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Gebrauchtwagenkaufvertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche zulässig?

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Az: 4 U 20/12

Urteil vom 08.01.2014

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19.12.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 01.10.2010 wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2. nicht verpflichtet sind, weitere Zahlungen auf den Fahrzeugfinanzierungsvertrag vom 03.03.2008, Darlehensvertrags-Nr. 96…, Kto-Nr. 834… an die Beklagte zu 1. zu leisten.

2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.881,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Polo, Fahrzeugidentitäts-Nr. … zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2. mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in der der ersten Instanz haben die Parteien in folgendem Verhältnis zu tragen:

Die Gerichtskosten fallen den Klägern zu je 14 %, der Beklagten zu 1. zu 49 % und dem Beklagten zu 2. zu 23 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. hat die Beklagte zu 1. zu 56 % allein und zu 17 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu 1. zu 73 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger zu 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger zu 1. zu 17 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. haben die Beklagte zu 1. zu 69 % und der Beklagte zu 2. zu 31 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu 1. zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten zu 1. als Darlehensgeberin sowie gegenüber dem Beklagten zu 2. auf Verkäuferseite Ansprüche nach Rücktritt von einem finanzierten Gebrauchtwagenkauf geltend.

Am 03.03.2008 schloss der Kläger zu 1. mit der St… GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war, einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw VW Polo zu einem Kaufpreis von 6.000,- €. Auf der Vorderseite des Textes der verbindlichen Bestellung findet sich u.a. folgende handschriftliche Bemerkung:

 „Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig, Exportpreis wurde vereinbart.“

Auf der Rückseite der Bestellung waren Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt, deren Regelungen unter Ziffer VI. und VII im Text des landgerichtlichen Urteils wörtlich wiedergegeben sind.

In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, ebenfalls am 03.03.2008, unterzeichneten beide Kläger einen ihnen durch den Beklagten zu 2. vorgelegten und ausgefüllten Vordruck für einen Darlehensvertrag über ein Nettodarlehen von 6.000 €. Den Vertragsschluss bestätigte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 19.03.2008.

Die „E… GmbH“ wurde zum 31.12.2008 liquidiert. Der Beklagte zu 2. führt seit dem unter der Bezeichnung „… St… E…“ unter derselben Anschrift wie vormals die GmbH einen Kfz-Handel als Einzelunternehmen.

Im Frühjahr 2009 – die Kläger waren bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug lediglich etwa 100 km gefahren – stellte der Kläger zu 1. fest, dass das Fahrzeug kaum beschleunigt. Ausweislich eines durch den Kläger zu 1. veranlassten Kompressionsdiagramms ergab sich für den ersten und dritten Zylinder des 3-Zylindermotors eine Kompression von lediglich 19.2 bzw. 19.7, die damit nahe an der Verschleißgrenze lag.

Wegen dieser Problematik sowie dem Hinweis, der Fehlerspeicher weise zwei Fehler beim Airbagsystem auf, die bislang nicht näher bestimmt werden könnten, wandte sich der Kläger zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 25.9.2009 an den Beklagten zu 2. und forderte diesen zur Beseitigung der Mängel auf. Gleichzeitig setzte er eine Frist zur Mitteilung, ob der Beklagte zur Mängelbeseitigung bereit und imstande sei. Der Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 27.10.2009. Er stellte seine Verantwortlichkeit für die schlechten Verdichtungsverhältnisse in Abrede und äußerte die Vermutung, dass durch die lange Stehzeit die Kolbenringe ermüdet sein könnten. Er bot dem Kläger zu 1. lediglich an, das Fahrzeug in seinem Auftrag als Kommissionsfahrzeug wieder anzubieten.

Mit weiterem Schreiben vom 13.11.2009 – diesmal gerichtet an die St… GmbH – setzte der Klägervertreter eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.11.2009. Mit Schreiben vom 01.12.2009 erklärte er gegenüber der St… GmbH den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung wiederholte er mit weiterem Schreiben vom 01.04.2010 auch gegenüber dem Beklagten zu 2. persönlich.

