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Schmerzensgeld wegen defekter Heckklappe


Amtsgericht Kassel

Az.: 435 C 4225/11

Urteil vom 13.03.2012


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an 2.761,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.03.2011 und weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.05.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden ihm noch aus der Lackierung der Motorhaube und des Stoßfängers des Pkw BMW 525i touring, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnr. …, entstehenden zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen.

Die des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.


Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs.

Mit Kaufvertrag vom 29.11/02.12.2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw BMW 525i Touring, Erstzulassung 18.04.2007, zum Preis von 24.650 € brutto. Wegen vorhandener Lackmängel vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte diese beseitigen soll. Am Tage der Übergabe (15.12.2010) reklamierte der Kläger die entsprechenden Lackierarbeiten. Die Beklagte bot eine Nachbesserung in der BMW-Niederlassung in Dreieich und die Stellung eines Ersatzfahrzeuges an. Am 17.01.2011 verbrachte der Kläger den gekauften Pkw dorthin. Er erhielt als Ersatzfahrzeug einen Pkw BMW 316i compact, Erstzulassung 21.11.1994. Es erfolgten dann drei Nachbesserungsversuche auf Beanstandungen des Klägers, zuletzt am 16.02.2011.

Der Kläger behauptet, er habe bei Übernahme des Ersatzfahrzeuges am 17.0.2011 eine Platzwunde am Kopf erlitten, weil die Heckklappe wegen defekter Dämpfer nach Öffnung wieder heruntergefahren sei, als er persönliche Gegenstände in das Gepäcksabteil legen wollte. Auf diesen Defekt sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe er eine Schädelprellung mit posttraumatischen Spannungskopfschmerzen erlitten, sei von 20. bis zum 21.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt und sei medikamentös behandelt worden. Die Arztkosten hätten 181,30 € sowie 267,70 € betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen A5 bis A10 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 19 ff. d.A.). Er hält ein Schmerzensgeld von 600 € für angemessen. Er behauptet weiter, dass die dritte Nachbesserung der Lackierarbeiten fehlgeschlagen sei, da noch eine Lacknase auf der Motorhaube vorhanden, das BMW-Emblem dort zerkratzt, der Lack auf dem vorderen Stoßfänger durch das Beil lackieren rau geworden sowie Abkleberänder mit der Folge silberner Farbe am schwarzen Kunststoffgitter mitlackiert worden seien. Weitere Nachbesserungen seien für ihn deswegen unzumutbar. Die Mangelbeseitigung koste ausweislich des Kostenvoranschlages der Firma BMW .. GmbH vom 10.03.2011 1.712,65 € netto (Bl. 24 ff. d.A.). Bei der begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für kommt zukünftige Schäden, falls er den Mangel beseitigen lassen und dafür Umsatzsteuer zu entrichten habe. Schließlich begeht er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.161,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2011 sowie weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu zahlen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2011 zu zahlen,

sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden ihm noch aus der Lackierung der Motorhaube und des Stoßfängers des Pkw BMW 525i touring, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnr. …, entstehenden zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Klägerseite behauptete Verletzung mit Nichtwissen und vorsorglich die Verletzungsfolgen nebst den Behandlungskosten. Außerdem müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Schließlich sei die Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert, da sie nicht Halterin des Ersatzfahrzeuges gewesen sei, sondern ein Herr „X“. Das Fahrzeug habe sie lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses dem Kläger zur Verfügung gestellt. Dem Fahrzeughalter sei ein Defekt der Heckklappendämpfer nicht bekannt, das Fahrzeug habe einen solchen Defekt nicht gehabt. Die Nachbesserung sei gelungen. Vorsorglich bestreitet sie nach Umfang und Höhe die im vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag enthaltenen Beträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Beschluss vom 22.08.2011 hat das ursprünglich angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen „Y“. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2012 wird Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; auf Bl. 108 ff. d. A. wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB sowohl ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen als auch Erstattung der Behandlungskosten aufgrund des Vorfalles vom 17.1.2011.

Die Beklagte ist insoweit passivlegitimiert. Zwar ist die Beklagte nicht Halterin des Fahrzeugs BMW 316i compact, dessen Heckklappe auf den Kopf des Klägers gefallen war. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich jedoch um ein von ihr gestelltes Ersatzfahrzeug. Wird dem Auftraggeber eines Kfz-Reparaturauftrages – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, etwa im Rahmen der Erfüllung einer Gewährleistungspflicht – ein Werkstatt Ersatzfahrzeug gestellt, handelt es sich nicht um ein bloßes rechtliches unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis. Sondern es handelt sich um eine vertragliche Abrede, bei der sich die Kfz-Werkstatt verpflichtet, ihrem Auftraggeber für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies kann zu einer gesonderten Entgeltpflicht führen oder auch nicht, wobei im letztgenannten Fall die Stellung des Ersatzwagens möglicherweise als Dreingabe zu qualifizieren ist. Da es sich bei der Stellung eines Ersatzwagens nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung aus einem Reparaturvertrag handelt, ist eine Werkstätte zwar nicht dazu verpflichtet, solches zu tun. Lässt sie sich jedoch auf eine solche Abrede ein, so gibt sie damit zugleich zu erkennen, dass sie für etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Stellung des Ersatzwagens haftet.

Eine solche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Ersatzwagen einen schadenstiftenden Defekt aufweist. Die Vorschrift erfasst insbesondere die Verletzung der so genannten vertraglichen Nebenpflichten. Dazu gehören insbesondere Schutzpflichten und Aufklärungspflichten. Schutzpflichten bei der Stellung eines Ersatzwagens durch eine Werkstatt zählt u.a., dass das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet und bei einem normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch weder der Werkstatt Kunden noch sonstige Dritte, für die der Kunde gegebenenfalls einzustehen hat, zu Schaden kommen. Dies bedeutet, dass alle Bauteile des Fahrzeuges unabhängig von dessen Alter er sich in einem bestimmungsgemäßen Zustand befinden müssen, der gewöhnlichen Gebrauch erlaubt. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, so besteht zumindest eine Pflicht zur Aufklärung der Gestalt, dass auf einen Defekt oder eine Gebrauchseinschränkungen hingewiesen werden muss, sollte diese im Einzelfall zumutbar sein.

Die Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte hier ihren Schutzpflichten nicht nachgekommen ist. Zwar mag es so sein, dass sowohl dem Fahrzeughalter innerhalb als auch der Beklagten ein Defekt der dem von der Heckklappe des Ersatzwagens BMW 316 nicht aufgefallen ist. Wegen des Alters des Fahrzeuges, welches am Schadenstag rund 17 Jahre alt war, muss jedoch bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass insbesondere einen gewissen Verschleiß unterliegende Bauteile nicht mehr vollständig in ordnungsgemäßem Zustand sind. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen „Y“, der immerhin Mitarbeiter der BMW-Niederlassung in Dreieich ist (und damit eher zur Beklagten ein Näheverhältnis hat), steht jedoch unzweifelhaft fest, dass die Heckklappe des Ersatzwagens den Kläger auf den Kopf fiel. Der Zeuge bekundete nachvollziehbar, wie er den Kläger auf den Ersatzwagen hingewiesen hatte und diesen beiden Ablegen eine Aktentasche Gepäcksabteil beobachtete, wobei die Beklagte herunter fiel. Seine Aussage ist in sich stimmig. Dies wird etwa daran deutlich, dass er sich an aus seiner Beobachtersituation heraus nebensächliche Details gerade nicht mehr erinnern konnte. So konnte er beispielsweise nichts mehr dazu sagen, wie lange die Heckklappe im geöffneten Zustand verharrte. Weiß man nämlich nicht, dass diese gleich wieder absinkt, so achtet man darauf üblicherweise nicht. Weiter berichtete er eindrücklich davon, die blutende Platzwunde auf den Kopf des Klägers gesehen zu haben.

Dabei kann das Gericht allein anhand der Angaben des Zeugen „Y“ ausschließen, dass eine andere Ursache als ein technischer Defekt an der Heckklappe für das Schadensereignis verantwortlich war. Der Zeuge bekundete nämlich, dass er keine Beobachtungen gemacht hatte, die etwa darauf schließen lassen könnten, der Kläger habe sich selbst die Heckklappe des Fahrzeuges versehentlich auf den Kopf gezogen. Der Zeuge konnte sich auf ausdrückliches Befragen nicht daran erinnern, dass der Kläger etwa die Hand an der Heckklappe hatte, während er noch in das Gepäcksabteil des Pkw gebeugt war. Er bekundete vielmehr – auch ungefragt -, dass er die Klappe absinken sah. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger die Klappe nicht vollständig oder zu schwungvoll mit der Folge eines automatischen zurückfiel ganz geöffnet hatte. Denn der durchschnittliche Benutzer eines PKW mit Heckklappe darf darauf vertrauen, dass diese gleichwohl nicht absinkt, sondern von den hydraulischen oder Gasdruckdämpfern oben gehalten wird. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Einvernahme des beklagtenseits angebotenen Zeugen „X“ nicht mehr. Denn selbst dann, wenn dieser ein Defekt an seinem Pkw nicht festgestellt haben sollte, so steht alleine wegen der Angaben des Zeugen „Y“ Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls am Schadenstag die Heckklappe nicht ordnungsgemäß funktionierte.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass den Kläger ein Mitverschulden an diesem Schadensereignis nicht trifft. Keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger gegen sich selbst eine Pflicht verletzt hätte. Er hat sich sozial adäquat verhalten.

Das bestreiten der Verletzungsfolgen durch die Beklagte ist nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat durch Vorlage der Arztrechnungen und ärztlichen Verordnung im umfangreich dokumentiert, wie er behandelt worden ist. Die vom Kläger vorgetragenen und durch die vorgelegten Unterlagen belegten Verletzungsfolgen sind auch ohne weiteres nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem Verletzungsereignis zuzuordnen, ohne dabei den Rahmen typischerweise zu erwartender Folgen zu sprengen.

