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Gebrauchtwagenkauf – Verstopfung Rußpartikelfilter eines Diesel-PKW

LG Hagen – Az.: 3 O 88/14 – Urteil vom 26.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger kaufte am 28.11.2013 für private Zwecke bei der Beklagten – eine Autohändlerin – den streitgegenständlichen, gebrauchten PKW.

Bei dem PKW handelt es sich um ein Dieselfahrzeug, Marke T, Erstzulassung 20.06.2007 mit einer Laufleistung im Zeitpunkt des Kaufes von 181.000 km. Der Kaufpreis betrug 8.950 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 28.11.2013 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 02.12.2013 übergeben.

Am 09.12.2013 ließ der Kläger eine Inspektion durch die Fa. E. Auto-Service durchführen. Ende Februar 2014 wurden die Einspritzdüsen durch die Fa. U. ausgetauscht. Im April 2014 ließ der Kläger das Fahrzeug bei der Fa. H, überprüfen, die ein Saugrohr austauschte. Für die Überprüfung und Auswechslung zahlte der Kläger 760,41 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2014 zeigte der Kläger der Beklagten Mängelsymptome an und forderte diese zur Mängelbeseitigung bis zum 16.05.2014 auf. Das Fahrzeug wurde daraufhin am 13.05.2014 für 10 Tage in die Werkstatt der Beklagten verbracht. Die Höhe des Nutzungsausfalls für diese 10 Tage, insg. 400 EUR, ist zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Die Beklagte tauschte bei der Reparatur ein Magnetventil aus und stellte die Einspritzdrüsen ein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, der PKW springe nicht gut an, dieser ruckele beim Fahren, der Motor sei sehr laut und die Drehzahl erhöhe sich beim Fahren plötzlich, ohne dass der Fahrer Gas gebe. Deswegen habe er sich zeitnah an die Beklagte gewandt. Auch die Ehefrau des Klägers habe sich nochmals telefonisch an die Beklagte gewandt, welche erklärt habe, es sei das Problem des Klägers, den Mangel zu beheben. Der Kläger habe sich damit nicht zufrieden geben wollen und den PKW der Fa. U. vorgestellt. Ferner behauptet er, ihm seien Kosten für die Unterstellung des PKW für die Zeit ab November 2014 von 20 EUR pro Monat entstanden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.950 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW Skoda Ocatvia RS, Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestell-Nr.: N… zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn weitere 1.160,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 sowie weitere 240 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe erst mit Schreiben vom 06.05.2014 Nachbesserung verlangt. Soweit der PKW überhaupt die vom Kläger behaupteten Mängel bei Übergabe des PKW aufgewiesen habe, was die Beklagte in erster Linie bestreitet, sei der PKW jedenfalls nach der Auswechslung des Magnetventils und der Einstellung der Einspritzdüsen beanstandungsfrei gelaufen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Kfz-Meisters C.. Auf das schriftliche Gutachten vom 24.07.2015 (Bl. 87 ff. d.A) sowie das Protokoll über seine persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2015 (Bl. 166 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Gebrauchtwagenkauf - Verstopfung Rußpartikelfilter eines Diesel-PKW
(Symbolfoto: Tanja Esser/Shutterstock.com)

Insbesondere ist das angerufene Landgericht Hagen örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO, da einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Autokaufes der Wohnsitz des Käufers ist (OLG Hamm, Urt. V. 20.10.2015 – 28 U 91/15, juris Rn. 33), jedenfalls aber auch aus rügeloser Einlassung des Beklagten nach § 39 S. 1 ZPO. Die im Kaufvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes der Beklagten ist unwirksam, da keiner der Fälle des § 38 ZPO vorliegt.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten keine Rückzahlung des Kaufpreises von 8.950 EUR nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5, 323 BGB verlangen.

Er hat zwar mit Schreiben vom 30.05.2014 den Rücktritt erklärt. Ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB stand ihm allerdings nicht zu, da der von ihm erworbene PKW bei Gefahrübergang keinen Sachmangel aufwies.

