Die Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle forderte ein Rechtsanwalt für ein Verfahren vor der Gutachterkommission ein, nachdem er einen Behandlungsfehler drei Monate lang geprüft hatte. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung komplett, da sie die Teilnahme am Güteversuch von vornherein abgelehnt hatte.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer zahlt die Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle?
- Welche gesetzlichen Grundlagen regeln das Anwaltshonorar?
- Wie verlief der Streit um die Abrechnung?
- Warum entschied das Amtsgericht für die Anwältin?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für Verbraucher?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich den Anwalt bezahlen, wenn die gegnerische Versicherung die Teilnahme sofort ablehnt?
- Was tue ich, wenn die Rechtsschutzversicherung die zusätzliche Gebühr für das Schlichtungsverfahren ablehnt?
- Muss mich mein Anwalt vorab über die zusätzliche Gebühr für das Schlichtungsverfahren aufklären?
- Bleibe ich auf den Anwaltskosten sitzen, wenn die Schlichtungsstelle keinen Behandlungsfehler feststellen kann?
- Lohnt sich das Schlichtungsverfahren ohne Rechtsschutzversicherung trotz der zusätzlichen Gebühren für mich?
- Das vorliegende Urteil
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Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Leverkusen
- Datum: 23.07.2025
- Aktenzeichen: 25 C 11/25
- Verfahren: Klage auf Anwaltshonorar
- Rechtsbereiche: Anwaltsgebühren, Arzthaftung
Ein Anwalt erhält für Verfahren vor ärztlichen Gutachterkommissionen eine zusätzliche Gebühr neben seiner normalen Vergütung.
- Die Gutachterkommission gilt als offizielle Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten.
- Ein Patient stimmt dem Verfahren automatisch zu, sobald er die Schlichtungsstelle selbst anruft.
- Die Tätigkeit vor der Kommission zählt als eigenständiger Auftrag und löst deshalb neue Kosten aus.
- Die Zusatzgebühr fällt auch an, wenn die gegnerische Versicherung eine Teilnahme am Verfahren ablehnt.
Wer zahlt die Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle?

Eine Knieoperation sollte die Beschwerden lindern, doch für einen Patienten aus dem Rheinland begann nach dem Eingriff eine Odyssee. Die Schmerzen blieben, der Verdacht auf einen Behandlungsfehler stand im Raum. Um einen teuren und langwierigen Gerichtsprozess zunächst zu vermeiden, schaltete seine Rechtsanwältin die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ein. Dieser Schritt ist in Arzthaftungssachen üblich, führte hier jedoch zu einem neuen Konflikt – nicht mit dem Arzt, sondern zwischen dem Mandanten und seiner eigenen Anwältin.
Der Streit entzündete sich an der Schlussrechnung. Die Juristin berechnete für das Verfahren vor der Gutachterkommission eine zusätzliche Geschäftsgebühr. Die Rechtsschutzversicherung des Patienten und der Mandant selbst waren jedoch der Meinung, diese Tätigkeit sei bereits mit der allgemeinen Vertretung abgegolten. Es ging um die Frage, ob der Honoraranspruch in der Arzthaftung für das Schlichtungsverfahren separat entsteht oder ob er in der allgemeinen Gebühr untergeht. Das Amtsgericht Leverkusen musste nun klären, ob die Gebühren der ärztlichen Schlichtungsstelle gesondert abgerechnet werden dürfen.
Das Urteil stärkt die Position der Anwaltschaft und definiert klar, dass die Tätigkeit vor Schlichtungsstellen der Ärztekammern eine eigenständige, vergütungspflichtige Angelegenheit darstellt.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln das Anwaltshonorar?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) notwendig. Das deutsche Gebührenrecht ist streng formalisiert. Ein Anwalt darf nicht willkürlich Preise festlegen, sondern muss sich – sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde – an das Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG halten.
Die allgemeine Geschäftsgebühr
Im Zentrum der meisten Mandate steht die sogenannte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Diese Gebühr deckt die allgemeine außergerichtliche Tätigkeit ab. Dazu gehören die Beratung, der Schriftverkehr mit der Gegenseite und Verhandlungen.
Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsanwältin den Patienten bereits seit dem Jahr 2021 umfassend vertreten. Sie korrespondierte mit der Gegenseite, prüfte medizinische Unterlagen und holte im November 2022 sogar ein Privatgutachten ein. Für diese umfangreiche Arbeit berechnete sie eine 2,5-fache Geschäftsgebühr, was deutlich über dem Durchschnittssatz von 1,3 liegt, aber angesichts der Komplexität von Arzthaftungsfällen oft gerechtfertigt ist.
Die spezielle Gebühr für Güteverfahren
Das Gesetz sieht jedoch für bestimmte Verfahrensabschnitte gesonderte Gebühren vor. Die hier strittige Norm ist die Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG. Diese Vorschrift besagt, dass ein Anwalt eine zusätzliche Vergütung erhält, wenn er ein Güteverfahren vor einer durch das Gesetz anerkannten Gütestelle betreibt.
Der Gesetzgeber will damit Anreize schaffen, Streitigkeiten ohne Gerichte beizulegen. Solche Verfahren sind oft aufwendig und erfordern eine spezielle Taktik. Die Rechtsfrage lautete also: Ist das Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer ein solches privilegiertes Güteverfahren? Und entsteht die Gebühr auch dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnt?
Wie verlief der Streit um die Abrechnung?
Der Patient litt weiterhin unter den Folgen seiner Knieoperation. Nachdem ein erstes Privatgutachten im November 2022 vorlag, entschied sich die beauftragte Rechtsanwältin im Juni 2023 zu einem weiteren Schritt: Sie rief die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein an.
Dieses Gremium, besetzt mit Medizinern und Juristen, soll klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Es ist ein klassisches Instrument, um in Arzthaftungssachen eine objektive Einschätzung zu erhalten, bevor man vor ein Zivilgericht zieht.
Die Weigerung der Versicherung
Doch es gab ein Problem. Die Haftpflichtversicherung der beschuldigten Ärzte teilte schriftlich mit, dass sie sich an diesem Verfahren nicht beteiligen werde. Dies ist in der Praxis nicht ungewöhnlich, da Versicherungen oft eigene Gutachten bevorzugen oder direkt auf eine Klage warten.
Trotz dieser Absage führte die Rechtsanwältin das Verfahren fort. Die Kommission prüfte den Fall, kam jedoch zu einem negativen Ergebnis für den Patienten. Nach über drei Jahren Tätigkeit legte die Kanzlei das Mandat nieder und stellte die Schlussrechnung.
Die Weigerung der gegnerischen Versicherung ist oft eine bewusste Strategie. Versicherer möchten die Kontrolle über das Verfahren behalten und bevorzugen häufig eigene Gutachter statt der als neutral geltenden Schlichtungsstelle. Mit der Ablehnung wird der Druck auf die Patientenseite erhöht: Sie muss entweder aufgeben oder den teureren und riskanteren Klageweg beschreiten. So wird die Entschlossenheit des Anspruchstellers auf die Probe gestellt.
Die Lücke in der Zahlung
Die Gesamtrechnung belief sich auf rund 7.175 Euro. Die Rechtsschutzversicherung des Mannes zahlte zwar den Großteil, nämlich über 5.300 Euro, weigerte sich aber, die Position für das Schlichtungsverfahren (Nr. 2303 VV RVG) zu übernehmen. Es blieb ein offener Betrag von 1.668,67 Euro.
Die Argumentation des ehemaligen Mandanten und seiner Versicherung war deutlich: Da die Gegenseite die Teilnahme am Schlichtungsverfahren abgelehnt habe, sei gar kein echtes Güteverfahren zustande gekommen. Zudem sei die Arbeit der Anwältin bereits durch die hohe allgemeine Geschäftsgebühr bezahlt. Eine doppelte Abrechnung sei nicht zulässig.
