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Gebäudereinigungsvertrag als Werkvertrag

LG Köln – Az.: 5 O 51/11 – Urteil vom 10.01.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 217.066,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 6.003,54 Euro seit dem 30.09.2010, auf weitere 40.570,29 Euro seit dem 31.10.2010, auf weitere 57.465,46 Euro seit dem 30.11.2010, auf weitere 59.927,68 Euro seit dem 31.12.2010, auf weitere 53.991,11 Euro seit dem 31.01.2011 sowie weitere 1.916,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus Reinigungsverträgen.

In der Zeit von Februar 1999 bis zum 30.11.2010 bzw. 31.12.2010 erbrachte die Klägerin auf der Grundlage von 14 – im Wesentlichen inhaltsgleichen – Verträgen für die im Widerklageantrag näher bezeichneten Objekte der Beklagten sowie das Stadthaus Z1 einschließlich der Kindertagesstätte Unterhaltsreinigungen sowie Grund- und Sonderreinigungen. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf das Anlagenkonvolut  2 (Anlageordner) sowie die Leistungsbeschreibung in Anlage B 22 (Anlageheft III) verwiesen. Die Vertragsbeziehungen sind beendet. Ein Teil der Verträge wurde von der Klägerin, andere Verträge wurden von der Beklagten gekündigt.

Bis Juni 2010 hatte die Beklagte sämtliche Rechnungen der Klägerin vorbehaltslos gezahlt. In den Monaten Juli und August 2010 zahlte die Beklagte die Rechnungen nicht mehr vollständig. Von September bis Dezember 2010 erbrachte sie keine Zahlungen mehr an die Klägerin, nahm aber deren Reinigungsleistungen entgegen. Die Nichtzahlung begründete die Beklagte mit Mängeln der Reinigungsleistung der Klägerin sowie mit Gegenansprüchen wegen angeblich nicht erbrachter Leistungen.

Am 27.07.2010 kam es zwischen den Parteien zu einem Gespräch, dessen Inhalt streitig ist. Grund des Gespräches waren zum Teil unzureichende Reinigungsleistungen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der offenen Rechnungen zustehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung Bl. 4 – 8 d. A. und die anschließenden Erläuterungen in der Klageschrift verwiesen. Hierzu behauptet sie, dass sie – abgesehen von den Monaten Juli und August 2010 – im Objekt Stadthaus Z1 die Reinigungsleistungen in sämtlichen Objekten mängelfrei erbracht habe. Zur rechtlichen Qualifizierung der geschlossenen Reinigungsverträge ist sie der Ansicht, dass es sich um Werkverträge handele, weshalb sich die Vergütungspflicht auch nach Werkvertragsrecht richte. Es seien monatliche Pauschalen vereinbart worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei die Klägerin nicht verpflichtet, auf Grundlage tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden abzurechnen. Die Verpflichtung der Klägerin habe nur darin bestanden, auf der Grundlage der von ihr kalkulierten Arbeitsstunden eine ordnungsgemäße Reinigungsleistung zu erbringen. Grundlage für die Abrechnung seien ausweislich der Reinigungsverträge allein von ihr zu erstellende und von der Beklagten abzuzeichnende Arbeitsscheine. Mit der Ausstellung dieser Abnahmebestätigungen durch die Beklagte seien die vereinbarten Vergütungen fällig geworden. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass bis in den Sommer 2010 auch immer die Vergütung monatlich pauschal abgerechnet und bezahlt worden sei. Bei Änderungen des Reinigungsumfangs und der Lohntarife sei die monatliche Pauschale im Einverständnis mit der Beklagten abgeändert worden (Anlage K 149 ff).

Gebäudereinigungsvertrag als Werkvertrag
Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Unzureichende Reinigungsleistungen seien von der Beklagten – mit Ausnahme in den Monaten Juli und August 2010 – nicht gerügt worden. Die von der Beklagten für die Reinigung des Stadthauses für die Monate August und Oktober in Höhe von 10 % der Pauschale vorgenommene Kürzungen nimmt sie hin.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 224.880,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 3.524,72 Euro seit dem 31.08.2010, auf 6.003,54 Euro seit dem 30.09.2010, auf 43.967,62 Euro seit dem 31.10.2010, auf 57.465,46 Euro seit dem 30.11.2010, auf 59.927,68 Euro seit dem 31.12.2010, auf weitere 53.991,11 Euro seit dem 31.01.2011 sowie weitere 1.916,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die von ihr tatsächlich erbrachten Reinigungsleistungen durch Vorlage von Personaleinsatzlisten bzw. Anwesenheitslisten, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen und Sozialversicherungsbescheinigungen aller von ihr beschäftigten Reinigungskräfte in den nachfolgend aufgeführten Objekten und Zeiträumen:

1. Berufsschule S-Str. in Köln, Zeitraum 01.09.2009 bis 30.11.2010;

2. Grundschule A-Straße in Köln, Zeitraum 02.03.2009 bis 30.11.2010;

3. Hauptschule B-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

4. Kindertagesstätte M-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

5. Kindertagesstätte I-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

6. Kindertagesstätte Z-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

7. Kindertagesstätte K-Gasse in Köln, Zeitraum 01.08.2008 bis 30.11.2010;

8. Kindertagesstätte L-Straße in Köln, Zeitraum 02.07.2007 bis 30.11.2010;

9. Kindertagesstätte X-Straße in Köln, Zeitraum 02.03.2009 bis 30.11.2010;

10. Kindertagesstätte U-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

11. Kindertagesstätte Y-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

12. Realschule E-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

13. Realschule W-Straße in Köln, Zeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010;

Sowie die Klägerin zu verurteilen, an sie 182.147,66 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden nicht erbracht habe und die von ihr durchgeführten Reinigungsleistungen zudem gravierende Mängel aufgewiesen hätten, entsprechende Abmahnungen diese aber nicht dazu veranlasst hätten, die vertraglich geschuldeten Reinigungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge als Dienst(-leistungs-)verträge zu qualifizieren seien, da darin die Einhaltung einer täglich zu erbringenden Mindeststundenzahl vereinbart worden sei und die Abrechnung monatlich auf der Grundlage der vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Stunden zu erfolgen gehabt habe. Die Parteien hätten ein monatliches Entgelt von je 1/12 auf den Jahresgesamtpreis als Abschlagszahlung, nicht jedoch als Abgeltungszahlung vereinbart. Aufgrund dessen sei die Vergütung erst festsetzbar und der Anspruch fällig, wenn die Klägerin Leistungs- und Stundennachweise vorlege.

Hinsichtlich der Widerklage trägt die Beklagte vor, dass sich die von ihr geltend gemachten Auskunftsansprüche unmittelbar aus den Reinigungsverträgen ergäben. Zudem behauptet sie, dass in der Besprechung vom 27.07.2010 eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass die Klägerin für die Zeit ab 2007 und für die Zukunft die monatliche Abrechnung mit konkret nachgewiesener Reinigungsleistung und Vorlage von täglichen Personaleinsatzlisten gegengezeichnet von den Reinigungskräften für das Objekt Stadthaus Z1 zugesagt habe. Sie macht weiter geltend, dass nach internen Überprüfungen eine Überzahlung in Höhe von 182.147,66 Euro wegen überhöhter Stundenabrechnungen von insgesamt 11.564,05 h bezüglich des Objektes Stadthaus Z1 im Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2010 eingetreten sei.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die Widerklage fehle. Hinsichtlich des Inhalts der Besprechung vom 27.07.2010 behauptet sie, dass in deren Rahmen nicht vereinbart worden sei, dass die monatliche Abrechnung von ihr ab Juli 2010 mit konkret nachgewiesener Reinigungsleistung und Vorlage von täglichen Personaleinsatzlisten zu begründen sei.

Über die am 27.07.2010 getroffenen Vereinbarungen hat die Kammer Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2011 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.

I. Klage

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der von ihr geltend gemachten ausstehenden Vergütungsleistungen aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Reinigungsverträgen verlangen. Der Einwand der Beklagten, die Vergütungsansprüche der Klägerin hingen nicht nur von den ordnungsgemäßen Reinigungsleistungen, sondern auch davon ab, dass die Klägerin das Erbringen der Mindeststundenzahl nachweise, geht ins Leere. Dieser Einwand der Beklagten findet in den Verträgen keine ausreichende Grundlage.

