LG Hanau – Az.: 9 O 20/11 – Urteil vom 01.07.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Vergütung für Gasversorgung, die aus einseitig von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen resultiert.
Unter dem 16.04.1996 schlossen die Parteien einen Gasversorgungsvertrag zu dem Sondertarif 251. Unter Ziffer 3 der Bedingungen findet sich folgende Preisanpassungsklausel: “ … wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 1.April und 1.Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben Vorbehalten. Preisänderungen werden in der Tagespresse des Versorgungsgebietes öffentlich bekannt gegeben.“ Ziffer 5 lautet: „Soweit in diesem Vertrag und dem entsprechenden Vertrag über die Herstellung des Hausanschlusses nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ vom 21.6.1979 (AVBGasV) und der Anlage zur AVB- GasV in der jeweils gültigen Fassung.“ Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Vertragsbestätigung und die Bedingungen (Bl. 19 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Preisanpassungsklausel wurde von dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 05.05.2009, Az.: 11 U 61/07, für unwirksam erklärt.
Unter dem 14.09.2004 stellte der Kläger einen Antrag zur Inbetriebsetzung einer Gasanlage und Versorgung mit Gas. Gemäß Ziffer 2 des Antrages sollte die Gasversorgung zu den allgemeinen Tarifen erfolgen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Antrag (Anlage B1) Bezug genommen. Entgegen dem Antrag rechnete die Beklagte die Gasversorgung des Klägers seit dem 01.10.2004 zu dem für den Kläger günstigeren Sondertarif 249 ab. Auch in der Folgezeit erfolgte die Abrechnung nach dem Sondertarif 249. Die Bedingungen zu dem Sondervertrag 249 enthielten unter Ziffer 3 eine Preisänderungsklausel gleichen Wortlauts wie Ziffer 3 des Vertrags von 1996 sowie unter Ziffer 5 eine gleichlautende Regelung wie Ziffer 5 des Vertrages von 1996.
Zum 01.01.2007 trat eine neue Anlage zur AVBGasVV der Beklagten mit einer geänderten Preisänderungsklausel in Kraft. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Anlage (Anlage B4) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.05.2009 an die Beklagte widersprach der Kläger den Preiserhöhungen der Vergangenheit wegen Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln, insbesondere der Bedingungen vor der Anpassung zum 01.05.2009. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben (Anlage B3) Bezug genommen.
Unter dem 23.09.2009 unterzeichnete der Kläger einen Erdgasvertrag … mit der Beklagten. Seit dem 01.09.2009 wurde die Gasversorgung des Klägers deshalb nach dem Sondertarif … abgerechnet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Vertrag (Anlage B5) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Vergütung, die aufgrund der Preisänderungsklausel des Vertrages von 1996 berechnet wurde, aufgrund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel ohne Rechtsgrund erhalten. Er begehrt nun Rückzahlung der Überzahlungen für die Abrechnungen der Jahre 2007 bis einschließlich 2010. Wegen der Berechnung auf Grundlage des am 16.04.1996 vereinbarten Preises wird auf die Klageschrift (Bl. 13 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.448,07 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass mit Abschluss des Vertrages … neue vertragliche Anfangspreise vereinbart worden seien, die der Abrechnung der Versorgung ab dem 01.09.2009 zugrunde gelegt worden sind. Ein evtl. Rückforderungsanspruch des Klägers bestünde deshalb ab dem 01.09.2009 jedenfalls nicht.
Zudem sei der Kläger zum 01.10.2004 in ein Grundversorgungsverhältnis gewechselt, wobei ebenfalls neue Preise vereinbart worden seien. In einem Grundversorgungsverhältnis erfolge die Versorgung auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) bzw. nach deren Inkrafttreten auf der Grundlage der Grundversorgungsverordnung Gas (AVBGasGVV), die in den jeweiligen Vertragsverhältnissen unmittelbare Anwendung fänden. Die Beklagte sei deshalb gemäß § 4 AVBGasV zur Preisanpassung berechtigt gewesen. Somit bestünde für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.08.2009 kein Rückforderungsanspruch des Klägers. Jedenfalls sei aber zum 01.10.2004 ein neuer Preissockel vereinbart worden, nachdem der Verbrauch des Klägers im Zeitraum 01.10.2004 bis 31.08.2009 abzurechnen wäre.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Preisanpassungen ab dem 01.01.2007 nicht mehr auf der von dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main für unwirksam erklärten Preisanpassungsklausel beruhten, sondern auf den mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten allgemeinen Vertragsbedingungen mit geänderter Preisanpassungsklausel. Diese Preisanpassungsklausel sei wirksam.
Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Preisanpassungsklausel zum 01.01.2007 und hilfsweise auch für den sich anschließenden streitgegenständlichen Zeitraum stehe der Beklagten ein Preisanpassungsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung zu. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte bei Wegfall der Preisanpassungsklauseln unangemessen benachteiligt werden würde. Aufgrund der gestiegenen Gestehungskosten während des langjährig bestehenden Vertragsverhältnisses wäre eine Abrechnung auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Preises für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.03.2011 (Bl.78 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hilfsweise, für den Fall dass nicht von einer ergänzenden Vertragsauslegung auszugehen ist, sei aufgrund der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines Festhaltens an dem Vertrag bei unwirksamer Preisanpassungsklausel, von einer Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Durch die Entnahme von Erdgas aus dem Netz der Beklagten sei sodann ein faktischer Vertrag zu Stande gekommen. Eine nach §§ 133, 157 BGB gebotene ergänzende Vertragsauslegung führe sodann dazu, dass die Parteien sich auf einen Preis für die Erdgaslieferung durch die Beklagte verständigt hätten, der den Grundsätzen der Billigkeit entspreche. Dies sei allein durch eine Vereinbarung eines „dynamischen Preises“ zu bewerkstelligen. Das Preisanpassungsrecht der Beklagte ergebe sich dann aus der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. bei Annahme eines Grundversorgungsverhältnisses aus der direkten Anwendung des § 4 AVBGasV.
Hilfsweise sei davon auszugehen, dass die Parteien konkludent eine Preisvereinbarung getroffen hätten. Dem Preiserhöhungsverlangen der Beklagten hätte der Kläger durch die vorbehaltlosen Zahlungen auf die Abrechnungen konkludent zugestimmt.
Eine Rückforderung sei zudem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. Beide Vertragsparteien seien beim Vertragsschluss davon ausgegangen, dass über das Instrument der Preisanpassung das bei Vertragsschluss vereinbarte Äquivalenzverhältnis perpetuiert werden sollte. Es sei nunmehr treuwidrig, wenn der Kläger rückwirkend einen Vorteil zu realisieren suche, der nicht dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entspreche.
Weiterhin wendet die Beklagte ein, sie sei entreichert im Sinne des § 818 Abs.3 BGB, da sie durch die Preiserhöhungen lediglich ihre gestiegenen Gestehungskosten refinanziert habe.
Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung bezüglich der Rückforderungsansprüche des Klägers aus dem Verbrauchsjahr 2006, das mit der Abrechnung von 2007 abgerechnet worden ist.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.448,07 €. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 BGB) sind nicht erfüllt.
Die Beklagte hat die auf ihren Preisanpassungen beruhenden erhöhten Vergütungen mit Rechtsgrund erhalten.
Ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagte für den Zeitraum bis zum 01.09.2009 begründet sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs.1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich seinem Inhalt nach gemäß § 306 Abs.2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Voraussetzung ist, dass sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08, m.w.N., zitiert nach juris).
Die durch den Vertrag vom 16.04.1996 einbezogene Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Dies wurde bereits von dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main festgestellt und ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Preisanpassungen seit dem 01.10.2004 bis zum 31.08.2009 finden ihre Berechtigung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in § 4 AVBGasV. Eine unmittelbare Anwendung der Regelungen der AVBGasV kommt nur bei Vorliegen eines Grundversorgungsverhältnisses in Betracht. Ein solches liegt jedoch auch in dem Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.08.2009 nicht vor. Für die Beurteilung, ob es sich um einen Grundversorgungsvertrag oder einen Sondertarifvertrag handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen -aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers- im Rahmen einer Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 15.07.2007, Az.: VIII ZR 225/07, m.w.N., zitiert nach juris). Vorliegend sollte die Gasversorgung nach Ziffer 2 des Antrages vom 14.09.2004 zwar nach den allgemeinen Tarifen erfolgen, tatsächlich ist die Versorgung des Klägers aber zu keinem Zeitpunkt nach den allgemeinen Tarifen erfolgt. Vielmehr wurde der Verbrauch des Klägers in dem Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.08.2009 nach dem Sondertarif 249 abgerechnet. Aufgrund dessen durfte der Kläger als durchschnittlicher Abnehmer davon ausgehen, dass die Beklagte die Versorgung nicht im Rahmen ihrer allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht oder Grundversorgungspflicht vornehmen wollte, sondern im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit. Aufgrund der Versorgung und der Abrechnung nach dem Sondertarif 249 und der widerspruchslosen Hinnahme dieses Vorgehens durch den Kläger ist davon auszugehen, dass auch nach dem 01.10.2004 ein Sondertarifvertrag zwischen den Parteien bestanden hat.
Die Preisanpassungsklausel gemäß den Bedingungen zu dem Sondertarifvertrag 249 entspricht in ihrem Wortlaut der von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main für unwirksam erklärten Preisanpassungsklausel und ist deshalb ebenfalls als unwirksam anzusehen. Eine subsidiäre Anwendung der Preisanpassungsklausel nach § 4 AVBGasV kommt nicht in Betracht. Diese Regelung ist nicht wirksam in den Sondertarifvertrag einbezogen, § 307 Abs.1 BGB. Wegen der eigenständigen Sonderregelung für Preisanpassungen in Ziffer 3 der Bedingungen für die Erdgaslieferung nach Sondervertrag der Beklagten ist es für den Kläger unklar, ob die subsidiäre Bezugnahme auf die AVBGasV auch die Voraussetzungen einer Preisanpassung nach § 4 AVBGasV umfasst (vgl. OLG Ffm, Urteil vom 09.11.2010, Az.: 11 U 4/10, m.w.N., zitiert nach juris). Aus diesem Grunde ist auch die geänderte Preisanpassungsklausel gemäß Ziffer 3 der seit dem 01.01.2007 in Kraft getretenen Anlage zur AVBGasVV nicht wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogen. Es ist für den Kläger nicht ersichtlich, ob diese Regelung trotz der Sonderregelung in Ziffer 3 der Bedingungen zu dem Sondervertrag 249 Geltung haben oder diese sogar ersetzen soll.
