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Gebrauchtwagengarantievertrag – Kostenerstattungsanspruch

Landgericht Kiel

Az: 12 O 25/08

Urteil vom 15.07.2008


In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2008 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.211,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 sowie weitere 546,69 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Kostenerstattungsanspruch aus einem Garantievertrag. Am 25.10.2006 kaufte der Kläger bei dem Autohaus des Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke Kia, Modell Sorento, mit einem Kilometerstand von 2.200 km zu einem Preis von 28.000 €. Der Kläger erhielt zudem vom Beklagten eine Garantie auf Motor, Getriebe und Differenzial, die am 26.10.2006 zu laufen begann und am 26.10.2008 enden sollte.
In den Garantiebedingungen heißt es auszugsweise:

㤠1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Bauteile ab Garantiebeginn für die vereinbarte Dauer umfaßt.
Aus der Garantie wird Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

2. Die M. GmbH ist vom Verkäufer/Garantiegeber beauftragt die gesamte Abwicklung der Garantie mit dem Käufer/Garantienehmer vorzunehmen. Alle vertraglichen Anzeigen und Willenserklärungen, auch Schadenanzeigen und Ansprüche, die die Garantie betreffen, sind unmittelbar an die M. GmbH zu richten.

§ 2 Umfang der Garantie

2. Sofern eines der in 1. bezeichneten Teile funktionsunfähig oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, verpflichtet sich der Händler, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendige Reparatur durchzuführen.

3. Die Garantie umfasst nicht:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.

§ 4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers

1. Der Käufer/Garantienehmer hat vor dem Schadenfall
a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- der Pflegearbeiten mit einer maximalen Abweichung von 500 km bzw. 4 Wochen beim Händler oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchzuführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der in diesem Garantie-Paß enthaltenen Wartungsnachweise ausstellen zu lassen.
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen.
2. Der Käufer/Garantienehmer hat nach dem Schadenfall
a) der M. GmbH jeden Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, in jedem Falle aber vor der Demontage telefonisch, schriftlich oder telegrafisch anzuzeigen,
b) M. bereits durchgeführte Pflege- und Wartungsarbeiten durch Einsendung der in diesem Heft befindlichen Bestätigungen zusammen mit den dafür erhaltenen Rechnungen nachzuweisen,
c) einem Beauftragten der M. GmbH jederzeit die Untersuchung des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens notwendigen Auskünfte zu erteilen,
d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen von M. zu befolgen; er hat, wenn es die Umstände gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen,
e) die Reparatur beim Händler oder bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; M. erteilt hierzu der Werkstatt den Reparaturauftrag,
f) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der M. GmbH einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.
3. Werden vorstehende Pflichten verletzt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

§ 5 Kostenerstattung

1. Garantiebedingte Lohnkosten werden nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers voll übernommen. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers übernommen.

6. Nicht übernommen werden:
a) Kosten für Tests, Meß- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden anfallen;
b) Abschleppkosten, Abstellgebühren und Frachtkosten sowie Kosten für Mietwagen.

Auf die Garantiebedingungen im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 8 – 10 d.A.).

Am 22.11.2007 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Getriebedefekt. Der Kläger zeigte diesen Defekt am 22.11.2007 der M. AG, die gemäß der Garantiebedingungen für die technische Abwicklung der Garantie zuständig ist, telefonisch an. Die M. AG erklärte gegenüber dem Beklagten, dass eine Garantie nicht bestehe, da der Kläger gegen § 4 der Garantiebedingungen zuwidergehandelt habe.