Warum entschied das Amtsgericht für die Anwältin?
Das Amtsgericht Leverkusen folgte der Argumentation des Patienten nicht. In seinem Urteil vom 23.07.2025 (Az. 25 C 11/25) verurteilte es den Mann zur Zahlung der noch offenen 1.668,67 Euro nebst Zinsen. Die Begründung des Gerichts ist lehrreich, da sie tief in die Systematik des Gebührenrechts eintaucht.
Ist die Ärztekammer eine Gütestelle?
Der erste entscheidende Punkt in der Urteilsbegründung betraf den Status der Gutachterkommission. Damit die Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG überhaupt entstehen kann, muss das Verfahren vor einer qualifizierten Stelle stattfinden.
Das Gericht stellte klar, dass die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern unter den Begriff der „branchengebundenen Gütestelle“ fallen. Zwar sind sie keine staatlichen Stellen im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 794 ZPO), aber sie erfüllen die Voraussetzungen des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO).
Das Gericht stützte sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
BGH, Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15: Der Bundesgerichtshof hat die Zugehörigkeit der Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern zu den branchengebundenen Gütestellen bestätigt.
Damit war die erste Hürde genommen: Das Verfahren vor der Ärztekammer ist grundsätzlich geeignet, die Sondergebühr auszulösen.
Gilt das Verfahren auch ohne Gegner?
Das stärkste Gegenargument des Patienten war die Weigerung der gegnerischen Versicherung. Wie kann ein „Güteverfahren“ abgerechnet werden, wenn eine Seite gar keine Güte will?
Hier griff die Richterin auf eine interessante gesetzliche Fiktion zurück. Für Verbraucher – und ein Patient ist rechtlich gesehen ein Verbraucher – gilt eine erleichterte Regelung. Wenn ein Verbraucher eine anerkannte Gütestelle anruft, wird gesetzlich vermutet, dass dies im Einvernehmen geschieht beziehungsweise der Versuch als unternommen gilt.
Das Gericht erläuterte, dass das Einvernehmen bei der Gütestelle unwiderleglich vermutet wird, sobald der Antrag gestellt ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO).
Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens greift, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle anruft. Dies gilt unabhängig von einer späteren Erklärung der Gegenseite, sich nicht beteiligen zu wollen.
Das bedeutet in der Praxis: Der Anwalt bekommt sein Honorar für den Versuch der Schlichtung, nicht für deren Erfolg. Dass die Versicherung der Ärzte später „Nein“ sagte, macht die Arbeit der Anwältin nicht ungeschehen und entwertet den gebührenrechtlichen Tatbestand nicht. Die Anwältin hat das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und betreut. Das Risiko, dass der Gegner nicht mitspielt, trägt nicht der Anwalt über sein Honorar.
Warum ist es eine eigenständige Angelegenheit?
Ein weiterer zentraler Streitpunkt war die Frage der „eignen Angelegenheit“. Im Anwaltsrecht gilt der Grundsatz, dass für ein und dieselbe Angelegenheit die Gebühren nur einmal anfallen dürfen. Der Patient meinte, der gesamte Fall „Knie-OP“ sei eine einzige Angelegenheit.
Das Amtsgericht Leverkusen widersprach dem deutlich. Es verwies auf die Systematik des Gesetzes. Das RVG sieht für die allgemeine Vertretung (Nr. 2300) und für das Güteverfahren (Nr. 2303) zwei unterschiedliche Gebührentatbestände vor. Wenn der Gesetzgeber zwei verschiedene Nummern schafft, deutet das stark darauf hin, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.
Zudem existiert eine Anrechnungsvorschrift (Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 VV RVG). Diese regelt, dass ein Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Eine Anrechnung ist logisch nur dann möglich, wenn es überhaupt zwei verschiedene Gebühren für zwei verschiedene Angelegenheiten gibt. Wäre alles „eins“, bräuchte man keine Anrechnungsvorschrift.
