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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Vornutzung als Mietfahrzeug – Sachmangel

LG Hamburg – Az.: 326 O 31/16 – Urteil vom 28.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins Zug um Zug gegen Rückgabe der Zulassungsbescheinigung I und der Zulassungsbescheinigung II für das Fahrzeug PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. … seit dem 17.02.16 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Der Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 21.328,58 € festgesetzt.

Tatbestand

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Vornutzung als Mietfahrzeug
(Symbolfoto: nadia_if/Shutterstock.com)

Am 17.12.15 unterzeichnete der Beklagte bei der Klägerin einen darlehensfinanzierten Kaufvertrag über den streitgegenständlichen, gebrauchten PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. …, Laufleistung 15.000 km, Erstzulassung 22.04.15 zu einem Kaufpreis v. 19.750,00 €. Der Beklagte bestellte ferner weiteres Zubehör zu einem Preis von 1.578,58 €. Die Übergabe des Fahrzeugs verzögerte sich wegen des Einbaus der Zubehörteile.

Der Beklagte entschied sich, dass Fahrzeug nicht von der Klägerin anmelden zu lassen, sondern dies selbst zu machen. Er besorgte sich einen Anmeldetermin für den 28.01.16 bei der Zulassungsstelle. Am 15.01.16 erhielt der Beklagte die Zulassungsbescheinigung von der Klägerin zu treuen Händen gegen eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 5.000 €, mit der Auflage, nach der Anmeldung die Papiere zum Verbleib bei dem Darlehensfinanzierer zurück zu geben. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war als Vorbesitzer die Firma C. eingetragen.

Mit Schreiben vom 01.02.16 ließ der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten den Kaufvertrag anfechten und erklärte ferner vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag, da er während der Verkaufsverhandlungen ausdrücklich erklärt habe, kein Interesse an einem Fahrzeug zu haben, das zuvor als Mietwagen genutzt worden sei. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Fahrzeugpapiere, die Anzahlung von 5.000 € an den Beklagten bis zum 16.02.16 zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 05.02.16 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Fahrzeug bis zum 10.02.16 abzunehmen. Am 25.02.16 erhob sie Klage.

Die Klägerin trug zunächst vor, der Verkäufer, der Zeuge T. S., habe den Beklagten während der Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem gebrauchten Fahrzeug um einen Mietwagen handelte. Dies sei ja auch in den Papieren vermerkt, es mache daher keinen Sinn, einen solchen Umstand zu verschweigen.

Sodann änderte sie den Vortrag dahingehend, dass über die Mietwageneigenschaft vor Abschluss des Kaufvertrages gar nicht gesprochen worden sei. Der Umstand, dass ein Gebrauchtwagen zuvor als Mietwagen genutzt worden sei, stelle keinen Sachmangel und keinen wertbildenden Faktor dar. Darin sei heutzutage keine atypische Nutzung für sogenannten Jahreswagen mehr zu sehen (vgl. zB LG Kaiserslautern, 25.03.09, NJW-RR 2010, 634 f.; OLG Köln 29.05.96, VersR 1997, 1368 f.; AG Kiel 3.10.14 107 C 135/13). Dies gelte umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – lediglich eine Laufleistung von 15.000 km vorliege und seit der Erstzulassung nur 8 Monate vergangen seien. Ein übermäßiger Verschleiß sei in diesem Fall nicht zu erwarten. Es gebe daher auch keine Pflicht, die Mietwageneigenschaft ungefragt zu offenbaren. Der Beklagte habe nicht erklärt, einen Mietwagen nicht kaufen zu wollen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.328,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.16 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. … zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins Zug um Zug gegen Rückgabe der Zulassungsbescheinigung I und der Zulassungsbescheinigung II für das Fahrzeug PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. … seit dem 06.02.16 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zum Beweis dafür, dass er im Rahmen der Verkaufsgespräche mehrfach ausdrücklich erklärt habe, keinen Mietwagen kaufen zu wollen, auf das Zeugnis seines bei dem Gespräch anwesenden Bekannten K. Z.. Er habe die Befürchtung gehabt, dass durch Mietwagennutzer das Getriebe des Fahrzeugs beschädigt worden sein könnte.

Ihm sei daraufhin von dem Verkäufer Hr. S. zugesichert worden, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Nissan um ein Fahrzeug, das lediglich einen Vorbesitzer gehabt habe. Es sei auf eine private Firma zugelassen gewesen und quasi ein Geschäftsfahrzeug. Die Papiere habe er allerdings nicht da, da das Fahrzeug bei einer Filiale in N./ L. stehe. Daraufhin habe der Beklagte den Vertrag abgeschlossen, ohne die Papiere und das Fahrzeug zuvor gesehen zu haben.

Der Verkäufer habe dann darauf gedrängt, dass die Klägerin die Zulassung für den Beklagten erledigen könne. Der Beklagte vermutet, dies sei in der Absicht erfolgt, dem Beklagten die Fahrzeugpapiere nicht zur Einsichtnahme zu überlassen, weil sich aus denen die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs ergibt. Nach der Zulassung durch die Klägerin wären die Papiere direkt an den Darlehensfinanzierer gegangen. Der Beklagte hätte den Vorbesitzer so gar nicht zur Kenntnis bekommen. Erst bei dem Zulassungstermin habe er sich die Fahrzeugpapiere näher angesehen, als die dortige Sachbearbeiterin darauf hingewiesen habe, dass der TÜV nur noch für 3 Monate eingetragen werden könne, da Mietwagen ja nur 1 Jahr TÜV bekämen.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft (kein Mietfahrzeug) fehle. Ferner stelle die Mietwageneigenschaft einen Sachmangel dar. Es handele sich um einen atypischen Faktor, der üblicherweise wegen eines Minderwertes zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ führe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Zeugen S. und Z. im Termin vom 30.09.16. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30.09.16 (Bl. 211 ff. d.A.) inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, die Widerklage – bis auf einen kleinen Teil in Bezug auf den geforderten Verzugszins – begründet.

1.

Zwar wurde durch Unterzeichnung des Vertrages am 17.12.15 zwischen den Parteien wirksam ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, der den Beklagten zur Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises (finanziert über ein Darlehen) verpflichtete. Von diesem Vertrag ist der Beklagte jedoch wirksam gemäß §§ 437, 440, 323, 326 V BGB wegen Vorliegens eines Sachmangels bzw. wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach §§ 324, 241 II BGB zurückgetreten. Er kann daher die Rückabwicklung des Vertrages von der Klägerin verlangen.

a)

Ein Sachmangel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die unüblich (atypisch) ist und die der Käufer nicht erwarten muss (Umkehrschluss aus § 434 I Ziffer. 2 BGB).

b)

In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob der Umstand, dass ein Gebrauchtfahrzeug vom Vorbesitzer als Mietwagen genutzt wurde, ein wertmindernder Faktor ist. Während einige Gericht den Standpunkt vertreten, die Mietwagennutzung sei heutzutage keine atypische Nutzung mehr, insbesondere wenn es um sog. Jahreswagen gehe, die häufig zuvor als Mietwagen genutzt würden (LG Kaiserslautern, 25.03.09, NJW-RR 2010, 634 f.; AG Kiel 3.10.14 107 C 135/13 vgl. auch OLG Köln 29.05.96, VersR 1997, 1368 f., dass auf den konkreten jeweiligen Einzelfall abstellt), vertreten andere die Auffassung, eine gewerbliche Nutzung stelle in der Regel einen wertmindernden Faktor dar (wegen Abnutzung, Verschleiß, Auslastung, Fahrerzahl), der generell aufklärungsbedürftig sei (LG Bonn 20.11.12, 18 O 169/12; LG Mannheim 29.12.11, 1 O 122/10).

c)

Das erkennende Gericht schließt sich der letzteren Auffassung an.

Es kann dabei dahinstehen, ob heutzutage ein rücksichtsvolles Einfahren eines Neufahrzeuges aufgrund der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten für die Lebensdauer eines Motors noch erforderlich ist oder nicht.

Jedenfalls entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Autofahrer mit einem Mietfahrzeug nicht entsprechend sorgsam und vorsichtig umgehen, wie mit einem selbst erworbenen Neufahrzeug. Die Annahme, dass durch eine ungewöhnlich sorglose Fahrweise und eine gesteigerte gewerbliche Nutzung versteckte Schäden und ein höherer Verschleiß als erwartet bei dem Fahrzeug vorliegen können, ist nicht unplausibel. So hat auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim (29.12.11, 1 O 122/10) der dort angehörte Sachverständige bestätigt, dass es eine nachweisbare Käuferpsychologie dahingebend gebe, dass sich die Vornutzung eines Fahrzeuges als Mietfahrzeug auf die Kaufpreisbestimmung erkennbar mindernd auswirke. Es handelt sich bei dieser Fahrzeugeigenschaft aus Käufersicht somit üblicherweise um einen maßgeblichen, wertbestimmenden Faktor, der von der üblichen, zu erwartenden Beschaffenheit abweicht, und der für den Vertragsabschlusswillen von Bedeutung ist.

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Derartige Beschaffenheitseigenschaften sind daher generell aufklärungsbedürftig und damit auch ohne ausdrückliche Nachfrage des Käufers hinweispflichtig. Diese Pflicht ergibt sich auch als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 II BGB was auch über § 324 BGB zum Rücktritt berechtigt.

