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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Falschangaben bei Bezeichnung als Dienstwagen und Jahreswagen

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 2913/17 – Urteil vom 31.01.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf 48.399,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug wegen einer nicht zutreffenden Angabe zur früheren Verwendung rückabzuwickeln ist.

Die Klägerin wurde über „mobile.de“ auf ein von der Beklagten angebotene Fahrzeug BMW 530 d Limousine Luxury Line, Fahrgestellnummer …, Erstzulassung 10/2015, aufmerksam. Sie beobachtete diese Anzeige zunächst für mehrere Wochen, während der der ursprüngliche Kaufpreis von 51.000,00 € auf 46.895,00 € sank. Der ursprüngliche Listenpreis war mit 87.630 EUR angegeben, ferner „Jahreswagen“ und „HU 09/2018“. Irrtümer und Zwischenverkauf wurden in der Anzeige vorbehalten.

Nach einem Verkaufsgespräche mit dem Zeugen D. unterzeichnete die Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes, des Zeugen B., am 14. November 2016 eine „Bestellung“ über dieses Fahrzeug zum Preis von 46.500,00 € zzgl. 1.899,00 €, jeweils brutto, für einen Satz Winterreifen; dabei wurde ein anderes Fahrzeug für 23.500,00 € in Zahlung gegeben. Nach den Angaben in der Bestellung ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme innerhalb einer Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. In der Bestellung vom 14. November 2016 wurde als Fahrzeugart „Dienstwagen“ angegeben sowie ausgewiesen, dass die nächste Hauptuntersuchung im Oktober 2018 notwendig sein wird. Sowohl die Anzeige als auch die Bestellungen geben als Kilometerstand 4.136 km an.

Frühere Halterin des Fahrzeugs war die Fa. A., eine Tochterfirma der Beklagten, die – auch unter der Bezeichnung B. Rent – im Rahmen eines Flottenservices Fahrzeuge zur dauerhaften Nutzung an Kunden vermietet. Das genannte Fahrzeug war von ihr an die X. GmbH vermietet worden, die es einem ihrer Geschäftsführer als Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat.

Am 15. November 2016 übersandte der Zeuge D. der Klägerin den TÜV-Bericht über eine am selben Tag vorgenommene Hauptuntersuchung. Darin heißt es, das Fahrzeug habe aufgrund der fehlenden Zulassung keine neue Plakette erhalten; diese werde jedoch bei der Fahrzeuganmeldung durch die Zulassungsstelle erteilt. Die nächste Hauptuntersuchung ist danach im November 2018 fällig. Das Fahrzeug wurde sodann am 23. November 2016 der Klägerin übergeben.

Am 24. Februar 2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten führten unter dem 10. und 20. März 2017 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Firma A. als Dienstwagen genutzt worden sei.

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Falschangaben bei Bezeichnung als Dienstwagen und Jahreswagen
(Symbolfoto: merrymuuu/Shutterstock.com)

Die Klägerin sieht in der früheren Verwendung des Fahrzeugs einen unbehebbaren Mangel. Die Eigenschaft als Mietfahrzeug begründe einen erheblichen merkantilen Minderwert; der Wert des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugs liege daher nur bei rund 30.000,00 €. Auf die Eigenschaft als Mietwagen sei sie nicht hingewiesen worden; der Begriff „Selbstfahrermietfahrzeug“ sei bei den Verkaufsgesprächen und auch später nicht gefallen. Der Zeuge D. habe vielmehr erklärt, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Fa. A. als Dienstwagen genutzt worden sei. Durch die wiederholte Bezeichnung als Dienstwagen und die Angabe, dass die nächste TÜV-Untersuchung hat das im März 2018 fällig wird, sei umgekehrt der Eindruck erweckt werden, dass eine Nutzung als Mietwagen nicht gegeben gewesen sei. Die Klägerin behauptet, bei Kenntnis einer Mietwageneigenschaft sei das Fahrzeug, unabhängig von der Laufleistung, nie von ihr erworben worden.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs BMW 530 d Limousine mit der Fahrgestellnummer …. EUR 48.399,00 zu bezahlen zuzügl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.03.2017.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.822,96 zu erstatten