Da sowohl für die sonstige außergerichtliche Tätigkeit als auch für das Güteverfahren eigene Geschäftsgebühren vorgesehen sind, spricht dies für eine eigenständige Angelegenheit im Gebührenrecht.
Somit durfte die Anwältin beide Gebühren berechnen, musste jedoch – was sie auch tat – Teile gegeneinander anrechnen.
Die konkrete Berechnung der Forderung
Das Gericht überprüfte auch die mathematische Seite der Forderung. Der Streitwert für den Behandlungsfehler (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc.) wurde unstreitig auf 126.750,00 Euro festgesetzt.
Die Berechnung des Gerichts bestätigte die Rechnung der Kanzlei im Detail:
- Ausgangswert: 126.750,00 Euro
- 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG: 2.764,50 Euro
- Abzüglich Anrechnung (0,75) aus der anderen Gebühr: – 1.382,25 Euro
- Zwischensumme: 1.382,25 Euro
- Zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 Euro
- Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer: 266,42 Euro
- Gesamtsumme: 1.668,67 Euro
Da der Honoranspruch in der Arzthaftung korrekt berechnet war und keine rechtlichen Hindernisse bestanden, musste der ehemalige Mandant diesen Betrag zahlen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für Verbraucher?
Die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für Patienten, die sich gegen Behandlungsfehler wehren.
Kostenrisiko Schlichtungsstelle
Viele Patienten und auch manche Rechtsschutzversicherungen gehen davon aus, dass der Gang zur Gutachterkommission ein „kostenloses“ oder zumindest im normalen Anwaltshonorar enthaltenes Verfahren ist. Das Urteil zeigt klar: Das ist ein Irrtum. Wer einen Anwalt beauftragt, dieses Verfahren zu führen, löst die Vergütung für ein Schlichtungsverfahren zusätzlich aus.
Das ist besonders wichtig für Patienten ohne Rechtsschutzversicherung. Sie müssen damit rechnen, dass neben der normalen Geschäftsgebühr weitere Kosten in Höhe von etwa 50 bis 60 Prozent einer vollen Gebühr hinzukommen. Bei hohen Streitwerten in der Medizin – oft geht es um Hunderttausende Euro – sind das schnell mehrere tausend Euro Mehrkosten.
Achtung Falle: Strategische Nachteile abwägen
Für Patienten ohne Rechtsschutzversicherung ist das Kostenrisiko eine strategische Hürde. Doch auch der Verfahrensausgang birgt eine Gefahr: Ein negatives Votum der Schlichtungsstelle ist zwar für ein späteres Gerichtsverfahren nicht bindend, es schwächt die Verhandlungsposition jedoch erheblich. In der Praxis kann es danach deutlich schwieriger werden, einen Anwalt zu finden, der bereit ist, den Fall in einer aussichtslos erscheinenden Lage noch vor Gericht zu bringen.
Verhalten der Rechtsschutzversicherer
Für Versicherte ist das Urteil ein wichtiges Argument. Rechtsschutzversicherer versuchen oft, diese Kosten mit dem Argument der „Einheitlichkeit der Angelegenheit“ abzuwehren. Mit Verweis auf die Entscheidung aus Leverkusen und die BGH-Rechtsprechung können Versicherte nun besser begründen, warum die Versicherung auch diesen Teil der Rechnung übernehmen muss.
Gleichzeitig mahnt der Fall zur Vorsicht: Wenn die gegnerische Versicherung (die Haftpflichtversicherung des Arztes) bereits signalisiert hat, dass sie keine Lust auf eine außergerichtliche Einigung hat, sollte man genau prüfen, ob man das Verfahren vor der Schlichtungsstelle dennoch „durchzieht“. Gebührenrechtlich erhält der Anwalt sein Geld zwar trotzdem (wie hier entschieden), aber ob das Verfahren taktisch dann noch sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Die Bedeutung für Anwälte
Für die Anwaltschaft bestätigt das Urteil die Möglichkeit, den erheblichen Mehraufwand, den ein Verfahren vor der Ärztekammer mit sich bringt, auch adäquat abzurechnen. Die zusätzliche Gebühr für Rechtsanwälte ist kein Bonus, sondern das Honorar für ein eigenständiges Verfahren mit eigenen Regeln und Schriftsätzen. Anwälte tun jedoch gut daran, ihre Mandanten vor Einleitung dieses Schrittes transparent über die entstehenden Mehrkosten aufzuklären, um böse Überraschungen am Ende des Mandats zu vermeiden.