Nach der Ablehnung der Garantieleistung durch die M. AG rief der Kläger noch am 22.11.2007 den Beklagten an. Er informierte den Beklagten über sei Telefonat mit der M. AG und forderte diesen zur Reparatur des Fahrzeugs auf. Der Beklagte nahm den Reparaturauftrag des Klägers an und wechselte das defekte Getriebe aus. Er stellte dem Kläger die Reparatur am 04.12.2007 zu einem Preis von 5.211, 82 € in Rechnung. Der Kläger bezahlte die Rechnung. Mit Schreiben vom 24.12.2007 forderte er den Beklagten zur Rückzahlung des Rechnungsbetrages bis zum 10.01.2008 auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, er habe das beim Beklagten erworbene Fahrzeug den Herstellervorgaben entsprechend warten lassen. So sei ein Motorölwechsel alle 15.000 km, ein Getriebeölwechsel alle 90.000 km oder 72 Monate erforderlich. Er habe insgesamt zwei Motorölwechsel bei der Firma A. vornehmen lassen, zunächst bei einem Kilometerstand von 4.296 km am 12.03.2007 und später bei einem Kilometerstand von 18.368 km am 24.09.2007. Zwischen den Motorölwechseln habe er in der Kia Vertragswerkstatt B. bei einem Kilometerstand von 14.853 am 26.07.2007 die vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion nach 15.000 km durchführen lassen. Der Motorölwechsel sei nicht ursächlich für den am Getriebe eingetretenen Schaden, den er unverzüglich bei der M. AG angezeigt habe. Weiterhin behauptet der Kläger, der Beklagte habe bei Annahme des Reparaturauftrages zugesagt, eine weitere Anfrage bei der Garantieversicherung stellen zu wollen. Er habe dem Kläger vor dem Hintergrund des vorherigen Gesprächs des Klägers mit der M. AG zugesagt, das defekte Fahrzeug abzuholen und zu reparieren. Die Vorgehensweise des Klägers sei mit dem Beklagten abgestimmt gewesen. Überdies habe der Beklagte dem Kläger auch bei Abholung des Fahrzeugs nach der Reparatur mitgeteilt, noch an dem Garantieversicherer wegen der Reparaturkosten „dran“ zu sein. Der Kläger habe die Reparatur des Fahrzeugs deshalb zeitnah durch den Beklagten vornehmen lassen, weil er dringend auf sein Fahrzeug angewiesen war.

Der Kläger meint, er habe nicht gegen die Garantiebedingungen verstoßen. Die Verpflichtung des Klägers aus § 4 Nr. 1 a der Garantiebedingungen, alle vom Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Händler oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen, sei unwirksam.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5211,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 sowie weitere 546,69 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es handele sich bei dem Fahrzeug, für das der Kläger die Wartungsnachweise vorgelegt hat, nicht um das Fahrzeug, welches der Kläger am 25.10.2006 beim Beklagten gekauft habe. So stimmten die Fahrgestellnummern auf der Rechnung des Autohauses vom 25.10.2006 und den Rechnungen für die Motorölwechsel von der Firma A. nicht überein. Der Beklagte habe an den Kläger das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer KNAJC52186Axxxxxx verkauft. Die vorgelegten Rechnungen bezögen sich auf das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer KNAJC52486Axxxxxx. Überdies seien die Wartungsintervalle erheblich überschritten. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die jeweils auf den Rechnungen der Firma A. angegebenen Arbeiten von dem benannten Zeugen durchgeführt wurden und dass die Kilometerstände des Fahrzeugs auf den Rechnungen der Firma A. und der Firma B. von den jeweils benannten Zeugen aufgenommen wurden. Er behauptet weiterhin, dass die vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion nach 15.000 km nicht durchgeführt worden sei. Ausweislich des Wartungsnachweises 1 sei die „Inspektion gemäß Vorschrift und Empfehlung des Herstellers“ nicht erfolgt, jedenfalls seien nicht alle für diese Inspektion vorgeschriebenen Arbeiten vorgenommen worden. Zudem würden bei Durchführung der Wartungsarbeiten in einer Fachwerkstatt nicht nur die Betriebsstoffe ausgewechselt, sondern auch die betroffenen Bauteile in Augenschein genommen, so dass etwaige Schäden verhindert werden könnten. Der Motorölwechsel durch die Firma A. sei für den Getriebeschaden ursächlich geworden, da insbesondere bei den vom Kläger behaupteten Werkstattterminen am 12.03.2007, 26.07.2007 und 24.09.2007 lediglich ein reiner Austausch von Betriebsstoffen stattgefunden habe.

