Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 2 U 63/14, Urteil vom 21.10.2015
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 2014 – 3 O 226/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18. November 2012 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten BMW, Typ Z 4, Fahrzeugidentitätsnummer …, zu einem Preis von 25.000 EUR. Weiter heißt es in dem ADAC-Mustervertragstext: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“ Unter Ziffer 2. („Der Verkäufer erklärt“) ist unter Unterpunkt 1. durch Ankreuzen vermerkt, dass das Fahrzeug in der übrigen Zeit – soweit dem Verkäufer bekannt – keinen Unfallschaden, keine sonstigen Beschädigungen, sondern lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte: „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“. Weiterhin ist eine Gesamtfahrleistung von 52.000 km – soweit bekannt – angegeben.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug am 13. August 2011 in Sch. von einem BMW-Vertragshändler für 25.000 EUR erworben. Die Rubrik „Zahl und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ im Bestellformular enthielt keine Eintragungen, sondern war mit einem Querstrich versehen.
Als der Kläger das Fahrzeug bei der BMW-Niederlassung in S. dem TÜV vorstellte, wurde festgestellt, dass das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden erlitten hatte. Der Dom des Fahrzeugs war ausgetauscht und die Fahrgestellnummer nachträglich eingearbeitet worden. Den TÜV-Stempel erhielt der Kläger für das Fahrzeug zunächst nicht. Dies teilte der Kläger dem Beklagten sowohl fernmündlich als auch durch eine WhatsApp – Nachricht mit. In der darauffolgenden, ebenfalls durch WhatsApp – Nachrichten geführten Korrespondenz antwortete der Beklagte auf die Frage des Klägers, ob er wisse, was alles getauscht worden sei „Ich weis nimmer ganz hab den bericht nur kurz überflogen gehabt. Glaub aber das fahrwerk rechts kotflügel und dom. Und dementsprechende zubehörteile halt ist ja klar“. Eine wie vom Kläger gewünschte Rücknahme des Fahrzeugs lehnte der Beklagte ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 62.000 km.
Das Fahrzeug wurde nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 2. August 2014 für 16.500 EUR bei einem Kilometerstand von 71.761 km veräußert.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte, wie dessen Nachricht (Fahrwerk rechts, Kotflügel Dom) zeige, Kenntnis von dem gravierenden Unfallschaden, dessen Behebung mindestens 10.000 EUR gekostet habe, gehabt habe, ohne ihm dies offengelegt zu haben. Dem Beklagten sei zudem der Reparaturbericht von BMW ausgedruckt und überlassen worden, was sich ebenfalls aus den WhatsApp-Nachrichten ergebe. Insbesondere durch die Umschreibung in dem Kaufvertrag, dass lediglich Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht worden seien, habe der Beklagte das wahre Ausmaß des Schadens verniedlicht. Die hierin liegende Zusicherung sei falsch. Im Übrigen habe er zwischenzeitlich festgestellt, dass auch der Kotflügel des Fahrzeugs gespachtelt und die Motorhaube lackiert worden seien. All dies spreche für einen gravierenden Unfallschaden. Von einem Vorbesitzer (Sch.) habe er mittlerweile eine Reparaturrechnung erhalten, die eine Reparatur am 25. Juni 2009 in einem Gesamtumfang von über 15.000 EUR belege. Von daher könne er von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung sowie die Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung, die Feststellung des Annahmeverzuges sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Soweit das Fahrzeug während seiner Besitzzeit einen leichten Unfallschaden – vordere Stoßstange, linker Scheinwerfer – davongetragen habe, sei das Fahrzeug bei BMW sach- und fachgerecht instand gesetzt worden; die Schadenssumme belaufe sich auf 2.570,21 EUR.
Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass ihm von seinem Verkäufer lediglich mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug einen fachgerecht durch einen BMW-Händlerkollegen behobenen Schaden im Frontbereich – Reparatur am Unterboden inkl. Stoßdämpfer und Spurrinne – und keinen Unfallschaden gehabt habe. Von dem Kauf eines alternativ angebotenen anderen Fahrzeugs habe der Verkäufer damals wegen des Vorliegens eines erheblichen Frontschadens abgeraten. Wäre ihm ein schwerer Unfallschaden mitgeteilt worden, hätte er das Fahrzeug nicht für 25.000 EUR erworben. Die ihm von dem Vorbesitzer mitgeteilten Informationen habe er an den Kläger sowohl telefonisch als auch anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs in Nürnberg weitergegeben. Auch während seiner Besitzzeit sei kein Unfallschaden eingetreten. Die von dem Kläger vorgelegte Nachricht sei aus dem Kontext gerissen und beruhe darauf, dass der Kläger ihm zuvor mitgeteilt habe, dass diese Teile (Dom, Kotflügel) ausgetauscht worden seien. Von einem ausgetauschten Dom oder Kotflügel oder einem Unfall habe er nichts gewusst. Zudem sei er kein Fachmann und habe in dem Moment nicht überblicken können, dass mit „Fahrwerk, Dom, Kotflügel“ etwas anderes hätte gemeint gewesen sein können als die von ihm in dem Kaufvertrag angegebene Reparatur. Es stehe auch nicht fest, dass tatsächlich ein über die Mitteilung in dem Kaufvertrag hinausgehender Schaden an dem Fahrzeug entstanden bzw. ein solcher nicht erst während der Besitzzeit des Klägers eingetreten sei. Mit Blick auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung und mangels Vorliegens von Arglist – die Umschreibung „soweit bekannt“ sei eine reine Wissenserklärung – komme ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht in Betracht. Zudem sei durch den vom Kläger verursachten Unfall eine Wertminderung zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Parteien und Vernehmung des Zeugen R. durch das angefochtene Urteil vom 14. Juli 2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil mit Blick auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss sowie den Umstand, dass der Kläger den Nachweis eines arglistigen Verhaltens des Beklagten nicht habe führen können, ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 17.500 EUR erledigt hat sowie die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen erstrebt. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Rücktrittsrecht zugestanden habe, weil ungeachtet der Frage einer arglistigen Täuschung zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei und sich die Zusicherung als inhaltlich falsch herausgestellt habe. Durch die Angabe im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug – soweit bekannt – keinen Unfallschaden habe, sei zugesichert worden, dass nur ein geringfügiger Schaden am Fahrzeug entstanden sei und Fahrwerksteile nur im geringfügigen Umfang ausgetauscht worden seien. Ausweislich des am 26. Mai 2009 für den Vorbesitzer Sch. gefertigten Gutachtens ergebe sich ein Schaden in einer Größenordnung von 14.786,26 EUR, die mit der bereits vorgelegten Rechnung korrespondiere. Dieses Schadensausmaß sei dem Beklagten im Übrigen bekannt gewesen, der bestätigt habe, dass Dom, Kotflügel und das Fahrwerk vorne rechts ausgetauscht worden seien. Dies belege auch eine arglistige Täuschung seitens des Beklagten, der den wahren Schaden verniedlicht und heruntergespielt habe. Soweit der Kläger das Fahrzeug richtigerweise für 16.500 EUR veräußert habe, sei der Differenzbetrag in Höhe von 1.000 EUR mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch zu verrechnen. Soweit es die außergerichtlichen Anwaltskosten anbelange, könne es entgegen dem Berufungsantrag bei dem Betrag von 1.242,84 EUR, wie erstinstanzlich geltend gemacht, verbleiben.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbücken vom 14. Juli 2014 – 3 O 226/13 –
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2013 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 17.500 EUR erledigt ist,
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.530,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und erklärt mit Blick auf die gefahrene Kilometerleistung von 19.761 km und einen sich hieraus ergebenden Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von (x 0,30 EUR) 5.928,30 EUR vorsorglich die Aufrechnung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. September 2015 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517,519,520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn der Kläger kann sich wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht mit Erfolg auf ein Rücktrittsrecht berufen (§§ 437Nr. 2, 434,440,444,323,346 BGB).
1.