Die Kläger haben behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Beklagte zu 2. dem Kläger zu 1. zu den handschriftlichen Bemerkungen in dem Kaufvertrag erklärt, diese Ausführungen träfen selbstverständlich nicht zu; er mache diese Ausführungen nur, um aus der Gewährleistung für das Fahrzeug herauszukommen.

Die Beklagte zu 1. hat das Vorhandensein der von dem Kläger behaupteten Mängel, den Zugang einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sowie einer Rücktrittserklärung bei der St… GmbH mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche, die zunächst auf Rückzahlung der geleisteten Raten auf das Darlehen gerichtet waren, bestünden aus Rechtsgründen nicht.

Der Beklagte zu 2. hat seine Passivlegitimation in Abrede gestellt. Er hat bestritten, dass die klägerseits geltend gemachten Mängel der Kompression bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw vorgelegen hätten. Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

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Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage zunächst im Verhältnis zur Beklagten zu 1. mit Teilversäumnisurteil vom 01.10.2010 abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 2. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2., an dessen Passivlegitimation allerdings im Hinblick auf eine nach seinem eigenen Vorbringen feststehende Firmenfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB keine Zweifel bestünden, sei zur Verweigerung der Beseitigung der Mängel des Fahrzeuges berechtigt gewesen. Etwaige Mängelansprüche des Klägers zu 1. seien schon verjährt gewesen, bevor er am 01.12.2009 seine Rücktrittserklärung abgegeben habe, sogar schon, ehe er einen Mangel überhaupt gerügt habe.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Kläger auf Sachmängelgewährleistung sei gemäß Ziffer VI. der in den Kaufvertrag einbezogenen AGB der St… GmbH wirksam auf ein Jahr abgekürzt worden. Dem stehe die Rechtsprechung des BGH vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – nicht entgegen. Die Auslegung in der Klausel in Abschnitt VI. der vorliegenden AGB ergebe, dass die dort getroffene Regelung zur Abkürzung der Verjährungsfrist Ansprüche, wie sie in § 309 Nr. 7 Buchst. a) und b) BGB bezeichnet seien, von vornherein nicht betreffe.

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Das Nichtbestehen von Ansprüchen aufgrund wirksamen Rücktritts gegen den Beklagten zu 2. führe zugleich auch zur Unbegründetheit der Klage gegen die Beklagte zu 1., da der Kläger zu 1. nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele gegenüber beiden Beklagten in dem in erster Instanz zuletzt geltend gemachten Umfang weiterverfolgen.

Sie machen geltend, der Auffassung des Landgerichts zur Wirksamkeit der Kürzung der Verjährungsfrist könne nicht gefolgt werden. Insbesondere sei die Systematik der AGB des Beklagten zu 2. eine andere als vom Landgericht angenommen. Unter Haftung werde in VII. die Haftungserleichterung für den Verkäufer vom ersten Tage an, also auch für den nach VI. unverjährten Zeitraum der Sachmängelansprüche, geregelt. Die Regelung der Sachmängelansprüche des Geschäftspartners des Verwenders sei hiernach zusätzlich gemäß Ziffer VI. auf ein Jahr abgekürzt. Für das zweite Jahr ab Übergabe der Kaufsache bestünden danach auch bei grobem Verschulden oder Verletzung von Leib und Leben nicht mehr nur nach Maßgabe der Ziffer VII. beschränkte, sondern gar keine Sachmängelansprüche mehr. Dies sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

Die Richtigkeit dieser Sichtweise ergebe sich insbesondere daraus, dass auch unter VI. der AGB eine Regelung für den Fall des arglistigen Verschweigens oder der Übernahme einer Garantie getroffen worden sei. Für diesen Fall sollen weitergehende Ansprüche unberührt bleiben. Nach dem Verständnis des Landgerichts bedürfe es einer solchen Regelung unter Ziffer VI. nicht, weil ausschließlich unter VII. diese Fälle geregelt wären.

