BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 147/01
Verkündet am: 26.06.2002
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart
Leitsätze:
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung – nur 90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist nach §9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
b) Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kündigung.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloß mit der Beklagten am 4. Mai/14. Mai 1998 einen mit „Offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)“ überschriebenen Leasingvertrag über einen neuen Porsche 911 Carrera. Als Vertragsdauer war eine Zeit von 36 Monaten beginnend am 1. Juni 1998 vereinbart. Die vereinbarten Leasingraten betrugen netto 3.407 DM monatlich. Der Restwert des Fahrzeuges nach vertragsgemäßer Beendigung ist in dem Vertrag mit 82.442 DM incl. MWSt festgelegt. Die formularmäßig gestalteten Leasingbedingungen enthalten zu den Folgen der ordentlichen und einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages folgende Regelungen:
XVI. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Nach fristloser Kündigung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Summe der zwischen vorzeitiger Beendigung und vereinbarten Vertragsende ausstehenden Leasingraten (…) sowie dem kalkulierten Restwert. Diese Beträge werden mit dem der Leasingfinanzierung des gekündigten Vertrages zugrundeliegenden konkreten Refinanzierungssatz abgezinst und ergeben den sogenannten Barwert der nach Vertragsbeendigung noch offenen Leasingraten und des Restwertes.
Bei der Schadensberechnung wird als Vorteilsausgleich der vom Leasinggeber durch den Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös zu 90 % berücksichtigt. Als weiterer Vorteilsausgleich werden die wegen der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages ersparten Verwaltungsaufwendungen in Abzug gebracht.
Außerdem hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten für die Zeitwertschätzung des Leasingfahrzeuges sowie die Kosten für alle weiteren Aufwendungen, die dem Leasinggeber aufgrund der Verwertung des Leasingfahrzeuges entstehen, zu zahlen.
XVII. Ordnungsgemäßer Vertragsauslauf, offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)
1. …
2. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die vom Leasingnehmer während der unkündbaren Leasingdauer zu entrichtenden Leasingraten die vom Leasinggeber zum Erwerb des Leasingobjekts aufgewandten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sämtliche Nebenkosten nicht decken.
Zur Amortisation des während der unkündbaren Leasingdauer nicht amortisierten Betrages, der dem kalkulierten Restwert entspricht, stehen dem Leasinggeber in der nachstehenden Reihenfolge folgende Rechte zu:
a) Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand an einen Dritten zu veräußern. Übersteigt der Veräußerungserlös den kalkulierten Restwert, so erhält der Leasingnehmer aus der Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem Veräußerungserlös 75 % und der Leasinggeber die restlichen 25 %.
b) Kann der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht zu dem kalkulierten Restwert veräußern, so ist der Leasinggeber berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zu dem im Leasingvertrag aufgeführten kalkulierten Restwert… an den Leasing-nehmer zu verkaufen. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer ein Kaufverlangen schriftlich mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung kommt der Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande. …
c) Zahlt der Leasingnehmer den Kaufpreis trotz Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht oder lehnt er den Erwerb des Leasinggegenstandes ab, so ist der Leasinggeber berechtigt, das weiterhin in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug zu verwerten und gegenüber dem Leasingnehmer den Differenzbetrag zwischen Verwertungserlös und dem kalkulierten Restwert geltend zu machen.
Der Kläger zahlte bei Vertragsbeginn an die Beklagte als Kaution (Depotzahlung) 50.000 DM.
Nachdem der Kläger mit Leasingraten in Zahlungsrückstand geraten war, kündigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 fristlos. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 mit, daß sie das Fahrzeug zum Preis von netto 100.000 DM verkaufen könne, und setzte ihm eine Frist bis zum 3. November 1999, binnen deren er einen Käufer benennen könne, der das Fahrzeug zu einem höheren Preis kaufe. Der Kläger benannte innerhalb dieser Frist keinen Käufer.
