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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Rücktritt wegen „Ruckeln“ des Fahrzeugs

LG Zweibrücken, Az.: 2 O 250/13, Urteil vom 30.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Rücktritt wegen "Ruckeln" des Fahrzeugs
Symbolfoto: Von hxdbzxy /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten am 20.11.2012 einen PKW BMW X1 s Drive 18d mit der Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 30.327,34 €. Diesbezüglich wird auf die Rechnung (Anlage 1) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tage mit einem Kilometerstand von 850 km übergeben.

Der Kaufpreis wurde von dem Kläger ebenso bezahlt wie Transportkosten in Höhe von 449,- €. Die Beklagte ist BMW-Vertragshändler. Der Kläger handelt beruflich mit Fahrzeugen.

Der Kläger rügte mehrfach, erstmals am 18.12.2012, ein Ruckeln des Fahrzeuges gegenüber der Beklagten. Die Mängelrüge wurde von der Beklagten an den Hersteller, die BMW AG, gemeldet. Die BMW AG lehnte eine Rückabwicklung ab. Sowohl die Beklagte als auch Techniker der BMW AG überprüften das Fahrzeug des Klägers mehrfach.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.4.2013 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Beklagte lehnte dies ab. Mit Anwaltsschreiben vom 1.8.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der Transportkosten. Mit Schreiben vom 16.8.2013 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung ab.

Am 30.12.2013 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges 24.450 km. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges 55.655 km.

Jedenfalls in der Zeit vom 25.4.2014 bis 28.4.2014 bot der Kläger das Fahrzeug über das Internetportal …….de an. In der Beschreibung des Fahrzeugs befand sich kein Hinweis auf einen Mangel des Fahrzeuges bzw. einen Defekt. Diesbezüglich wird auf Blatt 73-74 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger verlangt die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten und macht darüber hinaus vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 30.776,34 € geltend.

Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug habe einen erheblichen Mangel. Der Motor ruckele in einem Teillastbereich von ca. 2000 Umdrehungen. Dieser Mangel trete nicht ständig auf, wobei keine Gesetzmäßigkeit zu erkennen sei. Die Problematik trete allerdings vorwiegend im Kurzstreckenbereich und im niedrigen Temperaturbereich auf. Es habe seitens der Beklagten etwa 10 erfolglose Reparaturversuche gegeben. Er habe das Fahrzeug zu privaten Zwecken und nicht zum Weiterverkauf erworben.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.776,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW BMW X1 s Drive 18d, Fahrgestellnummer: …

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug Verpflichtung aus Ziffer 1 in Verzug befindet

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 749,34 € nebst in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es sei kein Mangel reproduzierbar und vorhanden. Ein – bestrittenes – Ruckeln des Fahrzeuges in einem Drehzahlbereich von 2000 Umdrehungen sei auf das Fahrverhalten des Klägers zurückzuführen. Selbst wenn der geschilderte Mangel bestünde, sei dieser unerheblich.

Die Beklagte hat eine Einrede gemäß §§ 348,320 BGB erhoben im Hinblick auf die Anrechnung von Gebrauchsvorteilen, die der Kläger seit Übergabe des Fahrzeugs am 20.11.2012 gezogen habe.

Hilfsweise hat die Beklagte mit diesem Gegenanspruch die Aufrechnung erklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich wird auf Bl 69-78 d.A. Bezug genommen. Weiterhin wurde Beweis erhoben durch mündliche Gutachtenerläuterung und durch Vernehmung der Zeugen B., Be., S. P., R. P., E. und S.. Insoweit wird auf das Protokoll vom 01.10.2015 (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Kläger kann keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Es liegt kein Mangel der Kaufsache im Sinne des § 434 BGB vor.

Hinsichtlich eines solchen Mangels ist der Kläger aber beweisfällig geblieben. Der Kläger trägt für die ihm günstigen d.h. anspruchsbegründenden Tatsachen nach allgemeinen Regeln die Beweislast. Die Beweisführung ist ihm nicht gelungen. Ein konkreter Mangel durch Ruckeln des Motors konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, § 286 ZPO.

Danach ist der Beweis einer Tatsache erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sonstiger Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsache derart überzeugt ist, dass alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind (vgl. Beck’scher Onlinekommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 17. Auflage, § 286 ZPO, Rn. 2). Daran fehlt es vorliegend.