Auch wenn man dem Landgericht in seinem Verständnis der Systematik der Ziffern VI. und VII. folge, seien andere Auslegungsmöglichkeiten denkbar, so dass die Mehrdeutigkeit der Klausel dazu führe, dass sie insgesamt unwirksam sei, wenn eine der möglichen Auslegungsweisen zu einer Unwirksamkeit der Regelung führe.

Die Kläger vertreten die Auffassung, der handschriftliche Zusatz in dem Kaufvertrag vom 03.03.2008 habe einen Gewährleistungsausschluss zum Gegenstand, der gemäß § 475 BGB unwirksam sei. Der Beklagte zu 2. habe bereits im Termin zu mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin erklärt, er schreibe entsprechende Zusätze seit Jahren in seine Kaufverträge, um die Gewährleistung zu umgehen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.12.2011, Az. 5 O 129/09, abzuändern und

1. – (sinngemäß:) unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 01.10.2010 – festzustellen, dass die Kläger aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2. nicht verpflichtet sind, weitere Zahlungen auf den Fahrzeugfinanzierungsvertrag vom 03.03.2008, Darlehensvertrags-Nr. 96…, Kto-Nr. 83… an die Beklagte zu 1. zu leisten,

2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 1.881,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Polo, Fahrzeugidentitäts-Nr. … zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Verzug ist.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts, wobei der Beklagte zu 2. weiterhin u.a. die Einwendungen gegen seine fehlende Passivlegitimation sowie gegen die Mangelhaftigkeit des Pkws aufrechterhält. Die Beklagte zu 1. macht sich zusätzlich den Vortrag des Beklagten zu 2. in der Berufungserwiderung zu Eigen.

Der Senat hat die Kläger sowie den Beklagten zu 2. im Termin vom 03.07.2013 persönlich angehört. Er hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Sk….

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Berufung der Kläger ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

A. Die Klage ist sowohl gegen die Beklagte zu 1. als auch gegen den Beklagten zu 2. begründet.

Dem Kläger zu 1. steht gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB auf Rückabwicklung des am 03.03.2008 mit der St… E… GmbH geschlossenen Kaufvertrages über den streitgegenständlichen VW Polo wegen erheblicher Mängel mit den Rechtsfolgen entsprechend den Anträgen zu 2. und zu 3. zu. Da es sich bei dem Kaufvertrag und dem zwischen der Beklagten zu 1. und beiden Klägern mit Erklärungen vom 03.03.2008/19.03.2008 zustande gekommenen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufvertrages um ein verbundenes Geschäft im Sinne der §§ 358 Abs. 3, 359 BGB handelt, kann die Beklagte zu 1. – entsprechend dem Antrag zu 1. – aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Zahlungen aus dem Darlehensvertrag von den Klägern verlangen.

1. Der Kläger zu 1. ist bereits mit seinem Schreiben vom 01.12.2009 wirksam von dem am 03.03.2008 mit der St… GmbH geschlossenen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW VW Polo zurückgetreten.

a) Wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, fehlt es nicht an der erforderlichen Passivlegitimation des Beklagten zu 2. für die Ansprüche aus dem mit der St… E… GmbH geschlossenen Kaufvertrag und damit auch nicht an einem wirksamen Zugang der an die St… GmbH gerichteten Rücktrittserklärung vom 01.12.2009.

Der Umstand, dass die St… E… GmbH bereits zum 31.12.2008 – und damit bereits zu einem Zeitpunkt vor der erstmaligen Geltendmachung der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen PKW und erst Recht des Zugangs der Rücktrittserklärung vom 01.12.2009 – liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, steht der Passivlegitimation des Beklagten zu 2. nicht entgegen, da dieser für die Verbindlichkeiten der GmbH gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet.

