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Gebrauchtwagenkauf – Kraftstoffleitung defekt – Sachmangel

OLG Celle

Az.: 7 U 224/07

Urteil vom 16.04.2008


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag von 3.000 € hinaus weitere 1.204 € (Nutzungsausfallentschädigung) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. 09. 2006 an die Klägerin zu zahlen sowie sie in Höhe weiterer 95,69 € von der vorgerichtlichen Honorarforderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen der Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren:

Berufung der Klägerin: 1.204 €

Berufung der Beklagten: 3.500 €

Gesamt: 4.704 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Rücktritt von einem PKW-Kaufvertrag.

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten im Juni 2006 für 3.000 € einen 10 Jahre alten Ford Galaxy, laut Kaufvertragsurkunde vom Streitverkündeten, dem Voreigentümer D. R., ohne jegliche Garantie/Gewährleistung“ (Bl. 7 d. A.). Zwei Monate später, am 19. August 2006, brannte der Motorraum des Wagens aus. Seitdem ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagte als gewerbliche Händlerin als gewährleistungspflichtig angesehen und sie antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens verurteilt. Wegen der weiterhin von der Klägerin begehrten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43 € täglich gemäß Tabelle von Sanden/Danner vom Schadenstag bis zum 26. März 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar habe sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags in Verzug befunden, jedoch sei der Entzug der Nutzungsmöglichkeit hierauf nicht zurückzuführen.

Die Beklagte hat gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Klageabweisung erstrebt. Demgegenüber hat die Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung betreffend die Nutzungsentschädigung, allerdings – entsprechend der eingeschränkt erfolgten Bewilligung der Prozesskostenhilfe – nur in Höhe eines Teilbetrags von 1.204 €, ihrerseits Berufung eingelegt.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, diejenige der Klägerin ist begründet.

1. Die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klageabweisung erstrebt, ist nicht begründet.

a) Es fehlt zunächst nicht an der Passivlegitimation der Beklagten, weil nicht sie, sondern im Rahmen eines Agenturgeschäfts der Streitverkündete R. als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen wäre. Denn tatsächlich hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin das Fahrzeug bereits erworben aufgrund eines mit der Ehefrau R. geschlossenen Kaufvertrags vom 2. Juni 2006.

Zwar ist in dem Kaufvertragsformular als Verkäufer D. R. eingetragen. Auch trägt dieser die Überschrift „Gebrauchtwagenkaufvertrag von Privat zu Privat“ (Bl. 7 d. A.). Jedoch hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass diese Art der Vertragsgestaltung gewählt worden ist, um die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf auszuschalten. In einem solchen Fall liegt aber ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer II. 1. in vollem Umfang Bezug genommen werden.

Lediglich ergänzend ist insoweit noch auszuführen, dass die Beklagte ihre Passivlegitimation in erster Instanz auch zugestanden hat, indem sie diese in der Klageerwiderung in keiner Weise in Abrede genommen hat. So heißt es auf S. 2 der Klageerwiderung (Bl. 29 d. A.):

„Richtig ist, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw bei der Beklagten erworben hat, …“

Im selben Schriftsatz heißt es auf S. 5 (Bl. 32 d. A.):

„Es ist nicht so, dass die dem Verkäufer, sprich der Beklagten, zustehende Art der Nacherfüllung fehl geschlagen hat.“

Hat die Beklagte sich danach im Rechtsstreit zunächst selbst als Verkäuferin bezeichnet und zur Klageverteidigung lediglich Ausführungen zum Vorliegen eines Mangels bei Übergabe gemacht, so ist sie gehindert, anschließend hiervon ohne weiteres wieder abzurücken. Zwar kann ein Geständnis auch widerrufen werden. Nach § 290 ZPO hat der Widerruf auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses aber nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

b) Ist somit die Beklagte als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler passivlegitimiert, weil sie selbst als Verkäuferin des Fahrzeugs anzusehen ist, unterfällt das Geschäft auch den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Im Übrigen käme man zu deren Anwendung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, selbst dann, wenn man gleichwohl von einem Agenturgeschäft ausginge. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wäre der Beklagte hier jedenfalls als Verkäufer anzusehen. Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 (2. Abs.) des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 206 d. A.).

c) Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch aus Werkvertrag oder aus § 280 BGB. Denn der Brandschaden kann der Beklagten nach dem Ergebnis des DEKRA – Gutachtens nicht wegen unsachgemäßer Ausführung der Nockenwellenreparatur angelastet werden. Jedoch hat die Klägerin Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag, aufgrund dessen sie den streitgegenständlichen Wagen erworben hat. Insoweit greifen hier zugunsten der Klägerin die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf ein.