Praxis-Hürde Mandats-Transparenz:
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine klare Kommunikation vorab ist. Ein weit verbreiteter Irrtum unter Mandanten ist, dass ein Anwaltshonorar pauschal „den ganzen Fall“ bis zur Klage abdeckt. Als Patient sollten Sie daher immer explizit nachfragen, welche Kosten durch welche Verfahrensschritte ausgelöst werden. Ein seriöser Anwalt wird die unterschiedlichen Gebührentatbestände für die außergerichtliche Vertretung, das Schlichtungsverfahren und ein mögliches Gerichtsverfahren transparent aufschlüsseln.
Das Urteil schafft Klarheit: Der Weg über die Gutachterkommission ist rechtlich ein eigener Abschnitt der Rechtsverfolgung – und dieser hat seinen eigenen Preis.
Behandlungsfehler vermutet? Rechtssichere Klärung einleiten
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erfordert taktische Weitsicht und eine genaue Prüfung der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, medizinische Sachverhalte objektiv zu bewerten und die notwendigen Schritte gegenüber der Ärztekammer professionell zu begleiten. So sichern Sie Ihre Ansprüche und vermeiden unnötige Honorarrisiken.
Experten Kommentar
Die Schlichtungsstelle gilt oft als kostengünstige Alternative, hat aber eine massive strategische Schwäche. Blockiert der Haftpflichtversicherer das Verfahren, entstehen Kosten, ohne dass man in der Sache einen Schritt weiterkommt. In der Praxis verweigern Versicherer die Teilnahme oft systematisch, um den Kläger finanziell mürbe zu machen, noch bevor die erste Klage eingereicht ist.
Für Anwälte ist das Urteil zwar eine Erleichterung, darf aber kein Freibrief für automatische Anträge sein. Ich rate dringend dazu, die Bereitschaft der Gegenseite kurz abzufragen, bevor das Verfahren formal eingeleitet wird. Sonst zahlt der Mandant für ein Geisterverfahren, das zwar abgerechnet werden darf, aber faktisch kein Ergebnis liefert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich den Anwalt bezahlen, wenn die gegnerische Versicherung die Teilnahme sofort ablehnt?
JA, Sie müssen Ihren Rechtsanwalt auch dann bezahlen, wenn die gegnerische Versicherung eine Teilnahme an der Schlichtung unmittelbar ablehnt. Die gesetzliche Gebühr für die Vertretung im Schlichtungsverfahren entsteht gemäß Nr. 2303 VV RVG bereits mit der Einreichung des Antrags bei der Gütestelle und bleibt unabhängig vom späteren Verhalten der Gegenseite bestehen. Die Ablehnung führt lediglich zum Scheitern der Schlichtung, berührt aber nicht den Vergütungsanspruch für die bereits geleistete anwaltliche Tätigkeit.
Die Ursache für diese Kostenpflicht liegt in der speziellen Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO, welche das Einvernehmen über das Verfahren unwiderleglich vermutet. Sobald ein Verbraucher eine anerkannte Gütestelle zur Streitbeilegung anruft, gilt die Zustimmung der Gegenseite zur Durchführung des Schlichtungsversuchs rechtlich als erteilt. Diese gesetzliche Fiktion (rechtliche Annahme) bewirkt, dass Ihr Rechtsanwalt ein ordnungsgemäßes Verfahren einleitet, für welches ihm das Honorar unabhängig vom tatsächlichen Erfolg zusteht. Das Gesetz knüpft die Honorarpflicht somit an die formale Einleitung der Tätigkeit und nicht an die spätere Mitwirkung oder die Zahlungswilligkeit der gegnerischen Versicherung an.
