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Gebrauchtwagen-Check – Haftung des Gebrauchtwagen-Sachverständigen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 90/19 – Urteil vom 01.06.2021

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 104/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte schadensrechtliche Ersatzansprüche wegen der sachverständigen Erstellung eines sogenannten Gebrauchtwagen-Checks geltend.

Gebrauchtwagen-Check – Haftung des Gebrauchtwagen-Sachverständigen
(Symbolfoto: Billion Photos/Shutterstock.com)

Am 14.12.2016 fertigte die Beklagte zu dem Fahrzeug … (FIN: W…) einen „KÜSPIus Gebrauchtwagen-Check“ im Auftrag der Firma „(X), Inh. P… F…“ in S… (vgl. Anlage K2, Bl. 18 f. d.A.). Mängel wurden dort im Ergebnis nur insoweit festgestellt, als dass danach Lackausbesserungen oder Farbtonunterschiede am Seitenteil links sowie an der Tür links erkennbar waren. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen mit Kaufvertrag vom 28.02.2017 zum Kaufpreis von 26.000 €. Der Kauf wurde vermittelt durch die Firma „…-Automobilvermittlung An- und Verkauf“ bzw. deren Inhaber V… K… . Als Verkäufer ist im Kaufvertrag A… V…, wohnhaft in V… (L…) benannt (vgl. Anlage K1, Bl. 16 d.A.). Für die Verkäuferseite wurde der Kaufvertrag von Herrn V… K… „i.A.“ unterzeichnet (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.02.2019, S. 2; Bl. 224 d.A.). In dem Kaufvertragsformular wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein „Kommissionsgeschäft“ handelt. Als „Individual-Vereinbarung mit dem Käufer“ ist in dem Kaufvertrag ferner unter anderem Folgendes angegeben:

„ Das Fahrzeug wird im Kundenauftrag verkauft, unter Ausschluss der Gewährleistung und das Rückgaberecht wird daher ausgeschlossen.

  • Das Fahrzeug wurde vom Käufer ausgiebig besichtigt und Probe gefahren.
  • Dem Käufer wurde vor dem Kauf die Fahrgestellnummer und die Fahrzeugdokumente des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt, um selbst die Fahrzeughistorie zu überprüfen.
  • Das Fahrzeug ist ein USA-Import mit Vorschaden (siehe Gutachten).

Das Fahrzeug wird mit einem Gebrauchtwagen-Gutachten übergeben.

  • Das Fahrzeug wird inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie von I… (Premium Paket) übergeben!“ (Unterstreichungen und Fettdruck im Original; vgl. Anlage K1, Bl. 16 d.A.).

Letzter eingetragener Halter war laut der vom Kläger zur Akte gereichten Zulassungsbescheinigung Teil II P… F… (vgl. Anlage K7, Bl. 154 d.A.), mithin der Inhaber der Firma „(X)“. Das Fahrzeug wurde am gleichen Tag übergeben, der Kaufpreis in bar durch den Kläger entrichtet. Mit dem Vermittler als Unterzeichner („i.A.“) wurde zu dem Fahrzeug mit der angegebenen Fahrgestell-Nummer „W… “ zugunsten des Klägers zudem der im Kaufvertragsformular erwähnte „Garantie-Vertrag“ abgeschlossen, der auf den 27.02.2017 datiert (vgl. Anlage K1, Bl. 16 d.A. i.V.m. Anlage K8, Bl. 162 f. d.A).

Eine vom Kläger bei der Ingenieurbüro (Y) GmbH in Auftrag gegebene Begutachtung des Fahrzeugs im Juni 2017 gelangte zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug zwei Unfallschäden in den USA erlitten habe. Der Sachverständige gab die Instandsetzungskosten mit 15.416,25 € brutto an (vgl. Anlage K3, Bl. 20 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2017 begehrte der Kläger von der Beklagten wegen Falschbegutachtung den Ersatz der Differenz des Kaufpreises zum tatsächlichen Wert des Fahrzeugs sowie Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 2.634,23 € (vgl. Anlage K4, Bl. 62 f. d.A.). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2017 ab (vgl. Anlage K5, Bl. 64 ff. d.A.).

