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Gebrauchtwagengarantieversicherung – Inspektionsverpflichtung

Landgericht Bonn

Az: 5 S 255/10

Urteil vom 23.02.2011


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.10.2010 – 106 C 569/09 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 57 Prozent und die Beklagte zu 43 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

1. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der Kosten für eine Reparatur der Lichtmaschine seines PKW aus einem Garantieversprechen. Am .08.2007 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen PKW In der verbindlichen Bestellung heißt es unter dem Abschnitt „Besondere Vereinbarungen“ u.a.: „36 Monate ….Gebrauchtwagengarantie.“ Dieser Garantie lagen die Garantiebedingungen der H AG zugrunde. Dort heißt es in dem den Garantiebedingungen vorhergehenden Text unter einer Rubrik „WICHTIGER HINWEIS“:

„Achtung: Ohne gültige I keine gültige Garantie!

Genau im 12., 18., 24 und 30. Monat nach dem Tag der Wiederzulassung ist eine I (Garantie-J) bei Ihrem Automobilhändler durchzuführen. Die I dient Ihrer Sicherheit, ermöglicht eine frühzeitige Diagnostik von Mängeln, bevor diese zu einem großen Schaden führen, und ist daher für diese langfristige Garantie notwendig.“

In § 1 der Garantiebedingungen heißt es:

„1.

2.

Diese Garantie ist durch die … versichert. Die Leistungspflicht der H AG ist auf den in diesen Garantiebedingungen festgelegten Umfang beschränkt. Die H AG ist mit der Schadenregulierung beauftragt. Sie leistet Entschädigung, wenn der Garantiegeber/Verkäufer (Versicherungsnehmer) aufgrund dieser Bedingungen Leistungen erbringen muss.

3.

Der Käufer (Garantienehmer) ist berechtigt, alle Rechte aus der Garantie in eigenem Namen unmittelbar gegenüber der H AG als Versicherer der Garantie geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer (Garantienehmer), stets vorrangig die H AG in Anspruch zu nehmen.“

In § 5 Ziff. 1 b.) heißt es:

„1.

Der Käufer (Garantienehmer) hat

a.) sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten und die aktuelle Wartungssituation des Fahrzeuges zu prüfen. Darüber hinaus hat der Käufer (Garantienehmer) an dem garantiegeschützten Personenkraftwagen ab Garantiebeginn die Wartungsarbeiten gemäß den Empfehlungen und Vorschriften des Fahrzeugherstellers beim Verkäufer (Garantiegeber) oder in Abstimmung mit diesem in einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt rechtzeitig durchführen zu lassen und sich hierüber eine Bestätigung ausstellen zu lassen und diese im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzuzeigen.

b.) an dem Personenkraftwagen zur Verlängerung der Garantie die Garantie-J ( I ) gemäß Arbeitsplan beim Verkäufer (Garantiegeber) durchführen zu lassen, sich hierüber eine Bestätigung ausstellen zu lassen und diese unverzüglich an die H AG zu senden. Die I sind exakt im 12., 18., 24. und 30. Monat ab dem Tag der Wiederzulassung fällig.“

In § 7 Abs. 3 der Garantiebedingungen heißt es zudem:

„3.

Materialkosten werden im Rahmen dieser Garantie ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparaturdurchführung nach folgender Staffel ersetzt:

bis 50.000 km – 100 %

über 100.000 km – 40 %“

Die Garantie hat der Kläger nicht durchführen lassen. Am ##.09.2009 wurde an dem Fahrzeug des Klägers ein Defekt der Lichtmaschine festgestellt. Die dahingehende Überprüfung wurde dem Kläger mit 34,63 € in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung über 100.000 km. Für den Austausch der Lichtmaschine wurden dem Kläger 581,91 € in Rechnung gestellt wurde. Sowohl die Beklagte als auch die H AG verweigerten eine Kostenübernahme mit dem Hinweis, der Kläger habe die Garantie nicht durchführen lassen.

