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GbR – Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters

OLG Frankfurt – Az.: 22 U 3/09 – Urteil vom 20.01.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt – 2. Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main – vom 10. Oktober 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192.941,04 € zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2007 in jährlichen Raten von jeweils 24.117,63 €, fällig jeweils am 28. Dezember 2007, 29. Dezember 2008, 30. Dezember 2009, 30. Dezember 2010, 30. Dezember 2011, 28. Dezember 2012, 30. Dezember 2013 und 30. Dezember 2014, abzüglich am 28. Dezember 2007 gezahlter 24.117,63 €, am 29. Dezember 2008 gezahlter 24.117,63 € und am 30. Dezember 2009 gezahlter 24.117,63 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird zunächst auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Folgendes ist hinzuzufügen:

Bei der Beklagten handelt es sich um eine mittelständische Einkaufskooperation, deren – nach dem Vortrag der Beklagten – ausschließlicher Zweck in der Belieferung ihrer Mitglieder mit …produkten zu Selbstkostenpreisen besteht, um damit ihre Gesellschafter in die Lage zu versetzen, ihre Produkte am Markt zu konkurrenzfähigen Preisen verkaufen zu können.

Mit notarieller Urkunde vom 8. Juni 2001 (Anlage K 2) erwarb die Klägerin nicht nur einen Geschäftsanteil an der Beklagten im Nominalwert von 32.250 €, sondern sie verpflichtete sich zudem, der A GbR (im Folgenden nur GbR genannt) ein Darlehen über 252.679 DM zu gewähren.

Das der GbR gewährte Darlehen wurde von dieser der Beklagten zur Verfügung gestellt.

§ 10 (2) des Gesellschaftsvertrages der GbR enthält folgende Regelung:

Das Abfindungsguthaben wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt; die erste Rate ist am Ende des Jahres, in dem das Ausscheiden des Gesellschafters erfolgt, zur Zahlung fällig, die weiteren Raten jeweils am Ende der Folgejahre.

Das jeweilige Abfindungsguthaben wird mit 6 % jährlich verzinst. (Anlage K 1a)

§ 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 13. Dezember 2001 lautet wie folgt:

Für den einzuziehenden oder abzutretenden Geschäftsanteil ist ein Entgelt in Höhe des Buchwerts des Anteils zu zahlen. (Anlage K 7)

Die Regelung ist inhaltsgleich in der Satzung vom 26. Oktober 2000 (Anlage K 8) enthalten.

Wegen des Inhalts einer Vereinbarung ohne Datum zwischen der Klägerin, der Beklagten und der GbR wird auf Anlage K3 Bezug genommen.

Am 12. Oktober 2004 gab die Klägerin eine schriftliche Bestätigung über die Gewährung eines Darlehens ab, aus der die Beklagte als Darlehensnehmerin hervorging (Anlage K5). In der Erklärung heißt es unter anderem: „Durch die Kündigung wird das Darlehen in der Weise zur Rückzahlung fällig, dass die Darlehensvaluta in zehn gleichen Jahresraten an den Gesellschafter zurückzuzahlen ist. Die erste Rate ist zu dem Jahresende, auf das die Kündigung erklärt worden ist, fällig, die übrigen Raten jeweils am Ende der Folgejahre.“

Der nicht gemäß Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 (Anlage K 6) eingebrachte Anteil des Darlehens (in Höhe von 47,72 €, Anlage K 11) wurde an die Klägerin ausgezahlt.

Das im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils mit 27. November 2005 angegebene Kündigungsdatum lautet richtig 27. Dezember 2005 (Anlagenkonvolut K 10).

Nach der Kündigung der Klägerin hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29. März 2007 entsprechend § 5 Abs. 2 ihrer Satzung beschlossen, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen (Anlage K 16).

Der Buchwert des Geschäftsanteils der Klägerin einschließlich des Nennwertes beträgt unstreitig 225.191,04 € (im Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2010 ohne Nennung der Cent-Beträge festgehalten, Blatt 432 d. A.). Hiervon wurde ein Teilbetrag in Höhe von 32.250 € bereits vorprozessual an die Klägerin ausgezahlt. Ferner zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von jeweils 24.117,63 € am 28. Dezember 2007, am 29. Dezember 2008 und am 30. Dezember 2009.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Abfindung nur in Höhe des Buchwertes sei bereits deswegen sittenwidrig, weil sich der Gewinn der Beklagten nach Steuern seit dem Geschäftsjahr 2000 von 39.608,31 DM bis zum Geschäftsjahr 2006 auf 112.750,12 € gesteigert habe. In den Jahren 2001 bis 2004 habe sie, die Klägerin, in Millionenhöhe Waren von der Beklagten bezogen.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Geschäftsführer hätten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2008 unbestritten vorgetragen, dass sie in Zusammenhang mit ihrer Aufnahme bei der Beklagten ausdrücklich gefragt hätten, ob denn ausreichend Kapazitäten für ihre, der Klägerin, Aufnahme vorhanden seien, was seitens der Beklagten mehrfach bestätigt worden sei (Beweis: Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin als Partei).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag von 32.250 € hinausgehende Abfindungsansprüche seien im Hinblick auf die Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 (Anlage K 6) in acht Jahresraten zu zahlen, wobei die erste Rate zum 31. Dezember 2007 fällig geworden sei.

