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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Inzahlunggabe Gebrauchtfahrzeug

Landgericht Duisburg

Az: 6 O 179/07

Urteil vom 30.10.2007


Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.500 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2007, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs (Pkw) des Herstellers , amtliches Kennzeichen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Unter dem 27.09.2006 bestellte der Beklagte – als Inhaber der Firma – bei der Klägerin einen Neuwagen () zum Preise von 41.950,- €, wobei sein Altfahrzeug () zu einem Verrechnungspreis von 10.500,- € in Zahlung gegeben werden sollte. Ausweislich des in Kopie vorliegenden Bestellformulars bezüglich des Neuwagens vom 27.09.2006 (BI. 28 d. GA) ist der dort eingetragene Text: „GW Inzahlungnahme vorbehaltlich technische Prüfung ohne Befund“ durchgestrichen, während in der Kopie des Ankaufsformulars bzgl. des Altfahrzeugs vom gleichen Datum (BI. 9 d. GA.) unter dem Vertragspunkt „sonstige Vereinbarungen“, folgender Text ausgewiesen ist: „Vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund“. Im Rahmen einer späteren Zustandsbewertung des Altfahrzeugs stellte die Klägerin fest, dass die Karosserie unterschiedliche Lackschichten aufwies, ein Hinweis darauf, dass der PKW nachlackiert worden und entgegen der Zusicherung des Beklagten nicht unfallfrei war.

Daraufhin lehnte die Klägerin das Angebot zur Inzahlungnahme des Altwagens ab. Dieser sollte am 04.01.2007 an den Beklagten mit der Maßgabe zurückgegeben werden, dass dieser den Restkaufpreisbetrag von 10.500,- € an die Klägerin zahlt. Die mit klägerischem Schreiben vom 4.1.2007 gesetzte Frist zur Zahlung und Abholung des Fahrzeugs bis zum 12.01.2007 ließ der Beklagte verstreichen. Auch weiteren Zahlungsaufforderungen Zug zum Zug gegen Übergabe des Altfahrzeugs kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin behauptet, das Angebot der Inzahlungnahme und die Annahme desselben durch sie habe unter dem Vorbehalt einer noch durchzuführenden optischen und technischen Prüfung gestanden. Vorbehaltlich dieser ohne Befund noch durchzuführenden Prüfung hätten sich die Parteien auf einen Ankaufspreis i.H.v. 10.500,- € geeinigt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1.
an sie 10.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2007, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Marke Fahrgestell-Nramtliches Kennzeichen, zu zahlen;

2.
an sie anteilige Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 430,66 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe sich seinerzeit das Neufahrzeug nur leisten können, wenn für sein Gebrauchtfahrzeug ein Betrag von 10.500,- € auf den Kaufpreis angerechnet werde, was er bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin auch klar zum Ausdruck gebracht habe. Das Ankaufsformular für den gebrauchten PKW sei erst später in seinen Geschäftsräumen vorgelegt worden. Er habe dies in der Meinung, dass es sich nur um eine Formalität zur Bestätigung des zuvor in den klägerischen Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages unterschrieben, sodass er den Text „vorbehaltlich optische und technische Prüfung“ gar nicht bemerkt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 10.500,- € Zug um Zug gegen Rückgabe des Altfahrzeugs an den Beklagten.

Der Altwagen () ist nicht als unbedingte Kaufpreisersatzleistung von der Klägerin in Zahlung genommen worden. Er war vielmehr als Teil des Kaufpreises unter Anrechnung von 10.500,- € für den Neuwagen unter dem Vorbehalt einer noch vorzunehmenden optischen und technischen Prüfung ausgewiesen. Dementsprechend sollte dieser Betrag mit dem Kaufpreis für den Neuwagen (41.950,- €) nur unter der Voraussetzung verrechnet werden, dass bei der Überprüfung des Altfahrzeuges keine (gravierenden) Mängel festgestellt würden und stand daher unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung.

Wenn es dem Beklagten – wie dieser reklamiert – auf eine abschließend und unbedingte Wertbestimmung der Inzahlungnahme i.H.v. 10.500,- € für seinen Altwagen angekommen wäre, hätte er zunächst das Ergebnis der Prüfung abwarten können/müssen, um dann den Anrechnungsbetrag als festen Preis in die Urkunde aufzunehmen.

In Korrelation zu dieser Einordnung der Altwagenanrechnung als nur vorläufige und letztlich unverbindliche Anrechnungssumme steht auch der Text der Bestellurkunde bzgl. des Neuwagens. Dort ist unter dem Punkt „Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen“ ausgewiesen, dass der Kaufpreis „bar bei Auslieferung oder Überweisung vor Auslieferung“ zu zahlen ist.

Selbst wenn man den Inhalt des durchgestrichenen Textes in diesem Dokument bzgl. der „Inzahlungnahme vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund Euro 10.500,- €“ als nicht vereinbart werten würde, wäre der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die volle Höhe des Kaufpreises, mithin 41.950,- € als Entgelt für den Neuwagen zu zahlen.

Sein Einwand, er habe den Neuwagenkauf von der Inzahlungnahme des Altwagens für einen Betrag von 10.500,- € abhängig gemacht, entspricht weder dem Text der schriftlichen Vereinbarungen noch ist er substantiiert beweisbar dargetan. Selbst wenn der handschriftliche Text einvernehmlich gestrichen worden wäre, hätte der Beklagte entsprechend der Bestellungsurkunde den gesamten Kaufpreis in Geld zahlen müssen.

In dem klägerseits vorgelegten Ankaufsformular für den Gebrauchtwagen ist der Ankaufspreis „vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund“ auf 10.500,- € festgesetzt.

Die Behauptung des Beklagten, er habe dieses Formular ohne Beachtung der Preisvorbehaltsklausel erst später in seinen Geschäftsräumen unterzeichnet, in der Annahme, es handele sich um eine „bloße Formalität“, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Zum einen ist der Zusatztext schlicht nicht zu übersehen zum anderen hat der Beklagte für seine Behauptungen keinerlei Beweis angetreten.

Dementsprechend trägt die von ihm unstreitig selbst unterzeichnete Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Weder trägt der Beklagte substantiiert vor, wann sich der Vertreter der Klägerin in seine Geschäftsräume begeben haben soll, noch zeigt er Gründe oder sonstige Anknüpfungstatsachen auf, die erklären, warum die beiden Formulare auf denselben Tag datieren, obwohl eins davon erst später vorgelegt worden sein soll. Demgegenüber trägt die Klägerin die konkreten Umstände sowie den zeitlichen Ablauf der Verhandlungen und des Vertragsabschlusses unter Beweisantritt substantiiert und nachvollziehbar vor. Insbesondere, dass der Beklagte nach Unterzeichnung des Bestellformulars bzgl. des Neuwagens zunächst eigenmächtig den handschriftlichen Zusatz: „GW Inzahlungnahme vorbehaltlich technische Prüfung ohne Befund € 10.500“ gestrichen und schließlich nach Festlegung des „Vorbehalts“ seitens des Zeugen das Ankaufsformular (K2) unterschrieben habe.

Die Inzahlungnahme des Altwagens für 10.500,- € stand daher ausweislich dieser Urkunde zweifelsohne unter dem Vorbehalt einer noch vorzunehmenden befundlosen – optischen und technischen Prüfung.

Selbst aber dann, wenn man mit dem Beklagten eine unbedingte Inzahlungnahme des Altwagens für 10.500,- € annähme und daher für die Klägerin kein Grund zur Ablehnung des Altfahrzeuges bestanden hätte, so hätte der Beklagte jedenfalls über die klägerseits festgestellten Karosserie-, Lack- und Motorschäden, welche auf ein vorangegangenes Schadens-/Unfallereignis hinweisen und dem Beklagten schon aufgrund ihres Umfangs bzw. ihrer Intension nicht hätten verborgen bleiben können, aufklären müssen, was er jedoch verabsäumt hat.

Der Klägerin stehen daher unabhängig von der Einordnung der Inzahlungnahme entweder als einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis oder als Doppelkauf mit Verrechnungsabrede die Rechteaus § 437 BGB bzgl. des Altwagens zu. Für das Vorliegen eines Mischvertrages aus Kauf und Tausch findet sich kein Anhaltspunkt. Überdies bietet der Beklagte auch keinen Beweis dafür an, dass er das gesamte Geschäft durch konkrete vertragliche Vereinbarung oder zumindest mittels eindeutiger Erklärung gegenüber der Klägerin „ohne wenn und aber“ davon abhängig gemacht hat, dass sein Altfahrzeug durch den Festbetrag von 10.500,- € als Teil des Kaufpreises in Zahlung genommen werden sollte.

Die Klägerin ist vom Ankauf des Altwagens wirksam zurückgetreten. Dieser hatte erhebliche Sachmängel, die jedenfalls hinsichtlich der Lackschäden auf einen vorangegangenen Unfall hindeuten. Insofern bestand für den Beklagten eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin, der er unstreitig nicht nachgekommen ist.

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Daher konnte die Klägerin ohne das grundsätzlich vorrangige Nacherfüllungsverlangen (§ 439 BGB) von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Beide Arten der Nacherfüllung sind hier nach § 275 I BGB ausgeschlossen, da aus einem Unfallwagen kein unfallfreies Fahrzeug werden kann und bei einem Gebrauchtwagen als nicht ersetzbare Stückschuld keine Lieferung einer mangelfreien Sache möglich ist.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war hier gemäß § 326 V BGB entbehrlich, da der Beklagte nach § 275 I BGB nicht zur Leistung verpflichtet ist. Er hat die fehlende Unfallfreiheit verschwiegen, so dass darin eine erhebliche Pflichtverletzung liegt (vergl. Weidenkaff in Palandt, 66. Aufl., § 437 Rdnr. 23). Die Rücktrittserklärung liegt vorliegend in der klägerischen Erklärung, der Beklagte solle die Differenz von 10.500 € zahlen und den Altwagen abholen.

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kaufpreisdifferenz von 10.500,- € an die Klägerin, Zug um Zug gegen Rücknahme des Altwagens, zu entrichten.

Darüber hinaus hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 430,66 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird endgültig auf 10.500 € festgesetzt.

 

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