Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 330/06
Urteil vom 10.10.2007
Leitsätze:
a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
b) Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 EUR Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Ford Cougar mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WFÜHT61L6X5226317 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Mit Vertrag vom 31. März / 8. April 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Ford Cougar, Erstzulassung 24. August 1999, Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis von 9.000 EUR. Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien aufweisen:
– Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer:
– Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt
– ja
– nein
– wenn ja, folgende:
Mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung und begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden habe, der von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte widersprach der Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 2005 und erklärte, dass sie, sollte ein Sachmangel an der linken Tür vorhanden sein, einen Austausch der Tür veranlassen werde und dass sie, sofern weitere Mängel vorliegen sollten, auch insoweit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bereit sei. Die Klägerin teilte mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie einen Austausch der Unfalltür nicht akzeptiere, und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Klägerin hat für die Zulassung des Ford Cougar 38,90 EUR und für das Kfz-Kennzeichen 5,60 EUR gezahlt. Für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversicherung hat sie 56,00 EUR und 436,77 EUR entrichtet. Für TÜV-Gutachten hat sie 252,76 EUR aufgewandt. Für den Kfz-Einstellplatz, auf dem sie das von ihr nicht genutzte Fahrzeug untergestellt hat, sind ihr für vier Monate Kosten in Höhe von 102,24 EUR entstanden. Die Gesamtkosten der Klägerin betragen damit 892,27 EUR.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie weitere 892,27 EUR zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Das Landgericht hat die Klage – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen – abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne die Beklagte nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Sie sei nicht berechtigt, die auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Beklagte habe sie nicht über die Freiheit von Unfallschäden getäuscht. Dabei sei es ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ und die Zeile „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ offen gelassen habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Denn die Klägerin habe nur erwarten dürfen, über erhebliche Unfallschäden aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug habe jedoch keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten.
Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der PKW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen streifenden Anstoß gegen die Tür links und das Seitenteil links erhalten habe; dabei seien die Tür und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die Einbeulung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen sei. Die damit feststehenden Beeinträchtigungen an der Fahrzeugkarosserie begründeten indes noch keinen erheblichen Unfallschaden. Denn eine Einbeulung von wenigen Millimetern lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen rückstandsfrei beseitigen. Es bestehe auch nicht die entfernte Möglichkeit, dass eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchtige. Ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte.
Die Klägerin könne auch nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 und § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Denn sie habe der Beklagten entgegen § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB keine Frist zur Nachbesserung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbesondere habe die Beklagte sie nicht über Unfallschäden getäuscht.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision, die es hinnimmt, dass das Landgericht der Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zuerkannt hat, macht zutreffend geltend, dass dieser Anspruch, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nach den Regeln über die kaufrechtliche Sachmängelhaftung begründet ist.
1. Die Klägerin konnte gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist.
Das Landgericht hat offenbar angenommen, die Klägerin habe den Mangel des Fahrzeugs, der sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, darin gesehen, dass die Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht fachgerecht repariert worden waren. Dies ergibt sich daraus, dass das Landgericht gemeint hat, die Klägerin könne von dem Vertrag nicht zurücktreten, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt habe.
Das Landgericht hat damit verkannt, dass die Klägerin den zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachmännischen Reparatur der Karosserieschäden, sondern in der wegen dieser Karosserieschäden – selbst bei fachgerechter Reparatur – fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs gesehen hat. Das Landgericht hat deshalb nicht geprüft, ob die aufgrund der Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unfallfreiheit allerdings nicht zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden.
Das Landgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ und die Zeile „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ offen gelassen habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Anders als die Revision meint, ist deshalb aber nicht für die revisionsgerichtliche Beurteilung davon auszugehen, dass im Offenlassen dieser Rubriken eine solche Erklärung zu sehen ist. In der Revisionsinstanz sind der rechtlichen Beurteilung bei Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zwar die von der Partei behaupteten Tatsachen zugunsten der Revision als zutreffend zugrunde zu legen. Soweit die Vorinstanz jedoch – wie hier – die rechtliche Beurteilung festgestellter Tatsachen offen gelassen hat, darf das Revisionsgericht nicht die der Revision günstige Beurteilung als richtig unterstellen, sondern muss es diese Tatsachen, soweit sie entscheidungserheblich sind, selbst rechtlich zutreffend würdigen.
Die Parteien haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine – auch keine konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen der Parteien; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung, ob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ nicht mit „keine“ oder „nicht bekannt“ und die Frage „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ nicht mit „nein“ beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.
b) Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt und die in Rede stehende Sollbeschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das Fahrzeug nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 434 Rdnr. 70). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 a bb, m.w.N.). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2007, 32; Palandt/Weidenkaff, aaO, Rdnr. 29 und 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1236). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden“ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen.
Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 – VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. März 1982 – VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 – VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 – VIII ZR 92/82, WM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall – wie die Revision zu Recht geltend macht – kein „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Nach den vom Landgericht seiner Entscheidung – im Zusammenhang mit der Prüfung des Bereicherungsanspruchs – zugrunde gelegten Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei den Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lackschäden, sondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blechschäden beträgt nach der Kalkulation des Sachverständigen 1.774,67 EUR. Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als „Bagatellschaden“ angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass – wie das Landgericht ausgeführt hat – sich eine Einbeulung von wenigen Millimetern rückstandsfrei beseitigen lässt und auch nicht die entfernte Möglichkeit besteht, dass eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchtigt. Denn ein Gebrauchtwagen ist nicht schon dann mangelfrei, wenn er sich nur für die gewöhnliche Verwendung eignet, also zulassungsfähig und fahrtüchtig ist. Soweit das Landgericht meint, ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte, verkennt es, dass es hier nicht um bloße Lackschäden oder „kleinste Dellen“ in der Karosserie, sondern um einen beträchtlichen Blechschaden geht. Dieser Schaden ist auch im Hinblick auf die Reparaturkosten von 1.774,67 EUR nicht als unerheblich anzusehen.
2. Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang nicht unfallfrei war, konnte die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende „Pflichtverletzung“ ist schließlich nicht unerheblich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht.
3. Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1, § 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 EUR Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen. Ob die Ansprüche der Klägerin auf Zinszahlung und auf Feststellung des Annahmeverzugs begründet sind, kann mangels entsprechender Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der § 346 Abs. 1 BGB (Herausgabe von gezogenen Nutzungen), § 347 Abs. 1 BGB (Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen), §§ 286 ff. BGB (Zahlungsverzug) und §§ 293 ff. BGB (Annahmeverzug) nicht beurteilt werden. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens bzw. ihrer Aufwendungen von insgesamt 892,27 EUR; insoweit fehlt es an Feststellungen des Landgerichts dazu, ob die Beklagte den Mangel des Fahrzeugs bei Vertragsschluss kannte oder ihre Unkenntnis zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2 BGB).
III.
Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist somit aufzuheben. Soweit die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 EUR Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs beansprucht, entscheidet der Senat abschließend, weil die Sache in diesem Umfang zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist der Klage aus den unter II. dargelegten Gründen stattzugeben. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, da es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO).