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Gebetspausen: Muss der Arbeitgeber diese einräumen?

Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 5 Sa 1582/01

Verkündet am: 26.02.2002

Vorinstanz: ArbG Münster – Az.: 4 Ca 915/01


In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2002 f ü r Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.09.2001 -4 Ca 915/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfugung vom 30.10.2001 hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

TATBESTAND

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer von der beklagten ausgesprochenen Abmahnung.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Muslime. Er ist seit dem 04.10.1994, mit einer Unterbrechung vom 03.04. bis 04.07.1996 als gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.622,53 € beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung insgesamt 48 Muslime. Sie ist auf dem Gebiet der Oberflächenveredelung tätig. Dabei werden Stückbeschichtungen von Bauteilen vorgenommen.

Am 11.01.2001 verließ der Kläger gegen ca. 15.00 Uhr seinen Arbeitsplatz, begab sich ins Verpackungslager, um dort sein Gebet zu verrichten. Dabei handelte es sich um das Nachmittagsgebet (Asr-Gebet). Er begab sich dabei an eine Stelle, die mit Fließrollen umgeben war. Um die Lücke, durch die er diesen Bereich betrat, zu schließen, zog er eine Fließrolle zurück.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 15. Januar 2001 insgesamt drei Abmahnungen Eine Abmahnung erfolgte wegen der Einlegung von Pausen zu nicht abgesprochenen festgelegten Zeiten. Eine weitere Abmahnung erfolgte wegen der Weigerung des Klägers, die leeren Haken abzunehmen und in die Behälter zu legen, eine weitere in der Berufungsinstanz noch streitige Abmahnung erfolgte wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz. In diesem Abmahnungsschreiben heißt es:

„Abmahnung – Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz

Sehr geehrter Herr El,

am Donnerstag 22.01.2001 um 15.15 Uhr haben Herr dxxxxxxx Klxxxx und Frau K1xxxx-Q1xxxxx Sie während Ihrer Arbeitszeit im Verpackungslager beim Beten angetroffen.

Aus 8 Rollen Fließfolie, 2 m hoch und 90 cm Durchmesser, haben Sie sich in der äußersten Ecke im Verpackungslager einen Gebetsraum gebaut. Den Boden bedeckten Sie mit einer Pappvorlage die Ihnen auch gleichzeitig als Gebetsvorlage diente.

Wie Sie den o.g.  einräumten,  haben Sie die entsprechenden Waschungen vorgenommen, sich nach oben zurückgezogen, die Schuhe ausgezogen und Ihre Gebete verrichtet. Als Frau K1xxxx-Q1xxxxx und Herr dxxxxxxx Klxxxx die Rollen zur Seite nahmen um Sie zu finden, haben Sie ihre Gebete nicht, unterbrochen sondern fortgeführt.

Nach Beendigung waren Sie dann für die o.g. ansprechbar.

Auf Befragen räumten Sie ein, daß Sie täglich während Ihrer Arbeitszeit diese Gebetspausen einlegen.

Sie wurden bereits mündlich von Frau K1xxxx-Q1xxxxx und Herrn Clxxxxxxx Klxxxx auf das schärfste dagegen abgemahnt das diese Verhaltensweise für den Betrieb untragbar ist und nicht fortgeführt werden darf und kann.

Sie zeigten sich überhaupt nicht einsichtig und waren der Meinung das ihr Arbeitseinsatz diese Vorgehensweise zuläßt.

Tatsächlich liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vor.

Wir haben Sie daher ernsthaft abzumahnen und darauf hinzuweisen, im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen zu müssen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.“

Mit der am 23. April 2001 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage hat der Kläger die Rücknahme und Entfernung der drei erteilten Abmahnungen aus der Personalakte geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, sein Verhalten, während der Arbeitszeit seine Gebete zu verrichten und dabei seine Arbeitspflicht nicht zu erfüllen, sei gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus der grundgesetzlich garantierten Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung. Er

habe den Arbeitsplatz nur für fünf Minuten verlassen, Waschungen habe er nicht vorgenommen. Er bete bereits sei etwa sechs Jahren während der Arbeitszeit. Zuvor habe er den ehemaligen Betriebsleiter DSxxxxxx und auch den Zeugen A4xx mehrmals um Erlaubnis für die Teilnahme an den Freitagsgebeten gebeten. Er sei aufgrund seines Glaubens verpflichtet fünfmal täglich seine Gebete zu verrichten. Der Kläger überreichte hierzu eine Stellungnahme des Zentralinstituts Islam-Archiv Deutschland vom 17. März 2001. In der Auskunft heißt es unter anderem:

Angesichts dieser Unorganisiertheit kommt den Gebeten im Leben eines Moslems eine zentrale Bedeutung zu, wenn nicht gar die

entscheidende.

Sie    vermitteln    dem    Beter    das    Gefühl,    Mitglied    einer

weltumspannenden   Gesellschaft   (umma)   zu   sein.   Das   trifft

insbesondere für das Ritual- oder Pflichtgebet (al-salah) zu, das

fünfmal am Tage zu verrichten ist.

Von den anderen Gebetsarten unterscheidet sich das Pflichtgebet

dadurch, dass es

–    zu bestimmten festen Zeiten verrichtet werden muss;

–    in arabischer Sprache gesprochen werden muss;

–    dass der Gebetstext kanonisiert ist;

–    dass es an bestimmte Gebetshaltungen geknüpft ist;

–    dass der Beter sich in eine bestimmte Himmelsrichtung orientieren muss;

–    und dass dem Pflichtgebet eine rituelle Waschung vorausgehen muss.

Nun  kennt der  Koran  zwar eine  Reihe  von  Erleichterungen

hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Gebetszeiten.

Die islamische Rechtsprechung geht aber grundsätzlich davon aus,

dass jeder Mensch für seine Handlungen – und damit auch für die

Handhabung seiner Religion – allein verantwortlich ist.

Verantwortung kann im Islam nicht delegiert werden.

Das hat immerhin dazu geführt, dass religiöse Dekrete (fatwa) stets

nur Empfehlungscharakter besitzen, keinesfalls aber für alle Moslems

gleichermaßen verbindlich sind.