Bei dem streitgegenständlichen Ford Galaxy ist nämlich innerhalb der 6-Monatsfrist nach § 476 BGB, nämlich bereits nach 2 Monaten, ein Mangel aufgetreten. Der Motorraum des Fahrzeugs ist ausgebrannt. Zwar ist der Brand als solcher kein Fahrzeugmangel. Er könnte, wie auch das Landgericht ausführlich und überzeugend dargelegt hat, grundsätzlich durch eine äußere Ursache entstanden sein. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die Mangelursache dahin eingrenzen können, dass äußere Ursachen ausscheiden, vielmehr aufgrund der Spurenbilder im Motorraum eine Kraftstoffleckage, und zwar am Einspritzventil des 1. Zylinders oder seiner Zuleitung, vorgelegen haben muss (Bl. 182 d. A.).

Auch wenn der Sachverständige – naturgemäß – aufgrund der weitgehenden Zerstörung des ausgebrannten Motors die genaue Stelle der Undichtigkeit nicht ermitteln, nämlich nicht feststellen konnte, ob die Undichtigkeit unmittelbar am Einspritzventil oder in der Zuleitung zwischen dem Kraftstoffsammelrohr und dem 1. Zylinder aufgetreten ist, steht gleichwohl eine Kraftstoffleckage im Motorraum und damit ein technischer Fahrzeugmangel als Ursache fest.

Dieser technische Mangel ist auch in rechtlicher Hinsicht als solcher anzusehen. Eine Leckage im Motorraum, die, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht nur zum Benzinverlust führt, sondern auch zur Entstehung eines Brandes, begründet die Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es handelt sich um ein Fahrzeug, das sich aufgrund der Undichtigkeit der Kraftstoffzuleitung im Motorraum für die gewöhnliche Verwendung, nämlich den Fahrbetrieb, nicht eignet und damit nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Auch der Käufer eines 10 Jahre alten Fahrzeugs darf erwarten, dass das Fahrzeug fahrfähig ist und nicht beim Starten des Motors in Brand gerät und in Folge dessen unbenutzbar wird.

Ausnahmen von der strengen Sachmängelgewährleistung werden von der Rechtsprechung über die Definition des Mangelbegriffs allerdings insoweit gemacht, als es sich, so wie hier, um einen gebrauchten Gegenstand handelt, sofern die aufgetretene Störung einem „normalen Verschleiß“ entspricht, wie er bei Sachen entsprechenden Alters und entsprechender Nutzungsdauer erwartet werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Ein „normaler Verschleiß“, den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss, liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen. Dies trifft etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge und Bremsscheiben, die Fahrzeugreifen, die Batterie und die Auspuffanlage zu. Dies sind typische Verschleißteile, von denen der Käufer eines älteren Gebrauchtwagens nicht erwarten kann, dass sie, wie bei einem Neufahrzeug, zunächst einmal längere Zeit halten, bevor sie erneuert werden müssen. Vielmehr kann ein Defekt als Endpunkt einer Verschleißentwicklung jederzeit eintreten. Eine derartige Beschaffenheit entspricht der Üblichkeit und muss deshalb auch vom Käufer eines solchen Fahrzeugs vorausgesetzt werden. Demgegenüber erwartet der Käufer eines Gebrauchtwagens und darf dies auch erwarten, sofern es sich nicht ausdrücklich um ein sog. Bastlerfahrzeug handelt, dass das Fahrzeug zumindest fahrfähig ist und als solches genutzt werden kann. Dazu gehört es, dass die Kraftstoffzuleitung, insbesondere im Motorraum, wo andernfalls Brandgefahr herrscht, so ausgelegt ist, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauert. Ein aufgrund von Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdetes Fahrzeug ist auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen kein „Normalzustand“ im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige zunächst von Porosität eines Schlauches gesprochen hat, was die Beklagte als Beleg für eine typische Verschleißerscheinung bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug wertet. Denn abgesehen davon, dass sich diese Ausführungen auf den zunächst zu Unrecht als Schadensursache angesehenen Unterdruckschlauch bezogen haben, ist es letztendlich so, dass nahezu alle Fehler, wenn sie nicht durch mangelhafte Verarbeitung oder Konstruktion von Anfang an vorliegen, im Laufe eines Fahrzeuglebens durch Abnutzung und Materialermüdung entstehen. Wollte man sie allein deshalb aus der Mangeldefinition herausnehmen, würden die Gewährleistungsansprüche bei Gebrauchtwagen (oder auch anderen gebrauchten Gegenständen) weitestgehend ins Leere laufen. Eine derartige Korrektur der gesetzlichen Vorschrift über die Auslegung des „Erwartungsbegriffs“ des § 434 BGB ginge ersichtlich zu weit. Sie stünde in Widerspruch zum Willen des nationalen und ebenso des europäischen Gesetzgebers, den Verbraucherschutz im Hinblick auf Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen zu stärken (vgl. BGH NJW 2005, 3490, Rn. 29; zit. n. Juris).