Die Beklagte hat ferner vorgetragen, der Verkehrswert des Geschäftsanteils der Klägerin sei nicht höher zu bewerten als der Buchwert; dies gehe aus dem Umstand hervor, dass die Erwerberin von 75% der Anteile der Klägerin nicht bereit gewesen sei, bei der Bemessung des Kaufpreises einen höheren Wert als den Buchwert in Ansatz zu bringen.

Die Beklagte hat behauptet, kein bei ihr ausscheidender Gesellschafter habe jemals von ihr oder ihrer (hundertprozentigen) Tochtergesellschaft B mbH (im Folgenden nur B genannt) eine höhere Abfindung als den Buchwert erhalten. Im Übrigen habe die Klägerin – dies ist unstreitig – für ihren Geschäftsanteil lediglich den Nennwert bezahlt.

Die Beklagte hat ferner behauptet, die von ihr, der Beklagten, zu leistende Abfindungszahlung in Höhe von 32.250 € sei seitens der Tochtergesellschaft B direkt an die Klägerin erbracht worden.

Das Landgericht hat die Klage mit am 10. Oktober 2008 verkündetem Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, über den bereits erhaltenen Betrag von 24.117,63 € hinaus stehe der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch zu, da der nach dem Buchwert des Geschäftsanteils der Klägerin noch zu zahlende Betrag von 168.823,41 € nicht fällig sei und weitergehende Ansprüche dem Grunde nach nicht bestünden. Die in § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten enthaltene Regelung (Buchwertklausel) sei wirksam; die nach dem Buchwert berechnete Abfindung sei entsprechend der Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 unverzinslich durch Ratenzahlungen zu leisten. Die von der Klägerin als „Eintrittsgeld“ bezeichnete Zahlung von 127.822,97 € sei als Kostenbeitrag und nicht als Eigenkapital anzusehen.

Gegen die ihr am 8. Dezember 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 7. Januar 2009 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Februar 2009 an diesem Tage auch begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren am Verkehrswert orientierten Abfindungsanspruch weiter.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Unwirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ergebe sich aus dem groben Missverhältnis zwischen dem Buch- und Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufnahme der Klausel in die Satzung am 26. Oktober 2000.

Zumindest jedoch hätte das Landgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe des weiteren Betrages von 250.000 Euro – richtig wäre DM – feststellen müssen, da dieser selbst bei Wirksamkeit des § 8 Abs. 4 der Satzung bestehe.

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Die fehlerhafte Benennung des Eintrittsgeldes als Kostenpauschale reduziere in nicht zulässiger Weise den Buchwert. Die Klägerin behauptet, auf Nachfrage habe ihr die Beklagte mehrfach bestätigt, dass für ihre, der Klägerin, Aufnahme bei der Beklagten ausreichend Kapazitäten vorhanden seien. Der hierfür angebotene Beweis sei seitens des Landgerichts nicht eingeholt worden. Die 290.000 DM brutto habe sie, die Klägerin, nur deswegen gezahlt, weil die erworbenen Geschäftsanteile mehr als der Buchwert wert gewesen seien. Ein weitaus größeres Unternehmen als sie – C aus Stadt1 – habe im übrigen kein Eintrittsgeld zahlen müssen. Die Klägerin meint, aufgrund der unzulässigen Bewertung des Eintrittsgeldes als Kostenpauschale und des Verlustes dieses Betrages bei einer zeitnahen Kündigung nach Aufnahme in die Beklagte müsse § 8 Abs. 4 der Satzung auch als unzulässige Kündigungsbeschränkung gemäß § 723 Abs. 3 BGB bewertet werden.

Schließlich gebiete § 242 BGB eine Erhöhung der Abfindung nach § 8 Abs. 4 der Satzung. So habe die Beklagte willkürlich und zu ihrem Nachteil und demjenigen ihrer Gesellschafter Vermögenswerte auf ihre Tochter übertragen, was ihren Verkehrswert minimiert und den Buchwert im Verhältnis zum Verkehrswert weit größer habe erscheinen lassen, als er tatsächlich gewesen sei. Hierdurch sei nicht nur eine Beeinflussung des Verkehrswertes, sondern auch des Buchwertes erfolgt, da Gewinne nur vermindert entstünden. Aufgrund jeweiliger Abtretungen der Geschäftsanteile an das Tochterunternehmen werde mit jedem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Beklagten deren Verkehrswert niedrig gehalten, da die Beklagte selbst Abfindungen an die Gesellschafter leiste, hierfür aber selbst keinerlei Gegenwert erhalte.

Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, der von der Beklagten selbst zuerkannte Buchwert sei fällig und im Übrigen zu verzinsen. Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 17. Dezember 2004 (Anlage K 6) stelle eine Abfindungsbeschränkung dar, die in der Satzung hätte geregelt werden müssen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 531.819,55 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007, abzüglich am 28. Dezember 2007 gezahlter 24.117,63 €, am 29. Dezember 2008 gezahlter 24.117,63 € und am 30. Dezember 2009 gezahlter 24.117,63 €.