Der Beklagte zu 2. führt die Firma der GmbH fort. Die Firma der GmbH lautete „St… – E… GmbH“; sein Einzelhandelsunternehmen führt der Beklagte zu 2. seit dem 01.01.2009 unter der Firma „“St… – E…O…“ bzw. ausweislich des von ihm verwandten Stempels sogar unter „“St… – E…“. Der Beklagte zu 2. hat mithin in seinem Firmennamen lediglich den Zusatz „GmbH“ weggelassen. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.11.1991 – II ZR 85/91 – Rn. 14) unerheblich. Der tragende Gesichtspunkt für die in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vorgesehene Haftung des Nachfolgers für die im Betrieb des Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten seines Vorgängers liegt in der Kontinuität des Unternehmens. Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität vermeiden will und auch nicht auf die Möglichkeiten des § 25 Abs. 2 HGB zurückgreifen will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand sorgen und darf sich nicht an diese „anhängen“ (BGH a.a.O.). Dem Beklagten kam es aber – wie sich seiner Kundeninformation „seit 1980 im Ort“ (Bl. 205 d.A.) entnehmen lässt – wohl sogar gerade auf den Eindruck der Kontinuität an.

Der Beklagte zu 2. hat das vormals durch die GmbH betriebene Handelsgeschäft auch unter Lebenden erworben. Dies setzt voraus, dass ein mindestens tatsächlicher – ein Übernahmevertrag oder gar ein wirksamer Übernahmevertrag ist nicht erforderlich (vgl. nur: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 25 Rn. 5) – Erwerb zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem das Handelsgeschäft der GmbH bestand, also effektiv betrieben und noch nicht eingestellt worden war (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn. 3). Die GmbH hat ihre Geschäftstätigkeit jedoch – dies haben die Kläger nicht bestritten – jedenfalls im Dezember 2008 eingestellt, mit Beschluss vom 19.12.2008 die Auflösung beschlossen und ist nach Beendigung der Liquidation zum 31.12.2008 erloschen. Die GmbH, die wohl sowohl gesellschaftsrechtlich als auch tatsächlich nur aus dem Beklagten zu 2. und dessen Lebensgefährtin bestand und keine sonstigen Arbeitnehmer beschäftigte, verfügte ausweislich der Bilanz zum 31.12.2008 zu diesem Zeitpunkt auch nur noch über ein Aktivvermögen in Höhe von 1.573,34 €, das im wesentlichen aus Forderungen aus Lieferung und Leistung bestand. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte mit der bisherigen Kunden- und Lieferantenbeziehung den wesentlichen (in der Bilanz nicht auszuweisenden) Wert des Unternehmens der GmbH übernehmen und die im wesentlichen gleiche Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer (unter gewisser Erweiterung des Tätigkeitsbereichs) am gleichen Standort wieder aufnehmen konnte (zu vergleichbaren Gesichtspunkten: BGH a.a.O., Rn. 6).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der am 01.12.2009 erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht gemäß § 218 BGB unwirksam; der Anspruch des Klägers zu 1. auf Nacherfüllung war zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung noch nicht verjährt. Die gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zweijährige Verjährungsfrist für die Nacherfüllungsansprüche des Klägers zu 1., die mit der Übergabe des PKW am 31.03.2008 begonnen hat, war am 01.12.2009 noch nicht abgelaufen.

Die Verjährungsfrist ist aufgrund der Regelung in Ziff. VI.1. der AGB der St… GmbH nicht wirksam auf ein Jahr verkürzt worden; diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam.

Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – Rn. 17 ff.; Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – Rn. 15) ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 a und b BGB.

