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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Haftungsausschluss – Gekauft wie gesehen

OLG Oldenburg – Az.: 9 U 29/17 – Beschluss vom 02.08.2017

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei wirksam gemäß §§ 437 Nr. 2, 433, 434, 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei Übergabe Mängel aufgewiesen, die nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst gewesen seien. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen liege an dem PKW ein erheblicher, nicht vollständig und nicht fachgerecht beseitigter Unfallschaden vor. Dieser sei schon im Zeitpunkt der Übergabe des Wagens vorhanden gewesen. Aufgrund der Aussage des Zeugen G…….und der Anhörung der Klägerin stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden nicht in der Besitzzeit der Klägerin entstanden sei. Von den Beschädigungen seien zumindest die Überlackierung der Kotflügel für einen Laien nicht erkennbar. Um sie festzustellen, habe der Sachverständige eine Messung der Dicke der Lackierung vornehmen müssen. Gleiches gelte für die Spachtelung der Kotflügel. Da diese Mängel bei einer Besichtigung für einen Laien nicht erkennbar seien, seien sie auch nicht von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe lediglich Ansprüche wegen erkennbarer Mängel aus.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die dazu vorgebrachten Einwendungen verhelfen dem Rechtsmittel allerdings nicht zum Erfolg.

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Haftungsausschluss - Gekauft wie gesehen
(Symbolfoto: von Zoriana Zaitseva/Shutterstock.com)

Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet festgestellt hat, liegt bei dem verkauften Fahrzeug neben dem vom Beklagten im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen offengelegten „Parkrempler“ ein erheblicher weiterer Unfallschaden vor. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte nach eigenem Bekunden die Folgen des „Parkremplers“ nicht hat beseitigen lassen, am Fahrzeug jedoch beide Kotflügel wie auch die rechte Tür lackiert worden sind. Zudem sind an den Kotflügeln Spachtelarbeiten ausgeführt worden. Das ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den vorgelegten Sachverständigengutachten. Dieser Unfallschaden stellt eine negative Abweichung des Ist-Zustandes vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand des PKW und damit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar.

Dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war und nicht nachträglich entstanden ist, hat das Landgericht mit einer rechtsfehlerfreien Begründung aufgrund der Aussage des Zeugen G…..und der Anhörung der Klägerin als erwiesen angesehen. Diese Feststellungen sind für das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindend. Etwas anderes gilt nur, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen. Derartige Umstände zeigt die Berufung nicht auf. Sie sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

Da der angesprochene Unfallschaden nach den Feststellungen des Sachverständigen oberflächlich beseitigt worden ist, war er für die Klägerin auch nicht erkennbar. Auch insoweit legt der Senat seiner Entscheidung die Feststellungen des Landgerichts zu Grunde. Im Übrigen nimmt der Beklagte selbst für sich in Anspruch, von dieser – ersten – Beschädigung nichts gewusst zu haben, da sie nicht ersichtlich war. Aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit des Fehlers sind Sachmängelansprüche der Klägerin jedoch nicht durch die vertragliche Formulierung „gekauft wie gesehen“ ausgeschlossen. Der hierin liegende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, lediglich auf solche Fehler der Kaufsache, die für einen Laien bei einer Besichtigung des PKW ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind (vergl. Palandt, Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 444, Rn. 16).

Mithin stehen der Klägerin die gesetzlichen Sachmängelansprüche zu. Dass dem Beklagten nicht der Vorwurf zu machen ist, er habe einen Mangel arglistig verschwiegen, ist für die Entscheidung nicht von Relevanz. Entgegen der Auffassung der Berufung werden dadurch auch nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten PKW-Verkäufers überspannt. Dieser kann beispielsweise den von der Berufung ins Feld geführten Prüfungs- und Untersuchungspflichten begegnen, indem er einen umfassenden Haftungsausschluss für ihm nicht bekannte Mängel vereinbart.

 

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