Eine fatwa kann die individuelle Verantwortung und Entscheidung

nicht aufheben.

Der Kläger hat beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2001 erteilte Abmahnung bezüglich der Pausenregelung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2001    erteilte   Abmahnung   bezüglich   der   säumigen Arbeitsleistung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen,

3.  die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2001     erteilte    Abmahnung    bezüglich    des    Betens zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Gebetspausen seien ihr nicht zuzumuten. Der Kläger habe im Verpackungslager einen Gebetsraum hergerichtet und seine Gebete verrichtet. Dies habe zu einer Abwesenheit vom Arbeitsplatz von 15 bis 20 Minuten geführt. Die Pausen des Klägers führten zu erheblichen betrieblichen Belastungen. Im Abnahmebereich müsse im Team gearbeitet werden. Falle jemand aus, müsse eine Ersatzmann aus der Vorbereitung einspringen. Da dort auch paarig gearbeitet werde, habe dies zur Folge, dass der nicht abgezogene Vorbereiter herumstehe, weil er allein die Arbeiten nicht ausführen könne.

Mit Urteil vom 07.09.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Abmahnung wegen unerlaubtem Entfemen vom Arbeitsplatz hat es ausgeführt, es sei bereits fraglich, inwieweit die Religionsfreiheit dazu führen könne, dass Gebete während der Arbeitszeit hingenommen werden müssten. Zumindest habe aber der Kläger die Beklagte vor Aufnahme der Gebeten nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er beabsichtigte, derartige Gebete auszuführen. Dies habe auch zu betrieblichen Störungen geführt, da der Kläger nicht im Ansatz habe erklären können, wie eine Vertretung hätte erfolgen sollen.

Gegen das dem Kläger am 02.10.2001 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im   Übrigen   Bezug   genommen   wird,   hat   er   am   29.10.2001    Berufung   zum

Landesarbeitsgericht eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Im Rahmen der Berufung verfolgt der Kläger nur noch die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung wegen Betens aus der Personalakte.

Er ist nach wie vor der Auffassung, er habe sich berechtigt vom Arbeitsplatz entfernt. Im Hinblick Art. 4 GG überreicht er hierzu eine weitere Auskunft des Islam-Rates. Es heißt hier unter anderem:

Das Pflichtgebet unterscheidet sich von den anderen Gebetsarten dadurch, dass es

•   zu bestimmten festen Zeiten verrichtet werden muss;

Die festen Gebetszeiten sind wie folgt festgesetzt: (1) Fagr- bzw. Subh-Gebet (Morgensgebet): vom Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenaufgang, (2) Dhuhr-Gebet (Mittagsgebet): vom Beginn des Niedergangs der Sonne nach dem Überschreiten des Zenits bis zum Beginn der Zeit für das Asr-Gebet, (3) Asr-Gebet (Nachmittagsgebet): vom Zeitpunkt, indem der Schatten eines Objekts länger ist als es selbst – zuzüglich des Mittagsschattens – bis zum Sonnenuntergang, (4) Magrib-Gebet (Abendgebet): vom Sonnenuntergang bis zum Ende der Abenddämmerung und Eintritt der vollständigen Dunkelheit, (5) Ischa-Gebet (Nachtgebet): vom Eintritt der vollständigen Dunkelheit bis zum Anbruch der Morgendämmerung.

Es ist dabei wichtig festzustellen, dass diese Zeiten unbedingt eingehalten werden müssen. Grundsätzlich dürfen die Pflichtgebete nicht vorgezogen oder später verrichtet werden. Wird ein  Pflichtgebet vor eintritt der dafür vorgesehenen Zeit verrichtet, so ist es ungültig. Daher müssen die Pflichtgebete zu Beginn der jeweiligen Gebetszeiten verrichtet werden. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um das Dhuhr-Gebet (Mittagsgebet), dessen Beginn je nach Länge des Tages bzw. der Jahreszeit ca. zwischen 12:30 und 13:40 Uhr variieren kann. Das Ende des Mittagsgebets kann je nach Länge des Tages bzw. der Jahreszeit ca. zwischen 14:00 und 18:00 Uhr betragen. Innerhalb dieser Zeitspanne muss das Gebet verrichtet werden.

Der Kläger trägt weiter vor, sein Verlassen des Arbeitsplatzes führe auch nicht zu Störungen des Arbeitsablaufs. Es seien an seinem Arbeitsplatz vier Personen beschäftigt. Bei Ausfall eines Arbeitnehmers könne weitergearbeitet werden. Er habe auch keinen Gebetsraum gebaut. Schon deswegen sei die Abmahnung unrichtig.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.09.2001, 4 Ca 915/01, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2001 erteilte Abmahnung bezüglich des Betens zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Seinen am 30.10.2001 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nämlich die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu gestatten, ab dem 12.11.2001 seinen religiösen Pflichten in Form eines sechsminütigen Gebetes, genaue zeitliche Lage nach Wahl des Klägers, während der Arbeitszeit, ohne Anrechnung auf diese, nachzugehen, bis zu einer einvemehmlichen Regelung der Parteien, längstens bis zum Ablauf der Winterzeit (Uhrenumstellung im Frühjahr 2002 (31.03.2002)), hat der Kläger am 06.11.2001 zurückgenommen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger aus religiösen Gründen verpflichtet sei, während der Arbeitszeit zu beten. Der Kläger habe sich auch nicht nur für fünf Minuten vom Arbeitsplatz entfernt. Er habe ca. 150 Meter gehen müssen, um seinen Gebetsplatz zu erreichen. Es könnten im Zuge des Arbeitsrhythmus auch keine Pausenzeiten herausgeholt werden. Das Band, durch das die Profile transportiert würden, laufe mit einer Geschwindigkeit von bis zu 1,4 Meter pro Minute. Im Durchschnitt betrage die Bandgeschwindigkeit 1,10 Meter pro Minute. Dies erfordere kontinuierliches Arbeiten.

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Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG. Sie ist auf form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 7, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO a. F..

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die streitgegenständliche Abmahnung ist nicht rechtswidrig.

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 242,1004 BGB.

