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Gebäudeeigentümerhaftung für Sturmschäden durch herabfallende Dachziegel

Sturmschäden durch herabfallende Dachziegel: Haftung des Gebäudeeigentümers

Im Kern des Gerichtsbeschlusses steht die Haftung des Gebäudeeigentümers für Schäden, die durch herabfallende Dachziegel während eines Sturms verursacht werden. In diesem besonderen Fall ist das Hauptproblem die Frage, ob der Eigentümer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er es versäumt hat, das Gebäude und seine Bestandteile vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Klägerin, die die Beweislast trägt, kann sich auf den Beweis des ersten Anscheins stützen, den der Beklagte nicht widerlegen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil  Az.: 4 C 6/09 >>>

Die Rolle des Anscheinsbeweises

Der Anscheinsbeweis basiert auf der Annahme, dass Gebäude und ihre Einrichtungen der Witterung standhalten müssen. Wenn Teile des Gebäudes aufgrund von Witterungseinflüssen abgelöst werden, deutet dies im Allgemeinen darauf hin, dass die betroffenen Teile entweder mangelhaft konstruiert oder unzureichend gewartet wurden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der gebotenen Sorgfalt gewartetes Gebäude nicht widerstehen könnte.

Ungewöhnliche Sturmstärken und die Verantwortung des Hausbesitzers

Das Gericht hat festgestellt, dass auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in die Betrachtung des Hausbesitzers einbezogen werden müssen und dieser entsprechende Vorkehrungen für die Stabilität der Gebäudeteile treffen muss. Diese Anforderung bedeutet, dass der Anscheinsbeweis nicht dadurch widerlegt werden kann, dass das Schadensereignis durch einen besonders starken Sturm oder einen Orkan verursacht wurde. Es wurde festgestellt, dass der Orkan Kyrill nicht als außergewöhnliches Naturereignis galt, mit dem nicht gerechnet werden musste.

Überprüfungspflichten des Gebäudeeigentümers

Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass der Gebäudeeigentümer verpflichtet ist, im Rahmen der technischen Möglichkeiten alle Konstruktionselemente zu überprüfen, bei denen auftretende Mängel zur Ablösung von Gebäudeteilen führen können. Das bedeutet, dass er auf ordnungsgemäße Sanierungsmaßnahmen achten muss, um das Risiko von Schäden zu minimieren.

Schlussgedanken: Haftung und Sorgfaltspflicht

Zusammengefasst hat dieses Urteil wichtige Fragen zur Haftung des Gebäudeeigentümers bei Sturmschäden durch herabfallende Dachziegel geklärt. Insbesondere die Sorgfaltspflicht des Eigentümers bei der Wartung und Überprüfung seines Eigentums wurde betont. Das Gericht stellte fest, dass ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in die Betrachtungen des Eigentümers einbezogen werden müssen und dass dieser entsprechende Vorkehrungen treffen muss, um Schäden zu verhindern.


Das vorliegende Urteil

AG Wesel – Az.: 4 C 6/09 – Urteil vom 08.12.2009

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs.

Sturmschaden durch Dachziegel: Haftung des Gebäudeeigentümers
Sturmschäden und herabfallende Dachziegel: Deine Pflichten als Gebäudeeigentümer und deine Verantwortung bei mangelhafter Wartung. (Symbolfoto: Ralf Urner/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist die Kaskoversicherung eines BMW. Das Fahrzeug war am 18.1.2007 auf dem Grundstück T-Weg in I2 abgestellt und wurde durch herunterfallende Dachziegel beschädigt. Die Klägerin zahlte an den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung auf den Schaden einen Betrag in Höhe des Klageantrages zu Ziffer 1.

Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses T2 in I2.

Die Klägerin behauptet, es seien Dachziegel von dem Hause des Beklagten gewesen, die den Schaden an dem versicherten Pkw verursacht hätten.

Sie behauptet unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten, der Schaden habe sich auf netto EUR 1.395,- belaufen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das Haus des Beklagten ordnungsgemäß errichtet und unterhalten worden sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.245,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 sowie 47,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Fahrzeug durch Dachziegel beschädigt wurde, die von seinem Haus abgefallen seien. Ferner bestreitet er mit Nichtwissen, dass die „Rechnung“ im Zusammenhang mit dem Schaden stehe.

