers korrigiert werden. Dies betrifft alle Fehler, die dem Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens zuzurechnen sind.

Zeitnahe Abrechnungspflicht

Der Energieversorger ist gesetzlich verpflichtet, die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Diese Frist dient dem Verbraucherschutz und soll eine regelmäßige Information über den tatsächlichen Verbrauch und die entstehenden Kosten sicherstellen. Eine Verletzung dieser Pflicht führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Nachforderungsanspruchs.


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Welche Bedeutung haben unterschriebene Ablesekarten für spätere Nachforderungen?

Unterschriebene Ablesekarten haben eine wichtige Beweisfunktion für den tatsächlichen Gasverbrauch. Wenn Sie eine Ablesekarte mit Ihrem Zählerstand unterschreiben, erkennen Sie damit den angegebenen Verbrauch grundsätzlich als korrekt an.

Beweislast und Dokumentation

Die Beweislast für den korrekten Verbrauch liegt grundsätzlich beim Energieversorger. Dieser muss nachweisen, dass ein technisch einwandfreier Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Mit einer von Ihnen unterschriebenen Ablesekarte wird diese Beweisführung deutlich erleichtert.

Einspruchsmöglichkeiten

Auch bei unterschriebenen Ablesekarten können Sie den dokumentierten Verbrauch noch anfechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie konkrete Tatsachen nachweisen können, die gegen die Richtigkeit der Ablesung sprechen. Eine rein theoretische Möglichkeit einer Fehlerquelle oder ein ungewöhnlich hoher Verbrauch reichen dafür nicht aus.

Rechtliche Konsequenzen

Bei fehlenden Ablesewerten darf der Versorger den Verbrauch nur dann schätzen, wenn eine Ablesung nicht möglich war oder Sie trotz Aufforderung keine Werte übermittelt haben. Eine auf Schätzungen basierende Abrechnung entfaltet jedoch keine dauerhafte Bindungswirkung. Der Versorger kann auch später noch eine Nachberechnung vornehmen, wenn der tatsächliche Verbrauch höher war.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gasgrundversorgungsverordnung

Eine bundesweite Verordnung, die die grundlegenden Bedingungen für die Versorgung von Haushalten mit Gas regelt. Sie schützt Verbraucher durch festgelegte Mindeststandards und definiert Rechte und Pflichten von Versorgern und Kunden. Besonders wichtig ist die darin festgelegte dreijährige Ausschlussfrist für Nachforderungen. Diese beginnt erst, wenn der Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung erfährt. Geregelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 36-38.


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Messstellenbetreiber

Ein Unternehmen, das für die Installation, den Betrieb und die Wartung von Gaszählern sowie die korrekte Erfassung und Übermittlung der Verbrauchsdaten zuständig ist. Der Messstellenbetreiber kann vom Energieversorger unabhängig sein. Seine Aufgaben und Pflichten sind im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Beispiel: Ein Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Zählerstände korrekt abgelesen und an den Versorger übermittelt werden.


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Ausschlussfrist

Eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, auch wenn er ursprünglich berechtigt war. Anders als bei der Verjährung kann diese Frist nicht gehemmt oder unterbrochen werden. Im Energierecht beträgt sie typischerweise drei Jahre. Beispiel: Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann ein Versorger keine Nachforderungen mehr stellen, selbst wenn der Kunde zu wenig gezahlt hat.


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Beweislast

Die rechtliche Verpflichtung einer Partei, die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen zu beweisen. Im Energierecht muss der Versorger nachweisen, dass seine Abrechnung korrekt ist und der Kunde von Nachforderungsmöglichkeiten wusste. Geregelt in § 286 ZPO. Beispiel: Ein Gasversorger muss beweisen, dass der Kunde von fehlerhaften Abrechnungen wusste, um ältere Nachforderungen durchsetzen zu können.


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Schlussrechnung

Die finale Abrechnung eines Gaslieferungsverhältnisses, die nach Beendigung der Versorgung oder zum Ende eines Abrechnungszeitraums erstellt wird. Sie enthält die Endabrechnung aller Verbräuche und offenen Posten. Gesetzlich geregelt in § 40 EnWG. Beispiel: Nach einem Umzug erhält der Kunde eine Schlussrechnung, die den gesamten Verbrauch bis zum Auszug abrechnet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 Abs. 2 GasGVV: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Abrechnung von Gaslieferungen und legt fest, dass die Frist für Rückforderungen aufgrund von Fehlern in der Abrechnung nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Frist beginnt, sobald der Kunde von dem Berechnungsfehler Kenntnis erlangt hat, was von der Rechtsprechung her genau definiert wird. Im vorliegenden Fall ist diese Regelung entscheidend, da die Klägerin aufgrund eines Übertragungsfehlers erst mehrere Jahre nach der ursprünglichen Abrechnung tätig werden konnte, was die Berechnung der Frist beeinflusst.
  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 195: Dieser Paragraph des BGB regelt die regelmäßige Verjährungsfrist und beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall ist die Einhaltung dieser Frist für die Forderung der Klägerin bezüglich des Nachzahlungsanspruchs zentral, da die Beklagte argumentieren könnte, dass die Frist bereits abgelaufen ist.
  • § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph betrifft die Rückforderung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. In diesem Fall könnte die Klägerin die überhöhten Abrechnungen als ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten geltend machen. Die Rückforderung von inzwischen zu viel gezahlten Beträgen stellt somit einen wesentlichen Aspekt des Falls dar, insbesondere wenn die ursprüngliche Rechnung fehlerhaft war.
  • BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 92/02: Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs stellt einen wichtigen Bezug für die Auslegung des § 18 Abs. 2 GasGVV her. Es bestätigt, dass die Kenntnis des Schuldners über einen Berechnungsfehler entscheidend für den Beginn der Frist ist. Das Gericht hat klargestellt, dass die Kenntnis auch durch Mitteilungen des Energieversorgungsunternehmens über berechnete Entgelte begründet werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erst im Jahr 2015 von dem Abrechnungsfehler erfahren, was die rechtlichen Fristen betrifft.
  • LG Stuttgart, Urteil vom 28.01.2010, Az. 26 O 465/09: Dieses Urteil bezieht sich ebenfalls auf die Regelungen des GasGVV und hebt hervor, dass es an dem Energieversorgungsunternehmen liegt, nachzuweisen, wann der Kunde von einem Berechnungsfehler Kenntnis erlangt hat. Dies hat Relevanz für die Argumentation der Beklagten im vorliegenden Fall, da die Klägerin die Frist für die Rückforderung der Nachzahlungen beweisen muss und die Beklagte möglicherweise eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Detmold – Az.: 04 O 186/19 – Urteil vom 25.05.2020


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