AG Schwerin, Az.: 50 M 2718/16, Beschluss vom 12.09.2016
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.07.2016 gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin S. (DR II 333/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Gerichtsvollzieherin hat die Vollstreckung der Gassperre auf dem Grundstück H.-Str. in G. R. aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schwerin vom 10.05.2016 (Az. 12 C 40/16) zu Recht abgelehnt.
Der Schuldner, der nicht mehr auf dem Grundstück der zu sperrenden Entnahmestelle wohnt, hat der Gerichtsvollzieherin eine Kopie des notariellen Kaufvertragsangebots über das Grundstück vom 31.07.2015 (Notar G. – UR-Nr. 1376/2015) vorgelegt. Ferner hat er ihr die Kopie einer Ausfertigung der notariellen Vertragsannahme durch die Erwerberin vom 19.10.2015 (Notar G. – UR-Nr. 1865/2015) übersandt. Danach hat die Erwerberin das Kaufvertragsangebot innerhalb der Bindungsfrist angenommen.
Gemäß § 5 Nr. 1 des Vertragsangebots ist der Besitz der Grundstücke unverzüglich nach Vertragsannahme (Stichtag) auf die Erwerberin übergegangen, mithin am 19.10.2015. Ferner hatte sich der Schuldner in § 5 Nr. 3 des Vertragsangebots verpflichtet, die Grundstücke bis zu diesem Stichtag zu räumen. Da der Schuldner nun – anders als bei Abgabe des Kaufangebots – seinen Wohnsitz nicht mehr auf dem veräußerten Grundstück hat, ist davon auszugehen, dass er das veräußerte Grundstück vertragsgemäß geräumt hat. Anhaltspunkte für eine fehlende Räumung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Damit hat der Schuldner jedoch keinen unmittelbaren Besitz (mehr) an dem Grundstück und an den Räumen, die zur Durchsetzung der Gassperre zu betreten sind.
Mit der Besitzaufgabe ist der Schuldner aber auch nicht mehr der Anschlussnutzer, der eine Sperre nach §§ 19 Abs. 2 GasGVV i.V.m. 24 Abs. 3 NDAV zu dulden hat. Das ist nach § 1 Abs. 3 NADV der Letztverbraucher, der einen Gasanschluss zur Entnahme von Gas nutzt.
Nach Räumung und Besitzaufgabe ist der Schuldner hingegen nicht weiter der Letztverbraucher für diesen Anschluss. Das gilt selbst dann, wenn der Liefervertrag nicht gekündigt worden ist. Anschlussnutzer ist auch dann derjenige, der den Anschluss tatsächlich zur Entnahme von Gas nutzt.
Zwar kann der das Gas entnehmende Anschlussnutzer zugleich auch der Anschlussnehmer (vgl. § 1 Abs. 2 NADV) sein, muss es aber nicht. Ein Eigentumswechsel am Grundstück wirkt sich nur auf die Eigenschaft als Anschlussnehmer aus (§ 2 Abs. 4 NADV). Derjenige, der den Zutritt zur Vornahme der Sperrung zu dulden hat, ist jedoch stets nur der Anschlussnutzer, nicht der Anschlussnehmer. Nicht entscheidend ist daher in dem hier vorliegenden Fall, ob der Schuldner noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.