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge D. habe über die Geschäftstätigkeit der Firma A. und dem Umstand, wie diese das Fahrzeug genutzt hatte, aufgeklärt. Da das Fahrzeug während der Nutzungszeit bei dieser ausschließlich durch eine bestimmte Person und ggf. deren Angehörige in Gebrauch war, liege eine Nutzung vor, die der eines Dienstwagens entspricht, nicht jedoch eine solche, wie sie für einen Mietwagen typisch ist.

Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt und die Zeugen B. und D. vernommen. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 ff. BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Die Parteien schlossen durch die „Bestellung“ vom 14. November 2016 und die spätere tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs, der nach den dort geregelten Bedingungen der Charakter einer Angebotsannahme zukommt, einen Kaufvertrag über den BMW 530 d Limousine mit der Fahrgestellnummer …, Erstzulassung 13. Oktober 2015. Dieser weist keinen Sachmangel auf, so dass der Klägerin keine Ansprüche auf Gewährleistung – insbesondere auf Rückabwicklung nach ausgeübtem Rücktritt – zustehen.

1. Ein Sachmangel liegt nicht in der früheren Verwendung des Fahrzeugs bei der Fa. A., die dieses als Selbstfahrermietfahrzeug vermietet hatte. Auch wenn das Gericht zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass das Fahrzeug damit in zulassungsrechtlicher Hinsicht als Mietwagen einzuordnen ist und deshalb die nächste TÜV-Untersuchung bereits nach einem Jahr vorzunehmen war, begründete diese Vornutzung nach Lage der Dinge keine Eigenschaft als Mietwagen i.e.S., über die aufzuklären gewesen wäre.

a) Eine Vereinbarung einer Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend, dass ein angestellter Mitarbeiter der Firma A. das Fahrzeug als Dienstwagen genutzt hatte, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor.

(1) Der Zeuge B. hat zwar, ebenso wie die Klägerin, berichtet, dass der Zeuge D. angegeben habe, die Fa. A. habe das Fahrzeug als Dienstwagen für einen Mitarbeiter benutzt. Der Zeuge D. hat eine solche Angabe aber vehement abgestritten. Seine Erklärung, er habe damals überhaupt nicht gewusst, welche Verwendung konkret bei der Fa. A. erfolgt war, und dies aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht in Erfahrung bringen können, ist jedoch durchaus plausibel.

Der Zeuge D. hatte auch keinen Anlass, die Klägerin und ihrem Ehemann in diesem Punkt mit der Unwahrheit zu bedienen: Zum einen lag, nachdem er ohnehin auf die Vorbesitzerin und deren Geschäftsmodell hingewiesen hatte (immerhin war der Zeuge B. in der Lage, sogleich im Internet eine entsprechende Recherche anzustellen), der Schluss äußerst nahe, dass es sich nicht um ein Dienstfahrzeug des Managements, sondern um ein Wirtschaftsgut gehandelt haben dürfte. Mit entsprechenden Nachfragen und Bitten, die zu belegen, wäre daher zu rechnen gewesen; dann wäre eine falsche Angabe aufgefallen. Hätte der Zeuge, wie die Klagepartei behauptet, hier etwas vertuschen wollen, hätte näher gelegen, überhaupt nichts zur Vorbenutzung bzw. zur Person der Vornutzerin und deren Geschäftsgegenstand zu sagen. Da ein entsprechendes Wissen des gewerblichen Verkäufers vom Käufer nicht erwartet wird, wäre ein solcher Verheimlichungsversuche nicht aufgefallen. Der Umstand, dass der Zeuge die Vornutzerin nannte, spricht daher dafür, dass er offen alle Umstände wahrheitsgemäß mitgeteilt hat. Zum anderen liegt – was noch weiter auszuführen sein wird – eine extrem geringe Nutzung vor. Eine Fahrleistung von knapp über 4000 km ist bei einem derartigen hochpreisigen Fahrzeug mit umfangreichster Ausstattung ein Merkmal, dass auch bei einer Nutzung als Selbstfahrermietfahrzeug ein Verkaufsargument darstellt. Schließlich spricht für die Wahrheit zu der vom Zeugen D. getätigten Aussage, ohne dass dieser ausweislich des Dokumentation Systems bereits im November 2016 vermerkt hatte, auf die Nutzung als Fleet Services Fahrzeug hingewiesen zu haben. Auch wenn diese eigene Aufzeichnung des Zeugen naturgemäß nicht sicherstellt, dass dies tatsächlich so erfolgt war, begründet dies ein erhebliches Indiz.