Dementsprechend sind Verschleißschäden nicht von vornherein vom Mangelbegriff ausgenommen, sofern man nicht als Käufer mit ihnen rechnen musste, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist. So hat das OLG Koblenz im Urteil vom 19. April 2007 auszugsweise ausgeführt (NJW 2007, 1828):

 „Unstreitig ist der Motorschaden durch den Verschleiß des Riemenspanndämpferelements innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten. Gemäß § 476 BGB wird deshalb vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, eine solche Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (BGH VersR 2006, 1355). Tritt bei normaler Nutzung innerhalb der 6-Monatsfrist ein vollständiger Verschleiß auf, so ist es nach Auffassung des Senats Sache des Verkäufers, die Vermutung zu widerlegen, dieser Verschleiß habe schon bei Übergabe vorgelegen.“

Dabei hat das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Sachmangels ersichtlich unterstellt, andernfalls es nicht zur Anwendung des § 476 BGB hätte kommen können.

Ebenso hat der BGH betreffend einen für 4.490 € erworbenen Gebrauchtwagen mit eine Laufleistung von 159.100 KM bei einer defekten Zylinderkopfdichtung sowie gerissenen Ventilstegen das Vorliegen eines Sachmangels ohne weiteres bejaht (Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06 -).

Diese Beispiele machen deutlich, dass derjenige, der für lediglich 3.000 € ein 10 Jahre altes Fahrzeug mit einer der durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von ca. 15.000 km in etwa entsprechenden Gesamtlaufleistung erwirbt, hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden können. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im übrigen eine zeitliche und sachliche Eingrenzung der Verbrauchsgüterkaufvorschriften vornehmen, so etwa das Verbot der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses auf neuwertige Sachen, oder auf solche Sachen, die mindestens noch die Hälfte ihrer gewöhnlichen Nutzungsdauer vor sich haben, beschränken müssen.

Es kann nach alledem nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall ein Sachmangel im Rechtssinne aufgetreten ist. Damit greift die zeitliche Vermutung des § 476 BGB zu Gunsten der Klägerin ein, wonach vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat (OLG Koblenz a.a.O.; BGH a.a.O.).

Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie ist daher gewährleistungspflichtig und muss, da eine Nacherfüllung unmöglich ist, den von der Klägerin ausgesprochenen Rücktritt vom Kaufvertrag hinnehmen und den Kaufvertrag rückabwickeln. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.

Der Gewährleistungspflicht steht hier auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug nicht teilkaskoversichert gewesen ist. Der betreffende Einwand der Beklagten ist rechtlich nicht erheblich. Es gibt keine Verpflichtung eines Käufers, zur Entlastung des Verkäufers von möglichen Gewährleistungspflichten eine Sachversicherung abzuschließen.

