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Gasverpuffung im Fahrzeug – merkantiler Minderwert

LG Bonn

Az: 8 S 236/10

Urteil vom 09.08.2011


I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.07.2010 – 109 C 379/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum weit überwiegenden Teil Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs zu, der auf einen Betrag in Höhe von 700 € zu beziffern ist.

a)

Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, juris Rn. 16; Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 2008, Kap. 20 Rn. 73; Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 3 Rn. 55). Allgemein anerkannt ist, dass ein merkantiler Minderwert bei einem Fahrzeug dann anzunehmen ist, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen bis dahin integres Gefüge verbunden ist. Dementsprechend ist ein merkantiler Minderwert zu verneinen, wenn Bagatellschäden, d.h. Schäden, durch die die Substanz des Fahrzeugs an tragenden Teilen nicht beeinträchtigt worden ist und die auch die Möglichkeit eines sog. Gefügeschocks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, in einer renommierten Fachwerkstatt durch Austausch der deformierten Teile gegen fabrikneue genormte Ersatzteile unauffällig und nachhaltig beseitigt worden sind. In aller Regel wird es sich bei diesen Bagatellschäden um Schäden an Schraubteilen handeln, die relativ leicht von dem Fahrzeug getrennt und an das Fahrzeug wieder angebaut werden können. Auch die Höhe der Reparaturkosten wird als Kriterium für das Entstehen eines merkantilen Minderwerts herangezogen. Dagegen ist die Frage, ob der Schaden im Fall eines Verkaufs zu offenbaren ist, nicht von Bedeutung (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, Hdb. der Kfz-Schadensregulierung, 2009, Kap. D Rn. 85f., 88ff.). Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Auch eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sind einzubeziehen. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwerts ist nach freier tatrichterlicher Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, a.a.O., Kap. D Rn. 97). Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich bislang nicht durchgesetzt (vgl. den Überblick bei Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a.a.O., Kap. 20 Rn. 78ff.; Knerr, in: Geigel, a.a.O., Kap. 3 Rn. 57ff.; ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 251 Rn. 17).

b)

Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf das Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen U vom .. .04.20.. das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs verneint hat, bestanden Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

In diesem Gutachten ist das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs mit der Begründung verneint worden, dass keine Blechteile ausgewechselt und auch keine Lackierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es seien lediglich verklippte Sitzbezüge, steckbare Türverkleidungen und der Dachhimmel ausgetauscht worden. Nur zum Austausch der Sicherheitsgurte und zum Ausbau der Sitze seien Schraubverbindungen zu lösen und wieder zu befestigen gewesen. Das klägerische Fahrzeug könne auch nicht als Unfallfahrzeug bezeichnet werden, da die Reparatur, die zu dem Ausbrennen geführt hat, keinen Unfall darstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Austausch der Sitzbezüge und des Teppichbodens bei einem Fahrzeug, das mehr als 50.000 km gelaufen und älter als 2 Jahre sei, durchaus eine geringe Wertverbesserung darstelle. Dadurch werde eine eventuelle geringe Wertminderung kompensiert.

Zwar ist dem Sachverständigen U zuzugestehen, dass die Substanz des Fahrzeugs an tragenden Teilen nicht beeinträchtigt war. Allerdings handelt es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff, wenn nahezu die gesamte Inneneinrichtung eines Fahrzeugs ausgetauscht wird. Darüber hinaus ist in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden, dass der Schaden an dem Fahrzeug darauf beruhte, dass es bei der Reparatur der Gasanlage zu einer Verpuffung gekommen war und aufgrund der dadurch entstandenen großen Wärme Teile der Inneneinrichtung an- bzw. durchgeschmolzen waren. Darunter hatten sich nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen T auch die Bodendämmung sowie Kabelisolierungen und -verkleidungen befunden (vgl. Bl. .. GA). Für einen potentiellen Käufer stellt sich damit zwingend die naheliegende Frage, ob durch die infolge der Verpuffung entstandene große Wärme auch verborgene Teile, insbesondere der Elektronik, in Mitleidenschaft gezogen wurden, die nicht ausgewechselt worden sind, und es somit bei einer weiteren Benutzung des Fahrzeugs zu Folgeschäden kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige U einen merkantilen Minderwert verneint hat. Ob das klägerische Fahrzeug als Unfallfahrzeug bezeichnet werden kann, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Auch ist nicht ohne weiteres verständlich, warum der Austausch der Sitzbezüge und des Teppichbodens zu einer die Wertminderung kompensierenden Wertverbesserung geführt hat, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Teile bei einem etwa 2 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von knapp 55.000 km, das sich in einem gepflegten Zustand befand, abgenutzt worden sein können.