Der Beklagte meint, er sei schon nicht passivlegitimiert. Auch im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenersatz, da er vorsätzlich gegen die seiner Auffassung nach wirksamen Garantiebedingungen verstoßen habe. So sei der Auftrag zur Reparatur unter Verstoß gegen § 4 Nr. 2 e des Garantievertrages nicht von der M. AG erteilt worden. Der Kläger habe zudem dadurch gegen die Garantiebedingungen (§ 4 Nr. 1 a) verstoßen, dass er Wartungs- und Pflegearbeiten nicht in dem vom Hersteller empfohlenen Umfang und insbesondere nicht ausschließlich vom Händler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt habe durchführen lassen. Insbesondere sei die Garantiebestimmung des § 4 Nr. 1 a auch wirksam, da sie einen wirtschaftlichen Rückfluss an den Händler, der davon ausgehen darf, dass Reparaturen und Wartungen bei ihm durchgeführt werden, bewirken solle. § 4 Nr. 2 d der Garantiebedingungen sei insofern verletzt, als der Kläger es unterlassen habe, die Reparatur in der Nähe von C. durchführen zu lassen und den Schaden auf diese Weise zu mindern. Im Übrigen läge ein Verstoß gegen die übrigen Pflichten aus § 4 Nr. 2 a-f der Garantiebedingungen vor, da der Kläger den Schaden nicht unverzüglich angezeigt habe, der M. AG keine Untersuchung des Fahrzeugs gestattet habe und keine Weisungen der M. AG eingeholt habe. Jedenfalls seien die Kosten für den Transport des Fahrzeugs in Höhe von ca. 600 € und den Transport des Getriebes in Höhe von 178 € sowie für das Getriebeöl in Höhe von unstr. ca. 50 € nach § 5 Nr. 6 der Garantiebedingungen nicht erstattungsfähig.

Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten zur Höhe der Transportkosten mit Nichtwissen.

Er meint, die Kosten für den Transport des Fahrzeugs und des Getriebes seien ebenfalls zu erstatten, da diese ein notwendiger Teil der Reparaturkosten seien.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Reparaturkosten für das Fahrzeug aus § 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Nr. 1 des Garantievertrages. Nach dieser Vereinbarung wird aus der Garantie Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Beklagte ist zunächst passivlegitimiert für Ansprüche aus der Garantievereinbarung.
Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht aus die Verkehrssitte erfordern, wobei der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich die Passivlegitimation des Beklagten bereits unmittelbar aus der Garantievereinbarung. In dieser heißt es bereits eingangs: „Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus den umseitigen Garantiebedingungen ergibt. Die M. GmbH übernimmt die technische Abwicklung dieser Garantie.“. Diese Garantievereinbarung ist vom Beklagten selbst als Händler unterschrieben. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 1 des Garantievertrags. Vielmehr wird der Beklagte in § 1 Nr. 1 der Garantiebedingungen als „Verkäufer/Garantiegeber“ bezeichnet. Soweit nach § 1 Nr. 2 der Garantiebedingungen die M. GmbH vom Verkäufer als Garantiegeber zur Abwicklung der Garantie beauftragt wird und Ansprüche, die die Garantie betreffen, unmittelbar an die M. GmbH zu richten sind, ändert dies ebenfalls nichts an der Passivlegitimation des Beklagten. Die Formulierung des § 1 Nr. 2 der Garantiebedingungen ist in Zusammenschau mit den voranstehenden Bestimmungen zu sehen, die ausdrücklich den Beklagten aus der Garantievereinbarung verpflichten. Sie kann vor diesem Hintergrund weder die Verpflichtung des Beklagten ausschließen, noch eine eigene Leistungsverpflichtung der M. AG gegenüber dem Kläger begründen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 926 – 928), zumal die Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht kennt (vgl. BGH NJW 1981, 275 – 276). Die Rolle der M. AG beschränkt sich deshalb auf die einer Erfüllungsgehilfin i.S.d. § 278 S. 1 BGB, ohne dass dies Auswirkungen auf die Passivlegitimation des Beklagten als Garantiegebers hat.

Das Getriebe ist gemäß § 2 Nr. 1 b der Garantiebedingungen vom Umfang der Garantie erfasst. Es verlor während der Garantiezeit unmittelbar seine Funktionsfähigkeit, so dass eine Reparatur erforderlich wurde.

Der Garantieanspruch ist nicht gemäß § 4 Nr. 3 der Garantievereinbarung aufgrund einer Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Obliegenheiten aus § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Garantievereinbarung ausgeschlossen.

Insbesondere liegt keine den Anspruch auf Kostenerstattung ausschließende Verletzung der Obliegenheit aus § 4 Nr. 1 a der Garantiebedingungen vor. Die Garantiebedingung aus § 4 Nr. 1a ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei den in der Garantievereinbarung enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Garantievereinbarung, die der Beklagte mit dem Kläger geschlossen hat, ist ein Formularvertrag, der für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt ist. Sie ist auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat (BGH DAR 2008, 20 – 22). Bei der zwischen den Parteien geschlossenen Garantievereinbarung handelt es sich um eine derartige Einschränkung des Leistungsversprechens. Denn der Beklagte hat die Funktionsfähigkeit des Getriebes für zwei Jahre garantiert. Von dieser Leistungspflicht soll er unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich wenn der Käufer die Obliegenheiten aus § 4 Nr. 1 und 2 der Garantievereinbarung verletzt, frei sein. Die Klausel des § 4 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1a der Garantiebedingung benachteiligt den Kläger unangemessen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Klausel dann unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Dies ist bei einer Klausel der Fall, die den Verwender von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (BGH DAR 2008, 20, 21 m.w.N.). Dies trifft auf die von den Parteien in § 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1a der Garantiebedingungen vereinbarte Klausel zu. Der Anspruch des Käufers auf Kostenerstattung aus der Garantie soll dann entfallen, wenn er die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten nicht beim Händler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt. In der Klausel ist keine an die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung anknüpfende Einschränkung vorgesehen.

Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2007 (NJW 2008, 843 – 845) steht den vorstehenden Entscheidungsgründen nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall bestanden Ansprüche aus einer vom Hersteller gewährten Garantie vereinbarungsgemäß nur, wenn der Käufer Wartungsdienste in Vertragswerkstätten des Herstellers durchführen ließ. Dass diese Klausel höchstrichterlich vor dem Hintergrund des legitimen Kundenbindungsinteresses des Herstellers für zulässig erachtet wurde, ändert nichts an der Unwirksamkeit des § 4 Nr. 1a der Garantievereinbarung im vorliegenden Fall. Bei der hier streitgegenständlichen Händlergarantie gestaltet sich die Lage der Verkäufer- und Käuferinteressen anders als bei einer Herstellergarantie. So verfolgt das Herstellerunternehmen durch eine Garantie eine langfristige Kundenbindung an das Vertragswerkstättennetz. Die Inanspruchnahme der Vertragswerkstätten ist bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gegenleistung, die für die Garantie gefordert werde (vgl. BGH NJW 2008, 843 – 845). Einem Fahrzeughändler, der gebrauchte Fahrzeuge verkauft, kommt eine solche wirtschaftliche Gegenleistung nicht zugute, wenn der Käufer das Vertragswerkstättennetz des jeweiligen Fahrzeugherstellers nutzt. Die Einräumung der Garantie dient dem Händler in erster Linie dazu, Kunden zum Kauf beim ihm zu bewegen, da er dem Kunden durch die Garantie gegenüber einem privaten Verkäufer ein „Mehr“ an Leistung bietet. Die Interessenlage im vorliegenden Fall wäre allenfalls dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Beklagte die Garantieleistung davon abhängig gemacht hätte, dass der Käufer das erworbene Fahrzeug ausschließlich in der Werkstatt des Beklagten warten und pflegen lässt. In diesem Falle hätte die Garantie eine ähnliche Kundenbindung und wirtschaftliche Gegenleistung bewirkt wie in dem vom Bundesgerichtshof am 12.12.2007 entschiedenen Fall. Ausweislich der Garantiebedingungen fehlt es hier jedoch an einem entsprechenden wirtschaftlichen Rückfluss durch die Durchführung von Reparaturen und Wartungsarbeiten. So sollten die empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten gemäß § 4 Nr. 1a der Garantievereinbarung beim Händler oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.

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Eine geltungserhaltende Reduktion der Garantieklausel aus § 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1a der Garantiebedingungen etwa dahingehend, dass diese so zu verstehen sei, dass nur schadensursächliche Pflichtverletzungen die Garantie ausschließen sollen, kommt nicht in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorb. v. § 307 BGB Rn. 8). Soweit der Beklagte mithin einen Verstoß gegen die Klausel des § 4 Nr. 1a der Garantiebedingungen mit der Folge des Entfallens des Kostenerstattungsanspruchs aus der Garantie rügt, ist dieses Vorbringen unerheblich. Es kommt insbesondere auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den durchgeführten Wartungsarbeiten oder dem Motorölwechsel und dem Getriebeschaden besteht oder ob die vorgeschriebenen Wartungsintervalle überschritten wurden.

Der Garantieanspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige gemäß § 4 Nr. 2a der Garantiebedingungen ausgeschlossen. Es fehlt bereits an einer schlüssigen und substanziierten Darlegung der eine solche Obliegenheitsverletzung begründenden Tatsachen seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Insbesondere ist unstreitig, dass der Kläger am 22.11.2007, mithin an dem Tag, an dem der Getriebeschaden auftrat, den Schaden telefonisch bei der M. AG anzeigte.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 2e der Garantiebedingungen vor. Zwar ist der Reparaturauftrag abweichend von § 4 Nr. 2e der Garantiebedingungen nicht von der M. AG, sondern vom Kläger selbst erteilt worden. Dies schließt jedoch den Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus. Die M. AG hatte die Anerkennung eines Garantiefalles und dementsprechend die Garantieleistung abgelehnt. Bei einer Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) sind die Garantiebedingungen nicht so zu verstehen, dass dem Garantienehmer nach ablehnender Entscheidung durch das für die Abwicklung der Garantie beauftragte Unternehmen die Möglichkeit genommen werden soll, sich direkt an den Garantiegeber als seinen eigentlichen Vertragspartner zu wenden.

Der Anspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung aus § 4 Nr. 2d der Garantievereinbarung ausgeschlossen. Auch insoweit fehlt es seitens des Beklagten an einem substanziierten Tatsachenvortrag. Soweit eine Reparatur des Fahrzeugs kostengünstiger an dem Ort des Schadenseintritts hätte erfolgen können, begründet dies keine Obliegenheitsverletzung des Klägers. Abgesehen davon, dass gemäß § 2 Nr. 2 der Garantiebedingungen der Händler zur Reparatur des Getriebes verpflichtet ist, wandte sich der Kläger wegen der Reparatur auch an den Beklagten. Hätte der Beklagte als Händler und Verpflichteter aus der Garantie zur Verringerung der Kosten eine Reparatur des Fahrzeugs an dessen Standort gewünscht, so hätte er den Kläger auf diese Möglichkeit hinweisen müssen. Es ist jedenfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig, einen solchen Hinweis zu unterlassen und sich dann auf eine Unterlassung der Schadensminderung zu berufen. Soweit der Kläger nach § 4 Nr. 2d der Garantievereinbarung Weisungen von M. AG zu befolgen hat, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, welche Weisungen der ihre Einstandspflicht ablehnenden M. AG hier missachtet worden sein sollen.