1.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind zunächst als Werkverträge und – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – nicht  als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin Vergütung nur dann verlangen kann, soweit sie neben einer mängelfreien Leistung das Erbringen der kalkulierten Mindeststundenzahl nachweise, ist zu trennen von der grundsätzlichen Frage nach der rechtliche Qualifizierung der vorliegenden Verträge als Werk- oder Dienstleistungsverträge. In beiden Fällen ist es grundsätzlich denkbar, dass die Zahlung der Vergütung – mithin ohne Rücksicht auf deren rechtlichen Qualifizierung – davon abhängig gemacht worden sein kann, dass die Klägerin als Auftragnehmerin das Erbringen der Mindeststundenzahl nachweist.

a.

Bei einem Dienstvertrag ist nach § 611 Abs. 1 BGB lediglich die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Dienste gefordert, während ein Werkvertrag nach § 631 BGB zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. In Rechtsprechung und Literatur werden Gebäudereinigungsverträge gemeinhin als erfolgsbezogen klassifiziert und dem Werkvertragsrecht zugeordnet (OLG Hamburg MDR 1972, 866; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 10.09.2010, Az: 14 U 184/06, Rn. 20; LG Köln, Urt. v. 28.10.2010, Az: 5 O 36/10; LG Hamburg, Urt. v. 15.07.2002, Az: 302 O 94/02, Rn. 26; Busche in: MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 631 Rn. 287). Sofern der Verpflichtete mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen, liegt ein Werkvertrag vor (Voit in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher OK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 631 Rn. 25).

Letztlich kommt es jedoch stets auf den Einzelfall an und es ist darauf abzustellen, ob die Erfolgsbezogenheit oder die bloße Erbringung von Stundenleistungen im Vordergrund der vertraglichen Verpflichtungen steht. Dabei sind die Einzelheiten der wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen zur rechtlichen Einordnung des konkreten Vertrages heranzuziehen. Die hier umstrittenen Einzelheiten zur Fälligkeit der zu zahlenden Vergütungen sind nur ein Aspekt der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages als Werk- oder Dienstleistungsvertrag. Allerdings lässt sich auch hieraus nichts zu Gunsten der Beklagten herleiten, weil von einem Werkvertrag auszugehen ist.

b.

Nach § 1 der Reinigungsverträge (nachfolgend: RV) wurde der Klägerin die Unterhaltsreinigung zu den in den Angeboten genannten Jahrespreisen übertragen. Basis für die Berechnung des Entgelts waren gemäß § 3 Abs. 1 RV die kalkulierten täglichen Reinigungsstunden, der jeweilige Stundenverrechnungssatz sowie der vereinbarte Jahrespreis. Nach § 3 Abs. 2 RV sollte eine regelmäßige monatliche Abrechnung auf der Grundlage der vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeiten erfolgen, wobei sich das monatliche Entgelt als Abschlagszahlung von je 1/12 auf den Jahresgesamtpreis darstellt. Die Klägerin als Auftragnehmerin hatte eine Rechnung zu erstellen, in welcher das vereinbarte monatliche Entgelt ausgewiesen war.

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c.

Aufgrund dieser Bestimmung meint die Beklagte, dass der Reinigungsvertrag als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren sei, da die Abrechnung nach § 3 Abs. 2 RV monatlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden habe erfolgen sollen und die Parteien ausweislich des Wortlauts der Regelung ein monatliches Entgelt von je 1/12 auf den Jahresgesamtpreis als Abschlagszahlung, nicht jedoch als Abgeltungszahlung vereinbart hätten. Diese Ansicht werde durch die Regelung in § 6 Abs. 1 RV untermauert, wonach der Auftragnehmer für die Ausführung der Unterhaltsleistung mindestens die im Angebot angegebenen Arbeitsstunden einzusetzen gehabt habe. Mithin sei zwischen den Parteien die Einhaltung einer täglich zu erbringenden Mindeststundenzahl vereinbart worden. Die Beklagte stützt ihre Rechtsauffassung zudem darauf, dass nach § 3 Abs. 3 RV die Klägerin Leistungsnachweise zu führen gehabt habe, wozu auch tägliche Stundennachweise gehörten, welche sie täglich vor Ort durch einen Befugten habe anerkennen lassen müssen. Sofern vor Ort kein Befugter anzutreffen gewesen sei, seien die Stundennachweise auf Verlangen vorzulegen gewesen. Diese hätten die Grundlage für die Abnahmebestätigung, welche jeden Monat nachträglich durch den Befugten vor Ort ausgestellt worden sei, sein sollen.

d.