Die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstehende Lücke lässt sich somit nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen. Dies führt im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Klägers als Kunden verschiebt. Die Beklagte wäre aufgrund des Wegfalls der Preisanpassungsklauseln an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden, ohne dass den zwischenzeitlich erheblich gestiegenen Gestehungskosten Rechnung getragen werden würde. Dies entspricht ersichtlich nicht dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages, denn unabhängig von der Frage, ob die Preisanpassungsklauseln tatsächlich wirksam sind, so sind die Parteien jedenfalls bei Abschluss des Vertrages von deren Wirksamkeit ausgegangen. Beide Parteien schlossen den Vertrag also mit dem Willen, den von dem Kläger zu zahlenden Preis flexibel an die Höhe der Gestehungskosten anzupassen. Die Beklagte war auch nicht in der Lage, sich der einseitigen Verschiebung des Kostenrisikos auf sie durch Kündigung des Vertragsverhältnisses zu entziehen. Vor Erhalt des Widerspruchsschreibens bestand für die Beklagte kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen. Der Kläger widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 28.05.2009 und begehrte die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen seit 01.11.2005. Auch bei einer sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Erhalt des Widerspruches wäre die Beklagte aufgrund der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen zur Rückzahlung der entsprechenden Entgeltbestandteile verpflichtet. Das Kostenrisiko wäre also für die zurückliegenden Jahre entgegen dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss einseitig auf die Beklagte verlagert. Dies ist der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar, da die Gestehungskosten für den Zeitraum bis zum 01.09.2009 erheblich gestiegen sind und sich dadurch ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von der Beklagten erbrachten Leistung und dem vereinbarten Preis ergibt. Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen der Beklagten, die mit Schriftsatz vom 04.03.2011 die Preisentwicklung im Einzelnen ausführlich dargelegt hat. Substantiierte Einwendungen gegen diese Darstellung der Beklagten wurden von der Klägerseite nicht erhoben.
Die Beklagte war somit berechtigt, die von dem Kläger zu zahlenden Preise einseitig nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 315 Abs.1 BGB). Für eine Unbilligkeit der erfolgten Preiserhöhungen bestehen keine Anhaltspunkte.
Etwas anderes gilt für den Zeitraum ab dem 01.09.2009. Infolge der Umstellung des Vertrages zum 01.09.2009 auf den Erdgasvertrag … wurden die zu diesem Zeitpunkt gültige Preisanpassungsklausel der Anlage der Beklagten zur AVBGasVV wirksam in den Vertrag einbezogen. Nach dem Tarifblatt zu dem Vertrag … besteht keine gesonderte Preisanpassungsklausel, sondern nur eine Einbeziehung der GasGVV und der Ergänzenden Bedingungen. Nach den ergänzenden Bedingungen, die sich auf der Rückseite des Vertragsformulars befinden, besteht gemäß Ziffer 3 eine (inhaltlich von der ursprünglichen Preisanpassungsklausel abweichende) Preisanpassungsklausel. Für den Kläger ist somit klar erkennbar, dass diese Preisanpassungsklausel für den vorliegenden Vertrag Geltung haben soll. Ob diese Preisanpassungsklausel wirksam ist, kann vorliegend dahin stehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen seit dem 01.09.2009 konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Zustimmung des Klägers ist in diesem Fall in der vorbehaltlosen Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung zu sehen. Grundsätzlich stellt die vorbehaltlose Zahlung eines erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung keine stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis dar, da in den Zahlungen zunächst nur die Vorstellung des Kunden zum Ausdruck kommt, hierzu verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08, zitiert nach juris). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Kläger ersichtlich mit der Rechtslage um die Preisanpassungen der Beklagten jedenfalls seit dem Jahr 2009 befasst hat. Ihm war bei Zahlung der auf einer Preiserhöhung basierenden Abrechnung bewusst, dass die Preisanpassungsklauseln der Beklagten möglicherweise unwirksam sein könnten. Hinzu kommt, dass dem Kläger die Preiserhöhungen gemäß Ziffer 3 der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Anlage zur GasGVV mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung brieflich mitgeteilt worden sind. Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung des Widerspruchsschreibens vom 28.05.2009 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger einer Preiserhöhung, der er nicht zustimmt, widersprechen würde. Die vorbehaltlose Zahlung durfte die Beklagte nach Treu und Glauben deshalb als konkludente Zustimmung zu den Preiserhöhungen werten.
Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.