Der Kläger hatte zunächst neben der Beklagten auch die … verklagt. Diesbezüglich hat das Amtsgericht den Rechtsstreit abgetrennt und an das Amtsgericht in D verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Beklagte die richtige Anspruchsgegnerin, da § 1 Ziff. 3 der Garantiebedingungen gegen § 309 Nr. 8 b), aa) BGB verstoße, wonach eine Klausel unwirksam sei, die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht. Auch falle der genannte Defekt grundsätzlich unter die von der Garantie erfassten Schadensfälle. In Höhe von 349,15 € scheitere ein Garantieanspruch des Klägers jedoch schon an § 7 der Garantiebedingungen, wonach bei einer Laufleistung von über 100.000 km lediglich 40 % der Materialkosten im Rahmen der Durchführung einer Reparatur erstattet werden. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, da die Garantie nicht entsprechend § 5 Ziff. 1 b.) der Garantiebedingungen durch eine GarantieJ verlängert worden sei. Diese Klausel sei auch wirksam. Sie verstoße nicht gegen § 305c BGB. Im Rahmen einer Garantievereinbarung sei es nicht unüblich, eine Verpflichtung des Garantienehmers zur Durchführung von Inspektionen zu vereinbaren. Hierauf sei durch den in Fettdruck deutlich hervorgehobenen „wichtigen Hinweis“ auch hingewiesen worden. Die Verwendung der Abkürzung „I“ sei auch nicht irreführend. Sowohl im Hinweistext, welcher den Garantiebedingungen vorausgeht, als auch im Rahmen des § 5 der Garantiebedingungen selbst sei die entsprechende Erläuterung in Form der vollständigen Ausschreibung der einzelnen Worte (Garantie-J) abgedruckt. Schließlich stelle die genannte Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 BGB dar. Es liege ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08 – vor. Anders als in der BGH-Entscheidung gehe es nicht darum, die Garantiehaftung davon abhängig zu machen, dass der Garantienehmer bestimmte Wartungsarbeiten bei dem Verkäufer durchführen lässt. Es gehe gerade nicht um regelmäßigen Wartungsarbeiten gemäß den Herstellerangaben, sondern um die hiervon gem. § 5 Ziff. 1 b) zu unterscheidende I Untersuchung. Hieran habe in dem Fall der Verlängerung der Garantie die Beklagte als Garantiegeber ein berechtigtes Interesse, da sie sich durch die Verlängerung der Garantie über einen längeren Zeitraum binde. Ihr Interesse sei in dem „wichtigen Hinweis“ auch dargelegt, indem darauf verwiesen werde, die I solle die frühzeitige Diagnostik von Mängeln ermöglichen, bevor diese zu einem großen Schaden führen, für welchen im Rahmen der laufenden Garantie die Beklagte wiederum haften müsste.

3. Hiergegen wendet sich der Kläger. Die Beklagte hafte im Rahmen der Garantie für die Kosten aus der Überprüfung und des Austausches der Lichtmaschine. Bei den Verkaufsverhandlungen sei er in keinster Weise darauf hingewiesen worden, die 36 Monate-Gebrauchtwagengarantie verlängern zu müssen. Auch sei er nicht darüber belehrt worden, dass er – sobald das Fahrzeug weitere 2.500 km zurückgelegt habe – im Reparaturfall nur noch 40 Prozent der Materialkosten ersetzt zu erhalten. Das Garantieheft mit der Überschrift „Bis 36-Monate-V-Garantie“ habe er erst mit dem Fahrzeug erhalten. Auch habe das Amtsgericht bei seiner Entscheidung § 477 BGB nicht berücksichtigt. Der Hinweis auf die Verlängerungsverpflichtung aus § 5 Nr. 1b) der Garantiebedingung sei nicht an geeigneter Stelle angebracht. Zudem verstoße § 5 der Garantiebedingung gegen § 305c BGB.

4. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe am ##.08.2007 mit dem Pkw auch die Garantiebedingungen der H AG erhalten. Im Antragsformular sei bereits auf die zunächst auf 12 Monate beschränkte Gültigkeit der Garantie hingewiesen worden. Einer Übergabe der Garantiebedingungen am ##.08.2007 habe es nicht bedurft, weil der an diesem Tag ein Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen sei. Ausweislich der Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge komme der Kaufvertrag erst mit Auslieferung an den Kunden – mithin am ##.08.2007 – zustande. Auch sei die Beklagte hinsichtlich der Garantiebedingungen nicht passivlegitimiert. Die Klage sei wegen § 7 der Garantiebedingungen bereits in Höhe von 349,15 € unschlüssig, weil das Fahrzeug im Reparaturzeitpunkt bereits einen Kilometerstand über 100.000 km aufgewiesen habe, so dass nur 40 Prozent der Materialkosten ersetzt würden.

II.

Die Berufung ist zulässig und in Höhe von 267,39 € begründet. Lediglich in dieser Höhe hat der Kläger einen Anspruch aus dem Garantieversprechen der Beklagten. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Gegenüber diesem Anspruch kann die Beklagte nicht einwenden, sie sei nicht passivlegitmiert. Ausweislich § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen wurde das Garantieversprechen durch die Beklagte nach Maßgabe der durch die H AG genannten Versicherungsbedingungen gegenüber dem Kläger gegeben, wobei der Kläger wegen § 1 Nr. 3 der Versicherungsbedingungen lediglich – zusätzlich – berechtigt ist, Ansprüche aus der Versicherung des Garantieversprechens auch gegenüber der H AG unmittelbar geltend zu machen. Im Übrigen weist das Amtsgericht zu Recht darauf hin, dass die entsprechende Klausel der Garantiebedingungen gegen § 309 Nr. 8 b), aa) BGB verstößt, wenn sie die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht.

2. Auch kann der Kläger sich nicht darauf berufen, die allgemeinen Garantiebedingungen seien ihm nicht bekannt gemacht worden. Dabei kann auch offen bleiben, ob er mit diesem Vortrag nicht bereits schon nach § 531 Abs.2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist, nachdem er in der ersten Instanz hierzu nichts vorgetragen hat. Ausweislich des durch die Beklagte im Hinblick auf diesen Vortrag vorgelegten Antrags auf Abschluss einer Garantie-Versicherung und Mobilitäts-Hilfe vom ##.08.2010 hatte der Kläger ausdrücklich bestätigt, den Inhalt des Garantie-Vertrages zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben.

3. Dass der Defekt der Lichtmaschine – wie durch das Amtsgericht festgestellt – gem. § 2 der Garantiebedingungen grundsätzlich durch die von der Garantie erfassten Schadensfälle abgedeckt ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

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4. Zu Recht weist das Amtsgericht auch darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 349,15 € jedenfalls bereits an § 7 der Garantiebedingungen scheitert. Demnach werden nach einer Laufleistung von über 100.000 km lediglich 40 % der Materialkosten im Rahmen der Durchführung einer Reparatur erstattet. Geltend gemacht werden nämlich folgende Beträge, wobei für die vom Kläger im Termin angesprochen fiktive Abrechnung von Lohnkosten kein Raum besteht:

Rechnung Gegenstand Betrag Erstattung nach § 7 Rechnung vom ##.09.2009 (Anlage 10, Bl. ##. d.A.) Lohnkosten 34,63 € 34,63 € Rechnung vom ##.10.2009 (Anlage 11, Bl. ## d.A.) Materialkosten 581,91 € 232,76 € gesamt: 267,39 €