Dies bedeutet, dass eine Abkürzung von Verjährungsfristen unwirksam ist, wenn sie Schadensersatzansprüche eines Käufers erfasst, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Isoliert betrachtet erfasst die Regelung in Ziff. VI. 1. der AGB aber auch derartige Schadensersatzansprüche, denn auch diese gehören zu „Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln“. Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 a) und b) aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Eine solche Ergänzung ist der Regelung in Ziff. VI. 1. der AGB nicht zu entnehmen. Hier ist vielmehr in Abs. 3 der Ziff. VI. 1. lediglich geregelt, dass weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unberührt bleiben.

Die Regelung in Ziff. VI. 1. der AGB ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen in Ziff. VII. der AGB dahin zu verstehen, dass die Regelungen in Ziff. VI. lediglich solche Ansprüche wegen Mängeln erfasst, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind bzw. „unmittelbar auf einem Mangel beruhen“, während Ansprüche, die – und sei es auch nur zusätzlich – ein Fehlverhalten oder eine weitergehende Vertragsverletzung des Verkäufers voraussetzen, in Ziff. VII. geregelt sind. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um die nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden einzige rechtlich vertretbare Auslegung mit der Folge, dass – entgegen der Auffassung des Landgerichts – ein nicht behebbarer Zweifel und damit eine Unklarheit verbleibt, die gemäß § 350 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders der AGB – hier des Beklagten – geht.

Abgesehen von der schon angesprochenen Problematik, dass der Wortlaut der Regelung in Ziff. VI. Abs. 1 eben auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln umfasst, und – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch die Begriffe der Überschriften „Sachmangel“ bzw. „Haftung“ alles andere als eine für eine Verbraucher klare Abgrenzung bieten, ist sowohl mit der Systematik als auch mit dem Interesse eines Verkäufers als Verwenders zumindest ebenso gut eine Auslegung vereinbar, wonach in Ziff. VI. eine zeitliche Begrenzung der Ansprüche wegen Sachmängeln auch für Schadensersatzansprüche geregelt werden sollte – eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr wäre nach der gesetzlichen Regelung in § 475 BGB durchaus auch für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zulässig, in AGB aber eben nur in den Grenzen des § 309 Nr. 7 a) und b) –, während Ziff. VII eine zusätzliche inhaltliche Beschränkung des Haftungsumfangs betrifft. Der Unterschied zwischen Ziff. VI. und Ziff. VII. würde dann lediglich darin bestehen, dass derjenige, der die AGB entworfen hat, im Rahmen der inhaltlichen Beschränkung die Regelung in § 309 Nr. 7 a) und b) BGB berücksichtigt hat und in Ziff. VI – möglicherweise in irrtümlicher Verkennung des Umstandes, dass § 309 Ziff. 7 BGB auch zeitliche Haftungsbeschränkungen durch Verkürzung der Verjährung betrifft – gerade nicht. Dieses Risiko geht aber zu Lasten des Verwenders und kann nicht durch eine verwenderfreundliche Auslegung korrigiert werden (i. Erg. ebenso: BGH Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – Rn. 16).

c) Dem Kläger zu 1. stand gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom dem am 03.03.2008 geschlossenen Kaufvertrag zu.

aa) Der streitgegenständliche PKW VW Polo wies zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe am 31.03.2008 einen Mangel im Sinne des § 434 BGB auf, weil der Kompressionsdruck des Motors an allen drei Zylindern, insbesondere am 1. und 3. Zylinder, bezogen auf die Herstellervorgaben unter der Verschleißgrenze lag und damit nicht der gewöhnlichen Beschaffenheit eines nach Alter und Laufleistung vergleichbaren VW Polo entsprach; darauf, ob zusätzlich ein Mangel im Airbagsystem vorliegt, kommt es nicht mehr entscheidend an.

