LG Wuppertal, Az.: 16 S 44/16, Urteil vom 08.11.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 08.04.2016 (12 C 314/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt einen Kaufpreisminderungsanspruch in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es spreche zwar einiges für einen Sachmangel des Pkw, der als ein „Opel Adam 1.4 ecoFLEX Start/Stop Slam“ im Internet zum Preis von 10.990,00 EUR bei einer Laufleistung von 5000 km angeboten worden war, tatsächlich aber nur ein Opel Adam „Jam“ 1.4 ist, wobei dies unstreitig die weniger hochwertige Ausstattungsvariante ist. Es greife aber der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss ein, weil dem Kläger der Nachweis nicht gelungen sei, dass der Beklagte den Pkw in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler verkauft habe. Arglist sei nicht nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Erwerb ohne Gewährleistungsausschluss vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrags erfolgt sei. Zu Unrecht sei das Amtsgericht den bestrittenen und nicht unter Beweis gestellten Angaben des Beklagten zum angeblich privaten Hintergrund seiner Autoverkäufe gefolgt und hierbei zu der falschen Würdigung gelangt, der Beklagte habe nicht als gewerblicher Autohändler gehandelt. Deshalb sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Außerdem habe der Beklagte ihn auch arglistig getäuscht, indem er offensichtlich bewusst die Ausstattungsvariante nicht in den Kaufvertrag aufgenommen habe. Er, der Kläger, habe nicht ohne weiteres erkennen können, dass das übergebene Fahrzeug nicht das angebotene Fahrzeug war. Zudem liege in dem Internetinserat auch eine Garantieerklärung, so dass sich der Beklagte nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 08.04.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Unzutreffend meint der Beklagte, dass die Berufung verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig sei. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.04.2016 zugestellt worden (Bl. 49 GA), die Berufungsschrift mit gleichzeitiger Begründung ist am Pfingstdienstag, dem 17.05.2016 eingegangen(Bl. 62 GA) und damit rechtzeitig. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. So liegt der Fall hier, denn der 14.05.2016 war der Samstag vor Pfingsten.
2. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung kann keinen Erfolg haben, denn weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder wegen Minderung des Kaufpreises gem. §§ 434 ff. BGB noch aus anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu.
a) Mit dem schriftlichen Kaufvertrag (Kopie Bl. Bl. 7 GA) liegt ein wirksamer Kaufvertrag der Parteien über den Pkw Opel Adam vor, § 433 BGB.
Abwegig ist die bestrittene und nicht unter Beweis gestellte Darstellung des Klägers, er habe das Internetangebot des Beklagten angenommen und dadurch das vom Beklagten angebotene Fahrzeug zu dem geforderten Kaufpreis (ohne Ausschluss der Gewährleistung) erworben und nach diesem Erwerb einen entsprechenden Kaufvertrag in schriftlicher Form abgeschlossen.
Dem steht schon entgegen, dass der Kläger den Pkw beim Beklagten unstreitig ausgiebig besichtigt und, wie er selbst in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben hat, probegefahren hat, wozu es keinen Anlass gegeben hätte, wenn der Kaufvertrag bereits zuvor fest abgeschlossen gewesen wäre. Zutreffend weist der Beklagte dagegen darauf hin, dass das Internetangebot lediglich eine Einladung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), nicht aber ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages darstellt. Es wäre auch lebensfremd, wenn der Kläger sich bereits verbindlich auf den Kauf des Fahrzeugs festgelegt hätte, ohne den Pkw jemals gesehen zu haben, und der Beklagte sich auf den Verkauf an den Kläger festgelegt hätte, ohne die Ernstlichkeit des Interesses durch ein Abwarten auf den angekündigten Besuch auf die Probe zu stellen. Darüber hinaus beweist der schriftliche Kaufvertrag, dass die Parteien sich auf die Schriftform geeinigt haben, so dass ein etwaiger zuvor geschlossener mündlicher Vertrag im Zweifel nichtig wäre, § 125 BGB. Davon abgesehen macht ein schriftlicher Kaufvertrag über denselben Kaufgegenstand, über den zuvor ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen worden sein soll, der auch weiterhin wirksam bleiben soll, keinen Sinn, denn er würde die weitere Verpflichtung des Verkäufers begründen, den verkauften Gegenstand ein zweites Mal zu übereignen ebenso wie die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis ein zweites Mal zu zahlen. Schließlich spricht gegen einen mündlichen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Parteiurkunde, d.h. also, dass zu vermuten ist, dass die Parteiurkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt. Dort ist aber festgehalten, dass der schriftliche Kaufvertrag den Kauf abbildet („Der Verkäufer verkauft hiermit …“).
b) Eine Sachmängelhaftung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit. Der schriftliche Kaufvertrag enthält keine Vereinbarung einer bestimmten Ausstattungsvariante, sondern bezeichnet den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer. Der Kaufvertragsurkunde ist mithin keine vereinbarte Beschaffenheit in Bezug auf die Ausstattungsvariante zu entnehmen, so dass hiernach ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu verneinen ist.