(2) Dafür, dass von Anfang an die – objektiv unzutreffende – Information im Raum stand, ein Unternehmens Angehöriger der Fa. A. habe das Fahrzeug genutzt, spricht zwar die vorgerichtliche Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Parteien. Es wurde aber nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um ein Informationsversehen handelte.

(3) Beide Zeugen haben auf dem Gericht einen gleichermaßen glaubwürdigen Eindruck gemacht.

(4) Umgekehrt kann das Gericht die Möglichkeit, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Vorgang nachträglich zum Anlass nehmen, sich von dem Kaufvertrag lösen zu können, weil sie mit der Funktion der Totwinkelanzeige nicht vollständig zufrieden sind, und daher einzelne Aspekte anders darstellen, nicht ausschließen.

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(5) Das Gericht kann daher bei Abwägung aller Indizien nicht zur Überzeugung gelangen, dass eine Äußerung des Inhalts, wie sie Klägerin behauptet, gefallen ist. Dann scheidet eine Beschaffenheitsvereinbarung darüber, dass gerade ein Betriebsangehöriger das Fahrzeug als Dienstwagen genutzt hatte, aus.

(6) Unabhängig davon könnte das Gericht einer solchen Äußerung, wie sie von der Klägerin behauptet und vom Zeugen B. bestätigt wurde, nicht die Qualität einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB beimessen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine besondere Betonung des Umstands, dass es sich um einen Dienstwagen gerade eines Mitarbeiters der Fa. A. handele, durch die Zeugen D. oder gar Nachfragen und Erklärungen durch die Klägerin, die erkennen ließen, dass es ihr entscheidend darauf ankam, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nur in solchen Fällen kann aber regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden. Hierfür ist auch Indiz, das im Kaufvertrag entsprechendes nicht positiv festgehalten wird, sondern es bei der er allgemeinen Bezeichnung als Dienstwagen verblieben ist. Umgekehrt ist mangels gesteigerter Wichtigkeit nicht zu erkennen, dass die Klägerin besonderen Wert darauf gelegt, hat ein Mitarbeiter der Fa. A. Vornutzer war.

b) Ebenso wenig liegt ein Sachmangel unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Eigenschaft, wie sie der Käufer den Umständen nach erwarten durfte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) vor.

(1) Das Gericht folgt der Klägerin im Ausgangspunkt darin, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens generell und erst recht, wenn dieser als Dienstwagen bezeichnet wird, nicht erwarten muss, dass das Fahrzeug zuvor als Mietfahrzeug im üblichen Sinne (d.h. durch ein typisches Autovermietungsunternehmen) verwendet worden ist.