Diese Besonderheit der unwiderleglichen Vermutung gilt jedoch ausschließlich für Verbraucher, die sich an eine staatlich anerkannte Gütestelle wenden, während für gewerbliche Mandanten oft andere Voraussetzungen gelten. Bei nicht anerkannten Schlichtungsstellen greift diese gesetzliche Vermutung des Einvernehmens nicht, sodass die Gebühr unter Umständen erst durch eine tatsächliche Beteiligung der Gegenseite am Verfahren ausgelöst wird. In der medizinischen Schlichtung bei den Ärztekammern sind Sie als Patient jedoch regelmäßig als Verbraucher geschützt, wodurch die Gebührenpflicht für den Einleitungsantrag stets unmittelbar entsteht.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vor der Einleitung des Verfahrens eine schriftliche Kostenübersicht geben, die das Risiko einer sofortigen Ablehnung durch die Gegenseite explizit berücksichtigt. Vermeiden Sie den Start des Verfahrens, ohne die Gebühren für den bloßen Versuch der Schlichtung zuvor im Detail mit Ihrem Anwalt besprochen zu haben.
Was tue ich, wenn die Rechtsschutzversicherung die zusätzliche Gebühr für das Schlichtungsverfahren ablehnt?
Widersprechen Sie der Ablehnung schriftlich unter Verweis auf das Urteil des AG Leverkusen (Az. 25 C 11/25). Die Rechtsschutzversicherung muss die Gebühr nach Nummer 2303 VV RVG zusätzlich zur allgemeinen Geschäftsgebühr übernehmen, da das Schlichtungsverfahren eine rechtlich eigenständige Angelegenheit darstellt. Dieser Verweis entkräftet das Argument der Versicherer bezüglich einer vermeintlichen Einheitlichkeit der Angelegenheit effektiv.
Die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch ergibt sich direkt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches für verschiedene Tätigkeiten des Rechtsanwalts unterschiedliche Gebührennummern vorsieht. Während die allgemeine Vertretung über die Nummer 2300 VV RVG abgerechnet wird, entsteht für die Mitwirkung in einem Güteverfahren eine gesonderte Gebühr gemäß Nummer 2303 VV RVG. Dass der Gesetzgeber hierbei von zwei rechtlich eigenständigen Angelegenheiten ausgeht, belegt zudem die existierende Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 2.3 Absatz 6 VV RVG sehr deutlich. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Versicherer sämtliche zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten tragen müssen, sofern diese im Versicherungstarif nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Da das Schlichtungsverfahren oft eine zwingende Prozessvoraussetzung darstellt, ist die zusätzliche Vergütung für den Rechtsanwalt eine notwendige und somit erstattungsfähige Ausgabe der Versicherten.
In Einzelfällen sollten Sie jedoch Ihre individuellen Versicherungspolicen prüfen, da einige Tarife die Deckung für außergerichtliche Schlichtungen oder spezielle Gütestellen explizit ausschließen oder betraglich deckeln. Falls Ihre Versicherung trotz der klaren Rechtslage und des Hinweises auf das Urteil aus Leverkusen weiterhin die Zahlung verweigert, kann die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts für Versicherungsrecht sinnvoll sein.
Unser Tipp: Reichen Sie innerhalb von vier Wochen einen förmlichen Widerspruch ein und fordern Sie unter Fristsetzung von 14 Tagen die vollständige Kostenübernahme gemäß der gesetzlichen Gebührentatbestände. Vermeiden Sie eine ungeprüfte Zahlung der Differenzbeträge aus eigener Tasche, da dies als Anerkenntnis der fehlerhaften Leistungsablehnung durch Ihren Versicherer gewertet werden könnte.
Muss mich mein Anwalt vorab über die zusätzliche Gebühr für das Schlichtungsverfahren aufklären?
ES KOMMT DARAUF AN, ob es sich um gesetzliche Gebühren oder eine individuelle Vergütungsvereinbarung handelt, da die gesetzlichen Hinweispflichten hierbei deutlich variieren. Zwar besteht bei gesetzlichen Gebühren keine formelle Hinweispflicht wie bei Honorarvereinbarungen gemäß § 3a RVG, doch ergibt sich aus dem Mandatsvertrag eine allgemeine Nebenpflicht zur Aufklärung über wesentliche Kostenrisiken. Damit soll sichergestellt werden, dass Mandanten nicht von unerwarteten finanziellen Belastungen während der weiteren Mandatsführung überrascht werden.
Das gesetzliche Gebührenrecht sieht für die außergerichtliche Tätigkeit, das Schlichtungsverfahren und ein eventuelles Gerichtsverfahren jeweils eigenständige Gebührentatbestände vor, die grundsätzlich nebeneinander entstehen können. Da viele Mandanten irrtümlich davon ausgehen, dass eine Pauschale sämtliche vorgerichtlichen Schritte abdeckt, folgt aus der anwaltlichen Treuepflicht eine aktive Hinweispflicht bei überraschenden Kostenentwicklungen. Unterlässt der Rechtsanwalt diese notwendige Aufklärung vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Mandatsverhältnis, was im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen des Mandanten führen kann. Dennoch bleibt die Gebühr als solche rechtlich entstanden, sofern die Tätigkeit tatsächlich erbracht wurde, da die Wirksamkeit des Vergütungsanspruchs nicht zwingend an die vorherige Belehrung geknüpft ist. Eine Minderung der Rechnung ist daher meist nur dann möglich, wenn der Mandant nachweisen kann, dass er bei korrekter Information das Verfahren gar nicht eingeleitet hätte.
Eine Ausnahme von dieser eher vagen Hinweispflicht besteht jedoch bei der Vereinbarung von Zeit- oder Pauschalhonoraren, für die gemäß § 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) strenge schriftliche Formvorgaben und umfassende Belehrungspflichten gelten. Verletzt der Anwalt diese spezifischen gesetzlichen Anforderungen, ist die gesamte Vergütungsvereinbarung unter Umständen unwirksam, was dazu führt, dass der Anwalt lediglich die meist niedrigeren gesetzlichen Gebühren einfordern darf.
Unser Tipp: Fordern Sie bereits bei Mandatserteilung eine detaillierte schriftliche Kostenübersicht an, die sämtliche denkbaren Verfahrensschritte wie außergerichtliche Vertretung, Schlichtung und Klage separat und transparent ausweist. Vermeiden Sie eine rein passive Haltung während des Mandats und fragen Sie bei jedem neuen Verfahrensschritt aktiv nach den damit verbundenen Gebühren.
Bleibe ich auf den Anwaltskosten sitzen, wenn die Schlichtungsstelle keinen Behandlungsfehler feststellen kann?
JA, Sie tragen das finanzielle Risiko für die anwaltliche Vertretung, sofern keine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Die gesetzlichen Anwaltsgebühren entstehen grundsätzlich durch die bloße Tätigkeit im Schlichtungsverfahren und sind rechtlich völlig unabhängig vom inhaltlichen Erfolg oder dem Ergebnis der Begutachtung zu entrichten. Das bedeutet für Sie konkret, dass das Honorar auch bei einer Ablehnung des Behandlungsfehlers durch die Schlichtungsstelle in voller Höhe fällig wird.
