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Gebrauchtfahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen hohen Kraftstoffmehrverbrauch

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 5 U 99/06

Urteil vom 28.02.2007


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 10.000,00 EUR.

Gründe:

I.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 15. September 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg Bezug genommen (Leseabschrift Bl. 35 – 37 d. A.).

Zu ergänzen ist: Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche, am 17. Februar 2005 erstzugelassene Fahrzeug Opel Corsa wurde am 25. Juli 2005 geschlossen. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Vertragskopie Anlage 1 zur Klagschrift (Bl. 5, 6 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nicht vorliege, da die Abweichung im Kraftstoffverbrauch im Euro-Mix unter 10 % liege und deshalb unerheblich sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.

Die Klägerin meint, auch bei einem Gebrauchtfahrzeug stelle ein von den Herstellerangaben erheblich abweichender Kraftstoffmehrverbrauch einen Sachmangel dar. Die von der Rechtsprechung unter der Geltung des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze, wonach ein Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 % im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen (Euro-Mix) unerheblich sei, seien mit Blick auf die nunmehr gültige Richtlinie EG 93/116, nach der der Verbrauch nur noch in zwei Fahrzyklen gemessen wird, das wachsende Umweltbewusstsein und die zwischenzeitlich gestiegenen Kraftstoffpreise überholt und anzupassen. Jedenfalls sei der Rücktritt im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da die Klägerin das Fahrzeug ausschließlich außerstädtisch nutze und gerade in diesem Fahrzyklus ein erheblicher Mehrverbrauch festgestellt sei.

Die Klägerin beantragt,

1.
unter Abänderung des am 15. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.650,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW Opel Corsa, Fahrzeug-Identifikations-Nr.: …,
zu zahlen;

2.
festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 24. Juli 2006 in Verzug ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für das Vorliegen eines Sachmangels bei erheblichem Kraftstoffmehrverbrauch seien auf Gebrauchtfahrzeuge nicht anzuwenden. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass sich das Fahrverhalten des jeweiligen Vorbesitzers auf den Verbrauch auswirke. Jedenfalls scheide ein Vergleich des Kraftstoffverbrauchs mit den Herstellerangaben hier schon deshalb aus, weil das Fahrzeug aufgrund diverser Sonderausstattungen ein erheblich höheres Gesamtgewicht als ein Normalfahrzeug aufweise und darum mehr Kraftstoff verbrauche.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB).

Sie ist nicht wirksam von dem Kauf gemäß § 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB zurückgetreten. Dahinstehen kann, ob das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Haben die Parteien, wie hier, keine Beschaffenheit vereinbart, liegt ein Sachmangel nur vor, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Verwendungsfähigkeit des Fahrzeugs steht hier außer Streit. Fraglich ist, ob der von der TÜV … GmbH & KG festgestellte Kraftstoffverbrauch, der für den außerstädtischen Bereich von den Herstellerangaben abweicht, zur Annahme eines Sachmangels führen muss. § 434 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BGB legt zwar fest, dass zur Ermittlung der vertragsgemäßen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch bestimmte öffentliche Äußerungen des Herstellers heranzuziehen sind. Hierzu zählen die Herstellerangaben in den Verkaufs- und Werbeprospekten, jedoch nicht die nach dem Kauf überreichte EU-Übereinstimmungserklärung, die sich ohnehin nur auf das Grundmodell bezieht. Die Qualität und die Leistung, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, hängen aber u.a. davon ab, ob die Güter neu oder gebraucht sind. Welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, bestimmt sich objektiv aus der Sicht eines Durchschnittskäufers. Entscheidend ist nicht, welche Erwartungen er tatsächlich hat, sondern welche er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte (Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB Kommentar, 2004, § 434 Rn. 79). Bei dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs kommt es darauf an, wie in Ansehung des Alters des Fahrzeugs, der Zahl der gefahrenen Kilometer und des Kaufpreises das Vorstellungsbild eines gewöhnlichen Käufers aussieht, dem dann das Gesamtbild der Abstriche vom Neuwagenbild gegenüberzustellen ist (Westermann in Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl., § 434, Rn. 58). Ein bestimmter Treibstoffverbrauch wird bei einem Gebrauchtwagen ohne Beschaffenheitsvereinbarung danach nicht als geschuldet anzusehen sein (Westermann, a.a.O.). Ein verständiger Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Wagen den vom Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweist, da sich diese Angaben stets auf ein Neufahrzeug beziehen und der tatsächliche Verbrauch nach Inbetriebnahme durch verschiedene Umstände wie z.B. die Pflege des Fahrzeugs, das Einfahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserhöhenden Sonderausstattungen beeinflusst wird. Ob der Käufer gleichwohl noch einen den Herstellerangaben für Neufahrzeuge entsprechenden Kraftstoffverbrauch erwarten darf, wenn das Fahrzeug, wie hier, zum Zeitpunkt des Kaufes erst seit fünf Monaten genutzt wurde und eine relativ geringe Laufleistung aufwies, kann offen bleiben.