Die Reinigungsverträge sind grundsätzlich als Werkverträge zu qualifizieren:

aa.

Von wesentlicher Bedeutung für die rechtliche Qualifizierung der Reinigungsverträge als Werkverträge ist zunächst § 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 RV. Danach sollte eine Abnahmebestätigung „über die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit (Herstellung des versprochenen Werkes) ausgestellt“ werden. Diese Bestätigung war notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung gemäß § 3 Abs. 4 RV, woraus sich der Schluss rechtfertigt, dass nur für eine fachgerechte Reinigung, d.h. erfolgsbezogen die Vergütung gezahlt werden sollte und nicht für die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Stunden. Diese vertragliche Formulierung entspricht der Regelung in § 631 Abs. 1 BGB, welche die vertragstypischen Pflichten beim Werkvertrag regelt.

bb.

Damit in direktem Zusammenhang steht der bereits erwähnte § 3 Abs. 4 RV, wonach die vereinbarte Vergütung bei „Abnahme“ fällig werden sollte. Diese Regelung entspricht § 641 Abs.1 S. 1 BGB; eine gleich lautende Bestimmung enthält das Dienstvertragsrecht nicht. § 614 BGB bestimmt nur, dass die Vergütung „nach Leistung der Dienste zu entrichten“ ist.

cc.

Dass die Erfolgsbezogenheit der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarungen stand, zeigen sodann insbesondere die Einzelheiten der in § 17 RV vorgesehenen Rechte bei unzureichender Reinigungsleistung durch die Klägerin. Die insoweit der Beklagten eingeräumten Rechte sind unzweifelhaft dem Werkvertragsrecht entnommen. Die Klägerin war nach Abs. 1 ausdrücklich verpflichtet, „das Werk (durch die Reinigungsarbeiten herbeigeführter Erfolg) so zu erstellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern“. Gemäß Abs. 2 sollte die Beklagte berechtigt sein, die Beseitigung des Mangels zu verlangen und § 476a BGB sollte entsprechende Anwendung finden. Für den Fall, dass die Klägerin mit der Mangelbeseitigung in Verzug geriet, sollte die Beklagte berechtigt sein, den  Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

2.

Da von der Erfolgsbezogenheit der Reinigungsverträge und mithin von deren Werkvertragscharakter auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob das Verlangen der Vergütung durch die Klägerin zusätzlich von dem (nachträglichen) Nachweis der erbrachten Mindeststundenzahl abhängig ist. Diese Frage ist zu verneinen. Die Reinigungsverträge geben hierzu nichts her.

a.

Wie bereits unter 1.d.aa. und bb. ausgeführt, war nach dem Vertrag für die Fälligkeit allein das ordnungsgemäße Erbringen der Reinigungsleistung erforderlich, die durch monatlich vorzulegenden Abnahmebestätigungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Unterabs. 4 nachzuweisen waren. Diese Abnahmebestätigungen waren den jeweiligen Rechnungen beizufügen. Dem ist die Klägerin nachgekommen. Sie hat somit die Fälligkeit ihrer Vergütungsansprüche nach den Verträgen herbeigeführt. Dies ist – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – in der Vergangenheit von der Beklagten auch nicht beanstandet worden.

Eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass die Klägerin als Auftragnehmerin nunmehr im Nachhinein zusätzlich das Erbringen der Mindeststundenzahl nachzuweisen habe, ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere ergibt sich das nicht aus den Reinigungsverträgen.

aa.

Dem in sich nicht eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2, insbesondere den Sätzen 3 und 4, RV lässt sich zunächst nur entnehmen, dass von der Beklagten als derjenigen, die die Vertragsformulare ausformuliert und gestellt hat, offenbar zwei unterschiedliche Abrechnungsmodi vorgesehen waren, nämlich einerseits eine Vergütung in monatlichen Raten auf der Basis des Jahresgesamtpreises und andererseits eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis, wobei die Abrechnung auf der Grundlage von 1/12 des Jahresgesamtpreises den Regelfall und die Abrechnung nach Stunden die Ausnahme darstellen sollte. Denn lediglich bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr richtete sich das Entgelt gemäß § 3 Abs. 2 S. 3, 4 RV nach den tatsächlich geleisteten täglichen Reinigungsstunden und dem vereinbarten Stundenpreis und sollte somit nicht als monatliche Abschlagszahlung von je 1/12 auf den Jahresgesamtpreis erfolgen.

