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Gebrauchtwagenkauf – Verbringungskostenübernahme des Kfz zum Erfüllungsort der Nacherfüllung

OLG Köln – Az.: I-16 U 113/18 – Beschluss vom 23.10.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.2018 – 12 O 29/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO.

I.

Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 04.10.2018, in dem er wie folgt ausgeführt hat:

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437, 440, 280, 281 BGB im Hinblick auf den Gebrauchtwagenkauf vom 17.06.2017 nicht zusteht. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel tatsächlich vorliegen und auch bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Jedenfalls kann der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht geltend machen, weil er dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung im Sinne von §§ 437 Nr. 1, 439 BGB gegeben hat und die Voraussetzungen des § 440 S. 1 BGB, unter denen es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedarf, nicht gegeben sind. Der Beklagte hat die Nacherfüllung durch Reparatur der behaupteten Mängel vorliegend weder verweigert, noch ist sie fehlgeschlagen oder unzumutbar. Insbesondere hat der Beklagte die Nacherfüllung nicht dadurch verweigert, dass er den angeforderten Transportkostenvorschuss nicht überwiesen und stattdessen erklärt hat, er wolle das Fahrzeug selbst abholen bzw. abholen lassen.

1.

§ 439 BGB regelt den Nacherfüllungsanspruch als den primären Rechtsbehelf des Käufers. Die anderen Rechtsbehelfe aus § 437 BGB – also der Rücktritt vom Vertrag, die Kaufpreisminderung oder das Schadensersatzbegehren – sind grundsätzlich davon abhängig, dass der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Verkäufer sie hat verstreichen lassen. Wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt, muss er die „Symptome“ des Mangels angeben und dem Verkäufer die Kaufsache für eine Untersuchung zur Verfügung stellen (Faust, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 47. Edition, Stand 01.08.2018, § 439 Vorbemerkung). Die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ist Voraussetzung für seine Fälligkeit. Es genügt dazu nicht, dass der Käufer mündlich oder schriftlich Nacherfüllung verlangt. Erforderlich ist zudem seine Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache am „Erfüllungsort“ der Nacherfüllung zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. Faust, aaO, § 439 Rn. 9 und 10). Welcher Ort der Erfüllungsort ist, an dem die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu erfolgen hat, lässt sich den Vorschriften des Kaufrechts nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass sich der Erfüllungsort daher nach der allgemeinen Regelung in § 269 BGB richtet; es sei jeweils nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, ob sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien oder aus der Natur des Schuldverhältnisses für den Nacherfüllungsanspruch ein spezieller Erfüllungsort ergebe; sei dies nicht der Fall, so bleibe es bei der Grundregel, dass die Leistung an dem Orte zu erfolgen habe, an welchem der Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs – also der Verkäufer – zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, am Ort der Niederlassung. Bei Geschäften des täglichen Lebens wie etwa bei einem Kauf in einem Ladengeschäft oder bei Erforderlichkeit aufwändiger Diagnose- oder Reparaturarbeiten liege der Erfüllungsort regelmäßig beim Verkäufer (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 -, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 -, NJW 2017, 2758). Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat sich anschließt, war der Erfüllungsort für das Nacherfüllungsverlangen des Klägers vorliegend der Sitz des Beklagten in T, wo der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Kaufvertrag vom 17.06.2016 (Bl. 8 GA) eine ausdrückliche Regelung zum Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nicht enthält und die sonstigen Umstände einschließlich der Natur des Kaufvertragsverhältnisses eine Erfüllung des Nachbesserungsanspruchs am Wohnsitz des Klägers nicht nahelegen.

2.

Da der Erfüllungsort für das Nacherfüllungsbegehren beim Beklagten lag, oblag es dementsprechend dem Kläger, dem Beklagten das Kraftfahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine Untersuchung in T zur Verfügung zu stellen. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in den beiden zitierten Entscheidungen herausgearbeitet hat, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Käufer einer Sache nach der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen Anspruch darauf erhalten soll, die Nachbesserung „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ und „unentgeltlich“ zu erlangen. Hieraus hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Kostentragungslast in § 439 Abs. 2 BGB gefolgert, dass die Transportkosten für die Verbringung der Sache zum Ort der Nacherfüllung im Ergebnis vom Verkäufer zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass dem Käufer ein Transportkostenvorschuss zusteht, sofern nicht der Verkäufer die Sache selbst abholt und auf eigene Kosten transportiert. Dass der Eigentransport durch den Verkäufer eine gleichwertige und unter Umständen kostengünstigere Alternative ist, ist in beiden BGH-Entscheidungen angesprochen worden. So heißt es beispielsweise in der Entscheidung des BGH vom 13.04.2011 (Rz. 44):

