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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Erfüllungsort der Nacherfüllung bei fahruntüchtigem Fahrzeug

LG Frankfurt, Az.: 2-24 O 201/13, Urteil vom 28.08.2015

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.038,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3,4% und der Beklagte 96,6% zu tragen. Ausgenommen davon sind die Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Landgericht Darmstadt entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Erfüllungsort der Nacherfüllung bei fahruntüchtigem Fahrzeug
Symbolfoto: Von Zhurilo Aleksandr /Shutterstock.com

Mit Vertrag vom 24.10.2011 kaufte der Kläger, ein Verbraucher, von dem Beklagten, einem Unternehmer, einen gebrauchten Pkw Audi A6, TDI 3,0, Fahrgestellnummer: … (Bl. 5 d.A.). Der Kläger schloss beim Beklagten für den PKW eine Garantievereinbarung über die … ab.

Als der Kläger am 17.3.2012 (Bl. 62 d.A.), als das Fahrzeug bereits eine Fahrleistung von 155.638 km aufwies, die Autobahn in Richtung Hanau befuhr, blieb der Pkw wegen eines Motorschadens liegen.

Der Pkw wurde sodann in eine Volkswagen Vertragswerkstatt in Maintal geschleppt. Der Kläger teilte dem Beklagten Ende März 2012 telefonisch den Standort des Fahrzeugs mit, das ca. 25 km vom Sitz des Beklagten entfernt stand. Die Einzelheiten der Mitteilung sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte war (unstreitig) mit einer Besichtigung am Standort des Fahrzeugs nicht einverstanden (Bl. 135 d.A.). Das Fahrzeug befand sich vom 17.3.2012 bis zum 14.6.2012 durchgehend in der Volkswagen Vertragswerkstatt. Im Rahmen der Fehlersuche stellte sich heraus, dass beim vierten Zylinder ein Glühstift abgebrannt bzw. abgebrochen war und der Kolbenboden, die Zylinderbuchse und das Ausmaßventil beschädigt waren.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29.3.2012 unter Fristsetzung zum 11.4.2012 zur Nachbesserung auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 5.4.2012 unter Hinweis auf einen Verschleißschaden ab.

Der Kläger beauftragte am 12.4.2012 die DEKRA mit der Erstellung eines Gutachtens. Ausweislich des Gutachtens vom 16.4.2012 handelte es sich bei dem Mangel nicht um normalen Verschleiß und nicht um einen solchen, die auf einen Bedienungsfehler des Klägers zurückzuführen war.

In der Folge gab der Kläger die Reparatur des Pkw in Auftrag. In diesem Zuge erstattete die … aufgrund des Garantievertrages einen Teilbetrag in Höhe von 5.474,64 €.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7.5.2012 zur Zahlung des verbleibenden Differenzbetrags sowie zur Zahlung der durch das Gutachten angefallenen Kosten auf. Mit Schreiben vom 27.7.2012 forderte der Kläger den Beklagten schließlich unter Setzung einer Nachfrist zum 10.8.2012 zur Erklärung der Übernahme der Reparaturkosten auf.

Unter dem 16.6.2014 trat die Rechtsschutzversicherung des Klägers dem Kläger die Ansprüche in dem Verfahren gegen den Beklagten ab (Bl. 162 dA.).

Mit seiner ursprünglich am Landgericht Darmstadt erhobenen Klage begehrte der Kläger folgende Positionen:

Summe 8.320,69 €

Gutachterkosten …1.153,99 €

Austauschmotor Fa. …5.123,50 €

Austausch des Motors VW 5.496,04 €

Schadensfeststellung VW 981,21 €

Schadensfeststellung VW 293,93 €

Spur- und Sturzeinstellung VW 324,87 €

Mietwagen VW 75,52 €

Abschleppkosten … 253,47 €

Fahrt zwecks Achsvermessung VW  67,80 €

Kostenpauschale 25,00 €

Abzug Zahlung …- 5.474,64 €

Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten am 17.3.2013 angerufen und aufgefordert, sich den Pkw anzusehen (Bl. 113 d.A.). Der Beklagte habe auf die Garantieversicherung verwiesen. Am 26.3.2012 habe der Zeuge … bei dem Beklagten angerufen, sich als Jurist vorgestellt und erklärt, dass der Beklagte sich wegen der Gewährleistung nicht zurückziehen könne. Der Beklagte habe die Gewährleistung daraufhin abgelehnt. Bei dem alsbaldigen Rückruf des Beklagten, der den Kläger fragte, warum dieser zu einem Anwalt gegangen sei, habe der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, wo das Fahrzeug stünde und dass dies nur 25 km weit weg sei. Der Beklagte habe eine Inaugenscheinnahme verweigert.

Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 324,87 € für die Achsvermessung sei deshalb gesondert abgerechnet worden, weil am Termin der Abholung das Achsvermessungsgerät defekt gewesen sei; dementsprechend habe die Achsvermessung in der Folgewoche stattfinden müssen.

Er ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Leistung endgültig verweigert. Es handele sich auch nicht um einen Verschleißschaden oder einen Bedienungsfehler. Bei einem Fahrzeug, wie dem streitgegenständlichen PKW, sei eine Laufleistung von 300.000 km an der Tagesordnung. Dementsprechend sei bei einer Laufleistung von 150.000 km noch nicht das Ende der Motorhaltbarkeit erreicht.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.320,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2012 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, ihm sei nicht die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt worden. Nachdem der Kläger sich am 29.3.2012 an den Beklagten gewandt habe, habe sich dieser durch seinen Mitarbeiter am Freitag, den 30.3.2012, mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass das Fahrzeug zu dem Beklagten erbracht werden müsse, um die Schadensursache zu ermitteln. Der Kläger habe sich daraufhin geweigert, das Fahrzeug vorbei zubringen (Bl. 55 d.A.). Soweit er einstandspflichtig gewesen wäre, hätte er nachgebessert.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die demontierten Bauteile aus den Lichtbildern des …-Gutachtens zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehören (Bl. 137 dA). Auch sei die Rechnung vom 6.7.2012 (Bl. 48 dA.) in Höhe von 324,87 € nicht schadenkausal.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass kein einstandspflichtiger Schaden vorlege. Es habe auch keine ordnungsgemäße Nachbesserungsaufforderung vorgelegen, weil die Nachbesserung am Sitz des Beklagten durchzuführen sei. Dementsprechend läge in dem Schreiben vom 5.4.2012 keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Auch im Übrigen habe er die Nachbesserung nicht verweigert. Vielmehr wäre eine Nachbesserung im eigenen Betrieb für den Beklagten ein Zusatzgeschäft gewesen. Es sei ferner nicht klar, worauf die Garantieversicherung gezahlt habe (Ersatzteile und/oder Arbeitsleistung). Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten fehle es an einer Aktivlegitimation des Klägers.

Der Kläger hat seine Ansprüche ursprünglich mit der am 22.4.2013 am Landgericht Darmstadt anhängig gewordenen Klage geltend gemacht. Mit Beschluss vom 30.8.2013 ist der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen worden.

Mit Beschluss vom 30.4.214 und vom 23.7.2014 hat das Gericht Beweis erhoben zu der Frage ob die auf den Lichtbildern zu dem …-Gutachten ersichtlichen Teile zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehören, ferner zu der Frage nach der Schadensursache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 und auf das Gutachtens des Sachverständigen … (Bl. 200 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.038,26 € gemäß §§ 437 Nr. 3; 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; 440; 281 BGB zu.

Das Fahrzeug, das der Kläger am 24.10.2011 vom Beklagten kaufte (§ 433 BGB), war mangelhaft (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), weil die Ist-Beschaffenheit bei Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB) nachteilig von der Soll-Beschaffenheit abwich (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 434 Rn. 28 f.). Die Abweichung liegt darin, dass die Fortbewegungsmöglichkeit mit dem Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens am 17.3.2012 nicht mehr gegeben war. Zur Überzeugung des Gerichts beruht der Motorschaden entweder auf einer thermischen Überbelastung des Materials, das weder auf einem gewöhnlichen Verschleiß noch auf einem Bedienungsfehler des Klägers beruht.