Wegen der gezahlten Beträge erklärt die Klägerin die Hauptsache teilweise für erledigt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und widerspricht der Teilerledigung der Hauptsache.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin, die Beklagte habe eine Vermögensverschiebung zu ihren, der Klägerin und der Beklagten, Lasten veranlasst, behauptet die Beklagte – in zweiter Instanz unwidersprochen -, die Ausstattung der Tochtergesellschaft B mit ihren, der Beklagten, Geschäftsanteilen beruhe auf einer am 13. Dezember 2001 beschlossenen Kapitalerhöhung. Der einzige Zweck der Erhöhung des Stammkapitals und dessen Übernahme durch die Tochtergesellschaft sei gewesen, auf diesem Wege weitere Gesellschafter aufnehmen zu können, ohne jeweils im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters das Stammkapital erhöhen zu müssen. Entgegen den Erwartungen sei der Bestand der Gesellschafter jedoch nicht gestiegen, sondern habe sich durch Austritte vermindert. Obwohl es ohne weiteres möglich gewesen sei, die Anteile der ausscheidenden Gesellschafter bei der Beklagten zu belassen, hätten sich alle Gesellschafter in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters dafür entschieden, die Geschäftsanteile ausgeschiedener Gesellschafter auf die Tochtergesellschaft zu übertragen, und zwar entweder direkt oder nach Einziehung und Revalorisierung. So sei zum Beispiel auf ihrer Gesellschafterversammlung vom 22. Juni 2005, an der auch die Klägerin teilgenommen habe, einstimmig, also mit Zustimmung der Klägerin, beschlossen worden, die beiden Geschäftsanteile zweier Gesellschafter jeweils auf die Tochtergesellschaft zu übertragen und die beiden Anteile zweier weiterer ehemaliger Gesellschafter nach Einziehung jeweils zu revalorisieren und sodann auf die Tochtergesellschaft zu übertragen. Soweit die Anteile nach Revalorisierung von ihr, der Beklagten, auf die Tochtergesellschaft übertragen worden seien, sei dies stets entgeltlich gegen Zahlung des Nominalbetrages, wie sie, die Beklagte, ihn gegenüber den ausscheidenden Gesellschaftern jeweils geschuldet habe, erfolgt (Beweis: Steuerberater D). Die Tochtergesellschaft habe im Falle der direkten Abtretung dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Entschädigung in Höhe des Nennwertes gezahlt und mit dieser Zahlung zugleich sie, die Beklagte, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Buchwertanteils an den ausscheidenden Gesellschafter befreit. Ferner seien aufgrund der einstimmigen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die von der Tochtergesellschaft an ihr, der Beklagten, gehaltenen Geschäftsanteile weder gewinnbezugs- noch stimmberechtigt.

Schließlich trägt die Beklagte vor, im Vergleich zur Regelung des Darlehensvertrages, die eine Rückzahlung in zehn gleichen Jahresraten vorsehe, sei die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 (Anlage K 6) besser gestellt, weil sie ihre aus dem Darlehen entstandene Kapitalrücklage nun in acht gleichen Jahresraten zurückbekomme.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel in § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten eine Abfindung in Höhe des Buchwertes ihres Geschäftsanteils zu, die aufgrund der am 17. Dezember 2004 zwischen den Parteien getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten der Abfindung zwar in acht gleichen Jahresraten jeweils am Ende eines Geschäftsjahres, allerdings mit einer angemessenen Verzinsung von 6 % jährlich, beginnend am 1. Januar 2007, zu zahlen ist.

Der von der Klägerin geltend gemachte Abfindungsanspruch richtet sich aufgrund der wirksamen Regelung in § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten nach dem Buchwert und nicht nach dem Verkehrswert.

Nachdem die Parteien mit notarieller Urkunde vom 10. Juni 2002 vereinbart haben, den mit notarieller Urkunde vom 8. Juni 2001 vereinbarten Verkauf des Geschäftsanteils an die Klägerin als unwirksam zu behandeln, ist die maßgebliche Übertragung des Geschäftsanteils erst nach Inkrafttreten der Satzung in ihrer Fassung vom 13. Dezember 2001 erfolgt, weshalb § 8 Abs. 4 der Satzung grundsätzlich anwendbar ist. Abgesehen davon enthält § 8 Abs. 4 der Satzung in der Fassung vom 26. Oktober 2000 eine identische Formulierung.

Die Nichtigkeit der Satzungsklausel § 8 Abs. 4 kann, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist von drei Jahren (§ 242 Abs. 2 S. 1 AktG), die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im GmbH-Recht entsprechend anzuwenden ist (vergleiche BGH NJW 2000, 2819, 2820), nicht mehr geltend gemacht werden.

Im Übrigen ist eine statutarische Abfindungsbeschränkung nur dann gemäß § 138 BGB nichtig, wenn sie bereits bei ihrer Einführung grob unbillig ist, weil die mit ihr verbundene Beschränkung des Mittelabflusses vollkommen außer Verhältnis zu einer im Interesse der Gesellschaft notwendigen Beschränkung steht und der wirtschaftliche Wert des Anteils den Abfindungsbetrag erheblich, möglicherweise um ein Vielfaches übersteigt (vergleiche Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage (2009), § 34, Randziffer 84 mit weiteren Nachweisen).

Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einführung der Buchwertklausel durch Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 2000 sind dem Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2000 (Anlage K 19, Blatt 79 bis 159 der Akten), auf den sich die Klägerin insoweit beruft, nicht zu entnehmen. Der Vortrag der Klägerin, in den Sachanlagen, insbesondere den Immobilien, seien stille Reserven von weiteren 5 Millionen € enthalten, ist ersichtlich eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Dies ergibt sich aus ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung (Seite 4, Blatt 360 der Akten), Grund dieser Feststellung sei die allgemeine und rechtliche Lebenserfahrung, dass in derartigen Sachanlagen erhebliche stille Reserven lägen, die etwa durch tendenzielle Bodenwertsteigerungen und Abschreibungen, insbesondere an den Sachanlagen und Gebäuden entstünden. Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nachzugehen, da es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Buchwertklausel fast zu einer Versiebenfachung des Abfindungsbetrages gegenüber der ursprünglichen Nennwertklausel geführt hat.