Nach standiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitnehmer berechtigt, die Rücknahme einer missbllligenden Äußerung des Arbeitgebers zu verlangen, wenn diese Äußerung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder ihrer Form und ihrem Inhalt nach geeignet ist, ihn m seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen (BAG, Urteil vom 31.03.1994 – 7 AZR 893/93 -, NZA 1995, S. 225). Ist der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der zu unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG, Urteil vom 30.05.1996 – 6 AZR 537/95 – NZA 1997, S. 145).

Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines Arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm das angebracht erscheint, ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG, Urteil vom 31.08.1994 – 7 AZR 893/93 – NZA 1995, S. 225). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Aus diesem Grunde kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird oder ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte nicht mehr besteht (BAG, Urteil vom 30.05.1996 – 6 AZR 537/95 – NZA 1997, S. 145).

Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß ihm subjektiv vorwerfbar ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen arbeitsvertragliche Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist nicht nur dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, Urteil vom 30.05.1996 – 6 AZR 537/95 – NZA 1997, S. 145).

Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen ist die noch in der Berufungsinstanz streitgegenständliche Abmahnung nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger war nicht berechtigt, ohne weitere Absprachen mit einem Vorgesetzten den Arbeitsplatz zur Ausübung seines Nachmittagsgebetes zu verlassen. Die Abmahnung ist daher sachlich und rechtlich gerechtfertigt, als sie dem Kläger ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorwirft.

aa) Aus § 616 BGB und aus § 242 BGB kann sich im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers zur Ausübung seiner Religion ergeben. Insoweit kann dies Vorrang vor dem grundsätzlichen Direktionsrechts des Arbeitgebers haben. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Beschränkungen können sich nur aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergeben (BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99 . AP Nr. 61 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Der zwischen den Parteien unter dem 07.10.1994 geschlossene Arbeitsvertrag regelt gerade im Hinblick auf die Religionsausübung des Klägers keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten. Lediglich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ist vereinbart. Tarifliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitspausen bestehen nicht. Die Unterbrechung der Arbeit zur Religionsausübung ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne von § 616 BGB. Hierzu gehören auch die vorrangigen religiösen Verpflichtungen, da sie gemäß Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG unter Verfassungsschutz stehen (BAG, Urteil vom 27.04.1983 – 4 AZR 506/80 – AP Nr. 61 zu § 616 BGB). Eine tägliche nur mehrminütige Arbeitspause führt auch im Sinne von § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Arbeitsverhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.

Darüber hinaus ergibt sich das Recht zur Arbeitspause zum Zwecke der Religionsausübung aus § 242 BGB in Verbindung mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsvertragsparteien begründen mit Abschluss des Arbeitsvertrages auch die Pflicht, zu gegenseitiger Rücksichtsnahme. Durch verfassungskonforme Auslegung der Generalklausel des § 242 BGB können auch Grundrechte des Arbeitnehmers eine Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme begründen (ErfK/Dietrich, Art. 10 GG RdNr. 21). Dabei ist anerkannt, dass sich die Grundrechte auch über den Anwendungsbereich des Artikel 1 Abs. 3 GG ganz oder teilweise an Privatpersonen wenden können. Sie wirken vor allem auf dem Wege über die Auslegung wertausfüllungsfähiger und wertauffüllungsbedürftiger Generalklauseln auch im Privatrecht (Herzog in Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 1,2 RdNr. 30). Die vom Kläger wahrgenommene Gebetspause unterliegt dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG betroffen ist. Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung ist nämlich bereits im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG enthalten (BVerfG vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 – NJW S. 2623, 2624). Jedenfalls gehört zum Recht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG auch das Beten (Starck in von Mangold/Klein/Starck, GG l Art. 4 RdNr. 53 m. w. N.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Religion das Beten während bestimmter Zeiten zwingend vorschreibt. Ausreichend ist, dass der Gläubige die religiöse Handlung nachvollziehbar als verbindlich ansehen kann und ansieht (Böckenförde, NJW 2001, S. 723, 724). Selbst wenn ein zwingender Charakter des religiösen Gebots erforderlich wäre, steht dem nicht entgegen, dass die Religion in Ausnahmefällen auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nimmt (BVerfG vom 15.01.2002 -1 BvR 1783/99 – NJW2002, S. 663, 666). Nach der Auffassung des Islamrates handelt es sich bei dem Nachmittagsgebet um ein Pflichtgebet. Grundsätzlich dürfen diese Gebete nicht vorgezogen oder später verrichtet werden. Nur in Ausnahmefällen ist es danach dem Gläubigen erlaubt, aufgrund einer Abwägung zwischen seinen religiösen Pflichten und objektiven Hinderungsgründen von dieser Gebetspflicht abzuweichen. Es ist daher als religiöse Gewissensentscheidung nachvollziehbar, wenn der Kläger die aus religiösen Gründen während der Arbeitszeit notwendigen Gebete auch zu diesen Zeiten erfüllen will. Die Entscheidung zur Abhaltung des Nachmittagsgebetes findet daher seine ausreichende Grundlage in den Regeln des Islams. Das Gericht hat sich einer Bewertung dieser religiösen Gewissensentscheidung des Gläubigen zu enthalten.

bb) Der Kläger hat allerdings nicht substantiiert vorgetragen, dass das religiöse Leistungshindernis am 11.01.2001 gerade während der Arbeitszeit bestanden hat Nach der Auskunft des Islamrates, welche sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, beginnt die Zeit zur Abhaltung des Nachmittagsgebets (Asr-Gebet) mit dem Zeitpunkt, in dem der Schatten eines Objekts länger ist als es selbst – zuzüglich des Mittagsschattens – bis zum Sonnenuntergang. Der Kläger hat weder vorgetragen, in welchen Zeitraum diese Voraussetzungen am fraglichen Tag bestanden haben, und wann seine Arbeitszeit beendet war. Es ist für das Gericht deswegen nicht nachvollziehbar, dass er das Nachmittagsgebet nicht nach Arbeitsende noch hätte abhalten können. Falls dies der Fall wäre, kann nicht von einem Leistungshindernis im Sinne des § 616 BGB ausgegangen werden. Ebenso liegt keine Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB vor, da die berechtigten Belange des Arbeitnehmers eine solche Rücksichtnahme durch Befreiung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit nicht erfordern.

