Skip to content

Gebrauchtwagenkauf – altersübliche Verschleißerscheinungen

 LG Bonn

Az.: 8 S 191/08

Beschluss vom 26.02.2009


Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (15 C 242/08) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf € 946,85 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.01.2009 Bezug genommen, an denen die Kammer auch nach nochmaliger Beratung festhält. Das Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 18.02.2009 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass allein der Umstand, dass der Gewährleistungsanspruch auf ein „Verschleißteil“ gestützt wird, nicht zwingend zur Folge hat, dass kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegen kann. Die Frage ob der Riss eines Zahnriemens als „normaler“ Verschleiß oder Mangel einzuordnen ist je nach Einzelfall zu beantworten.

Die Kammer hält jedoch daran fest, dass der streitgegenständliche Pkw keinen Sachmangel im Sinne des § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB aufwies. Der Wagen entsprach hinsichtlich des Zustands des Zahnriemens demjenigen, der bei Sachen gleicher Art üblich ist und den der Kläger nach der Art der Sache erwarten durfte.

Nach diesem Vergleichsmaßstab sind beim Kauf eines gebrauchten Pkw das Alter, der Preis und die Laufleistung maßgebliche Beurteilungskriterien, ob es sich um eine normale altersübliche Verschleißerscheinung oder um einen Sachmangel handelt (vgl. BGH NJW 2006, 434, 435). Angesichts des hohen Alters des Pkw von 9 Jahren, der relativ hohen Laufleistung von 173.000 km und dem Umstand, dass der Zahnriemen bereits fünf Jahre alt war und eine Laufleistung von ca. 82.000 km hatte, stellt sich der Zahnriemenriss als normale altersübliche betriebsbedingte Verschleißerscheinung dar. Allein die Tatsache, dass der Zahnriemen vor Erreichen des herstellerseits empfohlenen Wechselintervalles riss, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Defekt des Zahnriemens bei Übergabe des Pkw vorlag, der auf eine verschleißunabhängige Ursache zurückzuführen ist. Diese Empfehlungen des Herstellers begründen zum einen keine Bindungswirkung dahingehend, dass deren Nichteinhaltung einen Sachmangel begründet. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass Zahnriemen abnutzungsbedingt vor Erreichen des empfohlenen Intervalls reißen. Besondere Umstände, die eine andere als verschleißbedingte Ursache des Zahnriemenrisses nahe legen, sind klägerseits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten war.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos