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Gebrauchtwagenkauf – Rechte des privaten Käufers

Häufig stellt man bereits kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel an diesem fest. Für den Fahrzeugkäufer stellt sich sodann die Frage, haftet der Fahrzeugverkäufer für die festgestellten Mängel? Bei der Mängelhaftung eines Fahrzeugverkäufers muss man zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterscheiden.

1. Ein privater Verkäufer kann seine Haftung für Fahrzeugmängel vertraglich ausschließen.

Ein solcher Haftungsausschluss muss jedoch ausdrücklich bei Kaufvertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden. Wird in dem Fahrzeugkaufvertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, besteht auch eine Sachmängelgewährleistungshaftung eines privaten Verkäufers. Häufig verwenden private Fahrzeugverkäufer schriftliche Fahrzeugkaufverträge die sie aus dem Internet heruntergeladen haben. In diesen Verträgen wird die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss in vorgefertigten Vertragsformularen ist jedoch häufig unwirksam. Ferner ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn dem Verkäufer der Fahrzeugmangel bekannt ist (oder er mit dem Mangel rechnet) und er ihn arglistig verschweigt. Auf wesentliche Fahrzeugmängel muss ein Fahrzeugverkäufer ungefragt hinweisen (z.B. bekannte Unfallschäden). Ein privater Verkäufer haftet trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses zudem, wenn er eine Garantiezusage gegenüber dem Käufer getätigt hat (z.B. „Unfallfrei“, „100%ig in Ordnung“, „scheckheftgepflegt“, „Verschleißteile erneuert“).

2. Ein gewerblicher Verkäufer muss für ein verkauftes Fahrzeug normalerweise 2 Jahre Sachmängelgewährleistung leisten.

Er kann jedoch seine Haftung auf 1 Jahr beschränken. Dies muss jedoch zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart werden.

3. Ein Fahrzeugverkäufer haftet im Rahmen seiner Sachmängelgewährleistungshaftung nicht für übliche und altersbedingte Gebrauchs- und Abnutzungsspuren (sog. Verschleißschäden).

Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein Sachmangel oder ein bloßer Verschleißschaden vorliegt. Der Fahrzeugverkäufer haftet zudem nur für Sachmängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorlagen. Wurde der Fahrzeugkaufvertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einer Privatperson geschlossen, wird in den ersten 6 Monaten nach Fahrzeugübergabe vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorlag.

4. Liegt ein eintrittpflichtiger Sachmangel vor, kann der Käufer die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer verlangen (sog. Nacherfüllung).

Das heißt, dass der Fahrzeugverkäufer die festgestellten Fahrzeugmängel auf seine Kosten reparieren lässt (sog. Nachbesserung) oder dem Fahrzeugkäufer ein gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug liefert (sog. Nachlieferung). Die Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Fahrzeugs scheidet beim Gebrauchtwagenkauf aufgrund von deren Unverhältnismäßigkeit in der Regel aus. Die Kosten der Nacherfüllung hat ausschließlich der Fahrzeugverkäufer zu tragen (z.B. angefallene Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt, Reparaturmaterialien, notwendige Schmierstoffe sowie Fahrtkosten von und zur Werkstatt bzw. zum Fahrzeugverkäufer). Weitergehende Ansprüche muss der Fahrzeugverkäufer nur tragen, wenn ihn ein Verschulden an dem festgestellten Fahrzeugmangel trifft. An welchem Ort die Nacherfüllung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wenn zwischen dem Fahrzeugverkäufer und dem Fahrzeugkäufer diesbezüglich keine besondere Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10). Verweigert der Fahrzeugverkäufer unberechtigterweise die Nacherfüllung, oder schlägt die Nacherfüllung fehl (pro Mangel 2 fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche), so kann der Fahrzeugkäufer vom Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten oder den Fahrzeugkaufpreis mindern.

5. Rückabwicklung des Fahrzeugskaufs:

Tritt der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurück, oder wird der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so muss dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich dem mitverkauften Zubehör und den Fahrzeugpapieren rückübereignet werden. Im Gegenzug erhält der Käufer vom Verkäufer den Fahrzeugkaufpreis zzgl. von ihm getätigter notwendiger Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Unterstell- und Garagenkosten) abzüglich gezogener Fahrzeugnutzungen (gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Fahrzeugnutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch die zu erwartende Fahrzeuggesamtlaufleistung. Ein Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag ist bei unerheblichen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen. Eine Minderung des Fahrzeugkaufpreises ist in diesem Fall jedoch möglich. Der Minderungsbetrag wird geschätzt.

6. Weitere Informationen im Autorechtsflyer unter: https://www.ra-kotz.de/AutorechtV.pdf

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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