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Dabei greift, weil es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (§ 474 Abs. 1 BGB), die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugunsten des Klägers ein. Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Ist unklar, ob der später aufgetretene Mangel bei Gefahrübergang vorlag oder erst danach aufgetreten bzw. verursacht worden ist, greift die Vermutung des § 476 BGB ohne Weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 14.9.2005 – VIII ZR 363/04 = NJW 2005, 3490; BGH, Urteil vom 18.7.2007 – VIII ZR 259/06 = NJW 2007, 2621). Steht allerdings – wie hier – fest, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist, greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB erst dann ein, wenn der Käufer einen Grundmangel bewiesen hat. Gelingt dem Käufer dies, wird vermutet, dass dieser Grundmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07 = NJW 2009, 580). Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass ein Grundmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, weil der Kläger das Vorliegen eines Grundmangels bewiesen hat und dementsprechend die Beweislastumkehr des § 476 BGB eingriff, deren Voraussetzungen durch den Beklagten nicht widerlegt wurde. Eine Alternativursache aus der Sphäre des Klägers scheidet nach der Überzeugung des Gerichts aus.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nichtwahr zu erachten ist. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW 1993, 935 [937]). Zu einer Gewissheit in diesem Sinne ist das Gericht gelangt.

Der Sachverständige … hat sich in seinem Gutachten präzise, detailliert und konsistent mit den Lichtbildern auseinandergesetzt, die ihm von dem Dipl.-Ing. … zur Verfügung gestellt wurden, der seinerzeit das streitgegenständliche Fahrzeug im Auftrag des Klägers begutachtet hat. Der Sachverständige … ist in seinem Gutachten auf Grundlage der insoweit ergiebigen Lichtbilder und zutreffenden Anschlusstatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Motorschaden auf einer thermischen Überbelastung des Auslassventils beruhe, nicht dagegen auf einem Bedienungsfehler seitens des Klägers (Bl. 209 d.A.). Das Gericht folgt der Feststellung des Sachverständigen … uneingeschränkt. Die Lichtbilder und die Grafik, die der Sachverständige … seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, illustrieren die Auswirkungen von Wärmeleitproblemen. Die Ursachen und Folgen der von dem Sachverständigen einleitend allgemein beschriebenen thermischen Überbelastung decken sich mit den Feststellungen des Sachverständigen für den konkreten Schadensfall. Anhand der vom Sachverständigen festgestellten Symptome (Ausbruch im Ventilteller, abgelagertes verflüssigtes Material, Strömungslinie, Materialabschmelzung an der Glühkerze, vgl. insb. S. 7 bis 11 des Gutachtens, Bl. 206-210 d.A.) erscheint die Darstellung des Sachverständigen … dem Gericht in jeder Hinsicht überzeugend. Das Sachverständigengutachten belegt und vertieft den substantiierten Klägervortrag hinsichtlich des Schadensbildes.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die dem Sachverständigen … überlassenen Lichtbilder das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. dessen schadhafte Teile ablichten. Dies stützt das Gericht auf die Aussage des Zeugen …; insbesondere darauf, dass der Zeuge … ausgesagt hat, dass er anwesend war, als das Fahrzeug am 17.03.2012 in die Werkstatt gebracht wurde und dazu auch das Schadensbild beschrieben hat (unrund laufender Motor). Der Zeuge … hat zwar bestätigt, dass alle Teile, insbesondere der Zylinderkopf und die Ventile zum Fahrzeug des Klägers gehörten. Allerdings hat er dabei eingeräumt, dass er dies selbst nicht überprüft habe. Gleichwohl hat er aber glaubhaft angegeben, dass die Teile mit Sicherheit von dem Fahrzeug stammten, weil „wir keine defekten Teile haben und die dann auch nicht einfach dem Auto hinzufügen“ (Bl. 189 d.A.). Das Gericht hält diese Aussage für überzeugend. Der Zeuge hat bei seiner Aussage vorwiegend Tatsachen bekundet und zwischen unmittelbaren und nicht unmittelbaren Wahrnehmungen differenziert. Dabei hat er auch eingeräumt, dass er nicht in jeder Hinsicht über unmittelbare Wahrnehmungen verfügte. Die Aussage ist im Übrigen detailreich, weil der Zeuge den Ablauf zwischen der Annahme des Fahrzeugs bis zur Reparatur mit Begleitumständen beschrieben hat, so insbesondere den Umstand, dass zunächst ein anderes Gutachten im Auftrag der … durch einen Herrn … erstellt wurde und dass sich im Anschluss an die Begutachtung durch den Dipl-Ing. … die Reparatur hingezogen hat, weil nur ein Original Audi-Motor verbaut werden sollte.