Die Buchwertklausel in der Satzung der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters zwar grundsätzlich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils zu bemessen; das gilt aber dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine anderweitige Regelung enthält (vergleiche BGH WM 2002, 289). § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 13. Dezember 2001 sieht eine Abfindung unter Zugrundelegung des Buchwerts des Anteils vor. Dies knüpft an § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung an, wonach zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden kann und die Gesellschafterversammlung darüber beschließen muss, ob der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters eingezogen oder an die Gesellschaft oder an die Gesellschafter abgetreten werden soll.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar schon eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung zum vollen Buchwert im Einzelfall unwirksam sein (vergleiche BGH NJW 1989, 2685, 2686 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 20. September 1993 (veröffentlicht in BGHZ 123, 281 ff.) mit der Frage der Unwirksamkeit einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsah, befasst. Der nach dem Gesellschaftsvertrag zu Grunde zu legende Buchwert betrug im dortigen Fall 360.000 DM und der tatsächliche Wert der Beteiligung 1.056.000 DM. Der Buchwert betrug mithin circa 1/3 des tatsächlichen Wertes. Der BGH hat im Hinblick auf den Einwand von Teilen des Schrifttums, eine Abfindungsvereinbarung könne nicht je nach der Entwicklung des Verhältnisses zwischen Buch- und tatsächlichem Anteilswert zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam oder unwirksam sein, die Auffassung vertreten, eine ursprünglich wirksame, zunächst weder nach § 138 BGB zu beanstandende noch das Kündigungsrecht der Gesellschafter entgegen § 723 Abs. 3 BGB faktisch beeinträchtigende Abfindungsklausel werde nicht dadurch nichtig, dass sich – insbesondere bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen – Abfindungsanspruch und tatsächlicher Anteilswert im Laufe der Jahre immer weiter voneinander entfernten (vergleiche BGHZ 123, 281, 284).

Die vom BGH in seinem Urteil vom 24. Mai 1993 (WM 1993, 1412) aufgestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn die vertragliche Abfindungsbeschränkung den Fall der eigenen Kündigung des Gesellschafters erfasst (vergleiche BGHZ 123, 281, 284). Es ist zu prüfen, ob im Lauf der Zeit (seit Vereinbarung der Buchwertregelung) ein grobes Missverhältnis zwischen Buch- und Verkehrswert entstanden ist und deshalb dem ausscheidenden Gesellschafter ein unverändertes Festhalten an der – grundsätzlich zulässigen – Buchwertklausel nach den Maßstäben von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vergleiche BGH WM 2002, 289, 290).

Letztlich geht es um eine die beiderseitigen Interessen im Hinblick auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigenden Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten; notfalls ist der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung dieser Entwicklung zu ergänzen (BGHZ 123, 281, 284). Soweit irgend möglich, sind Lücken von Gesellschaftsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (vergleiche BGHZ 123, 281, 286).Es geht daher darum, ob die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die spätere Entwicklung der Verhältnisse in Betracht gezogen hätten, es gleichwohl bei der vereinbarten Regelung belassen oder ob sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner jener Entwicklung durch eine anderweitige vertragliche Bestimmung Rechnung getragen hätten (BGH a. a. O., Seite 285). Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Buchwertklausel trägt dem Interesse der Gesellschaft Rechnung, Liquidität und Fortbestand des Unternehmens nicht durch unerträglich hohe Abfindungen zu gefährden (BGH a. a. O., Seite 286). Die Verwirklichung dieses Anliegens, das sich die einzelnen Gesellschafter bei Abschluss des Vertrages oder bei ihrem späteren Beitritt zur Gesellschaft zu eigen gemacht haben, findet jedoch dort ihre Grenze, wo es nach den Maßstäben von Treu und Glauben dem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist, sich mit der Abfindung entsprechend der vertraglichen Regelung zufriedenzugeben (vergleiche BGH a. a. O., Seite 286). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, hängt nicht allein vom Ausmaß des im Laufe der Zeit entstandenen Missverhältnisses zwischen dem Abfindungs- und dem tatsächlichen Anteilswert, sondern auch von den gesamten sonstigen Umständen des konkreten Falles ab (vergleiche BGH a. a. O.; NJW 2002, 2787, 2789). Zu ihnen gehören insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft, sein Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens und der Anlass des Ausscheidens (vergleiche BGH a. a. O.). Es geht darum, dass dem aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafter das Festhalten an der sich für ihn ungünstig auswirkenden vertraglichen Regelung unter Umständen in einem weiteren Umfang zugemutet werden kann als etwa einem Gesellschafter, der sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranlassten wichtigen Grundes zum freiwilligen Ausscheiden veranlasst gesehen hat (vergleiche BGHZ 123, 281, 287). In dem vom BGH durch Urteil vom 20. September 1993 entschiedenen Fall gehörte der Kläger der Gesellschaft 53 Jahre an und war als über 80 Jahre alter Mann nunmehr auf die Verwertung seines Kommanditanteils angewiesen. Berücksichtigt wurde seitens des BGH schließlich auch, dass die Gesellschaft das Abfindungsguthaben nicht auf einmal zu zahlen brauchte, sondern dass der Gesellschaftsvertrag die Auszahlung in fünf Jahresraten vorsah.

