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Gebrauchtwagenkauf eines Verbrauchers – Abkürzung der Verjährungsfrist zulässig?

OLG Celle – Az.: 7 U 362/18 – Urteil vom 11.09.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12.09.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.197,62 €.

Gründe

I.

Der Kläger macht Sachmängelhaftungsansprüche wegen eines Motorschadens geltend, obwohl dieser erstmals 1 Jahr und 1 Tag nach Übergabe des gebrauchten VW Multivan durch Aufleuchten der Kontrollleuchte für die Kühlwassertemperatur in Erscheinung trat, wobei die Sachmängelhaftungsfrist durch die AGB der Beklagten auf 1 Jahr abgekürzt war. Im Hinblick hierauf hat das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen (Bl. 48 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt. Insoweit wird auf seine Berufungsbegründung vom 08.11.2018 sowie seine weiteren Schriftsätze vom 05.12.2018 und vom 15.08.2019 Bezug genommen (Bl. 76 ff., 87 ff.,115 ff. d. A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Soweit die Berufung eine falsche Rechtsanwendung im Hinblick auf die Gewährleistungsklausel in den AGB der Beklagten rügt, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Vielmehr ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits deswegen nicht bestehen, weil die Beklagte sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs.1 BGB berufen hat.

Gemäß Abschnitt VI Nummer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 45 f. GA) wurde die Gewährleistungsfrist in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über die Veräußerung eines gebrauchten VW Multivan 2,0 gemäß § 475 Abs. 2 BGB zulässigerweise auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs verkürzt. Ohne Erfolgt rügt die Berufung (Bl. 77 f. GA), dass die vorgenannte Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei, weil dort zum einen der Begriff „Käufer“ und zum anderen der Begriff „Kunde“ in einem Satz für dasselbe verwendet werde. Die Verwendung dieser beiden Bezeichnungen führt nicht dazu, dass sie bei einem aufmerksam und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, auf dessen Verständnis abzustellen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 23), eine Unklarheit erzeugt. Zum einen wird dieser die Formulierung zutreffend dahin verstehen, dass die Bezeichnung „Kunde“ ein Synonym für „Käufer“ ist. Zum anderen kann der Inhalt der Klausel, also die Bestimmung einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe, nicht missverstanden werden. Auch die Berufung zeigt nicht auf, inwiefern dieser Inhalt unklar sein sollte oder in welcher Weise die Klausel – anders als dahin, dass eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bestimmt wird – verstanden und deshalb als intransparent angesehen werden könnte.

2. Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, nach Maßgabe einer 2017 ergangenen EuGH-Entscheidung sei § 476 BGB unionsrechtswidrig (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – C-133/16 -, juris, Rn. 32 ff.).

Auch unter Berücksichtigung dieser EuGH-Entscheidung ändert sich hier im Ergebnis jedoch nichts. Die Abkürzung der Verjährungsfrist nach § 476 Abs. 2 BGB ist zwar unionsrechtswidrig, dies hat für die Anwendung des deutschen Rechts jedoch keine unmittelbare Auswirkung, weil die Rechtsprechung eine direkte horizontale Drittwirkung ablehnt (vgl. Augenhofer in beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Ball, Stand: 01.07.2019, Rn. 67 ff. m. w. N.). Soweit von der Kommentarliteratur gleichwohl die Möglichkeit einer richtlinienkonformen richterlichen Rechtsfortbildung erwogen wird, geht es „nur“ darum, eine Haftungsdauer (im Sinne des Unionrechts) von einem Jahr anzunehmen, um Ansprüche des Käufers für während dieser Haftungsdauer aufgetretene Mängel einer anschließenden Verjährungsfrist von 2 Jahren zu unterziehen (vgl. Ball in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 476 1. Überarbeitung, Stand: 10.04.2018, Rn. 26.3, 26.4). Da hier aber während der nach Maßgabe dieser im Wege der Rechtsfortbildung anzunehmenden, auf ein Jahr abgekürzten Haftungsdauer der Motorschaden nicht in Erscheinung getreten ist, sondern erst knapp nach Ablauf der Jahresfrist, würde auch dies dem Kläger nicht weiterhelfen, sodass der Senat über die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen richterlichen Rechtsfortbildung unter Berücksichtigung der zitierten EuGH-Entscheidung hier nicht entscheiden muss.

3. Lediglich hilfsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass auch Feststellungen zum Vorhandensein eines Sachmangels bereits zum Zeitpunkt der Übergabe fehlen, die allein eine Sachmängelhaftung nach §§ 434, 437 BGB auslösen könnten. So hat selbst der Sachverständige in dem vom Kläger mit der Klage vorgelegten Gutachten ausgeführt, es könne „aus technischer Sicht jedoch nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der hier in Rede stehende Schaden eingetreten ist“ (Bl. 13 GA). Anders als in dem vom Kläger unter Bezug genommenen, vom OLG Jena entschiedenen Fall (1 U 846/04), in dem es Feststellungen dazu gab, dass einerseits keine Wartungs- oder Bedienfehler vorlagen, andererseits bei dem betreffenden Fahrzeugtyp gehäuft Zylinderkopfrisse bei einer Kilometerleistung von ca. 80.000 km bis 120.000 km auftraten, sind hier konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Konstruktionsschwäche weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch das Vorhandensein einer anderweitigen, individuell eingetretenen Vorschädigung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mag aus Sicht des Klägers, soweit er davon überzeugt ist, seinerseits eine Schädigung an dem Fahrzeug nicht verursacht zu haben, naheliegen, wäre hier aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 2, § 711 und § 713 ZPO i. V. m. § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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