„Der Käufer kann entweder einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen oder den Verkäufer vorab darüber informieren, welche Art des Transports er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen. Bietet der Verkäufer keine günstigere Alternative an, so kann er einem Ersatzanspruch des Käufers später nicht entgegenhalten, die von diesem aufgewendeten Kosten sei nicht erforderlich gewesen.“

In der Entscheidung des BGH vom 19.07.2017 heißt es (Rz. 19):

„Es war vielmehr ausreichend, dass die Klägerin – wenn auch ohne Erfolg – zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen bzw. – was dies selbstredend eingeschlossen hat – eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.“

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind daher im Ergebnis so zu verstehen, dass ein Transportkostenvorschuss verlangt werden kann, wenn der Verkäufer nicht selbst anbietet und bereit ist, die verkaufte Sache abzuholen und auf eigene Kosten zu transportieren. Dies ergibt sich daraus, dass die Präsentation der Kaufsache am Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs Aufgabe des Käufers ist und ihm durch die Abnahme des Transportes seitens des Verkäufers in der Regel eine unentgeltliche Durchführung der Nacherfüllungsmaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zuteil wird.

3.

Im vorliegenden Fall sind auch keine Gesichtspunkte zu erkennen, die im Einzelfall eine andere Bewertung gebieten könnten. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 hat der Kläger angegeben, er sei mit der Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten nicht einverstanden gewesen, weil er Bereitschaftsdienst gehabt und ein Auto benötigt habe; außerdem habe er es als „unfair“ empfunden, dass der Beklagte mit dem Fahrzeug auf seine – des Klägers – Versicherung fahre; auch hätte sich dann der Kilometerstand ja geändert (Bl. 89 GA). Diese Erwägungen sind indes nicht geeignet, einen Transport des Fahrzeugs durch den Beklagten unzumutbar zu machen. Der Verzicht des Klägers auf das Auto während der Dauer der Nacherfüllung ist eine unmittelbare Folge des Nacherfüllungsanspruchs, dem zugleich auch ein Nacherfüllungsrecht des Verkäufers korrespondiert. Diese Unannehmlichkeit kann daher nicht ins Feld geführt werden, um dem Verkäufer die angebotene Nachbesserung abzuschlagen. Auf welche Weise der Beklagte vorliegend das Fahrzeug zu sich aufs Betriebsgelände nach T hätte transportieren wollen, geht aus den Akten nicht hervor. Selbst wenn er das Fahrzeug persönlich oder durch einen Mitarbeiter hätte zurückfahren wollen, so wäre dies mit Blick auf die Distanz von etwa 190 km für eine Fahrtstrecke keinesfalls eine Belastung gewesen, die diese Vorgehensweise für den Kläger unzumutbar gemacht hätte. Auch soweit der Kläger in der Berufung vorgetragen hat, nur er selbst sei in der Lage gewesen, einen „sicheren Transport“ des Fahrzeugs an den Verkaufsort zu bewerkstelligen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es zunächst einmal Sache des Verkäufers zu entscheiden, auf welchem Weg er das Fahrzeug transportiert; im Gegenzug übernimmt er für das Transportrisiko auch die Haftung. Der Beklagte hatte den Transport mit Faxschreiben vom 07.09.2017 (Bl. 57) ausdrücklich angeboten. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht auf eigene Kosten hätte durchführen wollen oder für den anschließenden Rücktransport zum Kläger beabsichtigt hätte, diesem Kosten in Rechnung zu stellen, ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen nicht. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger das Angebot nicht zurückweisen dürfen.

4.