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, die Begrenzung der Abfindung auf den Buchwert sei im Falle einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen ordentlichen Kündigung oder eines freiwilligen Austrittes des Gesellschafters regelmäßig zulässig (vergleiche Stöber/Rafiqpoor, Die Gestaltung abfindungsbeschränkender Regelungen in GmbH-Verträgen, GmbHR 2003, 872, 881).

Eine Korrektur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist vorliegend nicht erforderlich, so dass die der Klägerin zustehende Abfindung nach dem Buchwert zu bemessen ist.

Die Klägerin war nur circa viereinhalb Jahre Mitglied in der Beklagten (bei Zugrundelegung eines Eintritts der Klägerin aufgrund des Erwerbs eines Geschäftsanteils mit notariellem Vertrag vom 10. Juni 2002), die seit mehr als 30 Jahren existiert. Sie hat selbst die ordentliche Kündigung ausgesprochen, ohne hierzu seitens der Beklagten veranlasst worden zu sein. Es liegt daher kein wichtiger Grund vor, der ihr freiwilliges Ausscheiden aus der Gesellschaft veranlasst haben könnte. Nach Auffassung des Landgerichts kann ein wesentlicher Beitrag der Klägerin zum Geschäftserfolg der Beklagten nicht festgestellt werden. Den Darlegungen des Landgerichts zur Umsatzentwicklung der Beklagten und zum Anteil der Klägerin am Gesamtumsatz sowie dem Anteil der Klägerin an den von der Beklagten erzielten Gewinnen (Seite 13 des Urteils) ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen wesentlichen Beitrag zum Geschäftserfolg und Aufbau der Beklagten geleistet hat. Das Betriebsgrundstück nebst Bauten war unstreitig zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Beklagte bereits vorhanden, weshalb dieser Vermögenswert von der Klägerin nicht mitgeschaffen worden ist.

Der Buchwert des Geschäftsanteils der Klägerin beträgt unstreitig 225.191,04 € einschließlich des Nennwertes des Geschäftsanteils in Höhe von 32.250 €, der bereits vorprozessual an die Klägerin ausgezahlt wurde. Es verbleibt daher ein Betrag von 192.941,04 €, der sich aufgrund der Zahlungen der Beklagten in Höhe von jeweils 24.117,63 € am 28. Dezember 2007, am 29. Dezember 2008 und am 30. Dezember 2009 entsprechend reduziert hat. Die Klägerin behauptet, der Verkehrswert ihres Geschäftsanteils betrage 580.054,81 €.

Der Senat hat davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Verkehrswertes einzuholen, da der diesbezügliche streitige Vortrag der Parteien zu ihren jeweiligen Gunsten unterstellt werden kann.

Zu Gunsten der Klägerin kann zunächst von dem ihrerseits behaupteten Verkehrswert ausgegangen werden, wenngleich dieser dem bei Veräußerung des Geschäftsanteils an einen Dritten erzielbaren Preis entspricht (vergleiche Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Auflage (2010), § 34, Randziffer 22 mit weiteren Nachweisen) und die Berechnung der Klägerin daher erheblichen Bedenken begegnet.

Der Buchwert in Höhe von 225.191,04 € beträgt danach etwa 39 % des von der Klägerin errechneten Verkehrswertes ihres Geschäftsanteils an der Beklagten in Höhe von 580.054,81 €. Der Umstand allein, dass der nach dem Buchwert bemessene Abfindungsbetrag (im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin) nur etwas mehr als 1/3 des geschätzten wahren Wertes des Geschäftsanteils betragen haben soll, genügt jedoch nicht, um im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu einer Anpassung der vertraglichen Regelung zu führen (vergleiche BGH NJW 2002, 2787, 2789).

Im Ergebnis vermag der Senat daher selbst bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten Verkehrswertes unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung der Abfindungsklausel nicht festzustellen. Die in § 8 Abs. 4 der Satzung enthaltene Begrenzung der Abfindung auf den Buchwert ist vielmehr gerade im Hinblick auf die geringe Dauer der Mitgliedschaft der Klägerin und ihren eher unbedeutenden Anteil am wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin die Ratenzahlungsvereinbarung und die fehlende Verzinsung der Abfindung als unzulässige Abfindungsbeschränkung rügt, folgt ihr der Senat hinsichtlich der fehlenden Verzinsung.

Die in der schuldrechtlichen Nebenabrede vom 17. Dezember 2004 enthaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht bereits wegen Formverstoßes unwirksam.

So hat der BGH in seinem Beschluss vom 15. März 2010 (veröffentlicht in MDR 2010, 1127 f.) den Fall der schuldrechtlichen Vereinbarung geringerer Abfindung zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bei Vorliegen eines „Mitarbeiterbeteiligungsmodelles“ zu beurteilen gehabt und Folgendes ausgeführt:

„Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverhältnisse in oder zu der Gesellschaft auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (ständige Rechtsprechung …). Ein Formerfordernis besteht insoweit grundsätzlich nicht (…). Auch das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang (…).“

Danach bestehen auch im vorliegenden Fall weder Zweifel an der Formwirksamkeit der schuldrechtlichen Nebenabrede der Parteien als solcher noch hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Zahlung in acht gleichen Jahresraten.