In ihrer „Vertragsabrechnung“ vom 4. November 1999 berechnete die Beklagte ihren Schaden wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung aus der Summe des abgezinsten kalkulierten Restwertes, der abgezinsten noch ausstehenden Leasingraten und der rückständigen Leasingraten. Als Verwertungserlös rechnete die Beklagte dem Kläger 90 % des Nettoverkaufspreises von 100.000 DM, also 90.000 DM, an; dies ergab unter Berücksichtigung der verzinsten Kaution ein Guthaben des Klägers in Höhe von 1.575,78 DM.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung weiterer 38.493,88 DM. Er hat geltend gemacht, für das Fahrzeug hätte ein höherer Verkaufspreis erzielt werden können, diesen Betrag müsse die Beklagte ihm in voller Höhe gutbringen.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Händlereinkaufswert des Fahrzeuges in Höhe von 12.471,60 DM stattgegeben. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die Beklagte dem Kläger eine zu kurze Frist für einen anderweiten Verkauf gesetzt und deshalb ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt habe. Daher sei von einem erzielbaren Erlös von 102.333,60 DM auszugehen. Dieser Betrag sei gegenüber den Schadensposten der Klägerin in vollem Umfang in Anrechnung zu bringen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte sich lediglich dagegen gewandt, daß das Landgericht bei der Schadensersatzberechnung den gesamten für das Fahrzeug erzielbaren Erlös und nicht, wie im Leasingvertrag vorgesehen, davon nur 90% in Abzug gebracht hat. Das Oberlandesgericht hat die auf den Betrag von 10.233,36DM beschränkte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung müsse auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auf den Schadensersatz des Leasinggebers der Veräußerungserlös des Fahrzeuges in vollem Umfang angerechnet werden. Denn bei ordnungsgemäßer Beendigung des Vertrages komme nach Ziff. XVII. Nr. 2 der Leasingbedingungen dem Leasingnehmer entweder bei Ausübung des Andienungsrechtes das Fahrzeug selbst oder bei einer Verwertung durch den Leasinggeber der Erlös in vollem Umfang zugute. Die Anrechnung von nur 90% des Verwertungserlöses bei vorzeitiger Beendigung nach Ziff. XVI. Nr. 1 lasse sich mit dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts, daß beim Erfüllungsinteresse der Gläubiger so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, nicht vereinbaren. Auch steuerrechtlich sei es nicht geboten, nur 90% des Erlöses auf die Restamortisationspflicht des Leasingnehmers anzurechnen, weil der Leasinggeber schon dann weiterhin wirtschaftlich als Eigentümer anzusehen sei, wenn dem Leasinggeber bei ordnungsgemäßer Beendigung ein Restwert von mindestens 10% verbleibe. XVI. Nr. 1 der Leasingbedingungen benachteilige den Leasingnehmer unangemessen und sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Beklagte sei darum gehindert, nur 90% des Verwertungserlöses anzurechnen.
II. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klausel in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Vertrag noch anzuwendenden AGB-Gesetzes unwirksam ist, weil danach der durch einen Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel vom Leasinggeber für das Leasingfahrzeug erzielte Erlös bei der Schadensabrechnung im Falle einer fristlosen Kündigung nur zu 90% zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen ist.
a) Der einem Leasinggeber nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durchführung des Vertrages entsteht (Kündigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatz seiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewinnes verlangen (volle Amortisation), muß sich jedoch andererseits anrechnen lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart. Obergrenze für den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung (BGHZ 95, 39, 46, 55; BGHZ 111, 237, 243, 245). Der Grundsatz, daß bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser, bildet einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 54, 106, 109 ff.).
b) Die in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen getroffene Regelung verstößt zu Lasten des Leasingnehmers gegen diesen Grundsatz, weil sie zur Folge hat, daß dem Leasinggeber ausschließlich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zusätzlich zu den ihm zu ersetzenden Amortisationskosten und neben kündigungsbedingten Sonderaufwendungen 10% des Verwertungserlöses der Leasingsache zustehen. Dieser Unterschied zur Abrechnung bei ordentlichem Vertragsablauf wird entgegen der Meinung der Revision auch nicht dadurch aufgehoben, daß dem Leasinggeber nach XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen von einem am Ende der vereinbarten Leasingzeit den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlös ein Anteil von 25% gebührt. Diese Regelung kommt zum einen nur zum Tragen, wenn das Fahrzeug einen den kalkulierten Restwert übersteigenden Verwertungserlös erbringt. Bei einem gleich hohen oder geringeren Erlös verbleibt es dagegen bei der sich aus der Anrechnung von nur 90% des Erlöses ergebenden Schlechterstellung des Leasingnehmers bei außerordentlicher Kündigung. Aber auch dann, wenn ein Mehrerlös erzielt wird, stellt die generelle Anrechnung von nur 90% des Verwertungserlöses den Leasingnehmer schlechter als der Abzug von 25% des Mehrerlöses. Eine rechnerische Gegenüberstellung zeigt nämlich, daß dem Leasingnehmer bei der 90%-Anrechnung überwiegend ein geringerer Anteil des Verwertungserlöses zugute kommt. Er wird nur dann günstiger gestellt als bei einer Aufteilung des Mehrerlöses im Verhältnis von 75:25, wenn der Verwertungserlös den kalkulierten Restwert um etwa 2/3 überschreitet.