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In Ansehung der Verletzung und der Verletzungsfolgen einschließlich der bescheinigten zweitägigen Arbeitsunfähigkeit erachtet das erkennende Gericht das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 600 € für angemessen.

Im Wege des Schadensersatzes kann der Kläger auch die wegen des Ereignisses vom 17.01.2011 angefallenen Kosten in Höhe von 181,30 € sowie 267,73 € verlangen. Aus den vorgelegten Rechnungen von 03.02.2011 und vom 18.02.2011 ergibt sich, dass diese Behandlungen im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Verletzung stehen. Der Kläger ist insoweit nicht darauf zu verweisen, diese erkennbar als privatärztliche Rechnung ausgewiesenen Beträge vorrangig von seiner Krankenversicherung erstattet zu bekommen. Dies würde die Beklagte nämlich im Ergebnis nicht entlassen, da insoweit kraft Gesetzes Ersatzansprüche gegen die Beklagte auf die Krankenversicherung übergehen würden. Es entspricht jedoch der Dispositionsfreiheit des Klägers, zwischen den beiden Erstattungsmöglichkeiten zu wählen, wobei ihm zugebilligt werden muss, das Verhältnis zu seiner Krankenversicherung nicht unnötig zu belasten, beispielsweise zur Wahrung von Rabatten oder Rückvergütungen.

Hinsichtlich des Pkw BMW 525i touring kann der Kläger weiterhin Schadensersatz nach §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB verlangen.

Ein Sachmangel des gekauften BMW liegt vor. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem gerichtlicherseits eingeholten Gutachten des Sachverständigen Bremer vom 30.12.2011. Dieser kommt, anhand von Lichtbildern belegt, eindeutig zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger beschriebenen Mängel im Rahmen der nachlackierten Motorhaube bestehen. Er kommt aus sachverständiger Sicht für das Gericht nachvollziehbar dem Ergebnis, dass die Lackierarbeit der Beklagten insoweit nicht als fachgerecht bezeichnet werden kann.

Die Beklagte kann sich insoweit nicht nur auf eine vorrangige Nacherfüllung nach § 439 BGB berufen. Den nach § 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung bereits dann als fehlgeschlagen, wenn zwei erfolglose Versuche der Nachbesserung stattgefunden haben. Da die Beklagte hier sogar dreimal die Möglichkeit erhalten hatte, die Lackierung der Motorhaube fehlerfrei durchzuführen, ihr diese aber nicht gelungen ist, besteht kein weiteres Nachbesserungsrecht mehr zu ihren Gunsten.

Der Schaden des Klägers besteht in den Aufwendungen für eine fehlerfreie Nachlackierung. Diese Kosten hat er durch den Kostenvoranschlag vom 10.3.2011 belegt, der mit einem Nettobetrag von 1.712,65 € endet. Diesen Kostenvoranschlag hatte die Beklagte inhaltlich nicht weiter substantiiert angegriffen. Ihr bestreiten ist lediglich pauschal. Dabei war die Beklagte, die eine einschlägige Fachwerkstatt erstens drei, sogar ohne weiteres in der Lage, die einzelnen Positionen des Kostenvoranschlages sachlich zu überprüfen und danach dem Gericht mitzuteilen, wo konkrete Bedenken gegen Umfang und Höhe der Abgerechnetenpreise bestehen. Das Gericht selbst vermag nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um unangemessene Preise bzw. unangemessen umfangreiche Arbeiten handelt. Sie entsprechen vielmehr dem Erfahrungshorizont des Gerichts anhand der Beschäftigung mit einer Vielzahl von Verkehrsunfallsachen. Hinzukommt noch im besonderen Fall, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Kostenvoranschlag sogar von einer markengebundenen BMW-Fachwerkstatt erstellt wurde. Bereits deswegen ist zu unterstellen, dass die darin enthaltenen Beträge sachgerecht sind, solange nicht – wie hier – detaillierter Gegenvortrag gehalten ist.

Da der Kläger unwidersprochen und bislang die Reparatur der Nachbesserung noch nicht hat ausführen lassen, ist nicht auszuschließen, dass für den Fall, dass er sich noch anders entschließen sollte, noch Umsatzsteuer anfällt. Insoweit hatte ein Feststellungsinteresse, dass er diesen Fall die Beklagte einstandspflichtig ist. Es sind in Ansehung der obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen eine Verpflichtung der Beklagten insoweit sprechen könnten.

Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf § 286, 288 BGB. Oder Verzugsgesichtspunkten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten des Klägers als Kostenzweck entsprechende Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Diese sind im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach unbestritten geblieben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.828,76 € festgesetzt.


Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG. Berücksichtigt sind der Zahlungsantrag, für den Schmerzensgeldantrag ein Teilbetrag in Höhe von 600 € sowie für das Feststellungsbegehren 20 % des noch zu erwartenden möglichen Schadens. Letzterer beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kostenvoranschlages vom 10.3.2011 ein Umsatzsteueranteil von 325,40 €. 20 % hiervon betragen 65,08 €.


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