Grund ist, dass bei der Verwendung als Mietfahrzeug bei einem gewöhnlichen Autovermietungsunternehmen das Fahrzeug von einer Vielzahl von Nutzern gebraucht wird, die nur kurze Zeit damit fahren und deswegen wenig Sorgfalt und Rücksicht auf dieses nehmen. Wechselnden Nutzern liegt nämlich, weil sie nur einmalig und kurzzeitig das Fahrzeug gebrauchen, weniger an einer pfleglichen Behandlung und einen Werterhalt interessiert sind als eine Person, die über Wochen und Monate damit unterwegs ist. Umgekehrt ist der Gebrauch durch ein Autovermietungsunternehmen relativ intensiv, weil dieses durch häufige Vermietung für längere Fahrstrecken hohe Mieteinnahmen generieren will. Beides führt zu einer hohen Abnutzung und zur Befürchtung, dass früher als bei einem gewöhnlich genutzten Fahrzeug Defekte auftreten, Wartungen oder Reparaturen erforderlich werden oder sonst ein erhöhter Aufwand anfällt. Dies spiegelt sich im Falle eines Weiterverkaufs in einen entsprechend niedrigeren Preisen wider (vgl. zum Ganzen OLG München, Urt. v. 30. Juni 2011, 29 U 1455/11).

(2) Voraussetzung hierfür ist aber, dass tatsächlich eine entsprechende Nutzung als Mietfahrzeug in diesem Sinn vorlag. Hieran fehlt es.

Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Fahrzeug von der Fa. A. nicht an wechselnde Nutzer vermietet worden war, sondern lediglich der X. GmbH überlassen worden ist. Diese hatte es ihrem Geschäftsführer als Dienstwagen überlassen, welcher es auch ausschließlich persönlich oder allenfalls durch Familienangehörige genutzt hat.

Das Fahrzeug weist ferner eine Laufleistung von lediglich 4.136 km zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe auf. Bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufs durch die Klägerin bedeutet dies eine monatliche Fahrleistung von knapp 400 km und einer täglichen Fahrleistung von rund 12 km. Eine derartig geringe Laufleistung ist für ein Mietfahrzeug in dem Sinn, wie der Begriff landläufig verstanden wird, äußerst ungewöhnlich. Ein Mietfahrzeugunternehmen könnte ersichtlich nicht ansatzweise rentabel arbeiten, wenn seine Fahrzeuge nicht intensiver genutzt werden.

Selbst einen Käufer, der die zulassungsrechtliche Einordnung kennt, würde daher ein solches Fahrzeug nicht als Mietfahrzeug einordnen und bei seinen Überlegungen zum angemessenen Kaufpreis die beschriebenen Abschläge wegen der Befürchtung höherer Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen vornehmen. Er würde es vielmehr wie einen Dienstwagen bewerten.

Das tatsächliche Nutzungsprofil des verkauften Fahrzeugs entspricht daher in jeder Hinsicht dem, was der durchschnittliche Endverbraucher – was das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, da der entscheidende Richter ebenfalls Endverbraucher ist – unter einem Dienstwagen versteht und erwartet. Mit der Bezeichnung wird ausgedrückt, dass das Fahrzeug dem Angehörigen einer Behörde oder eines Unternehmens zur Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeit und auch zur privaten Nutzung überlassen wurde. Ein solches Fahrzeug ist damit einem konkreten Nutzer zugeordnet, der die Nutzungsmöglichkeit allenfalls an eine kleine Zahl weiterer Personen weitergibt, welche ihm persönlich verbunden sind (Familienkreis). Soweit mit der Bezeichnung als Dienstwagen zudem die Erwartung verbunden wird, der Nutzer habe in einer Behörde oder einem Unternehmen eine gehobene berufliche Stellung, was positive Rückschlüsse auf seine Seriosität und seine Sorgfalt auch im Umgang mit dem Fahrzeug nahelegt, ist auch dieses Kriterium vorliegend erfüllt.

