LG München II – Az.: 8 S 5531/15 – Urteil vom 18.03.2016
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 18.11.2015, Az. 2 C 1339/15, abgeändert:
a) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.822,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.07.15 sowie EUR 179,27 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach durchgeführter Reparatur die angefallene Mehrwertsteuer und durch die Reparatur angefallene Folgekosten zu ersetzen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.133,92 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
II. Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 1.822,30 gem. §§ 437 Nr3, 440,280,281,283 BGB.
a) Der streitgegenständliche Pkw ist sachmangelbehaftet. Gemäß § 434 I S.1 lag die vereinbarte Beschaffenheit bei Übergabe des Pkw nicht vor. Zwischen den Parteien wurde eine Beschaffenheitsvereinbarung zu den Scheinwerfern des Pkw durch E-Mail-Verkehr vom 14.11.13 getroffen dergestalt, dass das Fahrzeug mit passenden Scheinwerfern für den in Deutschland geltenden Rechtsverkehr ausgestattet ist und diese in Deutschland hauptuntersuchungsfähig sind.
aa) Der Begriff der Beschaffenheit ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst jede der Sache anhaftende Eigenschaft tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art (vgl. Weidenkaff in Palandt Rz. 10,14 zu § 434 BGB). Dieser kann natürlich auch wandelbar sein, bezieht sich aber auf den Zeitpunkt der Übergabe und steht unter der Prämisse, dass sich die rechtlichen Regelungen, die zu diesem Zeitpunkt bekannt sind und die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer regeln, nicht maßgeblich verändern. Eine Veränderung der einschlägigen Regelungen für die Zulassungsfähigkeit der streitgegenständlichen Scheinwerfer ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Frage, ob die streitgegenständlichen Scheinwerfer „TÜV legal“ und damit hauptuntersuchungsfähig sind, durch den oben genannten E-Mail-Verkehr geschlossen. Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung in vertragsmäßig bindender Weise vorliegt, ist grundsätzlich im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133,157 BGB zu ermitteln. Es ist danach zu fragen, wie der Käufer nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände die Erklärung des Verkäufers verstehen durfte. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Beim Gebrauchtwagenkauf kommt es daher auf die typischen Umstände dieser Situation an. Maßgebend ist danach, welche Interessenlage hier typischerweise gegeben ist. Nach dieser typischen Interessenlage beurteilt sich, welche Bedeutung der Käufer der Erklärung des Verkäufers zumessen darf. Ist der Verkäufer gewerblicher Händler, so ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH VIII ZR 92/06), die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sich der Käufer auf die besondere, ihm regelmäßig fehlende Erfahrung und Sachkunde verlässt, weshalb die Angaben des Verkäufers zum Pkw regelmäßig als Zusicherung anzusehen sind. Dies gilt auch hier. Im zitierten E-Mail-Verkehr hat der Kläger angefragt, ob die Scheinwerfer „TUV legal“ sind und für den deutschen Straßenverkehr zugelassen. Er hat weiter in der E-Mail klargestellt, dass er das Auto in Deutschland zu fahren beabsichtigt und bereits einmal mit einem rechtsgelenkten Importauto in Deutschland Schwierigkeiten hatte, weil er die Scheinwerfer austauschen musste. Deshalb bat er auch um eine schriftliche Bestätigung des Herstellers Audi. Die Beklagte hat ihm zwar mitgeteilt, dass es eine entsprechende schriftliche Bestätigung nicht gibt, aber gleichzeitig erklärt, dass der Pkw die Hauptuntersuchung passiert hat und dies auch bei der nächsten Hauptuntersuchung kein Problem sein dürfte, da sich der TÜV nur für die Einstellung der Scheinwerfer interessieren sollte. Unstreitig ist dies nicht der Fall. Das Fahrzeug ist mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind. Die Erklärung der Beklagten konnte der Kläger als Verbraucher aber dahingehend verstehen, dass es in diesem Punkt keine Probleme geben wird, sondern höchstens bei der Einstellung der Scheinwerfer. Auch die Tatsache, dass die Beklagte den Konjunktiv verwendet, spricht nicht gegen die Auslegung einer hier erfolgten Zusicherung der Beklagten. Auch kann hierin keine unverbindliche Prognose gesehen werden. Diese