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.984,23 € zuzüglich 1.024,40 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Es seien die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht ausreichend dargetan, denn es fehle hierfür bereits an einer für den Schuldner erkennbaren Leistungsnähe des Klägers. Insbesondere sei nicht hinreichend dargetan, dass für die Beklagte bei Erstellung des Gebrauchtwagen-Checks für die Fa. „(X)“ erkennbar gewesen sei, dass dieser im Rahmen eines Fahrzeugkaufs zwischen dem angegebenen Verkäufer bzw. dem Vermittler und einem potentiellen Käufer habe vorgelegt werden sollen. Auftraggeber der Beklagten seien weder der Kläger als Käufer, noch Herr V… als Verkäufer noch der Vermittler Herr K… und damit keiner der am Vertrag unmittelbar Beteiligten gewesen; dies sei ausweislich der Bescheinigung über den Gebrauchtwagen-Check vom 14.12.2016 vielmehr die Firma „(X), Inh. P… F… “ gewesen. Insoweit sei die Beklagte mit keinem der Vertragspartner des Kaufvertrages verbunden. Der Kläger habe auch nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit die Beklagte bei Erstellung des Gebrauchtwagen-Checks gewusst haben könne, dass ihre Bescheinigung im Rahmen des gegenständlichen Kaufvertrages vorgelegt werden solle. Des Weiteren handele es sich bei dem von der Beklagten erstellten Dokumentation entgegen dem Vortrag des Klägers nicht um ein Kfz-Gutachten im Sinne eines Wertgutachtens, sondern lediglich um einen auch als solchen bezeichneten „Gebrauchtwagen-Check“. Insofern sei die Sachlage nicht mit denjenigen bei mit einem Wertgutachten vergleichbar, wie es nach der einschlägigen Rechtsprechung für einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen Sachverständige aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte vorausgesetzt werde.

Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Vermittler K… und der Beklagten sei zwar klägerseits pauschal behauptet, allerdings fehle es dazu an konkretem Vortrag und Beweisantritten des Klägers. Hinzu komme, dass nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers nicht feststehe, dass die Angaben im vorgelegten Gebrauchtwagen-Check tatsächlich für ihn kaufentscheidend gewesen seien. Auf die zwischen den Parteien streitige Fragen, ob das Fahrzeug bei Übergabe einen Unfallschaden aufwies, der auch bei einer zerlegungsfreien Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs erkennbar gewesen sei sowie in welchem Umfang die Überprüfung hätte erfolgen müssen, komme es daher nicht mehr an.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil ergänzend Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Das Urteil sei in der rechtlichen Würdigung fehlerhaft, weil sämtliche Anspruchsvoraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben seien; insbesondere sei er – der Kläger – auch im vorliegenden Personenverhältnis ohne unmittelbare Beteiligung der Auftraggeberin hinsichtlich der (Gutachter-)Leistung der Beklagten schutzbedürftig. Darüber hinaus seien auch die Kausalitätsanforderungen zur Gutachterhaftung mit Drittbezug erfüllt. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag mit vertiefenden Darlegungen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 31.07.2019 ergänzend verwiesen (Bl. 282 ff. d.A.).

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 22.984,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2017 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.024,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil mit näheren Darlegungen, wofür auf die Berufungserwiderung vom 17.01.2020 verwiesen wird (Bl. 306 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet, weil sich das landgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 328 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage.