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), mangels einer Beschaffenheitsvereinbarung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder sie sich sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Ist- und Soll-Beschaffenheit müssen daher zur Feststellung eines Sachmangels bei Gefahrübergang voneinander abweichen.

a) Zur Ist-Beschaffenheit des PKW steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger behaupteten Mängelsymptome ihre Ursache in einer endgültigen Verstopfung des Partikelfilters des PKW finden. Dies hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt (S. 15 des Gutachtens, Bl. 100 u. 101 d.A.) und auch in seiner Anhörung als typische Symptome der Verstopfung eines Dieselrußpartikelfilters beschrieben (Prot. v. 03.11.2015 S. 2, Bl. 166 R d.A.). Auch der Umstand, dass der Partikelfilter verstopft war und dass diese Verstopfung – wie vom Sachverständigen angenommen – schon in der Zeit vor Übergabe angelegt war (Bl. 101 und 167 d.A.), steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Für die Verstopfung des Partikelfilters spricht nicht nur die beschriebene Mängelsymptomatik, welche der Kläger behauptet. Sie stimmt auch überein mit dem vom Sachverständigen festgestellten, spürbar zu geringen Abgasdruck (Bl. 99 d.A.) und mit der von ihm durch Endoskopkamera festgestellten starken Verstopfung des Filters. Für andere Ursachen der vom Kläger beschriebenen Symptome fand der Sachverständige keine Anhaltspunkte. Solche werden vom Kläger auch nicht behauptet. Im Gegenteil stützt er sich selbst mit Schriftsatz vom 25.08.2015 auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens.

b) Diese Ist-Beschaffenheit weicht allerdings nicht negativ von der vertraglich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geschuldeten Soll-Beschaffenheit des PKW ab.

Da die Parteien zur Soll-Beschaffenheit des PKW jedenfalls im Hinblick auf den Zustand des Partikelfilters nichts Bestimmtes vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und insoweit auch keine bestimmte Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt wurde, ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB maßgeblich, ob sich der PKW für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung als Fahrzeug im Straßenverkehr) eignet und dieser eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und erwartet werden kann. Dabei sind insbesondere Alter und Laufleistung eines gebrauchten PKW zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 214). Maßstab ist hier der Kauf eines über sechs Jahre alten Diesel-PKW mit einer Laufleistung von 181.000 km vom Typ oder vergleichbarem Typ des erworbenen PKW. Normaler Verschleiß stellt dabei beim Gebrauchtwagenkauf keinen Mangel dar (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 19). Wird ein Bestandteil des PKW aufgrund Alter und Laufleistung entsprechenden, normalen Verschleißes nach Übergabe funktionsunfähig, so begründet der bei Übergabe bloß schon vorhandene Verschleiß noch keinen Sachmangel (vgl. zur ähnlichen Problematik beim Katalysator: AG Offenbach NJW-RR 2005, 423, 424; jurisPK-BGB/Pammler, 7. Aufl. 2014, § 434 Rn. 176).

aa) Die bei Gefahrübergang bereits vorhandene Anlage der Verstopfung des Rußpartikelfilters eines über sechs Jahre alten Diesel-PKW Marke T mit einer Laufleistung von 181.000 km steht weder der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung entgegen, noch ist eine solche bei einem gebrauchten Diesel-PKW gleicher Art unüblich oder nicht zu erwarten.

Die Anlage der Verstopfung beruht auf dem stetigen Verschleiß des Partikelfilters durch Ansammlung der durch Verbrennung entstehenden Asche. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ab einer Laufleistung von 180.000 km mit einem Erreichen der Füllgrenze und somit mit der Notwendigkeit eines Austausches zu rechnen ist (Bl. 96 d.A., Bl. 166 R und 167 d.A.). Beim Kauf eines über sechs Jahre alten PKW Diesel des streitgegenständlichen Types mit einer Laufleistung von 181.000 km ist es daher als üblich anzusehen und auch zu erwarten, dass der Dieselpartikelfilter die Füllungsgrenze nahezu erreicht haben kann und alsbald ausgetauscht werden muss. Es handelt sich insoweit in rechtlicher Hinsicht um normalen Verschleiß, da das Erreichen der Füllmenge ein mit Zeitablauf und zunehmender Laufleistung typischer Effekt ist, der so auch bei einem PKW des erworbenen Typs ab 180.000 km zu erwarten ist.