Im Hinblick auf die zusätzlich fehlende Verzinsung handelt es sich jedoch um eine Abfindungsbeschränkung, die den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht.

Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine sind grundsätzlich nicht zu beanstanden (vergleiche BGH NJW 1989, 2685, 2686). Hierfür spricht nicht nur, dass es für die Gesellschaft eine erhebliche Belastung bedeuten kann, wenn größere Abfindungsbeträge innerhalb einer kurzen Frist bereitgestellt werden müssen; vielmehr kommt hinzu, dass sich die für den ausscheidenden Gesellschafter ergebenden Nachteile durch eine angemessene Verzinsung des Abfindungsguthabens zumindest teilweise wieder ausgleichen lassen (vergleiche BGH a. a. O.). Eine längerfristige Ratenzahlungsvereinbarung kann sich allerdings für den ausscheidenden Gesellschafter durchaus ähnlich auswirken wie eine Abfindungsbeschränkung (vergleiche BGH a. a. O.). Das Interesse der Unternehmenserhaltung darf daher nicht einseitig über das Abfindungsinteresse gestellt werden (vergleiche BGH a. a. O.). Der BGH hat eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die eine Auszahlung des Abfindungsguthabens in 15 gleichen Jahresraten – bei einer als angemessen angesehenen Verzinsung von 6% – vorsah, für unwirksam erachtet (vergleiche BGH a. a. O.)

Das BayObLG hat eine Abfindungsregelung für wirksam gehalten, die keine Verzinsung des Abfindungsguthabens bei einer Fälligkeit in spätestens sechs Jahren vorsah (GmbHR 1983, 270 f.). Allerdings wurde bei der Abfindung der volle Verkehrswert des Geschäftsanteils zu Grunde gelegt.

Das OLG Dresden hat diesbezüglich ausgeführt, dass Zahlungszeiträume von zehn Jahren oder mehr in aller Regel wegen anstößiger Benachteiligung des Ausscheidungswilligen für unwirksam erachtet, während Auszahlungszeiträume unter fünf Jahren im Allgemeinen als unbedenklich angesehen würden (NZG 2000, 1042, 1043).

Lange hat in einer Anmerkung zu dem Urteil des OLG Dresden (veröffentlicht in NZG 2001, 635, 637) die Auffassung vertreten, dass zumindest eine verkehrsübliche Verzinsung vereinbart werden müsse, um zu verhindern, dass die Stundung der Abfindung sich als sittenwidriges Zwangsdarlehen darstelle. Eine Stundungsklausel sei nur dann wirksam, wenn dem Gesellschafter eine Verzinsung gewährt werde, die ihn im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht schlechter stelle, als wenn er die Abfindung in verkehrsüblicher Weise anlegen würde (Lange a. a. O., Seite 637 f.).

Ulmer (Großkommentar zum GmbHG (2006), § 34, Randziffer 92) vertritt die Ansicht, dass Stundungs- oder Ratenvereinbarungen für einen über fünf Jahre nach der Einziehung hinausgehenden Zeitraum erheblichen Bedenken begegneten, selbst wenn sie sich mit einer angemessenen Verzinsung des gestundeten Teils der Abfindung verbänden.

Allgemein gültige Aussagen über die zeitliche Grenze, bis zu der die Auszahlung der Abfindung wirksam hinausgeschoben werden kann, sind kaum möglich (vergleiche Stöber/Rafiqpoor, Die Gestaltung abfindungsbeschränkender Regelungen in GmbH-Verträgen, GmbHR 2003, 872, 876). Für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit solcher Bestimmungen über die Zahlungsmodalitäten sind diese in ihrem Zusammenwirken mit den Bestimmungen über die Höhe der Abfindung zu betrachten: Je deutlicher die Abfindung hinter dem anteiligen Unternehmenswert zurückbleibt, desto problematischer erscheinen einschneidende Regelungen der Zahlungsmodalitäten zum Nachteil des ausscheidenden Gesellschafters (vergleiche Stöber/Rafiqpoor a. a. O., Seite 875 mit weiteren Nachweisen; Ulmer a. a. O., § 34, Randziffern 88, 92) Bei Auszahlungsaufschüben von fünf bis 10 Jahren kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Modalitäten der Verzinsung und der Auszahlung, die Berechnung der Abfindung (Buchwert oder Unternehmenswert) und dergleichen in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind (vergleiche OLG Dresden NZG 2000, 1042, 1043).

Eine solche Gesamtbewertung ist auch im vorliegenden Fall vorzunehmen, wobei die in § 8 Abs. 4 der Satzung enthaltene Buchwertklausel zusammen mit der die Zahlungsmodalitäten regelnden schuldrechtlichen Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 gewürdigt werden muss. Die Satzung der Beklagten regelt – anders als diejenige der GbR – lediglich die Bestimmung der Höhe der Abfindung, indem als maßgeblich der Buchwert festgehalten wird. Zahlungsmodalitäten hingegen werden in der Satzung nicht geregelt. Insofern stellt sich die schuldrechtliche Vereinbarung der Parteien als Ergänzung der Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 4 dar. Ein Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede, das für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang ist (vergleiche BGH MDR 2010, 1127), ist vorliegend daher nicht gegeben.

Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags beträgt der Buchwert etwa 39 % des Verkehrswertes und die Ratenvereinbarung sieht eine Laufzeit von acht Jahren und keinerlei Verzinsung vor. Diese Regelung ist als grob unbillige Benachteiligung der Klägerin als ausgeschiedene Gesellschafterin anzusehen, da sie einseitig die Interessen der Gesellschaft berücksichtigt. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Regelung in § 10 (2) des Gesellschaftsvertrages der GbR zu, da diese eine Zahlung des Abfindungsguthabens in zehn gleichen Jahresraten und eine Verzinsung des Abfindungsguthabens mit 6 % jährlich vorsieht. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben, wird diese Zahlungsweise von beiden Parteien akzeptiert.

Aber auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Verkehrswert des Geschäftsanteils der Klägerin nicht höher zu bewerten ist als der Buchwert, begegnet die Stundungs- und Ratenvereinbarung sowie das Fehlen jeglicher Verzinsung – im Gegensatz zu der ausgewogenen Regelung im Gesellschaftsvertrag der GbR – derart erheblichen Bedenken, dass sie sich in der Kombination als unzulässige Abfindungsbeschränkung darstellen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine angemessene Verzinsung zu korrigieren ist.

Hierbei kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die verbleibenden Gesellschafter auf den Bestand der Gesellschaft angewiesen sind, um deren Einkaufsorganisation, Zentrallager und Logistik zu nutzen. Dem diesbezüglichen Interesse der verbleibenden Gesellschafter wird nämlich bereits durch die über einen Zeitraum von acht Jahren laufende Ratenzahlungsvereinbarung Rechnung getragen. Dass darüber hinaus aufgrund eines vorrangigen Interesses der Gesellschaft beziehungsweise der verbleibenden Gesellschafter eine angemessene Verzinsung des Abfindungsguthabens entfallen müsste, ist nicht ersichtlich. Die erst drei Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin im Dezember 2009 durch das Ausscheiden von drei „großen“ Gesellschaftern eingetretene Situation war Ende 2006 noch nicht absehbar und führt auch nach dem neuen Vortrag der Beklagten in ihrem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 6. Januar 2011 nicht zu einer derart existenzbedrohenden Zwangslage der Beklagten, dass die Klägerin als ausgeschiedene Gesellschafterin verpflichtet wäre, die in acht Jahresraten zahlbare Abfindung zum Buchwert auch ohne angemessene Verzinsung zu akzeptieren. Hierbei muss zwischen einem zu Beginn der Mitgliedschaft gewährten Gesellschafterdarlehen, welches entsprechend der Bestätigung vom 12. Oktober 2004 „bis zu dem Zeitpunkt, auf den die Darlehenskündigung erklärt wird, mit 4,5% verzinst“ werden sollte, bei Fälligkeit jedoch unverzinslich in zehn gleichen Jahresraten zurückgezahlt werden sollte, und dem nach Ausscheiden aus der Gesellschaft in acht gleichen Jahresraten zahlbaren Abfindungsguthaben unterschieden werden. Das Darlehen unterliegt anderen Beurteilungsmaßstäben als die Abfindung. Insofern führt auch der Umstand, dass beide Parteien Kaufleute sind und die Zahlungsmodalitäten in einer schuldrechtlichen Vereinbarung geregelt wurden, nicht zu einem zwangsläufigen Wegfall der Verzinsung des Abfindungsguthabens.

Der in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 6. Januar 2011 enthaltene Vortrag der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO kommt daher nicht in Betracht (§ 296 a ZPO).

Soweit sich die Beklagte auf die Interessen der verbleibenden Gesellschafter beruft, sind diese bereits im Rahmen der Gesamtbetrachtung gewürdigt worden. Wie bereits ausgeführt, kann die Tatsache, dass drei Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin drei „große“ Gesellschafter der Beklagten mit zum Teil erheblichen Zahlungsansprüchen ebenfalls ausgeschieden sind, nicht rückwirkend zum Nachteil der Klägerin geltend gemacht werden. Es ist im Übrigen auch nicht dargelegt, dass gerade die Zinszahlung von 6% jährlich zu einer existenzbedrohenden Lage der Beklagten führt. Der Rechtsgedanke des § 141 Abs. 2 BGB führt ebenso wenig zu einer abweichenden Würdigung. Diese Vorschrift regelt die Bestätigung nichtiger Verträge. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäftes, sondern um die Beurteilung der Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 gemeinsam mit der in der Satzung enthaltenen Buchwertklausel, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu einer Korrektur führt, indem die Ratenzahlungsvereinbarung bei zusätzlicher angemessener Verzinsung beibehalten wird.

Der Umstand, dass die Klägerin 250.000 DM netto anlässlich ihres Beitritts gezahlt hat, führt nicht zu einem den Buchwert übersteigenden Abfindungsanspruch.

Die Klägerin, die eine Berücksichtigung der von ihr geleisteten Kostenpauschale von 250.000,00 DM netto bei der Feststellung des Buchwertes ihres Geschäftsanteils geltend macht, ist für ihre Behauptung, es habe überhaupt keine Kosten gegeben und sie habe den Betrag als Aufpreis für den Geschäftsanteil gezahlt, da dieser mehr als der Buchwert wert gewesen sei, beweisfällig geblieben.