Er behauptet, sein Haus sei ordnungsgemäß errichtet und unterhalten. Er selber kontrolliere alle zwei bis drei Monate die Dächer und lasse anstehende Reparaturen regelmäßig sogleich ausführen. Auch sein Dachdecker kenne das Objekt seit 10 Jahren und inspiziere es mindestens einmal jährlich. Zu heruntergefallenen Dachziegeln habe es nur kommen können, X2 an dem fraglichen Tag das unter dem Namen „Kyrill“ bekannte Sturmtief aufgetreten sei, dass am Schadensort Windgeschwindigkeiten von 120 km/h aufgewiesen habe. Es sei möglich, dass durch böiges Auftreten des Orkans erheblich höhere Windstärken und Verwirbelungen aufgetreten seien, denen auch ein ordnungsgemäßes Dach nicht habe standhalten können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2009 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist derzeit nicht entscheidungsreif.

Der Zeuge C hat als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 836 Abs. 1 Satz 1, 837 BGB, der nach Leistung der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu dem Fahrzeugeigentümer gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen ist.

Die Klägerin hat den Beweis dafür erbracht, dass das Fahrzeug des Zeugen C durch Dachziegel des im Eigentum des Beklagten stehenden Gebäudes beschädigt worden ist. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er während des starken Sturmtiefs Kyrill seinen PKW direkt vor dem Haupteingang des Gebäudes ausgeladen hat. Als er wenig später zu dem PKW zurückgekehrt sei, habe er neben seinem Fahrzeug mehrere zerbrochene Dachziegel festgestellt und daraufhin mehrere Schäden an seinem PKW wahrgenommen habe. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der PKW durch diese Dachziegel beschädigt worden sind und diese Ziegel vom Dach eines im Eigentum des Beklagten stehenden Gebäudes herabgefallen sind. Denn der Zeuge hat weiter bekundet, dass sich auf dem gesamten Anwesen ausschließlich Gebäude befinden, die im Eigentum des Beklagten stehen. Die auf den Lichtbildern zu erkennenden Schäden liegen alle im Bereich des Daches und der Karosserieteile, die nach oben ausgerichtet sind. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, sie lässt keine einseitige Belastungstendenz erkennen. Hierzu hat der Zeuge auch keinen erkennbaren Anlass, da er seit mehreren Jahren für den Beklagten arbeitet und auf dem Anwesen wohnt.

Die Ablösung der Dachziegel war die Folge fehlerhafter Errichtung bzw. mangelnder Unterhaltung. Der insoweit beweispflichtigen Klägerin kommt insoweit ein Beweis des ersten Anscheins zugute, den der Beklagte nicht zu erschüttern vermochte.

Da ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist nach der Lebenserfahrung die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung grundsätzlich, dass die einzelnen zum Dach gehörenden Bestandteile entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag (BGHZ 58, 149, 153 f., BGH NJW 1993, 1782 ff.). X2 ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen muss, kann dieser Anscheinsbeweis nicht dadurch erschüttert werden, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmböe oder einen Orkan verursacht worden sei.

Bei dem Orkan Kyrill handelte es sich gerade nicht um ein außergewöhnliches Naturereignis, mit dem nicht gerechnet werden musste. Zu verweisen ist insoweit insbesondere auf die Orkane Wiebke (28.02./01.03.1990) und Lothar (26./27.12.1999), die mit Spitzengeschwindigkeiten von sogar 285 bzw. 272 km/h über Deutschland gezogen sind. Daneben traten in den letzten Jahren im Bundesgebiet immer wieder Orkane auf, die Spitzengeschwindigkeit von über 140 km/h und teilweise bis 200 km/h erreichten.

Die Beklagte hat den ihr gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis müssen allerdings hohe Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1975 – aaO und vom 12. März 1985 – VI ZR 215/83 – VersR 1985, 666, 667; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 – III ZR 66/86 – VersR 1988, 629, 631).Zwar braucht der Gebäudeerrichter bzw. -unterhaltungspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen. Wegen der erheblichen Gefahren, die durch von einem Dach herabfallende Teile für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, hat derjenige, der für die Sicherheit des Gebäudes zu sorgen hat, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung der Dachteile, sei es auch nur bei einem starken Sturm oder Orkan, rechtzeitig zu verhindern.