5. Die Beklagte durfte den Fortbestand der Garantie nicht von der Durchführung der Garantie (I) entsprechend § 5 Nr. 1b) der Garantiebedingung abhängig machen. Ausweislich der durch den Kläger selbst vorgelegten Vertragsunterlagen besteht die „36 Monate …. Gebrauchtwagengarantie“ lediglich nach Maßgabe der Bedingungen der….. Entsprechend dem im Antrag auf Abschluss der Garantieversicherung angegebenen Leistungsumfang in Verbindung mit § 4 der Versicherungsbedingungen gilt die Garantieversicherung jedoch zunächst nur für 12 Monate und verlängert sich nach Maßgabe des § 5 der Versicherungsbedingungen, wenn der Käufer bei der Beklagten als Garantiegeberin die sog. Garantie-J ( I ) nach dem 12., 18., 24. und 30. Monat ab dem Tag der Wiederzulassung durchführt, wobei auf dieses Erfordernis in den Versicherungsformularen unter „Wichtiger Hinweis“ ausdrücklich hingewiesen wird. Eine solche „Garantie-“ an dem ihm am ##.08.2007 ausgelieferten Fahrzeug hat der Kläger unstreitig jedoch nicht durchführen lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die genannten Klauseln der Versicherungsbedingungen jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

a) Einer Inhaltskontrolle des Garantieversprechens steht nicht entgegen, dass die Versicherungsbedingungen ein Versicherungsversprechen der …. gegenüber der Beklagten betreffen, wobei der Kläger wegen § 1 Nr. 3 der Versicherungsbedingungen lediglich berechtigt ist, Ansprüche aus der Versicherung des Garantieversprechens auch gegenüber der ….. unmittelbar geltend zu machen. Denn das durch die Beklagte abgegebene Garantieversprechen erfolgte nach Maßgabe und unter Einbeziehung der genannten Versicherungsbedingungen, so dass die in den Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten des Käufers zugleich auch Inhalt des Garantieversprechens sind und damit der Inhaltskontrolle unterliegen.

b) Es kann offen bleiben, ob die Bestimmungen der § 4 Nr. 2 und § 5 Nr. 1b) der Versicherungsbedingungen den Vertragspartner der Beklagten als Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Formularklausel ist unter anderem dann unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 BGB, wenn der Verwender mit ihr missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH Urt. v. 14.10.2009 – VIII ZR 354/08 – NJW 2009, 3714ff., zitiert Juris Rdnr. 13; LG Kiel Urt. v. 15.07.2008 – 12 O 25/08 – ZfSch 2008, 567ff., zitiert Juris Rdnr. 48; LG Düsseldorf Urt. v. 15.10.2004 – 20 S 109/04 – DAR 2005, 688f., zitiert Juris Rdnr. 12; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 307 Rdnr. 6 jeweils m.w.N.). Es ist daher auch anerkannt, dass Klauseln gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam sind, welche die Verwender von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Garantienehmers gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung seines Fahrzeugs für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist oder nicht, weil ein Obliegenheitsverstoß dann nicht zum Anspruchsverlust führen kann, wenn er sich nicht schadensursächlich ausgewirkt hat (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 14.10.2009 – VIII ZR 354/08 – NJW 2009, 3714ff.; LG Kiel Urt. v. 15.07.2008 – 12 O 25/08 – ZfSch 2008, 567ff.; LG Düsseldorf Urt. v. 15.10.2004 – 20 S 109/04 – DAR 2005, 688f.). Für eine Benachteiligung des Garantienehmers spricht hier, dass für die Garantiezusage lediglich einmalig eine Versicherungsprämie geleistet wird, diese dann bis zu 36 Monate gilt und nach Ablauf von zwölf Monaten lediglich bei Durchführung der sog. Garantie- (I) bis zum nächsten Inspektionstermin verlängert wird. Damit wird eine faktische Obliegenheit für den Versicherungsnehmer zur Durchführung der Inspektionen festgelegt, deren Verletzung ebenfalls zu einer Leistungsfreiheit des Garantiegebers führt. Im Ergebnis kann jedoch dahin stehen, ob die genannte Rechtsprechung auf die genannten Klauseln deshalb nicht übertragbar ist, weil diese keinen Anspruch bei einer Obliegenheitsverletzung ausschließen, sondern nur die Verlängerung des Garantieversprechens von der Bedingung abhängig machen, die sog. Garantie-J ( I ) durchzuführen.