Es kann auch nicht eine konkludente Vereinbarung der Ausstattungsvariante „Slam“ aus dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass diese Gegenstand des vorherigen Internetangebots war.
Die Frage, ob Eigenschaftsbeschreibungen bezüglich des Kaufgegenstandes, die der Verkäufer im Vorfeld des Kaufvertrages geäußert hat, eine Beschaffenheitsvereinbarung oder sogar Beschaffenheitsgarantie darstellen können, wird nicht einhellig beantwortet. Die Frage ist nicht selten von ausschlaggebender Bedeutung, weil ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss sich nicht auf eine von den Parteien gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit erstreckt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06 -, BGHZ 170, 86-99), wobei die hier von den Parteien im Vertrag verwendete Klausel: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung.“ entgegen ihres Wortlauts, der auf die Beschaffenheit abstellt, als Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel zu verstehen ist.
Im Allgemeinen wird, so die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 06. November 2015 – V ZR 78/14 -, BGHZ 207, 349-358, Rn. 14), davon ausgegangen, dass es für eine Beschaffenheitsvereinbarung genüge, wenn der Verkäufer die Eigenschaften der verkauften Sache in bestimmter Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Entscheidung treffe (BeckOK-BGB/Faust, 36. Edition, § 434 Rn. 45; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 16; HK-BGB/Schulze, BGB, § 434 Rn. 8; juris-PK/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Rn. 17).
Zugleich wird die Auffassung vertreten, dass Beschaffenheitsvereinbarungen der für den Vertrag vorgesehenen Form bedürften (insoweit allg.M.: Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., Rn. 9; juris-PK/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 39; MüKoBGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 434 Rn. 18; PWW/Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 434 Rn. 30; Staudinger/Matuscke-Beckmann, BGB [2013], § 434 Rn. 72) und daher – wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibe – in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden müssten (BeckOK-BGB/Faust, 36. Edition, § 434 Rn. 40; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 233, 239; PWW/Schmidt, aaO, Rn. 27 „Einigung in Vertragsform“).
Nach diesen Grundsätzen müssen allerdings Informationen des Verkäufers über die Kaufsache von den Vereinbarungen der Parteien unterschieden werden. Denn der Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte Beschaffenheit – mit der Folge einer nicht ausschließbaren Haftung – vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Die vorver-traglichen Beschreibungen der Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer werden deshalb nicht bedeutungslos, da dieser bei ihm bekannter Unrichtigkeit der Informationen dem Käufer haftet (BGH a.a.O. Rn. 15-17).
Ob und ggf. unter welchen näheren Voraussetzungen diese höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu beurkundungsbedürftigen Grundstückskaufverträgen ergangen ist, auch auf Kaufverträge anzuwenden ist, die keiner gesetzlichen Formvorschrift unterfallen, bei denen aber die Kaufvertragsparteien die Schriftform gewählt haben, ist nicht zweifelsfrei. Eine hier nicht einschlägige Besonderheit stellen Verträge dar, die z.B. aufgrund einer Internetauktion zustande kommen und bei denen die in das Internet gestellte Beschreibung praktisch die einzige Grundlage des Vertragsschlusses darstellt. Nach einer verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung können aber auch bei einem käuflichen Erwerb herkömmlicher Art mit Besichtigung des Gebrauchtwagens und ggf. dessen Probefahrt außerhalb einer Internetauktion die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Eigenschaften im Grundsatz Vertragsinhalt bzw. vereinbarte Beschaffenheit werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht vereinbart werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2016 – I-3 U 20/15, juris m. Nachw. – nicht rechtskräftig, Revision beim BGH unter Az. VIII ZR 198/16 anhängig). Hiernach soll es für die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung darauf ankommen, ob die Abweichungen von der Beschreibung im Internet mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren (ähnlich für die Klausel „gekauft wie besichtigt“: BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 261/14 -, juris). Nach einer anderen Auffassung soll es darauf ankommen, ob aus Sicht des Kaufinteressenten (dessen Sicht maßgeblich ist, vgl. Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 2447) der Verkäufer für sich eine besondere Sachkunde in Anspruch genommen hat, was nicht nur dann zu bejahen sein könne, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – I-28 U 144/14 -, Rn. 64, juris).