Eine Verletzung der Obliegenheit aus § 4 Nr. 2b der Garantievereinbarung liegt ebenfalls nicht vor. Des Nachweises der Wartungs- und Pflegearbeiten bedarf es denklogisch schon deshalb nicht, weil die in § 4 Nr. 1a der Garantievereinbarung geregelte Obliegenheit zur Wartung und Pflege selbst aus den zuvor dargestellten Gründen unwirksam ist.

Obliegenheitsverletzungen aus § 4 Nr. 2c und f der Garantievereinbarung sind nicht substanziiert dargelegt worden und im Übrigen aufgrund der Ablehnung der Einstandspflicht durch die M. AG unbeachtlich.

Der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung umfasst auch die Transportkosten für das Fahrzeug und das Getriebe. Der Anspruch auf Erstattung der Transportkosten ist nicht gemäß § 5 Nr. 6b der Garantiebedingungen ausgeschlossen.
Diese Bestimmung ist nämlich, sofern sie, was nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend klar ist, die Übernahme der Kosten ausschließen will, die durch den Transport des defekten Fahrzeuges zur Werkstatt des Garantiegebers oder durch den Transport erforderlicher Ersatzteile verursacht werden, nach § 307 BGB unwirksam.
§ 5 Nr. 6b der Garantievereinbarung unterliegt wiederum der Inhaltskontrolle. Garantieregelungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem dann kontrollfähig, wenn sie Beschränkungen des Garantieumfanges vorsehen, die mit den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers unvereinbar sind. Dasselbe gilt für Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder aushöhlen (Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rn. 57). Dies ist bei der hier vorliegenden Klausel der Fall.
Der Ausschluss der Transportkosten stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel dann unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Es mag bereits Einiges dafür sprechen, dass die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgt, weil vom Rechtsgedanken des § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung zu tragen hat, abgewichen werden soll. Unmittelbar anwendbar ist § 439 Abs. 2 BGB insoweit nicht, weil die Verkäufergarantie nicht inhaltsgleich mit dem Mängelgewährleistungsrecht der §§ 434 ff BGB ist. Ob jedoch der Rechtsgedanke des
§ 439 Abs. 2 BGB zugunsten des Käufers als Garantienehmers im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB streitet, kann letztlich dahingestellt bleiben.

Die Unwirksamkeit folgt jedenfalls aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. § 5 Nr. 6 der Garantiebedingungen wäre im Falle seiner Wirksamkeit in der Lage, Garantieansprüche des Klägers in einer Weise auszuhöhlen, die seine Interessen nicht nur unberücksichtigt lässt, sondern auch die Erreichung des Vertragszwecks nachhaltig beeinträchtigt. Zum einen ist die Bestimmung des § 5 Nr. 6b der Garantiebedingungen in Zusammenschau mit derjenigen des § 2 Nr. 2 der Garantiebedingungen zu sehen, wonach der Händler zur Durchführung der Reparatur verpflichtet ist. Ist der Händler zur Durchführung der Reparatur einerseits verpflichtet und andererseits berechtigt, so müsste der Käufer die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum Händler tragen. Dann aber wäre der Käufer geneigt, den Händler in den Fällen, in denen nur geringe Lohn- und Materialkosten, jedoch hohe Transportkosten anfallen, aus der Garantieverpflichtung nicht in Anspruch zu nehmen. Denn in diesen Konstellationen würde der Käufer höhere von ihm allein zu tragende Kosten vermeiden wollen, die durch die Inanspruchnahme der Garantie entstünden.