Für ihre Behauptung, die „Kostenpauschale“ habe sie nur deswegen bezahlen müssen, weil die erworbenen Geschäftsanteile mehr als nur der Buchwert wert gewesen seien, hatte sich die Klägerin zunächst lediglich auf eine zwischen einer anderen Gesellschafterin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 8. November 2001 (Blatt 163 d. A.) berufen. Diese nicht zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist nicht geeignet, Beweis für die Behauptung der Klägerin zu erbringen. Die von der Klägerin ebenfalls vorgelegte Rechnung vom 23. Oktober 2001 (Blatt 162 d. A.) nennt als Zahlungsgrund ausdrücklich die vereinbarte Kostenpauschale. Auch in der Beitrittserklärung (Anlage K 1) sowie im notariellen Vertrag vom 8. Juni 2001 unter Nummer VI. (Anlage K 2) wird ausdrücklich die Verpflichtung zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 250.000 DM zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer „für die durch den Beitritt der … entstehenden Aufwendungen“ erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass die Urkunden den Willen der Parteien nicht zutreffend wiedergeben, sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, wofür Kosten angefallen sind und dass zum Ersatz dieser Kosten eine Pauschale in Höhe von 250.000 DM netto gezahlt worden sei (Blatt 191 d. A.). Sie hat hierfür auch Beweis durch Vernehmung des Steuerberaters angeboten (Blatt 209 d. A.). Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin reicht, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, demgegenüber nicht aus.

Die Klägerin behauptet zwar, bei der Beklagten ausdrücklich nachgefragt zu haben, ob ausreichend Kapazitäten für ihre Aufnahme vorhanden seien, was seitens der Beklagten bestätigt worden sei. Hierfür hat sie auch durch Vernehmung ihrer eigenen Geschäftsführer als Partei Beweis angeboten. Abgesehen davon, dass eine Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO die Vernehmung des Gegners zum Gegenstand hat, kommt es auf die Behauptung der Klägerin nicht an. Die Erklärung, dass Kapazitäten für die Aufnahme vorhanden seien, klärt noch nicht die Frage der Kosten und ihrer Höhe; auch der Wert des Anteils (Buchwert oder Verkehrswert) ist damit in keiner Weise bestimmt.

Für ihre Behauptung, sie habe die 290.000 DM (brutto) nur deswegen – als Aufpreis für den Geschäftsanteil und nicht für Kosten – gezahlt, da der Anteil mehr als der Buchwert wert gewesen sei, hat die Klägerin hingegen keinen Beweis angeboten.

Soweit die Klägerin meint, gemäß § 242 BGB müsse eine Erhöhung der Abfindung erfolgen, da die Beklagte zu ihren und der anderen Gesellschafter Lasten Vermögenswerte in Form ihrer Geschäftsanteile auf ihre Tochtergesellschaft B verschoben habe, was den Verkehrswert der Beklagten minimiere und den Buchwert im Verhältnis zum Verkehrswert größer habe erscheinen lassen, als er tatsächlich gewesen sei, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.

Auch wenn aufgrund der gegenüber den Nominalbeträgen höheren Abfindungszahlungen tatsächlich eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Beklagten erfolgt sein sollte, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen treuwidrigen Handelns. Nach dem in zweiter Instanz unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, die Ausstattung der Tochtergesellschaft mit ihren, der Beklagten, Geschäftsanteilen beruhe auf einer am 13. Dezember 2001 beschlossenen Kapitalerhöhung, deren einziger Zweck es gewesen sei, weitere Gesellschafter aufnehmen zu können, ohne jeweils im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters das Stammkapital erhöhen zu müssen und der Übertragung der Geschäftsanteile ausgeschiedener Gesellschafter auf die Tochtergesellschaft sei einstimmig zugestimmt worden, lagen nämlich durchaus nachvollziehbare Gründe für die gerügte Verfahrensweise vor. Nachdem kein einziger Gesellschafter, auch nicht die Klägerin, die Übertragung der Geschäftsanteile und deren Bezahlung in Gesellschafterversammlungen beanstandet hat, kann der Vorwurf einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Vermögensverschiebung nicht mehr erhoben werden.

Der aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemachte Zinsanspruch ist mangels Verzuges der Beklagten nicht gegeben (§§ 286, 288 BGB). Aufgrund der wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung war die jeweilige Jahresrate erst am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres fällig und wurde bislang von der Beklagten auch immer rechtzeitig gezahlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, da die Klägerin hinsichtlich der Verzinsung ihres Abfindungsanspruches obsiegt hat. Bei den Zinsen handelt es sich vorliegend nicht um solche, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben, da sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Der Zinsanspruch in Höhe von 6 % jährlich beruht auf einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten und ist Gegenstand der Hauptforderung. Die Kostenquote errechnet sich aus der circa 50.000 € betragenden Zinsforderung der Klägerin, die zu dem Gesamtstreitwert in Bezug zu bringen war.

Eine teilweise Erledigung der Hauptsache ist durch die Zahlungen der Beklagten nicht eingetreten, da die Klage nicht von Anfang an begründet war, sondern der Abfindungsanspruch in acht Teilzahlungen sukzessive fällig war beziehungsweise ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und derjenige über die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Klärung der Fragen, welche Zahlungsmodalitäten bei der Auszahlung einer Abfindung eine unzulässige Abfindungsbeschränkung darstellen und ob hierbei eine in der Satzung enthaltene Buchwertklausel im Wege einer Gesamtbetrachtung zusammen mit einer – die Zahlungsmodalitäten regelnden – schuldrechtlichen Vereinbarung zu würdigen ist, der Fortbildung des Rechts dient und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

 

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