Die Pflichtverletzung des Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB) liegt darin, dass dieser nicht ordnungsgemäß nacherfüllt hat. Der Kläger hat dem Beklagten (jedenfalls) mit Schreiben vom 29.3.2012 (Bl. 6 dA.) eine Frist bis zum 11.4.2012 gesetzt. Schon weil der Beklagte die Nachbesserung mit seinem Schreiben vom 5.4.2012 (Bl. 7 d.A.) die Nacherfüllung am Erfüllungsort verweigert hat (§ 281 Abs. 2 BGB), kommt es auf die Frage nach der Angemessenheit der gesetzten Frist insofern nicht an. Mit Blick darauf, dass die Reparatur ausweislich der klägerseits vorgelegten Rechnungen erst im Juni 2012 stattfand (Bl. 40 ff. d.A.), war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die mit der Fristsetzung ausgelöste angemessene Frist abgelaufen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 281 Rn. 10).

Es ist unschädlich, dass der Kläger sich bei seinem Nacherfüllungsverlangen weigerte, das Fahrzeug zum (Sitz des) Beklagten zu verbringen, damit dieser es begutachten könne. Dadurch wurde dem Beklagten weder die Möglichkeit Nacherfüllung verwehrt, noch lässt der Wunsch des Beklagten, dass das Fahrzeug zu ihm verbracht werden solle, Zweifel an der unberechtigten Nacherfüllungsverweigerung aufkommen. Der Kläger war nicht verpflichtet, das Fahrzeug in den Gewerbebetrieb des Beklagten zu verbringen, der Beklagte war nicht berechtigt, dies in diesem konkreten Fall zu verlangen. Dementsprechend ist das Festhalten des Beklagten daran, dass das Fahrzeug zu ihm hatte verbracht werden müssen, auch mit Blick auf die Frage nach einer Bereitschaft die Nacherfüllung vorzunehmen, zu sehen.

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen setzt voraus, dass der Käufer die Sache am richtigen Erfüllungsort zur Verfügung stellt (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 = BeckRS 2013, 01763). Das Gericht nimmt an, dass der Belegenheitsort der Sache vorliegend der Erfüllungsort für die Nacherfüllung war.

Für die Frage danach, wo sich der Erfüllungsort gemäß § 269 BGB, § 29 ZPO befindet, lässt sich aus § 439 BGB nicht entnehmen. Maßgeblich ist daher § 269 BGB. Was diesen zu entnehmen ist, ist lebhaft umstritten. Teils wird angenommen, Erfüllungsort sei der aktuelle Belegenheitsort der mangelhaften Sache (OLG München NJW 2006, 449, 450; OLG Celle NJOZ 2010, 612, 613: Wohnsitz des Käufers; bezüglich des Werkvertragsrechts: BGH NJW-RR 2008, 724 Rn. 13). Die Gegenmeinung hält den ursprünglichen Erfüllungsort auch für die Nacherfüllung für maßgeblich, nimmt allerdings wegen § 439 Abs. 2 BGB an, dass der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten zu tragen habe; ein Erstattungsanspruch des Käufers soll sich dabei unmittelbar aus § 439 Abs. 2 BGB ergeben (OLG München NJW 2007) 3214 f; OLG Koblenz BeckRS 2010, 21425; OLG Saarbrücken BeckRS 2011, 07665).