aaa) Die Mangelhaftigkeit steht technisch aufgrund der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Sk… in dessen Gutachten vom 11.10.2013, denen keine der Parteien entgegengetreten ist, zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat seine Feststellungen auf Grundlage eigener Messungen im Ortstermin am 19.09.2013 getroffen. Er hat insbesondere auch nachvollziehbar erläutert, dass der Motor mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 31.03.2008 derart verschlissen gewesen sei, da für einen Verschleißzustand wie den vorliegenden die motorischen Betriebsbedingungen, beeinflusst durch Fahrzeugnutzung, Fahrweise, Pflegezustand und äußere Bedingungen der Fahrzeugnutzung, ausschlaggebend seien. Nichtbetriebszeiten oder die Nutzung über lediglich 70 km könnten den Verschleißzustand in dem gegenständlichen Zeitraum nicht verursacht haben.

bbb) Bei der danach nicht der üblichen und der Art nach von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit des streitgegenständlichen PKW handelt sich auch rechtlich um einen Mangel im Sinne des § 434 BGB. Die Parteien haben mit dem handschriftlich in den Kaufvertrag eingefügten Zusatz zum Zustand des PKW insbesondere keine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen; bei dem Zusatz handelt es sich vielmehr um eine unzulässige Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers, auf die sich der Beklagte zu 2. gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 BGB nicht berufen kann.

Insoweit ist nicht entscheidend, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Zusatz um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Beklagten zu 2. oder um eine individualvertragliche Regelung handelt; auch individualvertraglich vereinbarte Beschränkungen der Käuferrechte sind gemäß § 475 BGB unzulässig (vgl. nur: BGH Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10 – Rn. 30). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2. entsprechende Zusätze in allen Verträgen über Gebrauchtwagen oder – wie er selbst im Rahmen der Anhörung durch den Senat am 03.07.2013 bestätigt hat – nur „ab und an“ verwendet hat, wenn er der Meinung war, „dass in der Prognose damit gerechnet werden müsse, dass entsprechende Beschädigungen an dem Fahrzeug eintreten“.

Dem Beklagten zu 2. mag durchaus auch zu glauben sein, dass er – entgegen der Darstellung des Klägers zu 1. – den handschriftlichen Zusatz bereits vor und nicht erst nach der Unterzeichnung des Vertrages durch den Kläger zu 1. in den Vertragstext eingefügt hat.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger zu 1. den Zusatz als Regelung über einen – gemäß § 475 BGB unzulässigen – Gewährleistungsausschluss und nicht dahin verstehen konnte oder gar musste, dass damit die konkrete Beschaffenheit des von ihm zu erwerbenden PKW als eine solche beschrieben werde, die nur geringeren Anforderungen entsprach, als denjenigen, die bei einem PKW VW Polo vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblicher Weise erwartet werden konnten.

Dafür spricht zunächst bereits, dass nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin am 03.07.2013 davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 2. den Klägern gegenüber die Aufnahme des Zusatzes in den Vertrag damit begründet hat, dass er dann keine Gewährleistung übernehmen müsse. Dass er diese Erklärung abgegeben haben könne, hat der Beklagte zu 2. im Termin am 03.07.2013 jedenfalls nicht mehr ausgeschlossen und ist auch dem Vorhalt des Klägervertreters, er habe dies selbst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin bestätigt, nicht entgegengetreten.