cc) Selbst wenn während der Arbeitszeit des Klägers von einem Leistungshindernis zur Religionsausübung auszugehen wäre, war der Kläger jedoch nicht berechtigt, ohne Absprache mit seinem Vorgesetzten den Arbeitsplatz zu verlassen. Es liegt daher auch bereits deswegen ein unerlaubtes Fembleiben vom Arbeitsplatz vor. Das Recht des Klägers auf ungestörte Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn nicht, im Rahmen des § 616 BGB ohne Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings nicht verpflichtet, beim Vorgesetzten eine Arbeitsbefreiung zu beantragen, die dann gewährt werden muss. § 616 BGB führt ohne weitere gestaltende Erklärung des Arbeitgebers bei bestehen des Leistungshindemisses zu einer Suspendierung der Arbeitspflicht für den Hinderungszeitraum (BAG, Urteil vom 20.05.1988 – 2 AZR 682/87 – AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung). Im Rahmen des § 616 BGB besteht nur eine Anzeigepflicht, der der Kläger zwar auch nicht nachgekommen ist, die in der Abmahnung aber nicht gerügt wurde.

Der sich aus der Drittwirkung des Grundrechts aus Art. 4 GG über § 616 BGB ergebende Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unterliegt jedoch denselben Beschränkungen wie die entsprechende Grundrechtsnorm. Insbesondere sind hier die grundgesetzlich gewährleisteten Schutzrechte der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Die Beklagte ist als juristische Person im Rahmen der auch in Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen wirtschaftlichen Betätigungsrechte Grundrechtsträgerin. Das mit Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützten ebenfalls juristische Personen (BVerfG vom 14.02.1998 – 1 BvF 1/91 – NJW 1998, S. 1627). Hieraus ergibt sich eine Grundrechtskollision, da auch die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ihre Grenzen an anderen grundrechtlich geschützten Interessen finden (Zipelius in Deutzer/Vogel (Hg), BK Art. 4 RdNr. 46 und 86). Bei einer solchen Grundrechtskollision von gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen muss eine Ausgleich der gegenläufigen Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden. Der Vertragstreue des Arbeitnehmer kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu (Strarck, a. a. 0., Art. 4 Abs. 1, 2 GG RdNr. 116). Der Arbeitnehmer hat sich nämlich grundsätzlich mit Vertragsschluss dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers unterworfen. Damit ist er nicht berechtigt, ohne jede Rücksprache mit seinem Vorgesetzen seinen Arbeitsplatz zu jeden Zeitpunkt innerhalb des vom Islam vorgegebenen Zeitrahmens für das Nachmittagsgebet zu verlassen. Wie sich aus der Auskunft des Islamrates ergibt, muss das Nachmittagsgebet als Pflichtgebet nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, abhängig von Sonnenstand, ausgeübt werden. Der Kläger hat daher einen Beurteilungsspielraum, zu welchem Zeitpunkt er sein Nachmittagsgebet innerhalb dieses zeitlichen Rahmens vornimmt. Religiöse Kriterien zur Ausübung dieses Spielraums sind nicht vorgetragen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechte des Arbeitgebers, diesem die Möglichkeit zu geben, innerhalb seines Direktionsrechtes selbst abzuwägen, zu welchem Zeitpunkt das Nachmittagsgebet stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist insbesondere nicht berechtigt, selbst anhand der betrieblichen Gegebenheiten zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er seinen Arbeitsplatz verlassen will. Er greift damit unzulässigerweise in die dem Arbeitgeber obliegende Organisationsgewalt ein. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, anhand der von ihm einzuschätzenden betrieblichen Erfordernisse den Zeitpunkt des Gebetes innerhalb des religiös vorgegebenen Rahmens selbst zu bestimmen. Berechtigte religiöse Belange des Arbeitnehmers stehen diesem nicht entgegen. Der notwendigen Abwägung der gegenseitigen Grundrechtsbelange der Parteien steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vorliegend grundsätzlich ein Recht des Klägers zu Unterbrechung der Arbeit wegen erforderlicher Gebete bestreitet. Durch das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne irgendeine Rücksprache mit dem Vorgesetzten hat der Kläger der Beklagten die Möglichkeit genommen, unter Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes dem Kläger zumindest den für sie am wenigsten betriebsstörenden Zeitpunkt für das Gebet zu bestimmen. Allein hieraus ergibt sich schon ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Dieselben Grundsätze gelten für den Anspruch aus § 242 BGB. Die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme verpflichtet auch den Arbeitnehmer auf die bereits dargestellten betrieblichen Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

b)  Die streitgegenständliche Abmahnung ist auch nicht deswegen objektiv unrichtig, weil dokumentiert wurde, der Kläger habe sich in der äußersten Ecke im Verpackungslager einen Gebetsraum gebaut. Hierbei handelt es sich nicht um den mit der Abmahnung gerügten Sachverhalt. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Abmahnungsschreibens, wo auf das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz hingewiesen wird. Bei dem Bauen des Gebetsraums handelt es sich daher nur um eine ausführliche Sachverhaltsschilderung, ohne dass dieser konkrete Tatbestand auch gerügt werden sollte. So wiederholt die Beklagte im Satz vor der Androhung der Kündigung auch ihre Auffassung, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorliegt. Hieraus ergibt sich schon, dass nur dieses gerügt und abgemahnt werden sollte. Zudem ist es im Berufungsverfahren unstreitig geworden, dass der Kläger mit einer Fließrolle die Lücke der dort stehenden Fließrollen geschlossen hat, um so einen abgeschlossenen „Gebetsraum“ zu erhalten. Dies kann durchaus auch als „Bauen“ eines Gebetsraums angesehen werden.

c)  Ein Recht des Klägers auf einseitiges Verlassen des Arbeitsplatzes ergibt sich auch nicht aus konkludenter Vertragsänderung oder Vertrauensschutzgesichtspunkten. Soweit er hierzu vorträgt, er habe sechs Jahre lang in Kenntnis von Betriebs- und Schichtleitem gebetet ist der Vortrag unsubstantiiert. Hieraus ergibt sich nicht, dass er genau außerhalb der ordnungsgemäßen Pausenzeiten und innerhalb der durch den Islam vorgegebenen Zeiten des Nachmittagsgebets arbeitsfreie Pausen in Anspruch genommen hat. Hierauf hat das Gericht in den Entscheidungsgründen aus dem Urteil vom 18.01.2002 – 5 Sa 1782/01 -bereits hingewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO sowie des zurückgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu tragen.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen.