Zwar steht einem Rücktrittsrecht des Klägers grundsätzlich nicht der in dem schriftlichen Kaufvertrag umfassend und, da der Beklagte bei dem Verkauf des Fahrzeugs nicht als Unternehmer gehandelt hat, nach § 475 Abs. 1 BGB zulässiger Weise vereinbarte Gewährleistungsausschluss, wie er durch Fettdruck unter dem vereinbarten Kaufpreis hervorgehoben worden ist, entgegen. Denn ein formularmäßiger oder auch individuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beseitigt nicht die Haftung des Verkäufers aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urt. v. 13.3.2013 – VIII ZR 186/12 -, MDR 2013, 516; Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 117/12 -, NJW 2013, 1733). Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht getroffen worden.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus der Angabe des Beklagten in Ziffer 2. des Kaufvertrages („Der Verkäufer erklärt“), dass das Fahrzeug in der übrigen – in Abgrenzung zu Ziffer 1., Unterpunkt 3. seiner Besitzzeit vorgelagerten – Zeit, soweit ihm bekannt, keinen Unfallschaden hat, keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der der Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (grundlegend: BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 -, NJW 2008, 1517, m.z.w.N.; festhaltend: BGH, Beschluss vom 02. November 2010 – VIII ZR 287/09 -, DAR 2011, 520). Insoweit handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen für den Senat keine Veranlassung besteht, weder um eine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist, noch um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist. Zwar bleibt wegen der Einschränkung „soweit ihm bekannt“ mittelbar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht doch nicht unfallfrei ist. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Vereinbarung. Allein dadurch, dass hier eine bestimmte Eigenschaft, nämlich die Unfallfreiheit des Fahrzeugs, nicht vereinbart ist, ist ihr mögliches Fehlen noch nicht vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien schlicht offen gelassen worden (BGH, aaO).
Die nämlichen Erwägungen beanspruchen Geltung, soweit unter Ziffer 2. in Unterpunkt 1. durch Ankreuzen vermerkt ist, dass das Fahrzeug – soweit dem Verkäufer bekannt – keine sonstigen Beschädigungen, sondern lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte: „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“. Damit ist offen, ob das Fahrzeug noch weitere Schäden (Unfallschäden) als solche, die in einem Austausch von Fahrwerksteilen vorne rechts liegen, aufweist.
Dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Beklagten entgegen den Angaben in Ziffer 1., Unterpunkt 3. des Kaufvertrages einen Unfall gehabt hat, der zu einem Austausch der in Rede stehenden Fahrwerksteile geführt hat, bzw. sonstige Beschädigungen erlitten hat, behauptet der Kläger selbst nicht.
2.
Dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss steht auch nicht § 444 BGB entgegen. Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels – auch ein fachgerecht und vollständig reparierter Unfallschaden ohne jegliche Wertminderung kann zu einem Mangel des Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB führen (BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 -, NJW 2008, 1517; siehe zum Ganzen auch Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdnr. 3153 ff, m.w.N.) – ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach dieser Bestimmung ist nicht bereits gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels oder Schadens ausgeschlossen. Dem Kläger war zwar bei Vertragsschluss bekannt, dass, wie im Kaufvertrag schriftlich niedergelegt, an dem Fahrzeug Fahrwerksteile ausgetauscht worden sind. Ihm war aber die Schwere des Schadens, wie sie durch die Rechnung des Vorbesitzers Sch. sowie das zu den Akten gereichte Schadensgutachten des Sachverständigen U. vom 26. Mai 2009 hinreichend belegt sind, nicht bekannt, was auch der Beklagte nicht behauptet. Es kann auch keine grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden. Aus dem Umstand, dass in dem schriftlichen Kaufvertrag auf den Austausch von Fahrwerksteilen hingewiesen worden ist, musste der Kläger nicht zwingend auf einen schweren (Unfall-) Schaden schließen. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vermag es auch nicht zu begründen, dass er es in Kenntnis eines offenbarten Schadens unterlassen hat, vor Abschluss des Kaufvertrags eine Begutachtung des Fahrzeugs vornehmen zu lassen (OLG Koblenz, MDR 2015, 886).