Auslegung des Amtsgerichts widerspricht der gebotenen interessengerechten Auslegung zwischen dem Kunden als Verbraucher und dem Verkäufer als Händler, die der BGH im Fall des Kfz-Händlerautokaufs entwickelt hat. Vielmehr muss der Händler, der für eine Eigenschaft nicht einstehen will, dies dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BGH a. a. O.). Dies ist hier gerade nicht erfolgt, wenn die Beklagte nur erklärt, dass der Hersteller das gewünschte Dokument nicht habe und es im Übrigen bei der nächsten TÜV Untersuchung hinsichtlich der Zulässigkeit der Scheinwerfer für den Rechtsverkehr kein Problem geben dürfte. Es hätte der Beklagten freigestanden, deutlich zu formulieren, dass sie hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer keine Aussage treffen kann. Im Gegenteil hat sie aber den Kläger darin bestätigt, dass es bezüglich der Zulassungsfähigkeit mit dem TÜV in Deutschland bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Probleme geben werde. Dieser hat damit keineswegs selbst das Risiko für den Fall der fehlenden Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer übernommen.
cc) Die Wirksamkeit dieser Beschaffenheitsvereinbarung als Zusicherung scheitert auch nicht an dem vertraglich aufgenommenen Schriftformerfordernis für vertragliche Nebenabreden, denn die oben zitierte Beschaffenheitsvereinbarung wurde durch E-Mails vom 14.11.13 getroffen und genügt damit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem. § 126 III BGB.
dd) Diese Beschaffenheitsvereinbarung der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr geht auch nicht deshalb ins Leere, weil die Parteien als Bestimmungsland des streitgegenständlichen Pkw “ GB England“ vereinbart hätten. Dies wurde zwar im Kaufvertrag im sog.“ Kleingedruckten“ so aufgenommen, widerspricht allerdings dem vorangegangenen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, wonach der Kläger mit deutscher Adresse klar kommuniziert hat, dass er den Pkw in Deutschland fahren wird und auch hier die nächste TÜV Hauptuntersuchung stattfinden wird. Die Beklagtenseite wusste dies und nur vor diesem Hintergrund macht der Schriftverkehr zur „TÜV Legalität“ des rechtsgelenkten Fahrzeugs und seiner Scheinwerfer Sinn. Daher wurde im Kaufvertrag auch aufgenommen, dass kein Export stattfindet und im Lieferschein vom 25.11.13 als Bestimmungsland „Deutschland“ angegeben. Dies steht im Einklang mit den begleitenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Beklagte setzt sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, wenn sie sich vorliegend darauf beruft, dass zwischen den Parteien England als Bestimmungsland vereinbart worden sei und es nur auf die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer in England ankomme. Der Vortrag ist angesichts der erdrückenden anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nur schwer nachvollziehbar.
ee) Auf die Frage, ob der Kläger der Beschaffenheitszusicherung der Beklagten vertraute oder nicht, kommt es für die Bestimmung einer Beschaffenheitsangabe nicht an. Vorliegend ist, wie ausgeführtem E-Mail-Verkehr vom 14.11.13 eine Zusicherung der Beklagten zur Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr zu sehen. Diese lag tatsächlich nicht vor. Insoweit ist das Berufungsgericht an die nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gebunden. Damit war der Pkw gem. § 434 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe sachmängelbehaftet. Die Tatsache, dass der Kläger am 14.11.13 sich auch an die Hotline des Herstellers Audi wandte, um ein Dokument zur Bestätigung der Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer für den deutschen Straßenverkehr zu erhalten, vermag die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung mit der Beklagten nicht ins Wanken zu bringen. Ein etwaiges Vertrauen des Käufers in die Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht Tatbestandsmerkmal des kaufrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die Beklagte könnte dem Kläger allenfalls gem. § 242 BGB als Einwendung entgegenhalten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass die Zusicherung der Beklagten unzutreffend war. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 14.11. (Anlage B2) aber gerade nicht. Der Kläger war lediglich um eine weitere Absicherung der Aussage der Beklagten bemüht.
