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Gaslieferungsvertrag – Verjährung und Verwirkung einer Entgeltforderung

LG Stendal – Az.: 21 O 70/13 – Urteil vom 13.12.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, 3.552,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen sowie weitere 356,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 8.740,08 € festgesetzt.

Tatbestand

Gaslieferungsvertrag - Verjährung und Verwirkung einer Entgeltforderung
Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Bezahlung von Gaslieferungen.

Die Klägerin belieferte das Grundstück CC, welches damals dem Beklagten und HH je zur Hälfte gehörte, im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 15.07.2005 mit Gas. Hierüber rechnete sie erst am 04.03.2009 unter Fristsetzung zum 18.03.2009 einen Betrag von 8.740,08 € ab (vgl. Anlage K2, Bl. 20 ff. d. A.). Da der Beklagte nicht zahlte, mahnte die Klägerin ihn zweifach mit einem Kostenaufwand von 5,00 €, holte eine Bonitätsauskunft zum Preis von 7,50 € ein und beauftragte den Klägervertreter vorgerichtlich mit der Geltendmachung der Forderung.

Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Versorgungsverhältnis durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen (Bereitstellung und Entnahme von Gas).

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.740,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 621,20 €.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, das Versorgungsverhältnis sei zwischen der Klägerin und der seit Anfang 2004 insolventen DD GmbH zustande gekommen. Nachdem die Gesellschaft ihren Betrieb eingestellt habe, habe sich der Mieter EE, der auf einer Teilfläche des Gewerbeobjektes eine Spielhalle betreibt, selbst bei der Klägerin angemeldet. Zudem habe der Zwangsverwalter auf die Gasverbrauche gezahlt. Jedenfalls hätte er zahlen müssen. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung; hilfsweise beruft er sich auf Verwirkung des Anspruchs.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer hat die Grundbuchakten des Amtsgerichts Salzwedel zu XX beigezogen.

Entscheidungsgründe

Der Beklagte ist nach § 433 Abs. 2 BGB nur verpflichtet, das Entgelt für die Gaslieferungen im Zeitraum vom 01.01. bis 15.07.2013 zu entrichten. Im Übrigen ist der Anspruch verwirkt.

1.

Die Parteien sind durch einen Energieversorgungsvertrag miteinander verbunden, der im Wesentlichen kaufrechtlichen Charakter hat. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass allein die Inanspruchnahme der Leistung ein Vertragsverhältnis nicht begründen konnte. Die entsprechende Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis ist dogmatisch überholt, weil sie unter anderem mit dem Konsensualprinzip nach §§ 145 ff. BGB und dem Schutz von Minderjährigen nach §§ 107 ff. BGB unvereinbar ist. Wenn eine rechtsgeschäftliche Verbindung aber – wie hier – nicht ausdrücklich begründet worden ist, so kann sie doch nach der Lehre vom sozialtypischen Verhalten konkludent entstanden sein (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., Vor § 145 Rn. 25). Das Leistungsangebot des Energieversorgers ist als Realofferte zu bewerten (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 928; NJW 2005, 639; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 436). Sie wird durch den Endkunden gemäß § 151 BGB durch die Entnahme von Gas aus der Leitung angenommen. Hierbei handelt es sich also um eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit.

Wer Vertragspartner des Energieversorgers geworden ist, entscheidet sich danach, an wen sich seine Realofferte richtete. Dies ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 133 Rn. 9). Im vorliegenden Fall kommen als potentielle Adressaten die sich aus der Niederschrift über die Inbesitznahme des Grundstücks durch den Zwangsverwalter vom 29.09.2004 (Bl. 78 d. A.) ergebenden damaligen Nutzer und Eigentümer des Grundstücks. Im Einzelnen:

a)

Dass sich die Realofferte der Klägerin – wie der Beklagte einwendet – an die DD GmbH wenden sollte, ist – ungeachtet weiterer Erwägungen – schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Gesellschaft ihren Betrieb zu Beginn des hier streitigen Versorgungszeitraums eingestellt hatte. Aus der Niederschrift des Verwalters in der Zwangsverwaltungssache 34 L…. ergibt sich, dass die Räumlichkeiten der DD GmbH bereits geräumt waren.

b)

Die Band „GG“ kommt ebenfalls nicht als Adressat der Realofferte der Klägerin in Betracht. Die Musikgruppe hatte – nach den Mieteinnahmen zu urteilen – offensichtlich nur eine untergeordnete Fläche in dem Objekt angemietet. Das Versorgungsunternehmen weiß in der Regel nicht, wer bzw. wie viele Personen eine mit Gas belieferte Liegenschaft nutzen. Daher kommt ein Vertrag mit einzelnen Nutzern des Objektes in der Regel nicht zustande, es sei denn, der Einzelnutzer bringt einen Kontrahierungswillen ausdrücklich oder konkludent (etwa durch längere Zahlung nach entsprechender Rechnungsstellung) zum Ausdruck.

c)

Es ist auch nicht erwiesen, dass EE, der im Erdgeschoss und Keller des Objektes auf etwa 190 qm eine Spielhalle betrieb, Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Zwar behauptet der Beklagte, dass ein solches ausdrückliches Versorgungsverhältnis zwischen der Klägerin und EE zustande gekommen sei. Einen Beweis für diese streitige Behauptung hat er indes nicht angetreten. Der Mietvertrag vom 05./15.11.1994 (Anlage K4, Bl. 54 ff. d. A.) spricht sogar gegen eine derartige Annahme. Denn nach § 5 Nr. 5.3 f hatte der Mieter auch für die Wärme-/Kälteversorgung einen Nebenkostenabschlag an den Mieter zu zahlen. Diese Klausel wäre sinnlos, wenn zwischen der Klägerin und dem Mieter ein direktes Versorgungsverhältnis bestünde.

d)

Bestehen keine direkten Vertragsbeziehungen zwischen dem Versorger und einzelnen Nutzern, so richtet sich die Realofferte des Versorgers an den Eigentümer des Grundstücks (vgl. Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Loseblattsammlung, § 2 AVBEltV Rn. 347a ff. und 352 ff.). Denn er ist derjenige, der über die zentrale Abnahmestelle verfügt und die Energie erst danach an die einzelnen Verbraucher (z. B. Mieter) weiterleitet. Dass sich die Realofferte des Versorgers regelmäßig an den Eigentümer des Grundstücks richtet, hängt auch damit zusammen, dass er in der Regel keinen Einblick hat, welche Personen sich auf dem versorgten Grundstück befinden und in welchem Umfang der Verbrauch auf den einen oder den anderen Nutzer zurückzuführen ist.

Da im streitigen Zeitraum neben HH auch der Beklagte Eigentümer des Grundstücks war, richtete sich die Realofferte der Klägerin auch an ihn. Er hat sie durch Entnahme des Gases konkludent angenommen.

2.

Die Höhe des Kaufpreises beträgt 8.047,08 €. Wegen der Herleitung dieser – zwischen den Parteien unstreitigen – Summe wird auf die Abrechnung verwiesen, welche als Anlage K2 (Bl. 20 ff. d. A.) zu den Akten gereicht worden ist.

3.

Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangt. „Entstanden“ bedeutet Fälligkeit der Forderung. Grundsätzlich ist die Erteilung einer Rechnung hierfür nicht erforderlich. Anders liegt es jedoch, wenn eine Rechnung aufgrund besonderer Vorschriften ein konstitutives Fälligkeitsmerkmal darstellt, wie es bei der Versorgung mit Gas in § 27 Abs. 1 AVBGasV angeordnet wird (vgl. BGH, NJW 1982, 931; NJW-RR 1987, 238). Weil das Versorgungsverhältnis hier vor dem 12.07.2005 abgeschlossen wurde, ist die AVBGasV maßgeblich (vgl. § 1 Abs. 1 GasGVV).

Dies hat zur Konsequenz, dass ein Versorgungsunternehmen die Verjährung beliebig herauszögern kann, indem es keine Rechnung erstellt. Dieses Ergebnis, das übrigens auch in anderen Versorgungssparten (Elektrizität, Fernwärme) oder bei der Vergütung von Architekten auftritt (vgl. § 8 HOAI), wird vielfach als unbefriedigend empfunden, weil es das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfriede nicht berücksichtige. Überwiegend wird diese Konsequenz aber hingenommen (vgl. Staudinger, BGB, Ausgabe 2009, § 199 Rn. 18; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 199 Rn. 14; Palandt, BGB, 72. Aufl., § 199 Rn. 6). Der Energiekunde sei nämlich nicht schutzlos. Er habe nach § 242 BGB (Treu und Glauben) oder Spezialvorschriften einen Anspruch auf Abrechnung und könne so die Fälligkeit herbeiführen.

4.

Indes ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgelts für ihre Gaslieferungen im Zeitraum vom 01.01. – 31.12.2004 verwirkt. Verwirkung ist anzunehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 219; NJW 2010, 3716), wenn der Gläubiger sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment; dazu a) und der Schuldner sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Gläubigers auch darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; dazu b). Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung.

a)

Die für das Zeitmoment erforderliche Dauer der Untätigkeit lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, unter anderem nach der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten.

Gerade bei wiederkehrenden Leistungen besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit des Schuldners, weil sich die Beträge im Laufe der Zeit schnell aufsummieren. Durch späte Nachforderungen kann der Kunde in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, während er bei rechtzeitiger Geltendmachung seine Lebensführung angepasst hätte. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Dauer des Zeitmoments, bei der im Regelfall sehr lange Zeiträume zugrunde zu legen sind, bei Entgeltforderungen aus Versorgungsverträgen zu reduzieren. Andererseits besteht Einigkeit, dass die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen muss (vgl. BGH, NJW 2011, 212). Wie das Zeitmoment bei Ansprüchen auf Zahlung von Energieschulden zu bemessen ist, ist obergerichtlich – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt. Im Schrifttum wird aber angenommen, dass die für das Zeitmoment erforderliche Dauer in Anlehnung an § 195 BGB in der Regel drei Jahre nach dem Schluss des Jahres verstrichen ist, in dem die Rechnung hätte erstellt werden können (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 199 Rn. 6; Ehrmann, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 6; vgl. auch BGHZ 113, 188, 196).