Die Feststellung eines Mangels richtet sich nach den Anforderungen des § 434 BGB. Eine explizite Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB haben die Parteien nicht getroffen. In einem solchen Fall, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Das ist vorliegend der Fall.

Das Ruckeln des Motors kann bei einem fast neuen Fahrzeug eine negative Beschaffenheitsabweichung darstellen. Gerade bei Neufahrzeugen ist ein „ruhiges“ Laufen des Motors zu erwarten.

Bereits nach den Zeugenaussagen ist ein konkreter Mangel des Fahrzeuges nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Die Zeugen haben Auffälligkeiten des Fahrzeuges in ganz unterschiedlicher Weise beschrieben. Es lässt sich kein konkreter Mangel des Fahrzeuges feststellen.

Die Zeuginnen E. und P. haben ein gelegentlich auftretendes deutlich spürbares, teils lang anhaltendes Ruckeln des Fahrzeuges beschrieben, welches sie des Öfteren zum Anhalten veranlasst habe. Die Zeugin E. hat bekundet, dass das Ruckeln des Fahrzeuges so schlimm gewesen sei, dass sie nicht mehr habe weiterfahren wollen, aus Angst das Fahrzeug würde liegen bleiben.

Der Zeuge Bernhard hingegen ein ganz kurzes und ganz schwaches Ruckeln beschrieben, welches bei mehreren Fahrten, teils über 500 km, nur ein einziges Mal aufgetreten sei.

Der Zeuge B. hat ebenfalls ein leichtes Ruckeln beschrieben, welches er einmal bemerkt habe. Dieses habe allerdings solange dauerhaft angehalten, wie das Fahrzeug sich in einem gewissen Drehzahlbereich bewegt habe. Einen Leistungsverlust des Fahrzeuges habe er nicht bemerkt.

Von dem Zeugen P. als Beifahrer wurde eine Auffälligkeit während einer Fahrt derart beschrieben, dass er den Eindruck von Motoraussetzern gehabt habe. Es habe etwa 1-2 Sekunden angehalten und sei in einem niedrigen Drehzahlbereich aufgetreten.

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Keiner der Zeugen konnte mit hinreichender Sicherheit die Quelle oder Ursache dieses Ruckelns benennen. Überwiegend gingen alle Zeugen davon aus, dass die Auffälligkeit vom Motor des Fahrzeuges herrühre, ohne dies näher begründen zu können. Dabei bestehen keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen.

Das Gericht sieht sich nicht in der Lage einer der Aussagen einen höheren Beweiswert zuzumessen. Alle Zeugen schilderten den Geschehensablauf zusammenhängend, in der Aussagestruktur gleich bleibend und in sich widerspruchsfrei, ohne dass objektive Umstände vorliegen, die auf die Richtigkeit der einen oder anderen Bekundung deuten. Das Gericht hat hierbei nicht verkannt, dass die Zeugen P. und die Zeugin E. aufgrund familiärer Verbundenheit im Lager des Klägers stehen, während die Zeugen S. und B. bei der Beklagten beschäftigt und daher deren Lager zuzuordnen sind. Das Gericht hatte jedoch bei keinem der Zeugen den Eindruck, dass er sich von einer gewissen Nähebeziehung zu der einen oder anderen Partei in der Aussage habe leiten lassen.

Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich die Kammer mangels eigener Sachkunde eines Sachverständigen bedienen müssen. Der Sachverständige hat einen Mangel oder irgendwie gearteten Defekt des streitgegenständlichen Fahrzeuges vorliegend nicht feststellen können. Auch dies hat die – bereits nach den Zeugenaussagen bestehenden – Zweifel des Gerichts am Vorliegen eines Mangels bestätigt.

