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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Rücktritt bei arglistigem Verschweigen von Unfallschäden

LG Kassel – Az.: 7 O 395/10 – Urteil vom 21.12.2012

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.200,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW A, Fahrgestellnummer…

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 461,60 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufs in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 15.10.2009 erwarb der Kläger von dem Beklagten den gebrauchten PKW A zum vereinbarten Kaufpreis von 15.200,00 Euro. Der schriftliche Kaufvertrag (Bl. 6 d. A.) enthält den vorformulierten Zusatz: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft … . Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässige oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen … .“ Der Vertrag enthält ferner den handschriftlichen Zusatz: „Preisnachlass wegen Mängel an Vorderachse, wird vom Kunden selbst repariert! Auto hat reparierten Unfallschaden.“

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Rücktritt bei arglistigem Verschweigen von Unfallschäden
Symbolfoto: Von View Apart /Shutterstock.com

Der Beklagte hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst im Januar 2006 an einen Z1 zum Preis von 25.299,00 Euro veräußert, diesem jedoch nicht mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Käufer Z1 hatte wegen der von ihm nach Kaufabschluss entdeckten Mängel am Fahrzeug vor dem Landgericht Kassel die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Das Landgericht Kassel hatte darauf im Verfahren 5 OH 8/07 die … -Niederlassung Stadt1 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den behaupteten Mängeln beauftragt. Der Sachverständige Dipl. Ing. SV1 hatte in seinem sodann unter dem 16.7.2007 vorgelegten Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel und Schäden aufwies, die auf einen schweren Unfall beruhten. In der Folgezeit nahm der Käufer Z1 den Beklagten vor dem Landgericht Stadt1 auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW in Anspruch. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Zahlung von 22.500,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtete.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe das Fahrzeug in der Folgezeit im Internet über … .de zum Preis von 15.999,00 Euro angeboten. Die Fahrzeugbeschreibung (Bl. 7d. A.) dort habe den Hinweis enthalten: „TOPZUSTAND“. Über diese Anzeige sei er, der Kläger, auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. In dem ersten Verkaufsgespräch habe der Beklagte den vorhandenen Mangel an der Antriebswelle eingeräumt. Später dann habe er berichtet, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden habe. Von weiteren Mängeln sei nicht die Rede gewesen. Eine Probefahrt mit dem Fahrzeug sei nur auf dem Hofgelände des Beklagten möglich gewesen, da der Tank leer gewesen sei. Zudem sei die Batterie schadhaft gewesen, weshalb eine Starthilfe erforderlich gewesen sei. Bei einer Werkstatt habe er, der Kläger, sich telefonisch erkundigt, ob eine Batterie vorrätig sei. Mit dem eigenen PKW sei er anschließend zu dieser Werkstatt gefahren und habe die Batterie gekauft. Anschließend sei es zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen, wobei der Beklagte sich wegen der erforderlichen Reparatur der Antriebswelle mit Manschette und der defekten Batterie auf einen Preisnachlass von 700 Euro eingelassen habe. Bereits auf der Rückfahrt von Stadt2 nach Hause habe er bemerkt, dass das Getriebe des Fahrzeugs einen Defekt habe. Die spätere Untersuchung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt habe ergeben, dass das Getriebe ausgetauscht werden müsse. Die Kosten hierfür seien auf 5.325,20 Euro veranschlagt worden. Dem Beklagten, so der Kläger, sei der Schaden bekannt gewesen. Das Fahrzeug sei auch nicht fachgerecht repariert gewesen. Der PKW sei auf Optik hin an der Karosserie überarbeitet worden. Die Technik, die Beschädigungen im inneren des Fahrzeugs, sei hingegen nicht repariert worden.

Der Kläger meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über den erheblichen Unfallschaden in Kenntnis zu setzen. Keinesfalls habe er das Fahrzeug mit „Topzustand“ bewerben dürfen.

Mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2009 (Bl. 9 ff. d. A.) unterbreitete der Kläger dem Beklagten das „Angebot“, den PKW gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Darauf ließ dieser sich nicht ein.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

a) 15.200,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw A, Fahrgestellnummer …; sowie

b) weitere 461,60 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, ihm sie der Getriebeschaden nicht bekannt gewesen. Ein Getriebeschaden habe bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht vorgelegen. Auf die vorhandenen Schäden habe er den Kläger hingewiesen. Er habe dem Kläger gegenüber zunächst erklärt, er wolle das Fahrzeug nicht verkaufen, sondern komplett in einer Werkstatt reparieren lassen, worauf der Kläger geäußert habe, er sei Kfz-Meister und wolle sich das Fahrzeug trotzdem ansehen. Er, der Beklagte, habe den Kläger auf die Risiken des Fahrzeugs hingewiesen und diese in den Kaufvertrag mit aufgenommen. Daraus resultiere der Preisnachlass von 700 Euro. Die im … -Gutachten beschriebenen Schäden seien behoben worden. Die in dem Gutachten ausgewiesenen Mängel des Fahrzeugs deckten sich mit denen, die er, der Beklagte, gegenüber dem Kläger angegeben und im Kaufvertrag aufgenommen habe.

Wegen des vorliegenden Sachverhalts erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Kassel eine Anklage gegen den Beklagten wegen Betruges. Die Staatsanwaltschaft hat in dem Verfahren den Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 beauftragt, das streitgegenständliche Fahrzeug daraufhin zu begutachten, welche der im Gutachten vom 16.7.2007 aufgeführten Sachmängel zwischenzeitlich behoben wurden. In seinem unter dem 30.11.2010 erstellten Gutachten führt der Sachverständige zusammenfassen aus, dass an dem Fahrzeug exakt die gleichen Mängel vorgefunden werden konnten im Bereich des Hauptrahmens und der Karosserie vorn rechts, wie sie auch im Zuge der Besichtigung am 4.7.2007 in Stadt1 festgestellt worden waren.

Das Amtsgericht Kassel – Zweigstelle Stadt2 – hat den Beklagten mit Urteil vom 9.5.2011 freigesprochen. In dem anschließenden Berufungsverfahren (…) hat das Landgericht Kassel das Verfahren gemäß § 153 a Abs.2 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt und dem Beklagten zur Auflage gemacht, einen Betrag von 5.000,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Das Gericht hat die Verfahrensakte … beigezogen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 15.200,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW A verlangen.

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB.

Es kann dahin stehen, ob in dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 30.10.2009, mit dem das „Angebot“ auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises unterbreitet wurde, eine konkludente Rücktrittserklärung enthalten ist. In der Klageschrift vom 01.03.2010 ist jedenfalls eine konkludente Erklärung des Rücktritts enthalten. Der Kläger hat darin zum Ausdruck gebracht, dass an dem Kaufvertrag nicht festgehalten werden soll.

Ein Rücktrittsgrund liegt vor.

Das an den Kläger verkaufte Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Das Fahrzeug war nicht von der vereinbarten Beschaffenheit. Der Zustand des Fahrzeugs war in dem Kaufvertrag vom 15.10.209 als mit „Mängeln an der Vorderachse“ und einem „reparierten Unfallschaden“ beschrieben. Tatsächlich war der Unfallschaden jedoch keineswegs repariert gewesen. So heißt es in dem im Verfahren 5 OH 8/07 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 zusammenfassend, der PKW „weist erhebliche Mängel und Schäden auf. Der Hauptrahmen des Fahrzeuges weist nicht fach- und sachgerechte Instandsetzungsversuche auf. Das Vorderachsgetriebegehäuse ist ausgebrochen und somit lose. Die Gelenkwelle zum Vorderachsgetriebe weist einen äußeren Gewaltschaden auf. Vermutlich ist die linke Antriebswelle der Vorderachse defekt. Das Motorlager, insbesondere das Hitzeblech am Motorlager, weist Verformungen auf. Der Achsaggregateträger ist lose in seiner Verschraubung. Der rechte Kotflügel und die Motorhaube wurden unsachgemäß instandgesetzt. Der linke Scheinwerfer des Fahrzeugs ins stark beschlagen.“ Entgegen dem Vortrag in der Klageerwiderung hat der Beklagte die Mängel nicht behoben. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2011 eingeräumt. Auch wird dies durch das weitere Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1, das dieser in dem Strafverfahren gegen den Beklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gefertigt hat, bestätigt.

Da der schriftliche Kaufvertrag, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, keinen Hinweis des Beklagten auf den tatsächlichen Umfang der vorhandenen, nicht oder nur unzureichend reparierten Unfallschäden enthält, ist mithin von einem Sachmangel auszugehen.

Dass der Kläger Kenntnis von dem Mangel hatte, hat der insoweit beweisbelastete Beklagte weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger Kfz-Meister ist, kann auf eine Kenntnis im Sinne von § 442 Abs.1 BGB nicht geschlossen werden.

Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte nach § 444 BGB vorliegend nicht mit Erfolg berufen, da er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Beklagte hätte dem Kläger die tatsächlich vorhandenen Mängel, wie sie in dem dem Beklagten bekannten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 beschrieben waren, ungefragt offenbaren müssen. Angesichts des Umfangs der Unfallschäden war dem Beklagten klar, dass der Kläger den Kaufvertrag bei Kenntnis dessen nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Angesichts dessen steht dem Rücktritt auch nicht entgegen, dass es an einer vergeblichen Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung fehlt. Eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung war vorliegend entbehrlich. Verschweigt der Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig, ist regelmäßig anzunehmen, dass er damit die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit zerstört hat (BGH NJW 2008, 1371).

Da die in der Auslieferung des mangelbehafteten Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung auch nicht als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB einzuordnen ist, kann der Kläger die Rückabwicklung verlangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich ab dem 15.10.2009 aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Durch die Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung des Klägers im Anwaltsschreiben vom 30.10.2009 geriet der Beklagte in Verzug.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 461,60 ist ebenfalls begründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus den §§ 280 Abs. 1, 281, 437 Nr. 3, 434 BGB liegen vor. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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