Entscheidend sind die obigen Ausführungen, wonach der Käufer eines Pkw Aussagen des Händlers zur Beschaffenheit des Pkw regelmäßig als Zusicherung verstehen darf (BGH a. a. O.) und sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlassen darf. Die Tatsache, dass der Kläger weiter bemüht war, ein entsprechendes Dokument des Herstellers zu erhalten, vermag die Beklagte nicht zu entlasten.
Soweit die Beklagtenseite erstmals in der Berufungsinstanz unter Vorlage des E-Mail Verkehrs vom 05.11.13 ( Anlage B3) behauptet, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er zusätzlich Kosten für den Einbau bzw. Austausch der Scheinwerfer tragen müssen, ist dieser Vortrag verspätet gem. § 531 II Nr. 3 ZPO und deshalb bereits nicht berücksichtigungsfähig. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass er durch den weiteren E-Mail-Verkehr vom 14.11.13auch inhaltlich überholt ist.
b) Unstreitig wurde durch den Kläger mit Anschreiben vom 21.07.15 eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist.
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, was gem. § 280 I S.2 BGB vermutet wird. Den Entlastungsbeweis hat sie weder angetreten noch geführt.
d) Auf einen wirksamen vertraglichen Sachmängelausschluss bzw. auf eine Beschränkung durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr kann sich die Beklagte nicht berufen. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung, wie vorliegend, kann selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Haftungsausschluss bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nur dahin verstanden werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (vgl. BGH VIII ZR 117/12; BGH VIII ZR 92/06; Weidenkaff in Palandt Rz. 12 zu § 444 BGB).
e) Die bezifferte Schadenshöhe ist unstreitig und entspricht dem als Anlage K10 vorgelegten Kostenvoranschlag.
2. Der Feststellungsantrag des Klägers als Ziffer 2) des Klageantrags ist zulässig und begründet.
a) Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte den klägerischen Schadensersatzanspruch ernsthaft bestreitet und eine Bezifferung der Folgekosten mangels bislang erfolgter Reparatur bislang nicht möglich ist.
b) Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch begründet. Auf die Ausführungen unter Ziffer 11.1 wird verwiesen. Der Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3 BGB bei behebbaren Mängeln umfasst auch den Mangelfolgeschaden wie Verbringungskosten und Nutzungsausfall.
3. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der beantragten Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs.,286 Abs.1 S.1,288 Abs.1 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 179,27 (0,65 Geschäftsgebühr nebst Post – und Telekommunikationspauschale zuzüglich Umsatzsteuer) folgt ebenfalls aus Verzug.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV. Der Streitwert summiert sich aus EUR 1.822,30 (Klageantrag Ziffer I) und EUR 311,62 ( Klageantrag Ziffer 2; 90% der voraussichtlichen Mehrwertsteuer).
V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 II Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere liegt das Kriterium der “ Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ nicht vor. Dieses ist in erster Linie bei einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben. Das Berufungsgericht ist hier gerade nicht abgewichen. Die Voraussetzungen, dass der Kläger die Umstände der Beschaffenheit selbst kennt oder in Kauf nimmt, liegen nicht vor. Sie werden von der Beklagten lediglich behauptet und nicht unter Beweis gestellt. Zudem wären dies Umstände, die im Rahmen des § 242 BGB Beachtung finden müssen und nicht im Rahmen der Definition der Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.