Ausreichender Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang fehlt. Allein der Vortrag, der Beklagte selbst kontrolliere alle zwei bis drei Monate die Dächer und zudem sei ein Dachdecker mindestens einmal jährlich zur Inspektion der Dächer anwesend ist zu pauschal. Der Beklagte hätte insoweit zumindest vortragen müssen, welche Vorkehrung gegen das Herabfallen von Dachziegeln getroffen worden sind und ob die vorgetragenen Inspektionen auch dazu dienen, die Festigkeit der Dachziegel zu überprüfen oder ob andere Werte wie die Dichtigkeit des Daches dabei im Vordergrund stehen. Der Vortrag lässt insbesondere nicht erkennen, wie die Inspektionen vorgenommen werden, welche Gebäudeteile dabei im Einzelnen inspiziert werden und welche Maßnahmen bei Mängelfeststellungen getroffen werden. Zwar gehört es zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, dass der Haftpflichtige einen zuverlässigen Fachkundigen mit der regelmäßigen Nachprüfung im gebotenen Umfang betraut (vgl. Urteil des BGH vom 7. Oktober 1975 – aaO; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 – aaO). Dabei muss eine solche Überprüfung im Rahmen der technischen Möglichkeiten alle die Konstruktionselemente erfassen, bei welchen etwa auftretende Mängel zu einer Lösung von Gebäudeteilen führen können; auf ordnungsgemäße Sanierungsmaßnahmen, die sich nur auf einen Teilbereich erstrecken, kann sich der Unterhaltungspflichtige nicht ohne weiteres verlassen.

Eine Substantiierung des Vortrages erfolgte auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 15.07.2009 nicht.

Das Gericht hat Grundurteil erlassen, X2 der Schaden der Höhe nach streitig ist und weiterer Beweiserhebungen bedarf.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht spielt hier eine primäre Rolle, da der ursprüngliche Schaden an dem Pkw, der angeblich durch herabfallende Dachziegel verursacht wurde, wahrscheinlich von einer Versicherungsgesellschaft geltend gemacht wird. Innerhalb des Versicherungsrechts werden die Verpflichtungen und Rechte der Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer geregelt. In diesem Fall könnte beispielsweise die Frage der Deckung des Schadens durch die Kfz-Versicherung relevant sein.
  2. Bürgerliches Recht (insbesondere § 836 BGB – Haftung bei Einsturz eines Gebäudes oder bei Herabfallen von Teilen desselben): Dieser Paragraf ist im konkreten Fall relevant, da er die Haftung des Hauseigentümers bei herabfallenden Teilen eines Gebäudes regelt. Der Beklagte wird für den Schaden an dem versicherten Pkw verantwortlich gemacht, da die Klägerin behauptet, dass die Schäden durch herabfallende Dachziegel vom Haus des Beklagten verursacht wurden. Der Beklagte hätte, so die Klägerin, den Zustand des Daches und damit das Risiko von herabfallenden Teilen besser überwachen und verhindern müssen.
  3. Sachverständigenrecht: In dem Fall kommt die Aussage eines Zeugen zur Anwendung, der wahrscheinlich als Sachverständiger agiert. Sachverständige werden oft herangezogen, um technische oder spezialisierte Aspekte eines Falls zu klären, die für Laien nicht ohne weiteres verständlich sind. In diesem Fall könnte es um die Frage gehen, ob das Dach ordnungsgemäß errichtet und gewartet wurde.
  4. Baurecht: Das Baurecht könnte ebenfalls betroffen sein, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für die Errichtung und Wartung von Gebäuden. Im Fall geht es um die Frage, ob das Dach ordnungsgemäß errichtet und gewartet wurde und ob es in der Lage war, den Witterungsbedingungen, insbesondere einem Sturm, standzuhalten.
  5. Prozessrecht: Das Prozessrecht könnte eine Rolle spielen, da es die Verfahren und Vorgänge vor Gericht regelt. Dies könnte beispielsweise die Beweislastverteilung, den Umgang mit Zeugenaussagen und den Umgang mit Fehlen von Vortrag der Beklagtenseite betreffen.

 

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