c) Die den Leasinggeber gegenüber einer 100%igen Anrechnung des Verwertungserlöses bei ordentlicher Vertragsbeendigung begünstigende Anrechnung von nur 90% bei außerordentlicher Beendigung des Vertrages läßt sich nicht aus einer leasingtypischen Interessenlage rechtfertigen. Soweit in früheren Urteilen des Senates im Rahmen der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach fristloser Kündigung lediglich 90% des Verwertungserlöses in Anrechnung gebracht wurden, betrafen diese ausschließlich kündbare Teilamortisationsverträge mit Abschlußzahlung, die auch bei ordentlicher Kündigung nur eine teilweise Anrechnung des Erlöses vorsahen (BGHZ 95, 39. 56 f.; Urteile vom 17. März 1986 – VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 unter II. 4. c und vom 26. November 1986 -VIIIZR 354/85, NJW 1987, 842 = WM 1987, 288 unter 2 b dd). Sofern der Entscheidung BGHZ 97, 65, 75 zu entnehmen sein sollte, daß eine Anrechnung von nur 90% des Erlöses auch bei Vertragsgestaltungen, die für die ordentliche Beendigung eine volle Anrechnung vorsehen, schadensersatzrechtlich geboten sei, wird daran nicht festgehalten.
Die den Leasingnehmer gegenüber der Abrechnung bei ordentlicher Vertragsbeendigung benachteiligende Anrechnung von nur 90% des Verwertungserlöses in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen ist nicht mit Rücksicht auf ein steuerrechtliches Interesse des Leasingnehmers geboten. Die Anrechnung von lediglich 90% des Verwertungserlöses ist jedenfalls bei Leasingverträgen mit Mehrerlösaufteilung und Leasingverträgen mit Andienungs-recht des Leasinggebers nicht erforderlich, damit steuerrechtlich die Leasingsache nach §39 AO -in der Auslegung durch den sogenannten Teilamortisationserlaß vom 22. Dezember 1975 (IV B 2 – S 2170 – 161/75, BB 1976, 72) – als im wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers .verbleibend anerkannt wird. Die Finanzverwaltung hat in diesem Erlaß sowohl für das Vertragsmodell, das bei ordentlicher Vertragsbeendigung ein Andienungsrecht des Leasinggebers zum vereinbarten Restwert vorsah, als auch für jenes, welches ein Veräußerungsrecht des Leasinggebers mit Restwertgarantie und Mehrerlösaufteilung unter Anrechnung des vollen Verwertungserlöses enthielt, die steuerrechtliche Zurechnung der Leasingsache zum Vermögen des Leasinggebers schon dann für gerechtfertigt erachtet, wenn die Chance einer Wertsteigerung der Leasingsache zum ordentlichen Vertragsende zumindest teilweise beim Leasinggeber verbleibt (vgl. dazu Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz – Kommentar, § 5 EStG Anm. 1141 f.; Bordewin, Leasing im Steuerrecht, 3. Aufl., S. 68 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Aufteilung eines Mehrerlöses werde dem dadurch Rechnung getragen, daß der Leasinggeber mindestens 25% des die Restamortisation übersteigenden Betrages erhalte, und bei einem Andienungsrecht dadurch, daß der Leasinggeber im Falle eines höheren Restwertes der Leasingsache die Möglichkeit habe, von seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch zu machen und statt dessen den höheren Restwert des Leasinggegenstandes durch anderweitige Veräußerung zu realisieren. Im vorliegenden Fall entspricht also die in XVII. Nr. 2 a) der Leasingbedingungen für die Abrechnung nach ordentlichem Vertragsablauf getroffene Regelung den Vorgaben des Teilamortisationserlasses. Für die steuerrechtliche Zuordnung der Leasingsache als wirtschaftliches Gut des Leasinggebers ist es nicht erforderlich, darüber hinaus für den Fall der fristlosen Kündigung die für den Leasingnehmer ungünstigere Anrechnung von nur 90% des Verwertungserlöses in die Vertragsgestaltung aufzunehmen. Vielmehr stünde eine entsprechende Übernahme der für den ordentlichen Vertragsablauf vorgesehenen vollen Anrechnung des Erlöses mit Mehrerlösaufteilung der steuerrechtlichen Zurechnung des Leasinggutes zum Vermögen des Leasinggebers nicht entgegen.