Die Überlegung der unterschiedlichen Berechnung der Vergütung als Pauschale einerseits und Abrechnung nach Aufwand andererseits findet sich auch in § 5 Abs. 1 RV, wonach nur zusätzliche Leistungen außerhalb des Vertrages nach dem jeweils mit dem Auftragnehmer vereinbarten Stundenlohnsätzen oder einem einmaligem Pauschalpreis abgerechnet werden sollten. Auf dieser Grundlage wurden Sonderreinigungen von der Klägerin in der Vergangenheit auf Stundenlohnbasis gesondert abgerechnet (vgl. z.B. Anlage 10, 11 Anlageordner). Entsprechendes sollte für den Fall der fristlosen Kündigung gelten. Nach § 22 Abs. 1 RV waren die im Anschluss an eine fristlose Kündigung entstehenden Aufwendungen für eine notwendige Grund- und Zwischenreinigung im Objekt bis zur erneuten Vergabe vom Auftragnehmer auf Stundenlohnbasis abzurechnen.

Schließlich hatte nach § 6 Abs. 3 RV der Auftragnehmer im Falle eines von ihm zu vertretenden Reinigungsausfalls eine Kürzung der Monatsabrechnung für die Dauer des Reinigungsausfalls um den gültigen Tagessatz hinzunehmen. Diese Regelung, welche pauschal auf eine Kürzung des Tagessatzes und nicht auf die tatsächlich weniger geleisteten Stunden im Vergleich zu den kalkulierten täglichen Stunden abstellt, spricht ebenfalls dafür, dass die Parteien für den Regelfall die Zahlung eines Pauschalentgelts vereinbart haben.

Die im Vertrag mehrfach vorhandene deutliche Unterscheidung zwischen Jahresgesamtpreis einerseits und Abrechnung nach Aufwand andererseits lässt den Umkehrschluss zu, dass für die Abrechnung der Verträge mit längeren Laufzeiten, wie den vorliegenden, für die eine monatliche Abschlagszahlung von je 1/12 auf den Jahresgesamtpreis vorgesehen war, dieser Jahresgesamtpreis nicht nach konkret zu belegendem Aufwand, sondern entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im Grundsatz als feststehende Vergütung geschuldet war. Zur Ermittlung des Jahresgesamtpreises und der daraus abzuleitenden monatlichen Abschlagszahlung gab es feststehende Honorarparameter, wie sie etwa die Anlagen K 149 ff ausweisen. Einzelheiten der Berechnung konnten sich etwa durch Flächenveränderungen oder Lohnkostensteigerungen ändern und die zu zahlenden Vergütungen wurden auch entsprechend angepasst. Eine Anpassung oder gar eine Überprüfung wegen des notwendigen Stundenaufwandes wurde – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit vorgenommen.

Allerdings lässt sich den Reinigungsverträgen umgekehrt mit hinreichender Sicherheit auch nicht entnehmen, dass der kalkulierte Reinigungsaufwand, ermittelt in Stunden, nicht veränderbar sein sollte. Zu beachten ist aber, dass es zwar dem Auftragnehmer zu Gute kommt, wenn er einen geringeren Stundenaufwand hat als kalkuliert. Andererseits ist es für den Auftraggeber von Vorteil, wenn tatsächlich ein größerer Reinigungsaufwand erforderlich wird, weil diese zusätzlichen Leistungen von dem Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung erbracht werden müssen.

