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Gebrauchtwagenkauf – Nutzungsausfallentschädig  während der Dauer von Nachbesserungsarbeiten

LG Aachen – Az.: 5 S 40/03 – Urteil vom 11.04.2003

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 80 C 468/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die auf Ersatz von Nutzungsausfall für den mit Vertrag vom 15.3.2002 erworbenen Pkw BMW 750i betreffend den Zeitraum 18.6. bis 15.7.2002 sowie weiterer Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges nach erfolgreichem Reparaturabschluß gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfene Frage, ob dem Käufer eines mangelhaften Gebrauchtfahrzeuges für den Zeitraum, in dem ihm das Fahrzeug wegen eines technischen Mangels und infolge einer anschließend durchgeführten Reparatur nicht zur Verfügung steht, generell keine abstrakt zu berechnende Nutzungsentschädigung gewährt werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da dieser Nutzungsausfall nicht durch eine von dem Kläger zu vertretende Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs.1, 276 Abs.1 BGB verursacht worden ist.

Allerdings bestehen in der bislang veröffentlichten Literatur unterschiedliche Auffassungen darüber, ob derartige Mangelfolgeschäden als eine Form des „Schadensersatzes neben der Leistung“ unmittelbar aus den §§ 280 Abs.1 Satz 1, 437 Nr.3 BGB zu ersetzen sind (so Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 280 Rd.18 a.E. und Rd.20; Lorenz NJW 2002, 2501 unter bb) und 2503 unter cc); Schubel JuS 2002, 319 unter bb) und cc) mit Hinweis auf die entsprechende Begründung zu § 437, BT-Drucks. 14/6040, S.225) oder als Schäden, die aus der verspäteten Nutzbarkeit der geschuldeten Sache resultieren, nur unter den engeren Verzugsvoraussetzungen der §§ 286, 280 Abs.2, 437 Nr.3 BGB (so Dauner-Lieb in: Anwaltskommentar zum Schuldrecht, 2002, § 280 Rd.42ff., insbesondere Rd.48) . Selbst bei Bejahung der Ersatzfähigkeit des hier von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfalls unmittelbar aus § 280 Abs.1 Satz 1 BGB wäre jedoch neben einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten erforderlich, dass dieser die Pflichtverletzung in Form der Lieferung des infolge eines Defektes an dem Automatikgetriebe mangelhaften Pkw (§ 434 Abs.1 BGB) zu vertreten hätte. Hinsichtlich dieser letztgenannten Anspruchsvoraussetzung ist dem Beklagten jedoch der ihm im Streitfalle gemäß § 280 Abs.1 Satz 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis „gelungen“, da sich die hierfür erforderlichen Umstände bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ergeben.

Der Kläger hat sowohl in der Klageschrift, als auch mit Schriftsatz vom 28.11.2002 vorgetragen, dass der Rückwärtsgang des Automatikgetriebes bei der Übergabe des Fahrzeuges am 15.3.2002 ordnungsgemäß bedient beziehungsweise eingelegt werden konnte und sich der Pkw erstmals am 17.6.2002 nicht mehr rückwärts fahren ließ. Der hierfür ursächliche Defekt an dem Automatikgetriebe konnte zunächst auch mittels einer elektronischen Diagnose durch eine BMW-Fachwerkstatt nicht ermittelt werden, da kein Fehler in dem sogenannten EGS-Steuergerät abgelegt war. Aufgrund des hierdurch zu vermutenden mechanischen Defektes wurde das Automatikgetriebe des Pkw sodann auf Veranlassung des Beklagten in dieser Fachwerkstatt einer aufwendigen Reparatur unterzogen.

Hieraus folgt, dass der Getriebemangel des Fahrzeuges für den Beklagten als Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels ohne angegliederte Fachwerkstatt auch bei einer ohne besonderen technischen Aufwand oder gar Demontage des Pkw durchzuführenden Untersuchung vor der Veräußerung an den Kläger nicht erkennbar gewesen ist und der Beklagte diesen erst nachträglich festgestellten Mangel und damit auch den Nutzungsausfall des Fahrzeuges nicht im Sinne der §§ 280 Abs.1, 276 Abs.1 BGB zu vertreten hat. Zu weiteren, über diese ohnehin umstrittene eingeschränkte Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. 2000, Rd. 1898ff. m.w.N.) hinausgehenden Maßnahmen war der Beklagte dem Kläger gegenüber auch nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages vom 15.3.2002 nicht verpflichtet (§ 276 Abs.1 Satz 1 BGB; vgl. ferner: Palandt/Heinrichs, aaO., § 280 Rd.19).