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Um den Einbezug eines Dritten in das fremde Schuldverhältnis rechtfertigen zu können, bedarf es zum einen der sogenannten Leistungsnähe des Dritten zu den Vertragsparteien, das heißt er muss mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung bestimmungsgemäß in der gleichen Weise in Berührung kommen wie der Gläubiger selbst. Ferner muss der Gläubiger für die Annahme der sogenannten Gläubigernähe des Dritten auch seinerseits ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben. Diese beiden Voraussetzungen müssen für den betreffenden Schuldner zumindest erkennbar gewesen sein. Schließlich muss der betreffende Dritte für die Anwendung der Grundsätze eines Schadensersatzanspruches aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausnahmsweise schutzbedürftig sein, wovon grundsätzlich auszugehen ist, wenn ihm ein anderer und im Wesentlichen Inhaltsgleicher Anspruch gegen keine andere Person zusteht (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, juris Rn. 19 und vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, juris Rn. 12 ff.; eingehend zur Entwicklung: BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff.).

a) Im Streitfall kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht bereits die nach Auftragsumfang und Inhalt erforderliche Eignung des streitgegenständlichen „Gebrauchtwagen-Checks“ der Beklagten verneint hat, um einen Anspruch des Käufers nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gegen einen (nur) für einen Verkäufer tätig gewordenen Sachverständigen auszuschließen.

Nach diesen Grundsätzen kann dem Käufer einer Sache aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grundsätzlich dann ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn sich das vom Verkäufer zur Kaufsache eingeholte Wertgutachten eines Sachverständigen als fehlerhaft erweist und auch die übrigen – vorstehend bereits dargelegten – Voraussetzungen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 356/09, juris Rn. 11 und vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, juris Rn. 14). Dem Kläger kann mit Blick auf den hier von der Beklagten im Auftrag der Firma „(X)“ erstellten „Gebrauchtwagen-Check“ ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch schon deshalb nicht zustehen, weil ein danach berechtigter Dritter nicht nur die erforderliche Leistungs- und Gläubigernähe zur beauftragten Leistung und die diesbezügliche Erkennbarkeit für den Auftragnehmers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, sondern – wie ausgeführt – auch besonders schutzbedürftig sein muss. Die letztgenannte Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.

aa) Eine Schutzbedürftigkeit im vorgenannten Sinne kann in der Regel nur angenommen werden, wenn dem Geschädigten kein primärer und im Wesentlichen inhaltsgleicher Leistungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner – wie hier dem Verkäufer des Fahrzeugs – zusteht. Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur unabhängig von der Frage der sogenannten Leistungsnähe und Gläubigernähe dann abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen (BGH, Urteile vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09, juris Rn. 10 ff. vom 22. Juli 2004 – IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und vom 2. Juli 1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f.).

bb) So liegt der Fall hier. Indem der Kaufvertrag mit dem auch vom Kläger angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat er gegenüber dem im Kaufvertragsformular bezeichneten privaten – das heißt nicht unternehmerisch handelnden – Verkäufer grundsätzlich einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der nach Maßgabe des Prüfergebnisses des „Gebrauchtwagen-Checks“ vereinbarten Beschaffenheit erworben.

Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf das „Gebrauchtwagen-Gutachten“ im Kaufvertrag (vgl. Anlagen K1/K2, Bl. 16 f. d.A.) und der unmittelbar vorhergehenden Verweisung auf dieses zur Erläuterung des im Kaufvertrag offengelegten Vorschadens war das von dem Verkäufer angenommene Kaufangebot des Klägers auf den Erwerb eines Fahrzeugs mit den dadurch beschriebenen Eigenschaften gerichtet, das heißt auf ein Fahrzeug mit einem angeblich geringfügigen und insoweit nur mangelhaft ausgebesserten Vorschaden, wie er in dem „Gebrauchtwagen-Check“ beschrieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09, juris Rn. 12). Denn aus der im Vertragsformular nach Spiegelstrichen wiedergegebenen und sinngemäß teilweise eine Eigenschaftsbeschreibung des Fahrzeugs darstellenden Auflistung ergibt sich, dass dieses als USA-Import mit „Vorschaden“ verkauft wurde und das sich dessen Umfang ausdrücklich („siehe Gutachten“) aus dem mitüberreichten Gebrauchtwagen-Check ergeben sollte. Damit wurde die Beschaffenheit des Fahrzeugs von den Vertragsparteien jedenfalls konkludent dahin bestimmt, dass es daneben jedenfalls keine nennenswerten weiteren Vorschäden aufweisen sollte (Beschaffenheitsvereinbarung).