2. Die Berufung der Klägerin ist begründet.

a) Die Beklagte ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB (vgl. Reinking Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1506 ff, 1518). Diesem steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 180/2007 sowie das inzwischen veröffentlichte Urteil des BGH vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07 – ZIP 2008,319). Hierauf hatte der Senat bereits in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Januar 2008 hingewiesen (Bl. 251 ff. d. A.).

Soweit die Beklagte demgegenüber meint, ein Anspruch auf Nutzungsausfall folge nicht aus dem unter Bezug genommenen Urteil des BGH, bleibt der Senat bei seiner gegenteiligen Auffassung.

Der BGH hat, wie sich schon aus dem Leitsatz zu Nr. 1 ergibt, ausdrücklich entschieden, durch den Rücktritt vom Kaufvertrag werde ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gelte auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall. Eben diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Wenn der BGH allerdings in der dortigen Entscheidung den Anspruch auf Nutzungsausfall gleichwohl versagt hat, so nur deshalb, weil die Klägerin das Fahrzeug, unabhängig von dem streitgegenständlichen Mangel, auf den sie den Rücktritt gestützt hatte, nicht mehr nutzen konnte, weil es nämlich bei ihr einen unverschuldeten Unfall erlitten hatte, sodass der Wagen nicht mehr fahrbereit war. Die Klägerin in dem dortigen Fall hatte davon abgesehen, den Unfallschaden zu reparieren und das Fahrzeug dadurch wieder fahrbereit zu machen. Im Hinblick auf diese Umstände hat der BGH ausgeführt, dass dann, wenn man trotz der fehlenden Nutzungsmöglichkeit aufgrund des eigenen Unfalls der dortigen Klägerin einen Nutzungsausfallanspruch bejahen wollte, jedenfalls die ersparten Reparaturkosten gegen zu rechnen wären. Da diese höher seien als die in dem dortigen Fall beanspruchten Mietwagenkosten bleibe letztlich ein ersatzfähiger Schaden nicht übrig. Andernfalls stünde die dortige Klägerin wegen des für die Schadensersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.

Wie sich den zitierten Ausführungen des BGH somit eindeutig entnehmen lässt, ist der Nutzungsausfallentschädigungsanspruch nur ausnahmsweise deshalb entfallen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund eines anderweitigen Verkehrsunfalls beschädigt und nicht mehr fahrbereit war, mithin nicht genutzt werden konnte und zur Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit Reparaturkosten in einer die begehrte Nutzungsausfallentschädigung übersteigenden Höhe erforderlich gewesen wären. Ein derartiger Ausnahmefall ist im vorliegenden Sachverhalt aber gerade nicht gegeben.

Wenn der BGH im Hinblick auf die ersparten Reparaturkosten in dem dortigen Fall auf den allgemeinen Grundsatz hinweist, dass die Beklagte wegen des ursächlichen Mangels nicht besser stehen dürfe, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei gewesen wäre, so bezieht sich dies allein auf die ersparten Reparaturkosten, um das Fahrzeug wieder nutzungsfähig zu machen. Demgegenüber kann hieraus nicht abgeleitet werden, im vorliegenden Fall habe die Klägerin 3.000 € gezahlt und erhalte diesen Kaufpreis zurück. Würde sie zusätzlich eine Nutzungsentschädigung bekommen, sei sie doppelt begünstigt, was nach der zitierten BGH-Entscheidung gerade nicht sein dürfe.

Hier handelt es sich wohl um einen Gedankenfehler der Beklagten. Wäre das Auto mangelfrei gewesen, hätte die Klägerin es nämlich nutzen können. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch mangelhaft, ist im Motorraum ausgebrannt und konnte anschließend nicht mehr genutzt werden. Damit ist der Klägerin ab diesem Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeit genommen worden. Sie ist also nicht doppelt begünstigt, sondern es wird ihr lediglich Wertersatz dafür zugebilligt, dass ihr die Nutzungsmöglichkeit, die sie beim mangelfreien Fahrzeug gehabt hätte, genommen worden ist.