Überdies folgt die unangemessene Benachteiligung auch aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das hierin zum Ausdruck kommende Transparenzgebot ist nicht hinreichend beachtet worden, weil letztlich unklar ist, ob auch die Kosten, die durch den Transport des nicht fahrbereiten Fahrzeugs zur Werkstatt des Garantiegebers, unter die in § 5 Nr. 6b der Garantiebedingungen genannten Abschleppkosten fallen sollen. Zweifel hieran bestehen vor allem deshalb, weil der Händler und Garantiegeber nach § 2 Nr. 2 der Garantievereinbarungen zur Reparatur verpflichtet ist und man deshalb annehmen könnte, dass er auch dafür zu sorgen hat, dass er für die Kosten des Transports des Fahrzeugs zu ihm aufzukommen hat.
§ 5 Nr. 6 b der Garantievereinbarungen hätte, wenn man diese Transportkosten zur Werkstatt des Garantiegebers nicht unter den Regelungsbereich dieser Bestimmung fallen lässt, auch gleichwohl noch eine Bedeutung, weil es auch zum Anfall solcher Abschleppkosten kommen kann, die nicht mit dem Transport zur letztlich die Reparatur ausführenden Werkstatt verbunden sind, wie dies etwa bei dem Abschleppen zur bloß örtlich nächstgelegenen Werkstatt der Fall sein kann. Diese Unklarheit geht gemäß
§ 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwenders.

Auch im Hinblick auf die angeblich für den Transport des Getriebes angefallenen Speditionskosten von 178,00 € kann der Kläger aufgrund der Unklarheit des § 5 Nr.6b der Garantievereinbarungen und der dadurch bedingten Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1
S. 2 BGB eine Entschädigung vom Beklagten verlangen. Dass die Transportkosten für die Ersatzteile selbst nicht ersatzfähig sein sollen, ergibt sich nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit aus der genannten Garantievereinbarung, zumal nach dem objektiven Empfängerhorizont erwartet werden kann, dass die Kosten der Beschaffung der Ersatzteile zu den zu erstattenden Materialkosten selbst zählen. Diese Unklarheit geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwenders. Überdies fehlt es angesichts des Bestreitens dieser Transportkosten durch den Kläger an einem Beweisantritt seitens des Beklagten.

Schließlich hat der Beklagte auch die Kosten für das Getriebeöl in Höhe von „ca. 50,– €“ zu erstatten. Zwar sollen nach § 2 Nr. 3b der Garantievereinbarung Betriebs- und Hilfsstoffe wie Öle von der Garantie nicht umfasst sein. Diese Klausel ist jedoch ebenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil sie auch so verstanden werden kann, dass diese Einschränkung nur für isolierte Schäden an den vorgenannten Betriebs- und Hilfsstoffen gelten soll, nicht aber in solchen Fällen, in denen – wie hier – ein ganzes Aggregat auszutauschen ist und in Zusammenhang damit auch diese Teile ersetzt bzw. eingefüllt werden müssen (vgl. LG Düsseldorf DAR 2005, 688, 689). Diese Unklarheit geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwenders.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger Ersatz seines Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Parteien bestand mit der Garantievereinbarung ein Schuldverhältnis. Der Beklagte war hieraus zur Erbringung der vereinbarten Garantieleistung unter den vereinbarten Voraussetzungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, sondern verweigerte die Kostenerstattung gegenüber dem Kläger. Umstände für ein fehlendes Vertretenmüssen sind nicht ersichtlich. Soweit es die M. AG war, die eine Einstandspflicht ablehnte, wird deren Verschulden dem Beklagten über
§ 278 BGB zugerechnet. Der Kläger durfte sich aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten herausgefordert fühlen, einen Rechtsbeistand einzuschalten. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstand dem Kläger durch den Anfall der Geschäftsgebühr nebst Auslagen ein kausaler Vermögensschaden in Höhe von 546,69 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens des Klägers vom 24.12.2007 im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert beträgt 5.211,82 €.

 

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