Auch eine gegebenenfalls über die §§ 286, 280 Abs.2, 437 Nr.3 BGB schadensersatzbegründende Pflichtverletzung des Beklagten in Form einer verzögerten Durchführung der als Nacherfüllung anzusehenden Reparatur des Fahrzeuges (§ 439 Abs.1 BGB) liegt nicht vor. Der Beklagte hat die Reparaturarbeiten unverzüglich nach Erhalt des klägerischen Schreibens vom 1.7.2002 in Auftrag gegeben, mit der Folge, dass das Fahrzeug innerhalb der von dem Kläger gesetzten Frist wieder instandgesetzt worden ist.

Aus den vorbezeichneten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Überprüfungskosten in Höhe von 26,91 EUR zu. Aus § 439 Abs.2 BGB können diese Kosten nicht verlangt werden, da es sich hierbei nicht um zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die sich aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Kammer begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ebenso wenig begründet die sich an allgemeine schuldrechtliche Grundsätze anschließende Auslegung des § 280 Abs. 1 BGB durch die Kammer die Erforderlichkeit einer diesbezüglichen übergerichtlichen Leitentscheidung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 2.702,82 EUR

AG Aachen – Az.: 80 C 468/02 – Urteil vom 15.01.2003

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Beklagten beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt einen gewerblichen Automobilhandel in Aachen-Richterich. MIt schriftlichem Kaufvertrag vom 15.03.2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke BMW 750i, Erstzulassung 24.04.1995 zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro. Die Parteien vereinbarten eine Gewährleistung und Sachmangelhaftung von 12 Monaten. Am 15.03.2002 übergab der Beklagte dem Kläger den Pkw. Zugleich zahlte der Kläger den Kaufpreis in voller Höhe. Am 17.06.2002 trat ein Mangel am Automatikgetriebe des veräußerten Fahrzeuges auf. Das Fahrzeug ließ sich nicht mehr rückwärts fahren. Am 18.06.2002 zeigte der Kläger dem Beklagten diesen Mangel an. Am 20.06.2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, in eine Fachwerkstatt zu fahren, damit dort eine Diagnose des Mangels in Auftrag gegeben werde. Das von dem Kläger beauftragte Fachunternehmen konnte ein Mangel am Steuergerät des Automatikgetriebes nicht feststellen. Mit Schreiben vom 01.07.2002 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 05.07.2002 auf mitzuteilen, wo eine Reparatur durchzuführen sei sowie bis zum 15.07.2002 selbst eine Reparatur durchzuführen sei sowie bis zum 15.07.2002 selbst eine Reparatur durchzuführen. Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs behielt sich der Kläger vor, die Nacherfüllung durch den Beklagten abzulehnen sowie von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern. Am 04.07.2002 bot der Beklagte dem Kläger an, das Fahrzeug abzuholen und das Getriebe in seine Fachwerkstatt überholen zu lassen. Am 15.07.2002 erhielt der Kläger das Fahrzeug von dem Beklagten repariert zurück. Anschließend ließ er das Fahrzeug erneut von der schon vormals beauftragten Fachwerkstatt überprüfen. Hierbei wurde festgestellt, daß die Reparatur ordnungsgemäß erfolgt war. Die Fachwerkstatt berechnete für ihre Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 26,91 Euro. Der Kläger begehrt nunmehr für die Zeit vom 18.06. bis 15.07.2002, in der er das erworbene Fahrzeug nicht nutzen konnte, Nutzungsausfall, den er wie folgt berechnet:

27 x 99,00 Euro = 2.673,00 Euro.