Indes ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mangels Übernahme einer Garantie (a) bzw. einer arglistigen Täuschung (b) nicht eröffnet.
a.
Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache hat der Beklagte nicht übernommen. Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06 -, BGHZ 170, 86). Eine solche hat der Beklagte, wie der Passus „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“, ausgeschlossen und lässt sich im Übrigen nicht den Umständen entnehmen. Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen – die Garantie erstreckt sich etwa auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB trifft oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist – ist insbesondere bei der Annahme einer – grundsätzlich möglichen – stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH, aaO, m.w.N.). Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Ob eine bestimmte Angabe lediglich als Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB oder aber als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu bewerten (BGH, aaO). Im – wie hier vorliegenden – privaten Verkauf steht dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für bestimmte Eigenschaften haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (BGH, aaO). Ausgehend hiervon vermögen, worin dem Landgericht im Ergebnis beizutreten ist, die Angaben des Beklagten in Bezug auf die Beschreibung des Zustands des Objekts keine Garantie zu begründen, denn es fehlt letztlich an einem durch den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, welcher dem Kläger vom objektivem Empfängerhorizont den Eindruck hätte vermitteln können, dass der Beklagte uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs einstehen wolle.
b.
Der vereinbarte Haftungsausschluss ist auch nicht durch eine arglistige Täuschung ausgeschlossen. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (statt aller: Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 444, Rdnr. 70, m.w.N.) hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte ihn arglistig getäuscht hat.
Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel, den er kennt oder zumindest für möglich hält, trotz Offenbarungspflicht verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Vertrag jedenfalls nicht so abgeschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst dabei nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Verhalten des Veräußerers, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Der für Arglist erforderliche Eventualvorsatz ist nicht bereits dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von (aufklärungspflichtigen) Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen. Ansonsten würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen (BGH, Urteil vom 12. April 2013 – V ZR 266/11 -, NJW 2013, 2182; Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 18/11 -, NJW-RR 2012, 1078; Pammler, aaO, Rdnr. 19 ff, m.z.w.N.).
Nach Maßgabe dessen liegt eine arglistige Täuschung nicht vor. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Beklagte von einem Unfallschaden bzw. einem solchen massiven Schaden, der über die Angabe in dem Kaufvertrag „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“ hinausgeht, Kenntnis hatte. Denn in diesem Fall handelte es sich bei den in dem Kaufvertrag gemachten Angaben jedenfalls um eine unzulässige Bagatellisierung des wirklichen Schadens, bzw. – abhängig vom Kenntnisstand – ggf. auch um das Verschweigen eines Unfallschadens (siehe zum ganzen auch Reinking/ Eggert, aaO, Rdnr. 4365 ff/ 4376 ff, j.m.w.N.). Hiervon kann indes auf der Grundlage des sich im Berufungsverfahren darbietenden Sach- und Streitstandes nicht ausgegangen werden.
Der Kläger leitet ein arglistiges Verhalten des Beklagten – seiner Argumentation in der Berufung folgend – daraus her, dass dieser ihm in einer WhatsApp-Nachricht auf die Frage, ob er – der Beklagte – wisse, was alles ausgetauscht worden sei, folgende Mitteilungen gemacht hat: „Ich weis nimmer ganz hab den bericht nur kurz überflogen gehabt. Glaub aber das fahrwerk rechts kotflügel und dom. Und dementsprechende zubehörteile halt ist ja klar“. Damit habe der Beklagte Kenntnis von einem massiven Schaden gehabt, der über das hinausgehe, was angegeben worden sei, und der mit Blick auf die Schadensbeseitigungskosten nicht als Bagatellschaden eingestuft werden könne.
Dies genügt indes nicht zum Nachweis der arglistigen Täuschung. An Hand der dem Gericht vorgelegten WhatsApp – Historie, kann nämlich, worauf der Beklagte abhebt, nachvollzogen werden, dass der Kläger dem Beklagten in einer zeitlich früheren WhatsApp – Nachricht Hinweise darauf gegeben hat, welche Teile ausgetauscht worden sind („Wenn n kotflügel getauscht wird dann isses noch ok. Aber bei nem tragenden teil wie n dom denk ich schon dass es n unfaller is“), und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte, wie er behauptet, seine spätere Nachricht zwischen „Tür und Angel“ geschrieben und den „Kotflügel“ bzw. den „Dom“ nur erwähnt hat, weil der Kläger ihm diese Teile zuvor benannt hat. Auch dass der Beklagte in seinen WhatsApp – Nachrichten auf die Frage des Klägers nach der Reparaturwerkstatt und dem Schadensausmaß („wer… repariert hat und was genau dran war“) auf einen Bericht – offensichtlich einen Reparaturbericht („Ja definitiv bmw da ich den report in der hand hatte und von bmw ausdrucken lies.“) – Bezug genommen hat, rechtfertigt keine andere Sicht. Auch dies genügt letztlich nicht zur Überzeugungsbildung, dass der Beklagte arglistig getäuscht hat. Der Beklagte hat bestritten, dass ihm ein Reparaturbericht vorgelegen hat, aus dem sich gravierende Schäden (Unfallschaden) bzw. Reparaturarbeiten von über 10.000 EUR ergeben hätten, und dass auch die Rede von einem Austausch des Kotflügels oder des Doms gewesen sei. Ob und welcher Reparaturbericht oder Report dem Beklagten tatsächlich vorgelegen hat, konnte auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen R. nicht geklärt werden. Von daher ist offen, ob dem Beklagten tatsächlich Kenntnisse von Schäden an Kotflügel und Dom vermittelt worden sind.
Dass der Beklagte im Übrigen Kenntnis von einem Unfallschaden hatte, kann weder auf der Grundlage der WhatsApp – Nachrichten, in denen der Beklagte darauf hinweist, dass in seinem Kaufvertrag das Fahrzeug als unfallfrei beschrieben worden ist, noch aus dem zwischen dem Beklagten und der Fa. BMW M. abgeschlossenen Kaufvertrag nachvollzogen werden. Entsprechende Feststellungen können, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und was von dem Kläger nicht mit erheblichem Berufungsvorbringen in Frage gestellt worden ist, auch nicht aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, getroffen werden, zumal in der von dem Zeugen R. in seiner E-Mail in Bezug genommenen Fahrzeug-Werkstatthistorie die Reparatur eines Unfallschadens, wie er in der BMW-Werkstatt des Autohauses H. GmbH gemäß Rechnung vom 25. Juni 2009 bei einem Kilometerstand von 17.500 km (nächste HU 5 10) zu einem Gesamtbetrag von 15.840,99 EUR behoben worden ist, aus welchen Gründen auch immer nicht vermerkt ist.
Soweit der Beklagte eingeräumt hat, dass er den Kläger über die ihm vermittelten Schäden – Reparatur Unterboden inkl. Stoßdämpfer und Spurrinne – aufgeklärt habe, was in dem Kaufvertrag als Reparatur Fahrwerksteile benannt worden sei, ist der Kläger diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Insbesondere ergibt sich aus seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 10. Februar 2014, dass zwischen den Parteien thematisiert worden ist, dass mit dem Fahrzeug zu schnell über einen Bordstein gefahren worden sei, wodurch Schäden an der Vorderachse bzw. Spurstange und dergleichen, also an Fahrwerksteilen, eingetreten seien. Den Ausführungen des Beklagten, dass eine Reparatur am Unterboden, der Spurstangen und des Stoßdämpfer erfolgt ist, hat der Kläger aktenersichtlich nicht widersprochen. Haben die Parteien demzufolge die von dem Beklagten offenbarten Schäden in dem Kaufvertrag durch die Umschreibung „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“ aufgenommen, fehlt es auch insoweit an einer arglistigen Täuschung seitens des Beklagten.
Da der vereinbarte Haftungsausschluss mangels arglistigen Verhaltens des Beklagten eingreift, kann der Kläger von dem Beklagten nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
Von daher hat das Rechtsmittel des Klägers insgesamt keinen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.