An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind zwar grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die Aufnahme des streitgegenständlichen Prüfberichts als „Gebrauchtwagen-Gutachten“ in die Vertragsurkunde selbst spricht hier aber klar dafür, dass die Vertragsparteien den im Kaufvertrag ausdrücklich offengelegten und sogar durch Fettdruck hervorgehobenen Vorschaden als mit dem Ergebnis des „Gebrauchtwagen-Checks“ zutreffend beschrieben und daher auch nach seinem angeblichen Umfang als Beschaffenheitsmerkmal vereinbart ansehen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 18). Es kommt hinzu, dass neben dem Vorschaden auch der auf das betreffende „Gebrauchtwagen-Gutachten“ verweisende Wortlaut in der Vertragsurkunde durch Unterstreichung besonders hervorgehoben wurde. Ferner wurde das veräußerte Fahrzeug nach dem Vertragswortlaut „mit dem Gebrauchtwagen-Gutachten übergeben“, was die besondere Bedeutung des Gutachtens für die Eigenschaftsbeschreibung des Pkw nochmals klarstellt und dieses gleichsam zum Teil des übergebenen Kaufgegenstands macht. Es liegt daher kein Fall vor, in dem der Verkäufer zum Nichtvorliegen eines erheblichen Vorschadens lediglich erklärt hat, eine Angabe des Vorbesitzers wiederzugeben, wobei es sich regelmäßig nur um eine unverbindliche Wissenserklärung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 – VIII ZR 287/09, juris Rn. 4: „soweit bekannt“), sondern es wurde im Streitfall auf ein dem Kauffahrzeug beigefügtes und zeitnah zum Verkaufszeitpunkt eingeholtes Gutachten verwiesen, das von einem Kfz-Sachverständigen erstellt wurde. In seiner erstinstanzlichen gerichtlichen Anhörung hat der Kläger im Übrigen selbst angegeben, dass der Gebrauchtwagen-Check für ihn gerade kaufentscheidend war (vgl. Sitzungsniederschrift vom 18.02.2019, S. 2 ff.; Bl. 224 ff. d.A.), so dass auch aus Käufersicht an der Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit des Fahrzeugs keine vernünftigen Zweifel bestehen.

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b) Vor diesem Hintergrund erweist sich der Kläger nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht als schutzbedürftig, um einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zu rechtfertigen. An die in dem Kaufvertrag getroffene Beschaffenheitsvereinbarung muss sich auch ein privater Verkäufer, der anders als ein unternehmerisch handelnder Verkäufer einen umfassenden Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren kann (vgl. § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB), festhalten lassen. Denn ist eine bestimmte Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich oder konkludent und daneben ein – wie hier – pauschaler Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart, gilt dieser Haftungsausschluss gerade nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für etwaige andere Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 23; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Auflage, § 444 Rn. 8). Ist damit aber der aus dem streitgegenständlichen „Gebrauchtwagen-Check“ hervorgehende Zustand („keine erkennbaren Unfallschäden“), der mit den vom Kläger im Prozess dargelegten Vorschäden des Fahrzeugs nicht zu vereinbaren ist, wirksam als Beschaffenheit vereinbart worden, ist der Kläger auf seine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verwiesen. Darauf, ob der Verkäufer den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs selbst kannte, kommt es dabei – anderes als für die Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels nach § 444 BGB – nicht an.

2. Auch eine deliktische Haftung der Beklagten nach §§ 823 ff. BGB scheidet auf Grundlage des Klägervortrags aus. Soweit der Kläger hierzu sinngemäß ein methodisches Zusammenarbeiten des „Teams“ K… /Beklagte behauptet hat, ist der dazu gehaltene Vortrag auch in der Berufungsinstanz – ungeachtet der Zulässigkeit neuen Vortrags nach § 531 Abs. 2 ZPO – jedenfalls nicht ausreichend substantiiert, weshalb insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ergänzend Bezug genommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vorliegende Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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