Das deutsche Gebührenrecht folgt dem Prinzip, dass ein Rechtsanwalt für seine erbrachten Dienstleistungen und die rechtliche Begleitung bezahlt wird, statt für den herbeigeführten wirtschaftlichen Erfolg. Gemäß dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Nr. 2300 und Nr. 2303 VV RVG) löst die Vertretung im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren eine Gebühr aus, die bereits mit der Antragstellung verdient ist. Da die Schlichtungsstellen der Ärztekammern lediglich fachliche Empfehlungen aussprechen und kein rechtlich bindendes Urteil fällen, bleibt Ihr beauftragter Anwalt zur Abrechnung berechtigt, sobald er Schriftsätze eingereicht hat. Ein negatives Votum führt zudem dazu, dass keine Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung eintritt, wodurch Sie die Kosten für die Prüfung und Korrespondenz am Ende vollständig selbst finanzieren müssen.
Eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht besteht nur dann, wenn Sie vor Beginn des Mandats ausdrücklich ein Erfolgshonorar gemäß § 4a RVG schriftlich vereinbart haben, was in der Praxis der Arzthaftung jedoch nur selten vorkommt. Alternativ übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Gebühren, sofern diese für das außergerichtliche Verfahren eine Deckungszusage erteilt hat und der Schadensfall innerhalb des versicherten Zeitraums sowie des gewählten Tarifs liegt.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vor der Einleitung des Verfahrens eine verbindliche Kostenberechnung für den Fall eines negativen Ausgangs erstellen, um das wirtschaftliche Risiko im Verhältnis zum Streitwert abzuwägen. Vermeiden Sie die Annahme, das Schlichtungsverfahren sei kostenfrei, da ein negatives Gutachten nicht nur Kosten verursacht, sondern auch Ihre Ausgangslage für einen späteren Gerichtsprozess massiv verschlechtern kann.
Lohnt sich das Schlichtungsverfahren ohne Rechtsschutzversicherung trotz der zusätzlichen Gebühren für mich?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein Schlichtungsverfahren lohnt sich ohne Rechtsschutzversicherung nur bei einer sehr eindeutigen Beweislage und gleichzeitig ausreichendem finanziellen Puffer für die anfallenden Anwaltsgebühren sowie ein eventuell folgendes Gerichtsverfahren. Das Verfahren selbst ist zwar für Patienten kostenfrei, jedoch müssen Sie die Vergütung Ihres eigenen Rechtsanwalts in jedem Fall vollständig aus eigenen Mitteln tragen.
Das finanzielle Risiko ergibt sich primär aus der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sowie der zusätzlichen Gebühr für die Mitwirkung im Schlichtungsverfahren nach Nr. 2303 VV RVG. Da diese Gebühren vom Streitwert abhängen, entstehen bei schweren Behandlungsfehlern mit hohen Schadenssummen schnell Kosten im Bereich von mehreren tausend Euro ohne jegliche Erfolgsgarantie. Ein negatives Votum der Schlichtungsstelle wirkt zudem wie ein offizielles Sachverständigengutachten und schwächt Ihre strategische Verhandlungsposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Arztes erheblich. In der Folge wird es oft deutlich schwieriger, einen spezialisierten Anwalt für einen anschließenden Gerichtsprozess zu finden, falls die Schlichtung zu Ihren Ungunsten ausfällt.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei völlig offensichtlichen Behandlungsfehlern oder groben Dokumentationsmängeln, da hier die Schlichtungsstelle eine schnelle und fachlich fundierte Grundlage für eine außergerichtliche Einigung ohne jahrelangen Prozess bietet. In solchen Konstellationen rechtfertigt die Aussicht auf eine zeitnahe Entschädigung das finanzielle Risiko der Anwaltskosten, sofern die Gegenseite zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren bereit ist.
Unser Tipp: Lassen Sie vorab durch eine kostenlose Erstberatung die Beweislage sowie das konkrete Kosten-Nutzen-Verhältnis prüfen, um eine fundierte Entscheidung ohne emotionalen Druck zu treffen. Vermeiden Sie es unbedingt, das Verfahren ohne anwaltliche Begleitung zu führen, da medizinische Sachverhalte für den Erfolg juristisch absolut präzise dargelegt werden müssen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Leverkusen – – Urteil vom 23.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