bb) Ob demgegenüber eine vollständige Verstopfung des Partikelfilters – wenn sie mit den typischen den Fahrbetrieb beeinträchtigenden Symptomen einhergeht, auf diese Weise die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (Fahrbetrieb) beeinträchtigt und vom Kunden so nicht erwartet zu werden braucht – einen Sachmangel darstellen würde, kann im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann dahin stehen, ob für das Vorliegen einer vollständigen Verstopfung mit den typischen Beeinträchtigungen des Fahrbetriebes im Zeitpunkt der Übergabe die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugunsten des Klägers gilt oder eine solche Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist.

Denn zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und dem Inbegriff der Verhandlungen fest (§ 286 ZPO), dass die endgültige Verstopfung erst nach Gefahrübergang eingetreten ist.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Verstopfung zwar bereits bei Übergabe an den Kläger angelegt war, endgültig aber auch erst im Besitzzeitraum des Klägers eingetreten sein kann (Bl. 101 d.A.). Nimmt man – wie der Sachverständige – allein die technische Seite des Fahrzeuges in den Blick, so ist laut dem Sachverständigen ab 180.000 km mit der Verstopfung zu rechnen. Aus technischer Sicht des Sachverständigen ist es daher nachvollziehbar, dass dieser bei einem PKW mit einer Laufleistung von 181.000 km annehmen kann, dass sowohl eine Verstopfung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe (02.12.2013), als auch ihr endgültiger Eintritt erst nach Übergabe möglich erscheint. Davon, dass diese endgültige Verstopfung hier erst nach der Übergabe im Zuge des Gebrauches durch den Kläger eingetreten ist, ist das Gericht allerdings aufgrund der Gesamtumstände – die über die rein technische Beurteilung des Sachverständigen hinaus einzubeziehen sind – überzeugt.

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Die vom Kläger beschriebenen Probleme beim Anlassen, Ruckeln bei der Fahrt, laute Motorengeräusche, unkontrollierte Drehzahlerhöhung sind nach den Ausführungen des Sachverständigen auf einen verstopften Partikelfilter zurückzuführen (Bl. 100, 101 d.A.). Diese typische Symptomatik ist allerdings erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Reparaturversuch bei der Fa. U. im Februar 2014 in Erscheinung getreten. Anderes behauptet selbst der Kläger nicht. Zudem ist unbestritten, dass der PKW bereits am 09.12.2013 bei der Fa. E. Auto-Service inspiziert wurde, also von Fachleuten. Diese Inspektion ergibt sich auch aus dem Scheckheft des PKW (Ablichtung im Sachverständigengutachten Bl. 107 d.A.). Der Kläger hat die Inspektion weder in der Klage erwähnen lassen, noch ist er später auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.08.2015 eingegangen. Diese hatte die Inspektion – die durch das Scheckheft zutage getreten ist – offen thematisiert. Daraus folgt, dass selbst der Kläger nicht behauptet, dass die für die endgültige Verstopfung des Partikelfilters typische Symptomatik Anlass dieser Untersuchung gewesen wäre oder sich die Symptome in der Woche zwischen Übergabe und Inspektion gezeigt hätten oder solche auch nur bei der Inspektion von fachmännischer Seite festgestellt worden wären, auch nicht ein mit der Hand fühlbar zu niedriger Abgasdruck am Auspuffende (vgl. S. 13 des Gutachtens, Bl. 99 d.A.). Soweit der Kläger – ohne nähere zeitliche Einordnung – in der Klageschrift von einem Zeitraum „von Anfang an“ spricht, ist dies nur so zu verstehen, dass er damit das Auftreten der Symptomatik im zeitlichen Kontext mit dem Reparaturversuch bei der Fa. U. und Seiz Ende Februar 2014 (Klageschrift S. 3, Bl. 3 d.A), also mehr als zwei Monate nach Übergabe, beschreibt. Sprachlich ist dies mit der gewählten Wendung „von Anfang an“ vereinbar und im Kontext nicht anders zu verstehen. Auch der Beweisantritt Zeugnis seiner Ehefrau bezieht sich ersichtlich nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe (02.12.2013) sondern auf den zeitlichen Kontext des Reparaturversuches bei der Fa. U.. Das Gericht hatte dem Kläger bereits mit Hinweis vom 31.10.2014 aufgegeben, näher – auch in zeitlicher Hinsicht – zu den behaupteten Gesprächen zwischen ihm bzw. seiner Ehefrau und der Beklagten vorzutragen. Eine genauere zeitliche Einordnung – geschweige denn eine vom zeitlichen Kontext mit der Beauftragung der Fa. U. (Ende Februar 2014) Abweichende – hat der Kläger daraufhin nicht vorgenommen. Auch als die Inspektion vom 09.12.2013 offenbar und dies von der Beklagten deutlich in deren Schriftsatz vom 24.08.2015 S. 8 (Bl. 134 d.A.) thematisiert wurde, hat der Kläger keinerlei zeitlichen Zusammenhang hierzu behauptet. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die für eine vollständige Verstopfung des Partikelfilters typische Symptomatik in diesem Zeitraum noch nicht bestand, sondern nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Reparaturversuch bei der Fa. U..