c) Denn die genannten Klauseln sind nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligen die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB kann sich daraus ergeben, dass eine Regelung unklar oder undurchschaubar ist (sog. Transparenzgebot, vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 307 Rdnr. 16). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden; zu prüfen ist, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften, wobei von den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden auszugehen ist (vgl. nur BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – NJW 2009, 578f., zitiert Juris Rdnr. 14; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 307 Rdnr. 16f.). Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 307 Rdnr. 17; BGH Urt. v. 09.05.2001 – IV ZR 13/99 – NJW 2001, 2014ff., zitiert Juris Rdnr. 26ff.).

Nach vorgenanntem Maßstab sind § 4 Nr. 2 und § 5 Nr. 1b) der Versicherungsbedingungen für den Durchschnittskunden nicht hinreichend klar bestimmt. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Garantieversicherung zunächst lediglich 12 Monate gilt und sich nach Maßgabe des § 5 der Versicherungsbedingungen verlängert, wenn der Käufer bei der Beklagten als Garantiegeberin die sog. Garantie-J ( I ) nach dem 12., 18., 24. und 30. Monat ab dem Tag der Wiederzulassung durchführt. Dem steht nicht entgegen, dass auf dieses Erfordernis in den Versicherungsformularen unter „Wichtiger Hinweis“ ausdrücklich hingewiesen wird. Denn die Formulierung „Achtung: Ohne gültige I keine gültige Garantie!“ erweckt lediglich den Eindruck, das Garantieversprechen gelte zunächst für eine Vertragslaufzeit von vollen 36 Monaten. Der weitergehende Hinweis, es sei „im 12., 18., 24. und 30. Monat nach dem Tag der Wiederzulassung“ eine „I“ durchzuführen, suggeriert dem durchschnittlichen Kunden, die Durchführung der „I“ sei lediglich eine den Versicherungsnehmer treffende und von der Vertragslaufzeit unabhängige Obliegenheit. Hierzu stehen sodann die § 4 Nr. 2 und § 5 Nr. 1b) der Versicherungsbedingungen im Widerspruch, nach welchen die Garantie „spätestens“ 36 Monate nach dem Tag der Wiederzulassung endet und der Versicherungsnehmer zur Verlängerung der Garantie – neben den durch den Hersteller empfohlenen Garantie-Inspektionen (§ 5 Nr. 1a) der Versicherungsbedingungen) – die „I“ durchführen lassen muss. Aus der Kombination dieser Klauseln erschließt sich dem durchschnittlichen Kunden lediglich indirekt die tatsächliche und auch nur mit Durchführung der I verlängerbare Vertragslaufzeit von zwölf Monaten, obwohl er aufgrund des den Geschäftsbedingungen vorangestellten Hinweises davon ausgehen muss, das Garantieversprechen gelte zunächst für eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten, wobei ihn die Durchführung der „I“ lediglich als Obliegenheit treffe. Auf den wirtschaftlichen Nachteil, dass tatsächlich zunächst lediglich eine 12-Monats-Garantie vereinbart wurde, weisen die genannten Klauseln dagegen nicht hinreichend klar hin.

6. Der Kläger kann jedoch keinen Freistellungsanspruch aus Beratungsverschulden geltend machen (§ 280 BGB). Dass die Versicherung für ein Fahrzeug mit einer Laufleistung über 100.000 km schlechterdings unvernünftig ist, hat der Kläger nicht vorgetragen, zumal die Lohnkosten vollständig ersetzt werden.

7. Die zugesprochenen Zinsen folgen aus den § 286, 280 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Sie errechnen sich nach Vorgenanntem jedoch aus einem Streitwert von 267,39 €.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

 

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