Das Gutachten des Sachverständigen U ist damit nicht überzeugend.

c)

Da aus der Sicht der Kammer die gravierenden Mängel des Gutachtens des Sachverständigen U weder durch dessen Anhörung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO noch durch eine Ergänzung des Gutachtens behoben werden konnten, war gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Sachverständigengutachten zu dem Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs durch einen anderen Sachverständigen einzuholen.

In seinem schriftlichen Gutachten vom .. .05.20.. hat der von der Kammer mit Beschluss vom .. .12.20.. bestellte Sachverständige O das Vorliegen eines merkantilen Minderwert bei dem klägerischen Fahrzeug bejaht und diesen auf einen Betrag von 700 € beziffert. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen T nicht nur Verkleidungsteile und Bezugsstoffe, sondern auch Dämmmaterialien und Elektrokabel beschädigt worden seien, so dass – auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten in Höhe von 7.231,12 € netto (Teilekosten in Höhe von 5.878,72 € + Lohnkosten in Höhe von 1.352,40 €) – ein nicht unerheblicher Schaden vorgelegen habe. Zudem seien bei einer Verpuffung im Fahrzeuginnenraum insbesondere die Folgen und Auswirkungen auf die dort verbauten zahlreichen Elektrik- und Elektronikkomponenten angesichts der Temperatur- und Stoßempfindlichkeit dieser Bauteile kaum abzusehen. Daher bestehe trotz der erfolgten vollständigen und ordnungsgemäßen Instandsetzung weiterhin ein Risiko verborgen gebliebener Mängel. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb jenes Fahrzeugs bestehe. Im Übrigen gebe es ohnehin vielfach eine gewisse Skepsis in Bezug auf die Betriebssicherheit gasbetriebener Fahrzeuge. Die nach der Methode Halbgewachs und dem BSVK-Modell errechneten Beträge für den merkantilen Minderwert in Höhe von 150 bis 350 € seien als unrealistisch niedrig zu bezeichnen, da bei diesen für normale Verkehrsunfälle entwickelten Berechnungen nicht ausreichend berücksichtigt werde, dass das vorliegende Schadensereignis im Vergleich zu einem normalen Verkehrsunfall eher als ungewöhnlich und beängstigend empfunden werde, so dass der Grad der Abneigung potentieller Käufer vor allem auch wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel signifikant höher liege. Daher sei ein Betrag von 700 € für den merkantilen Minderwert als ein realistischer Wert anzusehen. Eine nennenswerte Wertverbesserung durch den Einbau einer neuen Innenausstattung sei demgegenüber bei einem Fahrzeug mit einer Nutzungsdauer von 2 Jahren, einer Laufleistung von 54.000 km, einem Zustand, der als gepflegt bzw. gut beschrieben werde, und unter Berücksichtigung der heute üblichen Materialqualitäten nicht anzunehmen, so dass eine Kompensation des merkantilen Minderwerts nicht eingetreten sei.

In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom .. .06.20.. hat der Sachverständige O zu den von der Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom .. .05.20.. vorgetragenen Einwendungen ergänzend erläutert, dass aus seiner Sicht durchaus ein Unfall vorgelegen habe. Denn auch bei der Entzündung des Betriebsstoffes handele es sich um ein plötzliches ungewolltes Ereignis. Infolge der Verpuffung seien umfangreiche Arbeiten im Innenbereich erforderlich geworden, die – anders als etwa der Austausch von geschraubten Karosserieteilen – eine hohe Handwerkskunst erforderten und daher als eher schwierig zu bezeichnen seien. Das trotz dieser umfangreichen Arbeiten bestehende Risiko verborgen gebliebener Mängel ergebe sich schon daraus, dass das Armaturenbrett und der Kabelstrang nicht ausgebaut worden seien und somit nicht auszuschließen sei, dass es durch die entstandene Hitze auch dort zu Schäden gekommen sei. Angesichts der fehlenden Erfahrungswerte für die Bemessung des merkantilen Minderwerts bei Verpuffungen in gasbetriebenen Fahrzeugen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich nicht um einen schlichten Verkehrsunfall, sondern um ein äußerst ungewöhnliches Ereignis mit der Folge von komplizierten Reparaturarbeiten gehandelt habe, sei es sachgerecht, die nach der Methode Halbgewachs und dem BSVK-Modell errechneten Beträge angemessen auf einen Betrag von 700 € zu erhöhen.