Dieser Teil der Preisvereinbarung lässt – wie bei einer in der Praxis üblichen Pauschalierung der Abrechnung – eine hinreichende Ausgewogenheit erkennen, zumal hierbei – im Gegensatz zu einer Abrechnung auf der Grundlage des konkreten Aufwandes – erhebliche praktische Schwierigkeiten vermieden werden können. Dabei ist auch von Bedeutung, dass bei einem Verständnis der Preisvereinbarung in diesem Sinne der Auftraggeber hierdurch auch nicht benachteiligt wird, wenn weitere Regelungen zu seinen Gunsten bestehen oder vereinbart werden. Davon ist auch hier auszugehen, weil zum einen die Leistungsnachweise nach § 3 Abs. 3. Unterabs. 3 RV täglich, zumindest aber zeitnah vorzulegen waren und als solche Grundlage der Abnahmebestätigungen waren, die wiederum Voraussetzung für das Fälligwerden der Zahlungen waren. Zum zweiten war die Beklagte im Falle einer unzureichenden Reinigungsleistung berechtigt, die Rechte aus § 17 RV geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist es auch von wesentlicher Bedeutung, dass die Parteien und insbesondere die Beklagte die von ihr vorgegebene Abrechnungsvereinbarung im Vertrag in der Vergangenheit immer als Pauschalabrede verstanden haben, wie die Schreiben der Beklagten, von der Klägerin als Anlagen K 149 ff überreicht, ausweisen.

bb.

Dass entgegen dieser jahrelangen Handhabung durch die Beklagte mit der Vereinbarung eines Jahresgesamtpreises eine konkrete Abrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgen sollte, lässt sich auch den übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht entnehmen.

aaa.

Zur Rechtfertigung ihrer Rechtsansicht kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 1 RV berufen. Soweit es dort heißt, dass der Auftragnehmer für die Ausführung der Unterhaltsleistung mindestens die im Angebot angegebenen Arbeitsstunden einzusetzen hat, bezieht sich diese Regelung ersichtlich lediglich auf die Art und Weise der Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolges, trifft jedoch keine Aussage bezüglich des vertraglich vereinbarten Abrechnungsmodus. Dies wird bestätigt durch die Stellung im Vertrag. Denn die Regelung befindet sich nicht etwa in § 3 RV sondern in § 6 RV.

bbb.

Auch die Bestimmungen in § 3 Abs. 3 RV, wonach der Auftragnehmer Leistungs- sowie Stundennachweise zu führen hatte, stellt sich bei näherer Betrachtung und systematischer Auslegung nicht als eine Festlegung des Abrechnungsmodus, sondern vielmehr als eine Regelung zur Kontrolle des Auftragnehmers durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorschriften dar. Dies ergibt sich insbesondere aus § 16 Abs. 3 RV. Danach hatte die Klägerin als Auftragnehmerin arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt waren. Diese Liste bildete einen Bestandteil des nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Leistungsnachweises und diente in erster Linie „Kontrollzwecken“. Sie war der örtlichen Hausverwaltung bei Arbeitsaufnahme zu übergeben und durch sie gegenzeichnen zu lassen. Der Auftraggeber sollte ermächtigt sein, diese Liste den zuständigen Dienststellen (Arbeitsamt u.a.), etwa zur Bekämpfung der illegalen Leiharbeit zu übergeben.

3.

Nach dem zur Höhe im Wesentlichen unstreitigen Vortrag der Klägerin macht diese aus offenen Rechnungen insgesamt noch 226.796,90 Euro (224.880,13 Euro aus der Klage plus 1.916,77 Euro aus der Klageerweiterung) geltend. Dem tritt die Beklagte nur mit zum großen Teil unerheblichen Einwendungen entgegen. Sie macht geltend, die behaupteten Ansprüche stünden der Klägerin nicht in vollem Umfang zu, da sie die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden nicht erbracht habe und die von ihr vorgenommenen Reinigungsleistungen zudem mit gravierenden Mängeln behaftet gewesen seien, entsprechende Abmahnungen sie aber nicht dazu veranlasst hätten, die vertraglich geschuldeten Reinigungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

a.

Bezüglich der angeblichen Wenigerleistungen im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden ist das Vorbringen der Beklagten unsubstantiiert. Angesichts des umfangreichen Vortrags und der Darlegungen der Klägerin bereits in der Klageschrift hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, welche Leistungen die Klägerin nicht erbracht haben soll. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin auch unter Vorlage der Arbeitsscheine vorgetragen hat, dass die Leistungen jeweils abgenommen worden seien.

b.