Der Sachverständige hat zunächst kürzere Testfahrten mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug unternommen. Da die meisten Zeugen das Ruckeln des Fahrzeuges kurz nach Beginn der Fahrstrecke beschrieben haben, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Auffälligkeit auch bei kürzeren Testfahrten des Sachverständigen zeigt, was jedoch nicht der Fall war. Auch bei einer daraufhin durchgeführten langen Testfahrt von 1361 km hat der Sachverständige kein Motorruckeln oder Ähnliches feststellen können. Der Sachverständige hat darüber hinaus bekundet, dass er das Fahrzeug durch Auslesen des elektronischen Steuergerätes untersucht habe. Das Steuergerät, insbesondere der Teilbereich des Motormanagements habe keinerlei Fehler anzeigt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann eine mögliche Ursache des Ruckelns in einer Regeneration des Partikelfilters liegen. Wenn sich dieser nach einer gewissen Zeit „freibrenne“ könne es zu kurzem Vibrationen bzw. einem Ruckeln kommen. Auch diese Ursache hat der Sachverständige jedoch ausschließen können, in dem eine solche Partikelfilter-Regeneration elektronisch ausgelöst und im Anschluss daran eine Testfahrt durchgeführt wurde, bei welcher der Sachverständige keine Auffälligkeit hat feststellen können. Darüber hinaus findet eine solche Regeneration im normalen Alltagsgebrauch des Fahrzeuges nur nach längeren Fahrstrecken von mehreren 100km statt, wobei die Zeugen das Auftreten eines Ruckelns meist bereits nach wenigen Kilometern beschrieben haben.

Als mögliche Ursache für das geschilderte Ruckeln des Fahrzeuges kann nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die jeweilige Fahrweise, insbesondere eine Fahrweise in einem zu niedrigen Drehzahlbereich in einem höheren Gang oder die Unebenheit des Straßenbelages in Betracht kommen, zumal das Fahrzeug aufgrund seines recht geringeren Radstandes die Unebenheiten des Untergrundes stärker in den Fahrgastraum übertrage. Ein – wie auch immer gearteter – Defekt des Fahrzeuges sei jedenfalls nicht feststellbar.

Den insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Ob das Ruckeln letztlich auf einem Fahrfehler bzw. der Fahrweise der jeweiligen Fahrer, Unebenheiten des Straßenbelages oder einem Defekt des Fahrzeuges beruht, bleibt offen, zumal nicht alle Zeugen, die die Auffälligkeit bemerkt haben, diese während einer eigenen Fahrt mit dem Fahrzeug festgestellt haben.

Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein – nicht bewiesener – Mangel jedenfalls unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wäre.

Zur Bestimmung der Unerheblichkeit im Sinne des § 323 BGB bedarf es einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere sind der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand, daneben die Qualität des Vertragsgegenstandes, die Anzahl der Mängel, die Auswirkung auf die beeinträchtigte Leistung und die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen (vgl. Beck’scher Onlinekommentar ZPO, Bamberger/Roth, Stand 01.08.2015, § 323 ZPO, Rn. 39).

Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen und der Ausführungen des Sachverständigen, tritt das Ruckeln des Fahrzeuges sehr selten auf und zeigt sich nur sehr kurz. Die Zeugin E., die das Fahrzeug seit November 2012 gelegentlich fährt, konnte das Ruckeln in 3 Jahren etwa 10 Mal feststellen. Der Zeuge B. hat eine Auffälligkeit auf vielen Testfahrten, unter anderem auch auf einer Strecke von über 500 km nur ein einziges Mal sehr kurz feststellen können. Eine Strecke von 1361 km legte das Fahrzeug in Besitz des Sachverständigen ohne Auffälligkeit zurück.

Darüber hinaus ist nicht von einer hohen Intensität der Beeinträchtigung auszugehen. Keiner der Zeugen hat in diesem Zusammenhang einen merklichen Leistungsverlust des Fahrzeuges beschrieben. Das Fahrzeug ist trotz Ruckeln auch nie ausgegangen. Demnach lässt sich objektiv auch kein Grund für das Anhalten der Zeuginnen E. und P. bei einem Ruckeln des Fahrzeuges feststellen. Die Zeugin E. hat auch eingeräumt, dass die Auffälligkeit bei fortgesetzter Fahrt auch nicht mehr weiter aufgetreten ist.

Auch der Kläger selbst hat in der Verkaufsanzeige des Fahrzeuges auf der Internetplattform „…….de“ kein Ruckeln oder sonstige Probleme hinsichtlich des Fahrzeuges erwähnt. Würde es sich um einen schwerwiegenden erheblichen Defekt handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger als potenzieller Verkäufer diesen in der Beschreibung des Fahrzeuges nennt, da ein solcher Umstand für die Preisbildung wesentlich ist.

Der Aufwand zur Ursachenforschung und Beseitigung des Ruckelns ist demgegenüber unverhältnismäßig. Zahlreiche Werkstattaufenthalte in Fachwerkstätten haben bisher keinen Fehler feststellen können. Gleiches gilt für die intensive Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet auf § 709 S. 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 35.000,00 € festgesetzt.

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