Einstweilige Verfügung

Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 5 Sa 1782/01

Verkündet am: 18.01.2002

Vorinstanz: ArbG Münster – Az.: 4 Ga 52/01


In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2002 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers vom 05.12.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23. November 2001 – 4 Ga 52/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung eine bis zu dreiminütige Freistellung von der Arbeit zwischen 06.00 und 08.00 Uhr morgens, um sein Morgengebet verrichten zu können.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Muslime. Er ist seit dem 04.10.1994, mit einer Unterbrechung vom 03.04. bis 04.07.1996 als gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.622,53 € beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Arbeitsverträge wird auf deren Fotokopien als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 07.01.2002 (Blatt 169 und 171 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Oberflächenveredelung tätig. Es werden Stückbeschichtungen von Bauteilen vollzogen. Bis zum 31.12.2001 waren dort 163 Arbeitnehmer beschäftigt, ab dem 01.01.2002 sind 144 Arbeitnehmer. Davon sind seit Januar 2002 48 Arbeitnehmer Moslems.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht ungestört. Die Beklagte erteilte dem Kläger bereits einer Ermahnung vom 30.05.1995 wegen Schlechtleistung, eine Abmahnung vom 15.01.2001 wegen unentschuldigtem Fernbleibens vom Arbeitsplatz, eine Abmahnung vom 15.01.2001 wegen der Weigerung, die leeren Haken abzunehmen und in die Behälter zu legen, eine Abmahnung vom 15.01.2001 wegen Abhaltung von ungenehmigten Pausen zum Zwecke des Betens, eine Abmahnung vom 25.06.2001 wegen Arbeitsverweigerung und Handgreiflichkeit, eine Abmahnung vom 27.06.2001 wegen Arbeitsverweigerung, eine Abmahnung vom 05.10.2001 wegen Entfernung vom Arbeitsplatz zum Beten und eine Abmahnung vom 13.11.2001 wegen Nichttragens des Schutzhelms. Über die Ansprüche des Klägers auf Entfernung der Abmahnungen, insbesondere wegen der von ihm vorgenommenen Arbeitspausen zum Zwecke des Betens sind zwei Rechtsstreitigkeiten anhängig (ArbG Münster 4 Ca 915/01 nunmehr LAG Hamm 5 Sa 1582/01; ArbG Münster 4 Ca 2710/01).

Eine Vereinbarung über das Abhalten von Gebetspausen besteht zwischen den Parteien nicht.

Der Kläger seit einigen Monaten ist an der Vertikalanlage/Beschichtungsanlage (V-Anlage) tätig. Seit dem 01.01.2002 beginnt dort die Arbeitszeit um 06.00 Uhr und endet um 14.30 Uhr. Montags läuft die Anlage erst nach eventuell durchzuführenden Reinigungsarbeiten. Hierdurch kommt es zu entsprechenden Verschiebung der Arbeitszeit. Die Pausenzeit beginnt nicht vor 09.30 Uhr. Der Kläger hat die Arbeitsaufgabe, die beschichteten Teile, die in einer Kette mit gleichmäßigem Vortrieb hängen, abzunehmen. Dabei hat er gleichzeitig auch den Haken, an dem das Werkstück hängt, aus der Aushängung auszuklinken. In der Regel haben die einzelnen Profile eine Läge bis zu 6,50 Meter. In der V-Anlage sind zwei Arbeitnehmer eingesetzt.

Mit dem am 06.11.2001 beim Arbeitsgericht eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht der Kläger eine tägliche dreiminütige Arbeitsbefreiung zwischen 06.00 und 08.00 Uhr morgens zur Wahrnehmung seiner religiösen Pflichten geltend. Der Kläger hat behauptet, er müsse nach den Vorschriften seines Glaubens als gläubiger Moslem in der Winterzeit ab dem 12.11.2001 bis zu deren Ablauf zum 21.02.2001 ein Gebet zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr verrichten. Die Arbeitsunterbrechung betrage maximal drei Minuten. Die zeitliche Lage der täglichen Gebete hänge jeweils vom Sonnenstand ab. Die Einhaltung der Gebetspausen führe auch nicht zu betrieblichen Problemen. Es bestehe die Möglichkeit, etwas vorzuarbeiten, um dadurch etwa bis zu drei Minuten Luft herauszuarbeiten. Zudem werde die Kette nach den Erfahrungen in der betrieblichen Praxis mindestens fünf- bis zehnmal gestoppt, z. B. für das Nachfüllen von Lackpulver. Auch hier ergebe sich wegen Stillstandes des Bandes ein mindestens dreiminütiger freier Zeitraum zur Abhaltung des Gebetes. Schließlich bestehe eine Aushilfsmöglichkeit. Auch andere Arbeitnehmer im Betrieb würden schon einmal eine Zigarette rauchen oder zur Toilette gehen, ohne dass hierdurch der Betriebsablauf mehr als nur unerheblich gestört werde. Die Angelegenheit sei auch eilbedürftig. Aufgrund der Jahreszeit sei er ab dem 12.11.2000 wieder darauf angewiesen, den Vorschriften seiner Religion Genüge zu tun und während der Arbeitszeit ein Frühgebet zu verrichten. Der Kläger hat hierzu seine eidesstattliche Versicherung überreicht (Bl. 7 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, dem Kläger zu gestatten, ab dem 04.01.2002 seinen religiösen Pflichten in Form eines dreiminütigen Frühgebetes, genaue zeitliche Lage nach Wahl des Klägers, während der Arbeitszeit zwischen 06.00 und 08.00 Uhr, ohne Anrechnung auf diese – hilfsweise mit Anrechnung auf diese nachzugehen, bis zu einer einvernehmlichen Regelung der Parteien, längstens bis zum Ablauf der diesbezüglichen Winterzeit am 21.02.2002.