Sofern die Parteien – wie hier – keine spezielle Vereinbarung über den Erfüllungsort der Nacherfüllung getroffen haben, kommt es nach Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH NJW 2011, 2278; NJW 2013, 1074 Rn. 24). Fehlen vertragliche Vereinbarungen und lässt sich auch aus der Natur des Schuldverhältnisses nicht auf einen Erfüllungsort schließen, ist auf § 269 Abs. 2 BGB zurückzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 = BeckRS 2013, 01763).

Während mit Blick auf die Natur des Schuldverhältnisses eine grundsätzliche Differenzierung nach der Art der Sache (bewegliche oder eingebaute Sache) angezeigt erscheint, folgt daraus bei nicht eingebauten Gegenständen nicht stets, dass der Sitz des Verkäufers der Erfüllungsort ist. Die Frage ist mit Blick darauf zusehen, ob dem Käufer durch die Verbringung zum Unternehmer erhebliche Unannehmlichkeiten der Nacherfüllung entstünden. Wenngleich sich „erhebliche Unannehmlichkeiten“ nicht auf finanzielle Aspekte beschränken lassen, sind diese doch mit zu berücksichtigen.

So hat der BGH ausgeführt, dass erhebliche Unannehmlichkeiten sich daraus ergeben können, dass der Verbraucher die Sache zur Vornahme der Nacherfüllung zum Verkäufer bringen oder an diesen versenden muss; dies auch, wenn der Verkäufer die Kosten eines solchen Transports oder Versands zu tragen hat. Der Käufer muss nämlich in gewissem Umfang Zeit und Mühe aufwenden, um Verpackung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren. Diese Leistungen können nicht von vornherein und in allen Fällen als lediglich unerhebliche Unannehmlichkeiten qualifiziert werden (vgl. BGH NJW 2011, 2278 Rn. 42). Dementsprechend ist der Verbraucher im Rahmen einer Nacherfüllung nicht gehalten, Handlungen vorzunehmen, die für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen, sondern kann deren Vornahme vom Unternehmer verlangen.

Während die Verbringung eines (fahrtüchtigen) Kraftfahrzeugs über eine Distanz von 25 km regelmäßig keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt, ist hier zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug gerade nicht mehr fahrfähig war. Eine Verbringung eines fahruntüchtigen Fahrzeugs ist für Verbraucher in der Regel mit einem nicht unerheblichen (auch finanziellen) Aufwand verbunden; so auch hier mit Blick auf das vorausgegangene Abschleppen durch den … Es liegt auf der Hand, dass die Verbringung auch bei einer relativ kurzen Distanz von 25 km für den Käufer, den Kläger, einen hohen Aufwand gehabt hätte; gemessen am Aufwand des Verkäufers, des Beklagten, einen unverhältnismäßig hohen. Während der Beklagte nämlich vor der Wahl stand, das Fahrzeug (selbst) zu sich zu verbringen oder (durch einen Dritten) verbringen zu lassen oder das Fahrzeug an dessen Standort zu besichtigen, hätte es dem Kläger oblegen, einen Transport des fahruntauglichen Fahrzeugs vornehmen zu lassen, um es zum Beklagten zu verbringen. Aus der Diskrepanz zwischen dem jeweiligen Aufwand folgen hier nach Auffassung des Gerichts erhebliche Unannehmlichkeiten für den Kläger (vgl. zu einem derartigen Fall: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – Aktenzeichen 12 U 97/14).

Die Klägerseits geltend gemachten Positionen sind wie folgt erstattungsfähig:

Der Anspruch auf die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 1.153,99 € (Bl. 37 d.A.) folgen aus § 249 BGB, weil es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.