Indem der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 04.09.2017 (Bl. 55) eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 18.09.2017 gesetzt, zugleich aber auf einem Transportkostenvorschuss bestanden hat und auf das Angebot des Beklagten, das Fahrzeug selbst abzuholen, nicht eingegangen ist, hat er dem Beklagten keine ausreichende Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt und kann sich auf das ergebnislose Verstreichen der Frist folglich nicht berufen. Die Fristsetzung war auch nicht nach § 440 Abs. 1 3. Alt. wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung aus anderen Gründen verzichtbar. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass arglistiges Verhalten des Verkäufers unter Umständen ein Grund dafür sein kann, eine Nacherfüllung durch ihn als unzumutbar zu bewerten. Der Beklagte hat indes stets bestritten, dass er von den Mängeln – die ihrerseits auch streitig sind – bei Übergabe des Fahrzeugs Kenntnis gehabt habe, und der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen, aus welchen Umständen er auf die Kenntnis des Beklagten schließen möchte, noch hat er für die Kenntnis des Beklagten Beweis angetreten. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Mängel seien so zahlreich und offensichtlich gewesen, dass der Beklagte sie nicht übersehen haben könnte, leuchtet diese Schlussfolgerung nicht ein. Tatsächlich setzen die vom Kläger in seinen Schriftsätzen aufgezählten Mängel durchweg eine Funktionsprüfung oder zumindest ein näheres Hinsehen voraus. Deshalb hat das Landgericht zu Recht den Arglistvorwurf als nicht ausreichend belegt betrachtet.“

II.

Zu diesen Hinweisen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2018 noch einmal Stellung genommen; seine Stellungnahme enthält indes keine Gesichtspunkte, die der Senat im Rahmen seines Hinweisbeschlusses nicht bereits bedacht hätte, und veranlasst daher keine abweichende Entscheidung.

Soweit der Kläger meint, er habe auf das Angebot des Beklagten, das Fahrzeug bei ihm abzuholen, nicht eingehen müssen, weil der Beklagte nicht zugleich (ausdrücklich) auch dessen kostenfreien Rücktransport nach der Untersuchung und ggfls. Beseitigung der Mängel zugesagt habe, kann der Senat sich seiner Auffassung nicht anschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in dem oben zitierten Hinweisbeschluss dargestellt wurde, kann der Käufer einen Transportkostenvorschuss verlangen, wenn der Verkäufer nicht selbst anbietet und bereit ist, die verkaufte Sache abzuholen und auf eigene Kosten zu transportieren. Dies schließt selbstverständlich auch den Rücktransport der verkauften und mangelbehafteten Sache nach der Reparatur mit ein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beklagte vorliegend in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er den Rücktransport nicht ebenfalls übernehmen werde; in seinem Faxschreiben vom 07.09.2017 heißt es lediglich, dass er das Fahrzeug gerne selbst abholen wolle und der Kläger möge sich zwecks Terminabsprache mit ihm in Verbindung setzen. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger die Frage der Finanzierung des Rücktransports – wenn er sich insoweit unsicher gewesen sein sollte – ausdrücklich ansprechen und klären müssen. Dies hat er indes nicht getan, sondern stattdessen unter dem 08.11.2017 Klage erhoben. Dadurch hat er dem Beklagten die ihm gesetzlich eingeräumte Nachbesserungsoption verwehrt. Wie sich aus dem klägerischen Schriftsatz vom 05.02.2018 ergibt, waren tatsächlich auch andere Gründe für den Kläger ausschlaggebend dafür, auf das Angebot des Beklagten zur Abholung des Fahrzeugs nicht einzugehen. So heißt es in dem Schriftsatz, der Kläger habe sich auf das Angebot nicht einlassen müssen, weil der Beklagte über keine eigene Werkstatt verfügt habe und auch nicht dargelegt habe, wie er den Transport durchführen wolle, und welche Mängel er zu beseitigen gedenke; auch wäre eine Mängelbeseitigung durch den Beklagten am Ort seiner Niederlassung „für den Kläger mit einer längeren, nicht hinnehmbaren ersatzlosen Entbehrung des Fahrzeugs verbunden“ gewesen. In ähnlicher Weise hat sich auch der Kläger selbst bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht geäußert. Dies legt insgesamt den Schluss nahe, dass nicht die Kosten für den Rücktransport des Fahrzeugs nach Durchführung der Reparatur für die ablehnende Haltung des Klägers ausschlaggebend waren, und dass sie deshalb auch nicht zwischen den Parteien im Vorfeld des Rechtsstreits thematisiert worden sind. Aus diesem Grund kommt dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht die vom Kläger reklamierte grundsätzliche Bedeutung zu.

Eine mündliche Verhandlung ist demzufolge nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über das Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.396,78 EUR festgesetzt.

 

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