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Kläger nach seinem Glauben verpflichtet sei, die Gebete während der Arbeitszeit zu verrichten. Nach islamischer Lehre sei es durchaus möglich, die Gebete nachzuholen. Es bestehe nach islamischer Lehre kein Zwang zur Verrichtung der sogenannten „mittleren Gebete“. Zudem sei eine Arbeitsunterbrechung von drei Minuten für das Frühgebet nicht ausreichend. Der Kläger müsse sich zunächst vom Arbeitsplatz entfernen, sich zur Toilette begeben, Waschungen vornehmen und einen ungestörten Raum aufsuchen, an dem er das Gebet ausführen könne. Der Kläger hätte sich auch nicht regelmäßig seit etwa sechs Jahren während der Arbeitszeit zu Gebeten zurückgezogen. Die durch das Beten eingetretenen Arbeitsunterbrechungen führten auch zu betrieblichen Störungen. Es könne durch Vorarbeiten keine freie Zeit herausgearbeitet werden. Auch werde die Kette nicht für das Nachfüllen von Lackierpulver gestoppt. Das Pulver werde während des Laufs der Anlage nachgefüllt. Das Rauchen und Kaffeetrinken geschehe am Arbeitsplatz. Der Gang zur Toilette werde grundsätzlich in der Pause erledigt. Wenn es dennoch vorkomme, müsse sich das Team einen Springer aus der Arbeitsvorbereitung holen. Da dort auch im Zweiter-Team gearbeitet werde, könne der nicht abgezogene Vorbereiter während dieser Zeit ebenfalls nicht arbeiten. Hierdurch entstünden Ausfälle. Die Beklagte hat hierzu jeweils eidesstattliche Versicherungen der Arbeitnehmer Klxxxx-Qlxxxxx vom 14.11.2001 und dxxxxxxx Klxxxx vom 14.11.2001 (Blatt 72 und 73 d. A.) überreicht.

Durch Urteil vom 23.11.2001 hat das Arbeitsgericht die Verfügungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gebetspausen zu. Wegen seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag für eine bestimmte Zeit Arbeitsleistungen zu erbringen, fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die Vereinbarung einer anderen zeitlichen Lage der Arbeitszeit würde zu für die Verfügungsbeklagte nicht hinnehmbaren betrieblichen Störungen führen.

Gegen das dem Kläger am 13.12.2001 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 05.12.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 07.12.2001 beim Landearbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, er habe Anspruch auf entsprechende Gebetespausen. Das Morgengebet müsse in der Zeit zwischen Imsak (Beginn der Morgendämmerung) und dem Sonnenaufgang verrichtet werden. Das Nicht-Beten zu diesen Zeiten ohne unabweisbaren Hinderungsgrund sei nach der islamischen Religion eine Sünde. Der Kläger überreicht hierzu Auskunft der türkischen Republik – Generalkonsulat Münster -vom 03.07.2001 (Blatt 214 d. A.). Die Einhaltung dieses religiösen Gebots führe auch nicht zu betrieblichen Beeinträchtigungen. Das Gebet könne am Arbeitsort ausgeführt werden. Es reiche ein 1,5 Meter großer Platz, an dem ein sauberes Tuch ausgebreitet werden könne. Die Waschung könne zu Hause oder in den regulären Pausen erfolgen. Es gehe nur um die Gebetsphase von drei Minuten. Es käme zu keinen Produktionsstörungen. So benutzten Mitarbeiter auch den Kaffeeautomaten im Pausenraum während der Arbeitszeit. Die Arbeit könne auch vorgeholt werden, da das Band nicht mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 1,1 Meter pro Minute sondern langsamer, maximal 0,9 Meter pro Minute laufe. Er habe auch am 04.10.1994 festgestellt, dass die Arbeitnehmer Mxxx, Ölxxxx und H4xxxxxxx auch ihre Arbeit für das Beten hätten unterbrechen können. Der Kläger habe dies seit diesem Zeitpunkt ebenfalls getan und bis zu den streitigen Abmahnungen keinerlei Rückmeldungen erhalten. Es sei den Schichtführern B2xx und den Betriebsleitern A3xx und D4xxxxx ebenso wie zahlreichen anderen Arbeitskollegen bekannt, dass er die Arbeiten unterbrochen habe, um zu beten. Dies gelte auch für den damaligen Schichtführer B3x.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.11.2001 – 4 Ga 52/01 – abzuändern und die Beklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verurteilen, dem Kläger bis zum Ablauf der derzeitigen Winterzeit mit dem 21.02.2002 zu gestatten, während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten seine Arbeit außerhalb der normalen Arbeitspausen zusätzlich unterbrechen zu dürfen, um während dieser zusätzlichen Arbeitspause beten zu können, mit den Maßgaben, dass dabei der Kläger diese zusätzliche Arbeitspause arbeitstäglich nur einmal und hierbei lediglich zwischen 06.00 und 08.00 Uhr in Anspruch nehmen darf, dass diese einmalige arbeitstäglich zusätzliche Arbeitspause des Klägers jeweils nur zwischen 06.00 Uhr sowie 08.00 Uhr und zudem jeweils nicht mehr als drei Minuten dauern darf, dass sich der Kläger während seiner vorstehenden jeweiligen arbeitstäglichen zusätzlichen Arbeitspause von jeweils maximal nur drei Minuten des weiteren ausschließlich in unmittelbarer Nähe zu seinem jeweiligen Arbeitsplatz bei der Beklagten – also höchstens zwei Meter von seinem jeweiligen Arbeitsplatz bei der Beklagten entfernt – aufhalten darf, um dort zu beten, und dass ferner dem Kläger seitens der Beklagten auch die vorstehende arbeitstägliche zusätzliche Arbeitspause von maximal drei Minuten -wie jede andere normale Pause – nicht als Arbeitszeit zu bezahlen ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte, ist nach wie vor der Auffassung, dass kein Anspruch auf Arbeitspausen zum Zwecke des Gebets bestehe. Der Kläger sei an der V-Anlage seit etwa einem Jahr eingesetzt. Ein einzelner Arbeitnehmer könne die Profile nicht handhaben. Es müssten jeweils zwei Mitarbeiter abnehmen. Er könne auch nicht in unmittelbarer Nähe zu seinem jeweiligen Arbeitsplatz die Gebete verrichten. Gerade der Betriebsrat lege Wert darauf, den Abnahmeraum durch Gitter zu sichern, um etwaigen Gefahren entgegenzuwirken.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung einer dreiminütigen Arbeitspause zum Zwecke des Gebets abgelehnt.

