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Gebrauchtwagenkauf – altersübliche Verschleißerscheinungen

 LG Bonn

Az.: 8 S 191/08

Beschluss vom 26.02.2009


Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (15 C 242/08) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf € 946,85 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.01.2009 Bezug genommen, an denen die Kammer auch nach nochmaliger Beratung festhält. Das Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 18.02.2009 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass allein der Umstand, dass der Gewährleistungsanspruch auf ein „Verschleißteil“ gestützt wird, nicht zwingend zur Folge hat, dass kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegen kann. Die Frage ob der Riss eines Zahnriemens als „normaler“ Verschleiß oder Mangel einzuordnen ist je nach Einzelfall zu beantworten.

Die Kammer hält jedoch daran fest, dass der streitgegenständliche Pkw keinen Sachmangel im Sinne des § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB aufwies. Der Wagen entsprach hinsichtlich des Zustands des Zahnriemens demjenigen, der bei Sachen gleicher Art üblich ist und den der Kläger nach der Art der Sache erwarten durfte.

Nach diesem Vergleichsmaßstab sind beim Kauf eines gebrauchten Pkw das Alter, der Preis und die Laufleistung maßgebliche Beurteilungskriterien, ob es sich um eine normale altersübliche Verschleißerscheinung oder um einen Sachmangel handelt (vgl. BGH NJW 2006, 434, 435). Angesichts des hohen Alters des Pkw von 9 Jahren, der relativ hohen Laufleistung von 173.000 km und dem Umstand, dass der Zahnriemen bereits fünf Jahre alt war und eine Laufleistung von ca. 82.000 km hatte, stellt sich der Zahnriemenriss als normale altersübliche betriebsbedingte Verschleißerscheinung dar. Allein die Tatsache, dass der Zahnriemen vor Erreichen des herstellerseits empfohlenen Wechselintervalles riss, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Defekt des Zahnriemens bei Übergabe des Pkw vorlag, der auf eine verschleißunabhängige Ursache zurückzuführen ist. Diese Empfehlungen des Herstellers begründen zum einen keine Bindungswirkung dahingehend, dass deren Nichteinhaltung einen Sachmangel begründet. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass Zahnriemen abnutzungsbedingt vor Erreichen des empfohlenen Intervalls reißen. Besondere Umstände, die eine andere als verschleißbedingte Ursache des Zahnriemenrisses nahe legen, sind klägerseits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten war.

 

 

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