(3) Die Gerichtsentscheidungen, die in der Eigenschaft als Mietwagen bei Bezeichnung als Dienstwagen einen zur Rückabwicklung verpflichtenden Mangel sahen, hatten dementsprechend – was aus den jeweiligen Entscheidungsgründen deutlich hervorgeht – Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen das Fahrzeug durch typische Autovermieter in Gebrauch war (OLG München, Urt. v. 28. März 2013, 13 U 2048/11: Sixt; OLG München, Urt. v. 30. Juni 2011, 29 U 1455/11; OLG Stuttgart, Urt. v. 31. Juli 2008, 10 U 54/08; das zudem auf eine auffällig hohe Laufleistung von 4.700 km/Monat hinweist).

(4) Es bestand dementsprechend auch keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die etwaige Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug, insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung des Fahrzeuges als „Jahreswagen“ auf „mobile.de“.

Unter „Jahreswagen“ wird ein Gebrauchtwagen aus erster Hand verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 10. 3. 2009 – VIII ZR 34/08); ein Verbraucher kann dabei – anders als früher – nicht mehr davon ausgehen, dass ein so beworbenes Fahrzeug von einem Angehörigen des Herstellerunternehmens genutzt wurde und nicht auf ein Mietwagenunternehmen o.Ä. zugelassen gewesen sein (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 8. Juni 2010, 3 U 882/10). Dementsprechend verstand die „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 27. Januar 2009“ (zur sog. Abwrackprämie) als Jahreswagen ein Fahrzeug, das zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung an längstens vierzehn Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war.

All diese Voraussetzungen liegen bei dem Fahrzeug und dessen vorherigen Halterin, der Fa. A., vor.

Im Übrigen stellt der in der Anzeige aufgeführte Zusatz „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ einen Hinweis dar, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Vertragsschluss noch korrigiert werden können (vgl. Palandt, 75. Auflage 2016, § 434 BGB, Rn. 33).

c) Ob Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen § 442 BGB ausscheiden würden, weil bei Vertragsabschluss Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis über die etwaige Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug vorlag, kann daher dahinstehen. Das Gericht würde aber dazu neigen, dies zu verneinen, zumal sich weder aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit der HU noch der Bezeichnung der Garantiegeberin die Sachlage erkennbar aufdrängen musste. Grobe Fahrlässigkeit würde aber letzteres voraussetzen.

2. Die Klägerin kann auch daraus nichts herleiten, dass das Fahrzeug zunächst nicht über eine Zulassung und eine HU bis Herbst 2018 verfügte. Insoweit lag zwar zunächst eine Situation i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor, weil die Eintragung in dem Vertragsformular „nächste Hauptuntersuchung Okt. 2018“ aufgrund der Wichtigkeit, die dieser Umstand für den Käufer typischerweise besitzt, als Beschaffenheitsvereinbarung zu bewerten ist. Maßgeblich dafür, ob ein Kaufgegenstand den vereinbarten Anforderungen genügt, ist jedoch der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. der Besitzverschaffung (§ 446 BGB); in diesem Zeitpunkt verfügte das Fahrzeug über eine entsprechende Hauptuntersuchung, die eine erneute Vorstellung zur technischen Prüfung erst nach Oktober 2018 erforderlich machte.

Einen Anspruch darauf, dass von vornherein eine „einheitliche“ Geltungsdauer von drei Jahren bestand, hat die Klägerin dagegen nicht. Es ist nicht erkennbar, welches Interesse sie hieran haben sollte, weil ihr keine Nachteile entstehen. Relevanz hat die Frage, wie lang die Hauptuntersuchung gilt, lediglich mittelbar im Hinblick auf die Mietwageneigenschaft. Da diese aber – wie ausgeführt – sowohl für die Vergangenheit als auch erst recht für Gegenwart und Zukunft zu verneinen ist, hat der Umstand jegliche rechtliche Relevanz verloren.

3. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten bringt die Klägerin nicht durch. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheidet aus, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, einen entsprechenden Sachverhalt – der positive Kenntnis oder jedenfalls eine Erklärung ins Blaue hinein voraussetzen würde – zu beweisen. Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) oder eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) sind wegen des Vorrangs der §§ 434 ff. BGB nicht möglich.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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