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt

und begründet worden (§§66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gebetspausen während der Arbeitszeit in der Winterzeit bis zum 21.02.2002.

1. Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Bei der Klage auf Arbeitsfreistellung handelt es sich um eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung, die ausdrücklich im Gesetz nicht geregelt ist. Wegen der Befriedigungswirkung dieser Art der einstweiligen Verfügung sind an den Verfügungsgrund allerdings besonders strenge Anforderungen zu stellen. Nach § 62 Abs. 2 ArbGG, § 936 ZPO i. V. m. §§ 917, 918 ZPO ist ein Verfügungsgrund nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs im Sinne einer Notlage dringend angewiesen ist (LAG Hamm vom 18.02.1998 – 3 Sa 297/98 – LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41, unter 1. der Gründe). Vorliegend ergibt sich bereits aus dem drohenden Zeitablauf, dass die erforderliche Dringlichkeit zum Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben ist. Der Kläger hätte sonst keine Möglichkeit, seine Gebetspausen noch innerhalb des beantragen Zeitraums gerichtlich durchsetzen zu können.

2. Ein Verfügungsanspruch ist nach zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts nicht gegeben.

a) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 616 BGB, noch aus § 242 BGB i. V. m. dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich unterliegt auch die Festlegung der Zeit der Arbeitsleistung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses ermöglicht ihm, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Beschränkungen können sich nur aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergeben (vgl. BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99. AP Nr. 61 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Der zwischen den Parteien unter dem 07.10.1994 geschlossene Arbeitsvertrag regelt keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten. Danach ist der Arbeitnehmer vielmehr nach näherer Anweisung der Betriebsleitung und der einzelnen Vorgesetzten beschäftigt und verpflichtet, auch andere zumutbare Arbeiten zu verrichten. Lediglich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ist vereinbart. Tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitspausen bestehen nicht. Der Anspruch kann sich aber aus § 616 BGB ergeben. Zu den subjektiven Leistungshindernissen im Sinne von § 616 BGB gehören auch die Erfüllung einer vorrangig religiösen Verpflichtung und die ungestörte Religionsausübung, da sie gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG unter Verfassungsschutz stehen (BAG vom 27.04.1983 -4 AZR 506/80 – AP Nr. 61 zu § 616 BGB). Ein tägliche nur dreiminütige Arbeitspause führt auch im Sinne von § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Arbeitsverhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Darüber hinaus kann sich der Anspruch auch aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB ergeben. Die Arbeitsvertragsparteien begründen mit Abschluss des Arbeitsvertrages auch die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Durch verfassungskonforme Auslegung der Generalklausel des § 242 BGB können auch Grundrechte des Arbeitnehmers eine Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme begründen (ErfK/Dieterich, Art. 10 GG RdNr. 21). Dabei ist anerkannt, dass sich die Grundrechte auch über den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 3 GG ganz oder teilweise an Privatpersonen werden können. Sie wirken vor allem auf dem Wege über die Auslegung wertausfüllungsfähiger und wertausfüllungsbedürftiger Generalklauseln auch im Privatrecht (vgl. Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 5 Abs. 1, 2 RdNr. 30).

aa) Die vom Kläger begehrten Gebetspausen unterliegen dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG betroffen ist. Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung ist nämlich bereits im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Artikel 4 Abs. 1 GG enthalten (BVerfG vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 – NJW S. 2623, 2624). Jedenfalls gehört zum Recht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG auch das Durchführen von Gebeten (Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG l Art. 4 Rndr. 53 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob die Religion das Beten während der vom Kläger begehrten Zeit zwingend vorschreibt. Ausreichend ist, dass der Gläubige die religiöse Handlung als verbindlich ansieht (Böckenförde, NJW 2001, S. 723, 724). Selbst wenn ein zwingender Charakter des religiösen Gebots erforderlich wäre, steht dem nicht entgegen, dass die Religion in Ausnahmefällen auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nimmt (BVerfG vom 15.01.2002 – 1 BvR 1783/99 – unter B II 1 b (3) (b) der Gründe, noch nicht veröffentlicht). Nach der Auskunft des Islamrates handelt es sich auch bei dem Frühgebet um ein Pflichtgebet. Das Nachholen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Einhaltung der religiösen Regeln sei in die Gewissensentscheidung des einzelnen Gläubigen gestellt. Damit hat der Kläger ausreichend glaubhaft gemacht, dass auch das Frühgebet durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützt ist. Selbst wenn der Islam auf besondere Lebensumstände des Gläubigen Rücksicht nimmt und Abweichungen bei den Pflichtgebeten erlaubt, findet die Entscheidung des Klägers zur Abhaltung des Frühgebetes während der Arbeitszeit dennoch seine ausreichende Grundlage in den Regeln des Islam. Das Gericht hat sich einer Bewertung dieser religiösen Gewissensentscheidung des Gläubigen zu enthalten.

bb) Der Kläger hat mit Arbeitsvertragsschluss nicht auf seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verzichtet. Ein solcher Verzicht wird unter anderem angenommen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Arbeitsvertrages mit seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Glauben und Gewissen kollidieren könnte (LAG Düsseldorf, vom 14.02.1963 – 7 Sa 581/62 – BB 1964, S. 597). Ein solcher Grundrechtsverzicht wird für zulässig erachtet, da die Verfügung über Grundrechtspositionen eine wesentliche Form des Grundrechtsgebrauchs darstelle (ErfK/Dieterich Einl. Art. 10 GG Rndr. 63). Freiwillig eingegangene Privatrechtliche Verpflichtungen soll man nicht unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit abstreifen können (Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a. a. O., Art. 4 Abs. 1, 2 RdNr. 116; Zippelius, in: Dolzer/Vogel (Hg.), BK, Art. 4 RdNr. 53). Es ist schon fraglich, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses davon ausgehen musste, dass er sein Frühgebet nur während der Arbeitszeit und außerhalb der Pausen hätte durchführen können.