Die Kammer hält die im Einzelnen begründeten Ausführungen des Sachverständigen O für nachvollziehbar und plausibel. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat er in der mündlichen Verhandlung vom .. .06.20.. in überzeugender Weise entkräften können.

d)

Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Anhörung des Sachverständigen U im Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Pflicht des Gerichts, auf Antrag einer Partei den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten das Gericht für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. In diesem Fall fungiert nämlich der neu bestellte Sachverständige anstelle des bisherigen Sachverständigen als sachverständiger Berater des Gerichts, so dass sich die Frage- und Anhörungsbefugnisse der Parteien auch nur auf die Begutachtung des „neuen“ Sachverständigen beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2010 – III ZR 45/10, juris Rn. 36). Eine Anhörung des Sachverständigen U war auch nicht ausnahmsweise zur weiteren Sachaufklärung erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.11.2010 – III ZR 45/10, juris Rn. 37f.), da in dem vorliegenden Fall lediglich die Frage des Vorliegens eines merkantilen Minderwerts von den beiden Sachverständigen unterschiedlich bewertet wird.

e)

Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen O geht die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass bei dem klägerischen Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 700 € entstanden ist, der durch den Einbau einer neuen Innenausstattung nicht kompensiert worden ist. Aus der Sicht der Kammer bestehen sogar Zweifel, ob das klägerische Fahrzeug bei Offenbarung der Verpuffung überhaupt noch verkäuflich ist.

2.

Der Klägerin steht ferner ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen T in Höhe von 872,87 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

Zu den von dem Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Kosten gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Hk-BGB/Schulze, 6. Aufl. 2009, § 249 Rn. 6; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 58; Gehrlein, in: in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a.a.O., Kap. 18 Rn. 32). Davon ist auszugehen, wenn der Geschädigte sachverständiger Beratung bedarf, um seiner Darlegungslast zu genügen (vgl. Halm/Fitz, in: Himmelreich/Halm, a.a.O., Kap. D Rn. 162).

In dem vorliegenden Fall ist die Klägerin ohne die Hilfe des von ihr beauftragten Sachverständigen T nicht in der Lage gewesen, den merkantilen Minderwert zu beziffern, so dass die Notwendigkeit der Einholung des Gutachtens zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf dessen Ersatz gegeben gewesen ist.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat sie mit der Beauftragung des Sachverständigen T auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Selbst wenn von vornherein klar gewesen ist und Einigkeit darüber bestanden hat, dass die Beklagte den Brandschaden an dem Fahrzeug durch Naturalrestitution beheben wird, ist die Ermittlung der Schadenshöhe zur Bestimmung des merkantilen Minderwerts erforderlich gewesen. Soweit das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen T mit der Begründung verneint hat, dass sich dieses Gutachten für die Feststellung einer Wertminderung als nicht geeignet erwiesen habe, ist diese Ansicht bereits im Ansatz unzutreffend. Denn die Geeignetheit eines Gutachtens spielt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen Kosten keine Rolle. Etwas anderes gilt nur in seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen, etwa wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 58).

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3.

Die von der Beklagten schließlich zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich entgegen der Ansicht der Klägerin lediglich auf 240,86 €, da sie nur ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.572,87 € berechnet werden können. Soweit die Klägerin einen Gegenstandswert von 10.202,90 € ansetzt, übersieht sie, dass die Behebung des Brandschadens an dem klägerischen Fahrzeug durch die Beklagte im Wege der Naturalrestitution zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt in Streit gestanden hat. Die außergerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der Reparaturkosten ist damit nicht erforderlich gewesen, selbst wenn die Reparaturkosten in einer internen Kalkulation zwischen der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung zu niedrig angesetzt worden sein sollten.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

5.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr handelt es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien für die Bemessung des merkantilen Minderwerts.

Streitwert: 1.572,87 €

 

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