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b)

Das Umstandsmoment erfordert, dass der Gläubiger ein Vertrauen darin gesetzt hat, dass er das Recht nicht mehr geltend machen werde.

Im diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die naheliegenden Erwartung des Beklagten, der Zwangsverwalter werde nach seiner Bestellung am 04.06.2004 die Nebenkosten an die Klägerin abführen, sich nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Denn nicht sie, sondern die Volksbank Uelzen-Salzwedel hatte die Zwangsverwaltung beantragt (vgl. AG Salzwedel 34 L….).

Nach Auffassung der Kammer ist für die Begründung eines Vertrauenstatbestands allerdings kein aktives Tun erforderlich, es genügt auch ein pflichtwidriges Unterlassen. In normalen Geschäftsbeziehungen muss der Gläubiger seine Forderung nicht abrechnen. Der Schuldner ist geschützt, weil die Verjährungsfrist ab Fälligkeit der Leistung zu laufen beginnt. Bei Gasversorgern liegt die Lage indes anders. Ihre Forderungen werden gemäß §§ 27 AVBGasV/17 GasGVV erst durch Abrechnung fällig; damit beginnt die Verjährungsfrist. Andererseits müssen sie ihre Leistungen nach §§ 24 Abs. 1 AVBGasV/12 GasGVV aber auch in Zeitabschnitten abrechnen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Der Versorger, der dieser Obliegenheit nicht nachkommt, muss sich in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als hätte er ordnungsgemäß abgerechnet. Wird der Eintritt einer Bedingung (hier: fälligkeitsbegründende Abrechnung) von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde (hier: Beginn der Verjährungsfrist nach Maßgabe von § 199 BGB), wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung nach der genannten Vorschrift als eingetreten. Ein Gaskunde hat die begründete Erwartung, dass sein Verbrauch zeitnah abgerechnet werde. Hierfür besteht auch ein objektives Bedürfnis, weil viele Liegenschaften – auch die hier betroffene Abnahmestelle in der CC – vermietet sind und Eigentümer/Vermieter ihrerseits die angefallenen Nebenkosten Mietern gegenüber jährlich abrechnen müssen. Wenn eine Energieversorgung seiner Abrechnungspflicht nicht nachkommt, setzt es gegenüber dem Kunden den Anschein, es berühme sich keiner Ansprüche mehr.

Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin den Verbrauch im Zeitraum vom 01.01. – 31.12.2004 nicht zeitnah, sondern erst am 04.03.2009, also rund vier Jahre später abgerechnet hat. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, aufgrund der Liberalisierung des Gasmarktes und dem damit verbundenen Auseinanderfallen von Versorger und Netzbetreiber sei eine zeitnahe Ermittlung des Kunden gar nicht möglich, überzeugt die Kammer nicht. Denn der Energieversorger muss ja gerade – wie unter Ziffer 1 ausgeführt – nicht wissen, welche bzw. wie viele Nutzer auf der versorgten Liegenschaft Gas verbrauchen. Wenn nicht (ausnahmsweise) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein einzelner Nutzer die Realofferte eines Energieversorgers angenommen hat – sei es durch einen schriftlichen Vertrag, sei es durch regelmäßige Zahlungen auf entsprechende Rechnungsstellungen –, so kann sich der Versorger an den Eigentümer halten, dessen Name aus dem Grundbuch ohne weiteres ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen ihre Obliegenheit verstoßen, den Verbrauch an der Abnahmestelle CC durch Ablesung oder Schätzung zu ermitteln und gegenüber dem Beklagten und HH innerhalb der Frist von § 24 AVBGasV in Rechnung zu stellen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verbrauchsjahr 2004 zu Beginn des Jahres 2005 hätte abgerechnet werden müssen. Die hier auf die Verjährungsdauer reduzierte Verwirkungsfrist begann also am 01.01.2006 zu laufen und endete am 31.12.2008. Durch die Rechnung vom 04.03.2009 konnte der für das Umstandsmoment bedeutsame Vertrauenstatbestand nicht mehr erschüttert werden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin den auf das Jahr 2004 entfallenden Teilbetrag von 5.187,24 € (inklusive 16 % Umsatzsteuer) nicht mehr geltend machen kann.

5.

Die Klägerin ist indes berechtigt, nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB die Schäden ersetzt zu verlangen, die während des Verzuges infolge der kalendermäßigen Bestimmung der Leistung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 19.03.2009 eintraten. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen für zwei Mahnungen zu je 5,00 € (geschätzt nach § 287 ZPO), eine Bonitätsauskunft von 7,50 € sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,50 €, die sich aus dem berechtigterweise gemachten Streitwert ergeben.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 3 ZPO; 48 GKG.

 

 

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