In der Zeit vom 18.06. bis 15.07.2002 nahm der Kläger keinen Mietwagen in Anspruch. Mit Schreiben vom 18.07.2002 forderte der Kläger den Beklagten auf bis zum 29.07.2002 den Betrag in Höhe von 2.673,00 Euro an ihn zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte alle gemäß § 439 Abs. 2 BGB n.F. zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen habe. Hiervon umfaßt seien insbesondere die von der Fachwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit/der Mängelbeseitigung. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sei ferner als sogenannter Mangelfolgeschaden zu ersetzen. Nach § 280 BGB n.F. bedürfe es nicht einer vorherigen Fristsetzung, da dieser Anspruch neben den Anspruch auf Nacherfüllung trete.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.702,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung eine vorherige Fristsetzung im Sinne des § 281 BGB n.F. voraussetze. Dies zeige sich allein dadurch, daß er dem Kläger bei Kenntnis der Notwendigkeit der Nutzungsmöglichkeit anläßlich der Abholung des Fahrzeuges zwecks Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Nutzungen für den Zeitraum vom 18.06. bis zum 15.07.2002. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich dieser Anspruch nicht aus selbständiger Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB n.F.. Vielmehr setzt der Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens bei Abschluß eines Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB n.F. eine Auslegung im Lichte von § 281 BGB n.F. voraus, wenn der geltend gemachte Mangelfolgeschaden lediglich abstrakt nach §§ 250, 252 BGB berechnet wird. Grundsätzlich besteht zwar nach der Reform des Schuldrechtes auch ein Anspruch des Käufers auf Ersatz seines Nutzungsausfalls für den Entzug der erworbenen Kaufsache während der Nachbesserungszeit (Palandt-Heinrichs, § 280 Randnr. 18 am Ende, 62. Auflage). Dieser Anspruch muß jedoch bei abstrakter Berechnung des Schadens, mithin wenn der Käufer keinen Ersatz für die reparaturbedürftige Kaufsache in Anspruch genommen hat, einschränkend ausgelegt werden. Dies ergibt sich zum einen aus § 250 BGB, der für ein Schadensersatz in Geld grundsätzlich eine Fristsetzung voraussetzt.

Eine abstrakte Berechnung des Nutzungsausfalls entspricht auch nicht der Regelungssystematik des Werkvertragsrechts, an das die neuen Regelungen des Kaufrechtes angelehnt wurden. Vielmehr muß der Nutzungsausfall konkret berechnet werden bzw. ein erheblicher Eingriff in die Interessen des Bestellers gegeben sein. Für die abstrakte Berechnung des Nutzungsausfalles ist daher erforderlich, daß ein erheblicher Eingriff in die Vermögensinteressen des Käufers gegeben ist sowie dem Verkäufer vorab die Möglichkeit gegeben wurde, diesen Eingriff in die Vermögensinteressen des Käufers durch die Bereitstellung einer zumindest gleichwertigen Kaufsache abzuwenden. Diesem Rechtsgedanken entspricht auch § 250 BGB. Insoweit ist es daher angemessen, daß bei abstrakter Berechnung eines Schadens auch die Voraussetzungen von § 281 BGB vorliegen müssen. Denn es ist zu befürchten, daß anderenfalls aufgrund der neuen Beweiserleichterung in § 276 BGB sowie der in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. übernommenen Vermutung für das Verschulden des Verkäufers für den vorhandenen Mangel sich der Verkäufer gegen die Geltendmachung dieses Anspruches nicht mehr angemessen wehren kann und so nur – eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte – abstrakte Garantiehaftung die praktische Folge wäre.

Unabhängig von den vorherigen Ausführungen gilt bei der abstrakten Berechnung des Schadensersatzes jedenfalls auch § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Käufer muß seinerseits alles erforderliche tun, um den ihm entstehenden Schaden zu reduzieren und zu vermindern. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kläger den Verkäufer zumindest darauf ansprechen müssen, ob dieser ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen kann. Dies ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. Damit hat der Kläger seinerseits auch die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nicht erfüllt.

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Der Kläger kann ferner nicht von dem Beklagten Ersatz für die ihm entstandenen Kosten der Fachwerkstatt im Rahmen der Überprüfung der Mängelbeseitigung nach § 439 Abs. 2 BGB n.F. ersetzt verlangen. Nach § 439 Abs. 2 BGB n.F. sind dem Käufer nur diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches entstanden sind. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Überprüfung der Reparaturmaßnahmen des Beklagten sind jedoch erst nach der Nacherfüllung seitens des Beklagten entstanden. Der Kläger hat ferner keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihn berechtigt hätten, Zweifel an der Qualität der Nacherfüllung seitens des Beklagten zu haben. Eine Überprüfung der Nacherfüllung durch eine weitere Fachwerkstatt ist jedoch nur geboten, wenn der Käufer seinerseits befürchten muß, daß die von dem Verkäufer vorgenommene Überprüfung mangelhaft ist. Dis war jedoch unstreitig im vorliegenden Falle nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711, 108 ZPO.

Streitwert: 2.702,82 Euro

 

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