Träfe die Sichtweise der Beklagten hinsichtlich einer Doppelbegünstigung zu, müsste im übrigen in jedem Rückabwicklungsfall ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen sein. Der BGH hätte dann keinen Grund gehabt, die grundsätzliche Möglichkeit eines Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs im Falle des Rücktritts vom Vertrag in seinem Leitsatz Nr. 1 herauszustellen sowie insoweit bereits vor der Veröffentlichung seines Urteils eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Nr. 180/2007; Bl. 259 d. A.) zu veranlassen. Schon diese Überlegung zeigt, dass die Beklagte mit ihren Einwänden nicht recht haben kann, sondern das aktuelle BGH-Urteil falsch interpretiert.

b) Der Umfang des Anspruchs bemisst sich nach der Rechtsprechung des Senats nach dem Zeitraum, den die Klägerin benötigt hätte, um ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Angesichts des ständigen Überangebots auf dem Gebrauchtwagenmarkt und unter Beachtung der jedem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht – dass diese hier mit der ursprünglichen Forderung in Höhe von 9.374 € nicht beachtet ist, zeigt schon die wirtschaftliche Relation zum Hauptschaden von 3.000 € – ist insoweit regelmäßig nur von einem Zeitraum von 1 Woche bis zu 10 Tagen auszugehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein längerer Zeitraum benötigt wird.

Solche Gründe liegen hier vor, sodass der Anspruch zwar nicht für den gesamten von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Zeitraum besteht, wohl aber, wie im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats bereits ausgeführt, für insgesamt vier Wochen. Aus dem Vortrag der Klägerin folgt nämlich, dass sie finanziell in beengten Verhältnissen lebt. Da sie zudem gerade zwei Monate vor dem Schadensfall den Kaufpreis von 3.000 € hatte finanzieren müssen, liegt es auf der Hand, dass sie Schwierigkeiten mit der erneuten Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs hatte und erst einmal abwarten wollte, ob die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises bereit sei, sodass sie nicht gezwungen gewesen wäre, eine Fremdfinanzierungsmöglichkeit zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Insoweit hatte sie eine Frist bis zum 31. August 2006 gesetzt, die sie unter den gegebenen Umständen zunächst abwarten durfte, jedoch zur Marktbeobachtung bereits hätte nutzen müssen, zumal fest stand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zerstört war und auf jeden Fall ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde.

Nachdem die genannte Frist ergebnislos verstrichen war, musste die Klägerin sich dann intensiv um die tatsächliche Anschaffung des Ersatzfahrzeugs bemühen. Hierfür sieht der Senat eine Frist von weiteren 15 Tagen als angemessen an. Dabei trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass es trotz des eingangs erwähnten Überangebots auf dem Gebrauchwagenmarkt nicht leicht sein dürfte, für 3.000 € ein großvolumiges, familientaugliches Fahrzeug wie den zerstörten Ford Galaxy (2,8 l) zu finden. Andererseits konnte und musste sich die Klägerin, wie bereits dargelegt, von vornherein auf den in jedem Fall erforderlichen Kauf eines anderen Wagens einstellen. Die hier zugebilligte Gesamtfrist von vier Wochen ab dem Schadenstag trägt allen genannten Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles unter Anlegung eines lebensnahen Maßstabs angemessen Rechnung.

Der Tagessatz von 43 € ist schließlich von der Klägerin zutreffend ermittelt worden (Bl. 94 ff. d. A.). Die Klägerin hat sich auf die Tabelle von Sanden/Danner bezogen, wonach der Ford Galaxy in Gruppe „G“ mit einem täglichen Nutzungsausfall von 59 € eingestuft wird. Sie hat sodann im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs von 10 Jahren eine zweifache Herabstufung in die Gruppe „E“ mit einem Tagesatz von 43 € vorgenommen. Dieser Ansatz ist angemessen. Er entspricht den Kriterien, die sich in der Rechtsprechung insoweit allgemein herausgebildet haben.

c) Aufgrund der durch die Nutzungsausfallentschädigung bedingten Erhöhung der Gesamtforderung der Klägerin erhöht sich auch ihr Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die die Beklagte aus dem Gesichtpunkt des Verzuges zu tragen hat und die das Landgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, auf Gebühren nach einem Streitwert von 3.500 € beschränkt hatte. Der weitergehende Freistellungsanspruch besteht jedenfalls in Höhe des beantragten Betrages von 95,69 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und § 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 3,5 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

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