Den somit eigeninitiativ erforderlichen Hinweis auf die Mietwagennutzung des Fahrzeugs durch den Vorbesitzer hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag unterlassen. Ferner hat der Zeuge S. auf Befragen des Gerichts bestätigt, im Verkaufsgespräch nicht erwähnt zu haben, dass der Vorbesitzer die Mietwagenfirma C. gewesen sei.

d)

Bei dem vorliegenden Gebrauchtwagenkauf handelt es sich um einen Vertrag über eine unvertretbare Sache. Einer Nachbesserungsfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts war ausnahmsweise entbehrlich, da der Umstand, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt wurde, nicht beseitigt werden kann.

Der Kaufvertrag hat sich durch die Rücktrittserklärung des Beklagten somit in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der ursprüngliche Vertragserfüllungsanspruch der Klägerin ist erloschen. Der Beklagte kann die Rückgewähr seiner Anzahlung verlangen gegen Herausgabe der Fahrzeugpapiere.

2.

Selbst wenn man jedoch den Standpunkt vertreten würde, ein Gebrauchtwagenverkäufer müsse auf die Mietwageneigenschaft nicht ungefragt hinweisen, weil dies keine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache sei, würde hier dem Beklagten jedoch ein Anspruch auf Verweigerung der Kaufpreiszahlung und Rückgewähr der Anzahlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, § 812 BGB, zur Seite stehen. Denn insoweit stünde dem Beklagten ein Anfechtungsrecht seiner Kaufvertragserklärung zu, das er durch anwaltliches Schreiben vom 01.02.16 wirksam ausgeübt hat.

Der Zeuge Z. hat ausdrücklich bestätigt, der Beklagte habe im Verkaufsgespräch erklärt, er wolle keinen Mietwagen kaufen. Der Zeuge S. hat dies zwar nicht bestätigt, sondern von sich gewiesen. Er konnte insoweit jedoch nicht ausschließen, dass der Beklagte zumindest geäußert haben könnte, einen Firmenwagen nur haben zu wollen, wenn dieser nur von wenigen Personen gefahren worden sei (Protokoll S. 12). Der Zeuge S. ist bei dieser Frage auffallend vager und ausweichender in seinem Antwortverhalten gewesen als bei seiner vorhergehenden Aussage. Es ist somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Beklagte im Verkaufsgespräch zumindest deutlich gemacht hat, dass ihm die Art und Intensität der Vorbenutzung des Fahrzeugs nicht egal ist und es ihm auf diese Umstände für seine Kaufentscheidung ankommt.

Zumindest in einem solchen Fall, in dem es dem Käufer erkennbar auf die Vorbenutzung des Fahrzeuges ankommt, ist von Verkäuferseite auf die Mietfahrzeugeigenschaft des Wagens ausdrücklich hinzuweisen und der Käufer über die Vorbenutzung des Fahrzeugs nicht im Unklaren zu lassen. Der Zeuge S. hat den erforderlichen Hinweis unterlassen. Er hat damit eine etwaige Fehlvorstellung des Beklagten über die für ihn erkennbar wesentliche Vorbenutzung des Kaufgegenstandes aufrechterhalten. ER hat damit den Tatbestand der arglistigen Täuschung durch Unterlassen iSd. § 123 BGB erfüllt (vgl. Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 123 Rn 5). Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge S. dabei keine Schädigungsabsicht gehabt haben sollte, weil er davon überzeugt gewesen wäre, dass das Fahrzeug durch die Nutzung als Mietwagen keinen Minderwert aufwies (vgl. Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 123 Rn 2).

Durch die form- und fristgerecht ausgeübte Anfechtungserklärung seitens des Beklagten ist der Abnahme- und Kaufpreisanspruch der Klägerin durch Wegfall des angefochtenen Vertrages erloschen. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rückgewähr der bereits geleisteten Anzahlung von 5.000 € aus § 812 BGB (rechtsgrundlose Leistung) zu. Die Klägerin kann die Herausgabe der Fahrzeugpapiere aus § 985 BGB und § 812 BGB verlangen.

3)

Die Klage war daher abzuweisen, der Widerklage war stattzugeben.

Der Zinsanspruch besteht ab Verzug. Mit Schreiben vom 01.02.16 hatte der Beklagte der Klägerin einen Termin zur Rückzahlung der 5.000 € bis zum 16.02.16 gesetzt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann Verzugszins verlangt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II 1 ZPO. Die Widerklage war lediglich in Bezug auf den zu früh erhobenen Verzugszins von 11 Tagen abzuweisen. Insoweit ist eine Streitwerterhöhung nicht eingetreten.

Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Summe von Klage und Widerklage.

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