2. Die Unwirksamkeit der in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen vereinbarten Klausel zur Schadensberechnung hat jedoch nicht ohne weiteres zur Folge, daß der für die Leasingsache erzielte oder zu erzielende Erlös in vollem Umfang anzurechnen ist. Erweist sich nämlich eine Vertragsklausel über die Berechnung des Schadensersatzes nach fristloser Kündigung als unwirksam, so ist der Kündigungsschaden des Leasinggebers konkret zu berechnen (BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 74 und zuletzt Senat, Urteil vom 22. November 1995 – VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455 unter II. 2. a). Eine solche Berechnung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seine Entscheidung, den für das Fahrzeug erzielbaren Erlös in vollem Umfang zugunsten des Klägers anzurechnen, stellt sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend dar.
Für die Frage, inwieweit bei der konkreten Bemessung des Schadensersatzanspruchs der für die Leasingsache erzielte Erlös in Abzug zu bringen ist, kommt es darauf an, wie nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung der Leasinggeber bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte und ob ihm durch die vorzeitige Rückgabe der Leasingsache Vorteile erwachsen, -die er sich anrechnen lassen muß. Nach den nicht mehrangegriffenen Feststellungen des Landgerichts übersteigt der für das Fahrzeug erzielbare Erlös von 102.333,60 DM den kalkulierten Restwert von netto 71.070,69 DM um 31.262.91 DM. Wäre ein solcher Mehrerlös nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit erzielt worden, so hätte nach XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen davon ein Anteil von 25% der Beklagten zugestanden. Der Abrechnung bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kann diese Differenz zwischen tatsächlichem Erlös und kalkuliertem Restwert jedoch nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Denn es liegt auf der Hand, daß der den kalkulierten Restwert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Vertrages übersteigende Erlös mindestens zu einem wesentlichen Teil darauf beruht, daß das Fahrzeug dann noch einen höheren Zeitwert hat als am Ende der vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1995, aaO. unter II 2 c cc). Würde dem Leasinggeber auch ein Anteil an dem im Vergleich zum kalkulierten Restwert am Vertragsende höheren Zeitwert zustehen, so würde ihm, da er im übrigen Ersatz seiner gesamten Aufwendungen und seines Gewinns beanspruchen kann, durch die vorzeitige Beendigung ein nicht gerechtfertigter Vorteil erwachsen. Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung und Mehrerlösaufteilung muß deshalb ein höherer Verwertungserlös, soweit er darauf zurückzuführen ist, daß der Vertrag vorzeitig beendet wird, dem Leasingnehmer in vollem Umfang zugute kommen (zutreffend Reinking/Eggert, aaO., Rz. 1289 unter bb).
Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit im konkreten Fall durch die Verwertung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ein echter Mehrerlös entsprechend der Regelung in XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen erzielt worden ist oder inwieweit der höhere Erlös auf der vorzeitigen Rückgabe der Leasingsache beruht, hängt davon ab, ob der Erlös die bei Vertragsbeendigung noch künftig zu zahlenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert übersteigt. Die Summe dieser offenen Ansprüche des Leasinggebers bildet, wennsie auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abgezinst wird, den bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung noch nicht amortisierten Teil der Gesamtaufwendungen und des Gewinns des Leasinggebers. Nur ein diesen Restamortisationsbetrag übersteigender Mehrerlös ist entsprechend der Regelung in XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen aufzuteilen. Denn auch diese Regelung teilt, den Vorgaben des Teilamortisationserlasses vom 22. Dezember 1975 (aaO) gemäß, lediglich den den Restamortisationsbetrag bei Vertragsende (= kalkulierter Restwert) übersteigenden Erlös zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer auf.
Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung und Mehrerlösaufteilung steht somit im Rahmen der Schadensberechnung dem Leasinggeber ein Anteil am Verwertungserlös der Leasingsache nur an dem Betrag zu, um den der Erlös die Summe aus kalkuliertem Restwert und den ab Beendigung noch künftig zu zahlenden Leasingraten, jeweils abgezinst auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, übersteigt. Ein solcher Mehrerlös ist im Streitfall nicht gegeben. Bei Zugang der Kündigung der Beklagten im Oktober 1999 standen noch künftige 19 monatliche Leasingraten ä 3.407 DM netto, insgesamt 64.733 DM, aus. Die sich daraus zusammen mit dem kalkulierten Restwert von netto 71.070,69 DM ergebende Summe von 135.803,69 DM ist nach der vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten um 6.844,16 DM abzuzinsen, so daß sich bei Vertragsbeendigung ein Restamortisationsbetrag von 128.959,53 DM ergibt, den der erzielbare Verkaufserlös von 102.333,60 DM nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat deshalb den für das Fahrzeug bei ordnungsgemäßer Verwertung erzielbaren Erlös im Ergebniszu Recht in vollem Umfang auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten angerechnet.