Unabhängig davon ergäbe sich daraus allerdings auch kein Anspruch auf eine Minderung des monatlichen Vergütungsanspruchs. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe insbesondere im Oktober (vgl. Anlagen B 12 und B 13) mangelhaft geleistet, trägt die Beklagte nicht vor, welche Rechte sie deswegen geltend machen will. Soweit nach § 17 Abs. 4 RV eine Minderung der Vergütung möglich ist, hat sie nicht vorgetragen, dass sie der Klägerin die dort vorgesehene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.

c.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass auch ein Verstoß gegen die Mindeststundenzahl nach § 6 Abs. 3 RV zu einer vertraglich vereinbarten finanziellen Sanktion führe, kann dem gemäß dem Vorstehenden nicht gefolgt werden. Diese Regelung geht von einem anderen Sachverhalt aus, namentlich der Sonderkonstellation des kompletten Ausfalls der Reinigung aufgrund von Personalausfällen auf Seiten des Auftragnehmers infolge von Krankheit oder Urlaub. Dies folgt aus einer Zusammenschau der drei Absätze des § 6 RV. Hinzu kommt, dass, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Vertrages die ordnungsgemäße Ausführung der Reinigungsleistung, nicht jedoch die Erbringung einer bestimmten Anzahl von Reinigungsstunden seitens der Klägerin geschuldet war. Mithin stellt eine angebliche Wenigerleistung von Arbeitsstunden keine Schlechtleistung im Sinne des Reinigungsvertrages dar und begründet keinen Vertragsverstoß. Dies folgt letztlich auch daraus, dass Vertragsverstöße abschließend im 4. Abschnitt des Reinigungsvertrages geregelt sind. Im Falle der Schlechtleistung sollten dem Auftraggeber lediglich die Gewährleistungsrechte des § 17 RV zur Verfügung stehen. Nach § 17 Abs. 4 RV konnte der Auftragnehmer im Falle des Vorliegens eines Mangels eine Minderung der Vergütung um mindestens 10% der monatlichen Gesamtrechnung des betroffenen Reinigungsobjektes verlangen. Voraussetzung hierfür war jedoch eine vorherige Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels durch den Auftraggeber, welche von dem Auftragnehmer nicht eingehalten wurde.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die Anlagen K 18 und 19 kein ordnungsgemäßer Vortrag im Prozess darstellt. Denn angesichts der Vielzahl von Einzelpositionen, die offenbar von der Beklagten nicht bestritten werden, ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Anlagen zu ermitteln, welche Einzelposition anerkannt und welche aus welchem Grund bestritten wird.

d.

Soweit die Klägerin bezüglich der Monate August und Oktober 2010 jeweils einen Abzug in Höhe von 10 % der monatlichen Vergütung für das Stadthaus hingenommen hat, hat sie das bislang in ihrer Forderungsaufstellung nicht berücksichtigt. Für den Monat August ergibt sich daher bezogen auf die Rechnung vom 31.08.2010 mit einer Restforderung von 4.416,53 € bei einem Gesamtbetrag von 33.973,33 € ein Abzug von 3.397,33 €. Der Rest von 1.019,20 € steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil die Beklagte zu Recht von der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % in Abzug gebracht hat, da die Klägerin entgegen § 15 Abs. 3 RV unerlaubt Aushilfspersonal eingesetzt hat. Das wird von der Klägerin auch eingeräumt. Ein Abzug von 3 % gemäß § 19 Abs. 6 RV ist angemessen.

Für den Monat Oktober 2010 ergibt sich ein weiterer Abzugsbetrag von 3.397,33 €.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 2 RV bzw. aus § 291 BGB.

II. Widerklage

1. Auskunftsklage

Der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbegründet.

Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach sich der Anspruch bereits aus den §§ 3, 16 RV ergäbe, da dort die Pflicht zur Vorlage von Leistungs- inklusive Stundennachweisen begründet worden sei, und § 16 Abs. 1 Unterabs. 2 RV die Regelung enthalte, dass dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Arbeitsverträge zu gewähren sei und Nachweise zu erbringen seien, dass für die einzelnen Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, kann nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Kontrolle, ob bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen vom Auftragnehmer keine Personen eingesetzt werden, für die keine Sozialabgaben gezahlt werden oder für die keine Erlaubnis nach § 19 I AFG besteht und deren Einsatz gegen das AÜG verstößt. Darauf zielt das Begehren der Beklagten nach ihrem eigenen Sachvortrag vorliegend jedoch nicht ab. Die von ihr begehrte Überprüfung der Erbringung der kalkulierten Arbeitsstunden verfolgt nicht den in der Norm genannten Kontrollzweck, so dass sich ein entsprechendes Auskunftsrecht hierauf nicht stützen lässt.