Zum Zeitpunkt des Reparaturversuches bei der Fa. U. hatte der PKW laut der vom Kläger selbst vorgelegten Rechnung vom 27.02.2014 (Bl. 30 f. d. A.) bereits einen Kilometerstand von 183.762, also im Besitz des Klägers mehr als 2.000 km zurückgelegt. Erst im Zusammenhang mit dem Zurücklegen dieser erheblichen Strecke steht die vom Kläger beschriebene Mängelsymptomatik. Da sie laut Sachverständigem auf eine vollständige Verstopfung des Partikelfilters zurückzuführen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die endgültige Verstopfung des Partikelfilters selbst erst nach der Übergabe des PKW eingetreten ist.

2. Soweit sich der Kläger zuletzt auch darauf gestützt hat, die Beklagte hätte ihn darüber aufklären müssen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB), dass der Partikelfilter des von ihm erworbenen Fahrzeugtypes ab einer Laufleistung von 180.000 km voll befüllt sein kann und evtl. ausgetauscht werden müsse, bestand eine solche Aufklärungspflicht nicht. Dass die Beklagte wusste, dass der Filter bereits voll ist (was auch objektiv nach der Überzeugung des Gerichts nicht so war) oder auch nur in kurzer Zeit austauschbedürftig ist, ist weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Genauso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte – die kein Vertragshändler oder Spezialist für Skoda-Fahrzeuge ist – die spezifischen Kenntnisse über den streitgegenständlichen PKW besaß oder diese auch nur hätte besitzen müssen. Eine typenspezifische Aufklärung konnte der Kläger als Kunde eines freien Fahrzeughändlers nicht erwarten. Dass sich Partikelfilter demgegenüber im Allgemeinen mit zunehmender Laufleistung füllen und bei Erreichen der Füllmenge ausgetauscht werden müssen, begründet für sich genommen keine allgemeine – von konkreten Umständen und Kenntnissen des Verkäufers losgelöste – Aufklärungspflicht.

3. Mangels Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang scheiden auch die weiter geltend gemachten Ansprüche wegen Nutzungsausfalls (400 EUR) und auf Erstattung der Unterstellkosten (240 EUR) aus. Gleiches gilt für die Kosten für die Rechnung der KFZ-Werkstatt H, (760,41 EUR), wobei selbst dann, wenn hinsichtlich des Saugrohres ein (eigener) Mangel vorgelegen hätte, es insoweit an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung und somit an den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 281 BGB fehlt.

Mangels Rückabwicklungsverhältnisses befindet sich die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen PKW auch nicht in Annahmeverzug.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Ein Fall des § 708 Nr. 11 ZPO liegt nicht vor, da die zu vollstreckenden Kosten 1.500 EUR übersteigen.

Der Streitwert wird auf 10.350,41 EUR festgesetzt.

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