Der Rücktritt vom Kauf ist jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistungen vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. So liegt hier der Fall. Wich der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs im „Euro-Mix“ um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, stellte dies unter Geltung des § 459 Abs. 1 Satz 2 a. F. eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts dar (BGH, NJW 1997, 2590). Diese Grundsätze gelten weiter. Sie wirken sich nunmehr erst im Rahmen der geltend gemachten Mängelansprüche aus. Anlass, wegen der Einführung der Richtlinie 93/116/EG von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht, da sich die maßgeblichen Umstände nicht ver-ändert haben. Die Richtlinie galt bereits zum Zeitpunkt der oben genannten Entscheidung, wenngleich sie das dort betroffene Fahrzeug noch nicht erfasste. Sie führte lediglich zu einem geänderten Messverfahren. Dass dieses zu niedrigeren Messergebnissen führt, ist nicht anzunehmen. Mit Blick darauf, dass allein die Messungenauigkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem von der Klägerin vorgelegten Beweissicherungsgutachten schon 5 % beträgt, erscheint auch die Beibehaltung der Unerheblichkeitsgrenze mit 10 % weiterhin angemessen.

Diese Toleranzgrenze ist hier nicht überschritten. Bei den vom Hersteller angegebenen Verbrauchsspannen war, da diese den Verbrauch je nach Ausstattung ausweisen, auf die höchsten Werte abzustellen. Ausweislich des Beweissicherungsgutachtens hat das streitgegenständliche Fahrzeug nicht die Normalausstattung. Es ist aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung gegenüber dem Grundmodell, wie z. B. mit Klimaanlage und elektrischen Fensterhebern, einer von der Serienausstattung abweichende Rad/Reifenkombination sowie die höhere elektrische Ausstattung im Leergewicht 95 kg schwerer als im Fahrzeugschein bzw. 30 kg schwerer als in der Betriebsanleitung angegeben, was mit Blick auf das Normalgewicht von 980 kg zu einem nicht unerheblichen Mehrverbrauch an Kraftstoff führt.
Ausgehend von einem Kraftstoffverbrauch für Innerorts mit 7,1 l je 100 km und dem Messergebnis gemäß Prüfprotokoll von 7,03 l je 100 km liegt der Verbrauch im Stadtfahrzyklus noch unter den Herstellerangaben. Im außerstädtischen Fahrzyklus durfte der Verbrauch 4,6 l je 100 km betragen. Gemessen wurden gemäß Prüfprotokoll 5,06 l je 100 km. Dies bedeutet einen Mehrverbrauch von 10 %. Bei der Betrachtung des Kraftstoffverbrauchs kombiniert entsprechend der Richtlinie 93/116/EG steht der Wert 5,5 l je 100 km dem gemäß Prüfprotokoll durch den TÜV … ermittelten Verbrauch von 5,79 l je 100 km gegenüber. Das bedeutet einen Mehrverbrauch von 5,25 %. Dieser Mehrverbrauch, der nur knapp über der Messungenauigkeit liegt, stellt eine unerhebliche Abweichung dar. Der Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug überwiegend im außerstädtischen Fahrzyklus nutzt, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist der kombinierte Verbrauch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Zudem liegt der Mehrverbrauch auch außerorts nicht über der Erheblichkeitsschwelle von 10 v. H.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 5, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

Der Senat hat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

 

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