Nach Ansicht der Kammer kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist. Nach allen genannten Auffassungen ergibt sich hier, dass eine vereinbarte Beschaffenheit in Bezug auf die Ausstattungsvariante „ecoFLEX Start/Stop Slam“ nicht anzunehmen ist. Dass der Beklagte hier besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen und ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Beklagte nach Meinung des Klägers ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler sein soll (s. dazu unten). Es spricht auch vieles dafür, dass die Abweichungen von der Beschreibung im Internet auch für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren (Fehlen der Start-Stopp-Automatik, Polster ohne Kunstleder, Felgen in 16-Zoll-Größe, offenbar kein Hinweis auf die Ausstattungsvariante durch Aufschrift). Nicht zuletzt spricht vieles dafür, eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deshalb zu verneinen, weil es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, darauf hinzuwirken, dass ihm wichtig erscheinende Eigenschaften des gekauften Pkw in der Kaufvertragsurkunde aufgeführt werden.
c) Zutreffend hat das Amtsgericht deshalb in Betracht gezogen, dass sich ein Sachmangel aus § 434 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 2 Nr. 2 BGB ergeben könnte. Nach diesen Vorschriften – soweit hier von Interesse – ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, wobei hierzu auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Pkw in seinem Internetangebot als Opel Adam mit der Ausstattungsvariante „ecoFLEX Start/Stop Slam“ angeboten, was unstreitig unrichtig war und nachteilig von der tatsächlichen Ausstattung „Jam“ abweicht. Dass er den Wortlaut seiner Anzeige nicht gekannt hätte und auch nicht kennen musste, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Beklagte vorgetragen, dass ihm der Modellname nicht bekannt gewesen sei und er deshalb auf die Richtigkeit der Angaben vertraut habe, die sich aus der Eingabe der Schlüsselnummer bei der Erstellung der Anzeige ergeben hätten. Folglich ist vorliegend ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben.
d) Der im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung („der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung“) führt im Falle seiner Wirksamkeit, anders als bei einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, zu einem Haftungsausschluss hinsichtlich einfacher Sachmängel gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der im vorliegenden Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss auch wirksam, denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hätte, bei dem der Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Für die Tatsachen, die die ihm günstige Behauptung eines Verbrauchsgüterkaufs ausfüllen, ist der Kläger entgegen seiner Auffassung darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06 -, juris).
Die Stellung des Klägers als Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht im Streit. Streitig ist, ob der Beklagte als Unternehmer bzw. der hier im Streit stehende Kaufvertrag als unternehmensbezogen anzusehen ist. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt – jedenfalls – ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05 -, BGHZ 167, 40-58, Rn. 14; MünchKommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 14 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).
Das behauptet der Kläger zwar, vermag dies aber angesichts des Bestreitens des Beklagten, wonach er den Wagen für seine Mutter gekauft habe, diese ihn aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts der Darstellung des Beklagten, als Imbißbetreiber selbstständig zu sein, weder zu substantiieren noch zu belegen. Der bloße Umstand, dass der Beklagte zeitgleich drei Pkws auf der Internetplattform zum Verkauf anbot (Suchergebnisse Bl. 39 GA), rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des substantiierten Bestreitens des Beklagten, wonach der Audi A4 sein privates Fahrzeug gewesen sei und er dieses nach einem Einbruchdiebstahlschaden veräußern wollte, der Ford Fiesta der defekte Wagen seiner Mutter gewesen sei, der verkauft werden sollte, und der hier im Streit stehende Opel Adam als Ersatzfahrzeug für den beschädigten Ford Fiesta vorgesehen gewesen sei, so dass insgesamt ein privater Hintergrund dargestellt ist. Soweit der Kläger von fünf bzw. sechs Verkaufsangeboten spricht, nimmt er die beiden fremdsprachigen Angebote zusätzlich in den Blick, von denen nicht substantiiert dargetan ist, dass sie überhaupt ein anderes als eines der drei zuvor genannten Fahrzeuge betreffen würden. Dagegen spricht bereits, dass in ihnen der gleiche Kaufpreis genannt ist wie derjenige, der für den Ford Fiesta gelten sollte.