Der Kläger zu 1. hatte aber – auch dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Anhörungen der Kläger und des Beklagten zu 2. im Termin am 03.07.2013 – darüber hinaus auch keinen Anlass anzunehmen, dass der streitgegenständliche PKW Polo sich nicht in einem seinem Alter und seiner Laufleistung entsprechenden Zustand befinde. Der Beklagte zu 2. hat selbst angegeben, dass er bei der Probefahrt an dem Fahrzeug nichts festgestellt habe. Er hat insbesondere – angesprochen auf die in dem Zusatz aufgeführten Rostschäden und Defekte sämtlicher Bauteile – bekundet, an dem Fahrzeug selbst sei alles in Ordnung gewesen; hier sei es vor allem um die lange Laufleistung gegangen. Schließlich entsprach der Kaufpreis von 6.000,- € nach dem beklagtenseits nicht bestrittenen Vortrag der Kläger dem Schwacke-Listenpreis für einen vergleichbaren PKW. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand schließen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen PKW um einen – vom Beklagten zu 2. so bezeichneten – „Exoten“ handelte. Selbst wenn für einen Fachmann bei einem Fahrzeug mit dem gegebenen Sonderzubehör, z.B. sportlichem Fahrwerk, Schweller etc. und der gegebenen Laufleistung damit zu rechnen gewesen sein mag, dass der Motor durch Vornutzer besonderer Beanspruchung und damit einem höheren Verschleiß unterlegen sein könnte, ändert dies nichts daran, dass der Kläger zu 1. als Laie den handschriftlichen Zusatz nicht dahin verstehen konnte, dass er damit das Risiko eines entsprechenden Verschleißes übernehmen sollte.

bb) Der Kläger zu 1. hat dem Beklagten zu 2. jedenfalls mit dem Schreiben vom 13.11.2009 – darauf, dass dieses an die GmbH gerichtet ist, kommt es für die Haftung des Beklagten zu 2. gemäß § 25 Abs. 1 HGB nicht an – ordnungsgemäß eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

cc) Wegen berechtigter Erwartung an eine ausreichende Motorleistung bei einem 6.000,- € teuren, acht Jahre alten und 144.500 km gefahrenen PKW VW Polo handelt es sich bei dem Mangel des Kompressionsdrucks auch nicht um einen unerheblichen Mangel.

2. a) Ist der Kläger zu 1. danach zu Recht von dem mit dem mit der St… GmbH am 03.03.2008 geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, kann er vom Beklagten zu 2. – entsprechend dem Klageantrag zu 2. – gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB die Rückzahlung der unstreitig an die Beklagte zu 1. auf den Darlehensvertrag gezahlten Nettoraten unter Abzug der Nutzungen – hier unstreitig lediglich 5,- € wegen unstreitig in der Nutzungszeit der Kläger weniger als 1.000 gefahrener km – in Höhe von insgesamt 1.881,22 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW verlangen.

b) Der Zinsanspruch aus 1.881,22 € ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

c) Der auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten zu 2. gerichtete Antrag zu 3. ist gemäß § 256 ZPO zulässig; das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO.

Der Kläger zu 1. hat dem Beklagten zu 2. die Rückgabe des streitgegenständlichen PKW jedenfalls mit der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage(erweiterung) vom 01.04.2010 in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.

3. Der durch beide Kläger gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsantrag zu 1. ist ebenfalls gemäß § 256 ZPO zulässig. Da auch die Beklagte zu 1. das Bestehen des Rücktrittsrechts in Abrede stellt – dies sogar hinsichtlich des Mangels der Beschleunigung/Kompression weitergehend als der Beklagte zu 2. in Bezug auf den mit Nichtwissen bestrittenen Mangel als solchen -, fehlt es insbesondere nicht an einem Feststellungsinteresse der Kläger.

Der Antrag ist gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.

Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass es sich bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und der St… E… GmbH geschlossenen Kaufvertrag vom 03.03.2008 und dem zwischen beiden Klägern und der Beklagten zu 1. mit Erklärungen vom 03.03.2008 und 19.03.2008 zustande gekommenen Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handelt. Infolge des – aus den zu 1. ausgeführten Gründen – wirksamen Rücktritts des Klägers zu 1. von dem Kaufvertrag steht den Klägern gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB das Recht zu, die Leistungen aus dem Darlehensvertrag zu verweigern.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte zu 1. kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Eine Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO könnte zugunsten der Beklagten zu 1. nur im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses ergehen; ein Anerkenntnis des Anspruchs der Kläger hat die Beklagte zu 1. jedoch zu keinem Zeitpunkt erklärt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert wird gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO auf 6.000,- € festgesetzt.

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