Die Kosten für den Austauschmotor und dessen Austausch in Höhe von (verbleibenden) 5.123,50 € sind gemäß § 249 BGB erstattungsfähig, weil die Beschaffung des Austauschmotors wie auch der Austausch selbst zum Wiederherstellungsaufwand gehören. Der dem Kläger in dieser Hinsicht zustehende Betrag (vgl. Bl. 140 ff. d.A.) ermittelt sich wie folgt:

Summe 5.123,50 €

Kosten für den Austauschmotor 6.789,50 €

Austausch des Motors 5.496,04 €

Gutschrift der Fa. … 1.666,00 €

Erstattung durch … 5.474,64 €

Interne Verbuchung von 21,40 €

– 21,40 €

Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Schadensfeststellung (Zerlegung der betroffenen Fahrzeugteile, Bl. 46 f. d.A.) in Höhe von 981,21 € und 293,93 €‚ insgesamt: 1.275,14 €‚ sind gemäß § 249 BGB erstattungsfähig, weil die Kosten im Zusammenhang mit der Begutachtung des Fahrzeugs angefallen sind.

Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Spur- und Sturzeinstellung in Höhe von 324,87 € sind ebenfalls als Teil des Reparaturaufwands gemäß § 249 BGB erstattungsfähig. Auch sind Kosten für die Fahrt zwecks Achsvermessung erstattungsfähig. Das Gericht schätzt die Kosten mit Blick darauf, dass der Achsmessstand in der Werkstatt nach dem substantiierten Klägervortrag defekt war (Bl. 48 d.A.) gemäß § 287 ZPO auf 67,80 €.

Dem Kläger stehen ferner Mietwagenkosten in Höhe von 67,96 € (brutto) zu. Die Kosten für den vom Kläger beanspruchten Mietwagen in Höhe von insgesamt 37,76 € (netto) pro Tag, insgesamt 63,46 € (netto), also 75,52 € (brutto) kann der Kläger unter Abzug einer vom Gericht geschätzten (§ 287 ZPO) Eigenersparnis ersetzt verlangen. Das Gericht schätzt die anzurechnende Eigenersparnis auf 10% des Nettomietpreises. Die Schätzung einer Eigenersparnis in dieser Höhe liegt im Rahmen der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -‚ Rn. 21, juris; vgl. auch Grüneberg, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 36).

Die von dem Kläger geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € hält das Gericht für angemessen (§ 287 ZPO). Es handelt sich um mehr als einen Bagatellschaden. Die Schätzung bewegt sich im Rahmen des üblicherweise anzunehmenden Aufwands (Grüneberg, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 79).

Die Abschleppkosten des ADAC in Höhe von 253,47 € (Bl. 50 d.A.) sind nicht zu erstatten, weil ein Schaden des Klägers nach dessen eigenem Vortrag nicht entstanden ist (Bl. 141 dA.).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Nach dem Inhalt der Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung (Bl. 162 d.A.) hat die Rechtsschutzversicherung den Kläger von den angefallenen Kosten freigestellt, also für diesen gezahlt. Durch die Abtretungserklärung (in Verbindung mit einer konkludenten Annahme des Klägers) oblag es dem Kläger, den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht geltend machen. Dies hat der Kläger allerdings nicht. Weil das Begehren auf Freistellung gegenüber einem Zahlungsanspruch ein „Minus“ darstellt (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 308 ZPO, Rn. 4), ist das Gericht gehindert, dem Kläger den Zahlungsanspruch zuzusprechen. Eines entsprechenden Hinweises (§ 139 ZPO) bedurfte es nicht, weil die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG darstellen (BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 – XI ZR 261/10 -‚ Rn. 14, juris), die keine Hinweispflicht auslöst (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl. zu Nebenforderungen: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 139 ZPO, Rn. 8).

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich seit dem 12.4.2012 im Verzug, weil der Beklagte bei Fristablauf am 11.4.2014 nicht damit begonnen hat, die geschuldete Leistung vorzunehmen und die Leistung vielmehr ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Verzug begann allerdings nicht vor dem 12.4.2012, weil die nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Tages (11.4.2012) endete (§ 188 Abs. 1 BGB).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1; 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11; 709 S. 1 und 2; 711 S. 1 und 2 ZPO.

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