Als Anspruchsgrundlage kommt auch nicht die von der Beklagten behauptete vertraglich vereinbarte Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Betracht, da die Parteien, wie bereits erläutert, keine derartige Vereinbarung im Reinigungsvertrag getroffen haben.

Des Weiteren begründet die Beklagte ihren Auskunftsanspruch damit, dass im Rahmen der Stichprobenüberprüfung der Reinigungsleistungen im Objekt Stadthaus Z1 Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die geleisteten Arbeitsstunden festgestellt worden seien. Die Frage, ob sich daraus in Verbindung mit § 242 BGB ein Auskunftsanspruch herleiten ließe, kann jedoch dahinstehen.

Die Klägerin hat darüber hinaus den Beweis der Behauptung, dass die Parteien in der Besprechung vom 27.07.2010 vereinbart haben, dass die Klägerin für die Zeit ab 2007 und zukünftig ihre monatliche Abrechnung für das Objekt Stadthaus Z1 mit konkret nachgewiesener Reinigungsleistung und Vorlage von täglichen Personaleinsatzlisten zu begründen habe, nicht gelungen. Die vom Gericht vernommenen Zeugen haben die diesbezügliche Behauptung der Beklagten nicht mit der notwendigen Sicherheit bestätigt. Auch die als Anlage B 19 überreichte Besprechungsniederschrift (Bl. 102 – 104 d.A.) enthält – was jedoch bei einer entsprechenden Vereinbarung nahe gelegen hätte – keinen Hinweis auf eine solche Vereinbarung. Darin heißt es lediglich, dass die anwesenden Vertreter der Klägerin aufgefordert worden seien, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Auch das nachfolgende Schreiben vom 29.07.2010 enthält keinen Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Vereinbarung. Auch darin wird die Klägerin nur aufgefordert, bestimmte Nachweise vorzulegen. Ein Hinweis auf eine getroffene Vereinbarung fehlt auch insoweit. Der Umstand schließlich, dass die Klägerin in der Folgezeit teilweise solche geforderten Nachweise vorgelegt hat, belegt nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass sich die Klägerin zur Übergabe auch verpflichtet hat.

2. Zahlungsklage

Wie sich aus den Ausführungen zur Klage ergibt, hat die Beklagte gegen die Klägerin schon aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Zahlung von 182.147,66 Euro bezüglich des Objektes Stadthaus Z1 im Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2010.

Die Beklagte stützt ihre Forderung auf eine von ihr behauptete Wenigerleistung in Höhe von 11.564,05 h. Daraus soll sich auf der Grundlage einer Hochrechnung eine Überzahlung in Höhe von 182.147,66 Euro ergeben. Bereits die ausreichende Darlegung der angeblichen Wenigerleistung ist zweifelhaft. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden von ihr erbracht wurden und begründet dies damit, dass es anderenfalls auch im Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2010 schon zu erheblichen Reinigungsmängeln hätte kommen müssen, da die von der Beklagten behauptete Wenigerleistung von 11.564,05 h ca. dem Fünffachen der monatlich kalkulierten Stunden für das Objekt Stadthaus Z1 entspreche. Soweit sich die Beklagte bezüglich des Jahres 2010 auf eine Hochrechnung stützt, ist ohnehin zweifelhaft, ob das einen ausreichenden Vortrag im Prozess darstellt.

Zudem sind die Gewährleistungsrechte in § 17 RV abschließend geregelt. Nach § 17 Abs. 4 RV kann der Auftraggeber im Falle des Vorliegens von Mängeln Minderung der Vergütung verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine vorherige Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel. Ein entsprechender Vortrag der Beklagten zum Vorliegen von Mängeln  für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2010 fehlt jedoch. Auch eine Fristsetzung ist offenbar zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Soweit die Beklagte ihren Anspruch darauf stützt, dass auch ein Verstoß gegen die Mindeststundenzahl nach § 6 Abs. 3 RV zu einer vertraglich vereinbarten finanziellen Sanktion führe, ist auf die obigen Ausführungen zur Klage zu verweisen. Die Regelung erfasst den vorliegenden Sachverhalt nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert Klage: 226.796,90 €

Widerklage

a. Auskunftsklage:   10.000,00 €

b. Zahlungsklage: 182.147,66 €

zusammen: 409.944,56 €

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