Es bleibt daher dabei, dass ein Verbrauchsgüterkauf vom gewerblichen Händler nicht schlüssig dargelegt ist und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss der (einfachen) Sachmängelhaftung des Beklagten entgegensteht.
e) Nach § 444 BGB könnte sich der Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss allerdings dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Pkw übernommen hätte. Beide Varianten sind vorliegend zu verneinen. Soweit es um die Frage einer Beschaffenheitsgarantie geht, gilt nach dem oben dargestellten, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt. Ist aber bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung zu verneinen, so kommt eine Beschaffenheitsgarantie erst recht nicht in Betracht. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe arglistig gehandelt, denn er habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in den Kaufvertrag aufzunehmen, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die bestritten, aber nicht unter Beweis gestellt ist. Arglist würde dessen ungeachtet, was der Kläger offensichtlich verkennt, auch vor allem dann vorliegen, wenn dem Beklagten bei Vertragsschluss positiv bekannt gewesen sein sollte, dass das verkaufte Auto nicht die Ausstattungsvariante „Slam“ aufweist. Das hat der Beklagte bestritten, und hierzu hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Zwar könnte dem entgegengehalten werden, dass der Beklagte hätte stutzig werden können und vielleicht auch müssen, als er wahrnahm, dass nach Eingabe der Schlüsselnummer, wie er vorträgt, die Internetplattform die Bezeichnung des Autos als „Opel Adam 1.4 ecoFLEX Start/Stopp Slam“ vorgegeben habe, weil er gewusst haben dürfte, dass das verkaufte Fahrzeug keine Start/Stopp-Automatik hatte. Das rechtfertigt allerdings lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf und nicht den Vorwurf der Arglist.
f) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch rechtfertigt sich auch nicht (zumindest teilweise) aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorvertraglichen Verschuldens des Beklagten (§ 280 Abs. 1 i.V.m. den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). Solche Ansprüche wegen unrichtiger Information oder wegen unterlassener Aufklärung kommen hier zwar im Ansatz durchaus in Betracht und hätten zur Rechtsfolge, dass der Käufer als Vertrauensschaden von dem Verkäufer den Betrag verlangen kann, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (BGH NJW 2016, 1815, Rn. 24). Ein solcher Anspruch wird auch nicht nach Gefahrübergang durch die Vorschriften über die Sachmängelhaftung ausgeschlossen (BGH a.a.O.).
Allerdings steht einem Anspruch wegen unterlassener Aufklärung des Klägers darüber, dass der verkaufte Pkw nicht die Ausstattungsvariante „Slam“ aufweist, entgegen, dass dies die positive Kenntnis des Beklagten von diesem Umstand voraussetzen würde. Insoweit gelten keine anderen Haftungsvoraussetzungen als bei der Frage nach der arglistigen Täuschung.
Einem Schadensersatzanspruch wegen (fahrlässiger) unrichtiger Information über die tatsächliche Ausstattungsvariante des Pkw steht, sofern ein solcher Anspruch neben (hier verneinten) kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht kommt, jedenfalls entgegen, dass der Kläger zur Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt darlegen und beweisen müsste, dass er den Kaufvertrag im Vertrauen auf die unrichtige Information geschlossen hat. Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, weil der Beklagte vorgetragen hat, dem Kläger sei bei der Besichtigung des Fahrzeugs sofort aufgefallen, dass die Bereifung des Fahrzeugs mit 16 Zoll-Felgen nicht der serienmäßigen Ausstattung der Ausstattungsvariante „Slam“ entspricht, die 17 Zoll-Felgen vorsieht. Das hat der Kläger zwar bestritten. Er müsste aber seine Sachdarstellung beweisen, wonach ihm erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der gekaufte Pkw nicht der Ausstattungsvariante „Slam“ entspricht. An einem entsprechenden Beweisangebot fehlt es jedoch.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, wann Vorfelderklärungen des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache eine Beschaffenheitsvereinbarung ausfüllen, wenn die Eigenschaft im schriftlichen, nicht beurkundungsbedürftigen Kaufvertrag nicht erwähnt wird, dürfte angesichts der Häufigkeit von Internet-Annoncen für die Vertragsanbahnung von grundsätzlicher Bedeutung sein, so dass zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist, § 546 ZPO.
Streitwert in der Berufungsinstanz: 2.000,00 EUR