Hierfür spricht allerdings, dass vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages ab dem 04.07.1996 bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Vertrag vom 04.10.1994 bestanden hatte. Der Kläger musste daher die betrieblichen Gegebenheiten kennen. Ihm kann jedoch nicht entgegengehalten werden, er hätte bei Vertragsschluss die Gewährung der Gebetspausen vereinbaren können. Sein Schweigen führt nicht zum konkludenten Verzicht auf die begehrte Religionsausübung. Eine solche Betrachtungsweise verkennt die Umstände, in denen vertragliche Klauseln zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verhandelt werden. Des weiteren berücksichtigt sie nicht ausreichend den Schutzbereich des Art. 4 GG. Bei Arbeitsvertragsschluss stehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht als gleichwertige Vertragspartner gegenüber. Die Vertrags- und Verhandlungsschwäche des Arbeitnehmers ergibt sich schon daraus, dass er auf den Arbeitsplatz angewiesen ist und der Arbeitsmarkt in der Regel wenig nutzbare Ausweichmöglichkeiten bietet. Diese geringe Verhandlungsstärke macht es ihm praktisch unmöglich, für den Arbeitgeber ungünstige Nebenbedingungen zu vereinbaren (vgl. auch Dieterich, RdA 1995, S. 129, 135). Der Arbeitnehmer musste damit sein religiöses Bekenntnis bei den Arbeitsvertragsverhandlungen offenbaren und eine Benachteiligung wegen dieses Bekenntnisses möglicherweise in Kauf nehmen. Zur Sicherung der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG sind aber Fragen nach der Religionszugehörigkeit bei Bewerbung um einen Arbeitsplatz und bei den Vertragsverhandlungen nur zulässig, wenn es sich um einen religiös bestimmten Tendenzbetrieb oder eine kirchliche Einrichtung handelt (MünchArbR/Richardi § 10 RdNr. 47). Es stellt daher wiederum einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG dar, vom Arbeitnehmer zu verlangen, seine Religion und die Regeln seiner Religion bereits vor Arbeitsvertragsschluss dem Arbeitgeber zu offenbaren. Wenn schon ein Fragerecht nicht besteht, ist der Arbeitnehmer erst recht nicht zur Offenbarung verpflichtet. Etwas anderes wird nur zu gelten haben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines religiösen Bekenntnisses nur erheblich eingeschränkt oder überhaupt nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Dies kann bei einer dreiminütigen täglichen Gebetspause jedoch nicht angenommen werden. Nimmt man die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit des Grundrechtsverzichts an (so ErfK/Dieterich Einl. Art. 10 GG RdNr. 65), kommt es auf diese Abwägung ohnehin nicht an. Zumindest mit Klageeinreichung hat der Kläger dann den Grundrechtsverzicht konkludent widerrufen.

cc) Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf Religionsausübung gegenüber den ebenfalls grundgesetzlich gewährleisteten Schutzrechten der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG überwiegt. Die Beklagte ist als juristische Person im Rahmen der auch in Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen wirtschaftlichen Betätigungsrechte Grundrechtsträgerin (Dürig in Maunz/Dürig, a. a. O.). Das mit Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt ebenfalls juristischen Personen (BVerfG vom 17.02.1998 -1 BvF 1/91 – NJW 1998, S. 1627). Die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG können ihre Grenze an anderen grundrechtlich geschützten Interessen finden (Zippelius, a. a. O. RdNr. 46 und 86). Bei einer solchen Grundrechtskollision von gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen muss ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden. Ist dies nicht möglich, ist danach zu entscheiden, wessen geschützte Interessen überwiegen. Aus den streitigen und gegenläufig glaubhaft gemachten Tatsachen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger sein Frühgebet ohne betriebliche Störungen ausüben kann. So ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn dxxxxxxx Klxxxx vom 08.01.2002, dass der Kläger bei seinem Kollegen nicht in der Lage sei, soweit vorzuarbeiten, dass die Gebetspause eingehalten werden könne. Auch technisch bedingte Störungen der Anlagen könnten dies nicht gewährleisten. Soweit der Kläger vorträgt, es könnten Springer für ihn eingesetzt werden, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass solche arbeitsfreien Springer überhaupt vorhanden sind. Der Beklagte trägt hierzu nämlich vor, die Springer müssten aus anderen Arbeitsabläufen abgezogen werden, so dass dort wieder Arbeitsunterbrechungen eintreten würden. Die Beklagte ist nach Auffassung der Kammer auch im Hinblick auf den Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG nicht verpflichtet, Betriebsablaufstörungen hinzunehmen, damit der Kläger seine Gebetspausen einhalten kann. Insoweit hat die Vertragstreue Vorrang (vgl. hierzu Starck, a. a. O. Art. 4 Abs. 1, 2 GG RdNr. 116). Der Arbeitnehmer hat sich grundsätzlich mit Vertragsschluss dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen. Soweit der Arbeitgeber dieses Direktionsrecht ausübt, um einen ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten, muss der Arbeitnehmer auch trotz Schutz durch sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den daraus folgenden Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, im zumutbaren Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung durch den Kläger zu gewährleisten. Solche Organisationsrnaßnahmen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgetragen.

b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus konkludenter Vertragsänderung oder Vertrauensschutzgesichtspunkten. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, er habe sechs Jahre lang in Kenntnis von Betriebs- und Schichtleitern gebetet, ist der Vortrag unsubstantiiert. Hieraus ergibt sich nicht, dass er genau außerhalb der ordnungsgemäßen Pausenzeiten und innerhalb der durch den Islam vorgegebenen Zeiten des Frühgebetes arbeitsfreie Pausen in Anspruch genommen hat. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass er erst seit kurzer Zeit an der Vertikal-Anlage beschäftigt sei. Damit ist es durchaus denkbar, dass zuvor die Gebetspausen ohne betriebliche Störungen eingehalten werden konnten. Zudem ist nicht vorgetragen, dass die Duldung der Pausen durch Führungskräfte erfolgte, die bevollmächtigt gewesen sind, mit Wirkung für die Beklagte entsprechende Entscheidungen zu treffen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt.

Die Revision ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

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