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Gebührenbescheid rechtswidrig – Rückerstattungsanspruch gegen Gemeinde

OVG Berlin-Brandenburg

Az.: 9 L 29/09

Beschluss vom 07.04.2009


Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Mit Beitragsbescheid vom 3. April 2000 zog der Amtsdirektor des Amtes den Vollstreckungsgläubiger zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von Euro heran. Der Vollstreckungsgläubiger erhob Widerspruch und Anfechtungsklage, zahlte allerdings am 22. Dezember 2000 den Abwasseranschlussbeitrag.

Mit Urteil vom 21. November 2006 hob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid auf (8 K 6329/00). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ab (OVG 9 N 14.07).

Der Vollstreckungsgläubiger erhob am 10. Juni 2008 Klage auf Rückzahlung des gezahlten Abwasseranschlussbeitrages (8 K 1092/08). Mit Urteil vom 24. September 2008 verurteilte das Verwaltungsgericht den „Amtsdirektor des Amtes dazu, an den Vollstreckungsgläubiger Euro nebst Zinsen in Höhe von 6 % per anno seit dem 22. Dezember 2000 zu zahlen. Mit Urteil vom 13. November 2008 (8 K 1092/08) ergänzte das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 24. September 2008 dahin, dass es nicht nur wegen der Kosten, sondern auch wegen der Zahlungsverpflichtung in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar sei. Beide Urteile sind rechtskräftig.

Am 26. November 2008 hat der Vollstreckungsgläubiger beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 24. September 2008 in der Gestalt des Urteils vom 13. November 2008 sowie aus einem im gleichen Verfahren ergangenen, ebenfalls rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 zu verfügen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2009 (8 M 55/08) benachrichtigte das Verwaltungsgericht die Vollstreckungsschuldnerin über seine Absicht, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 24. September 2008 in der Gestalt des Urteils vom 13. November 2008 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2008 zu verfügen und forderte sie auf, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung die Vollstreckung durch Zahlung abzuwenden.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2008 rechnete der Vollstreckungsgläubiger seinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Anschlussbeitrages in Höhe von Euro gegen Steuerforderungen der Vollstreckungsschuldnerin auf.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 (8 M 55/08) ordnete das Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsschuldnerin die Zwangsvollstreckung an und erließ zugunsten des Vollstreckungsgläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er sei berechtigt, von der Vollstreckungsschuldnerin auf Grund des Urteils vom 24. September 2008 in der Gestalt des Urteils vom 13. November 2008 einen Betrag von Euro [= Euro – Euro] nebst Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 22. Dezember 2000, aus einem Betrag von Euro Zinsen in gleicher Höhe für die Zeit vom 22. Dezember 2000 bis zum 6. November 2008 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2008 Euro nebst Zinsen ab dem 26. September 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Wegen dieser Ansprüche würden die etwaigen Forderungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die Sparkasse aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis Kontonummer gepfändet.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat am 27. Februar 2009 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 23. März 2009 begründet. Die Vollstreckung verstoße gegen § 170 Abs. 3 VwGO. Durch die Pfändung des Kontokorrentkontos, das sich generell in einem Minussaldo befinde, sei die Vollstreckungsschuldnerin handlungsunfähig und außer Stande, öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Eine Befriedigung der beizutreibenden Forderung scheide mangels entsprechender Einnahmen aus. Sie befinde sich im Haushaltsnotstand, wie ihr Haushaltssicherungskonzept zeige. Eine Begleichung der zu vollstreckenden Forderung sei nur möglich, wenn die von dem Vollstreckungsgläubiger gegründete ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachkomme und den von dem Abwasserentsorgungsverband mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 festgesetzten Anschlussbeitrag in Höhe von EUR entrichte; in diesem Falle werde der Abwasserentsorgungsverband sie in die Lage versetzen, den Rückzahlungsanspruch zu befriedigen.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das gepfändete Kontokorrentkonto weist bei einer Kreditlinie von einen Sollsaldo von (Stand: 2. April 2009) aus.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Verwaltungsgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (§ 170 Abs. 2 VwGO) erlassene Vollstreckungsanordnung ist nicht zu beanstanden.

1.

Der Vollstreckungsanordnung liegen vollstreckungsfähige Titel zu Grunde.

Sie dient im Schwerpunkt der Vollstreckung des rechtskräftigen Geldleistungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2008 in der Gestalt des Urteils vom 13. November 2008. Das Urteil stellt einen für die Vollstreckung nach § 170 VwGO ausreichenden verwaltungsgerichtlichen Zahlungstitel dar, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf (§ 171 VwGO). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das Rubrum des zu vollstreckenden Urteils den Amtsdirektor des Amtes als Beklagten ausweist, die hier in Rede stehende Vollstreckung sich hingegen gegen die Stadt als Vollstreckungsschuldnerin richtet. Bezogen auf den erfolgreichen Hauptantrag (Leistungsklage) hätte das Passivrubrum des Urteils von 24. September 2008 auf die Stadt, vertreten durch das Amt, dieses vertreten durch den Amtsdirektor lauten müssen (vgl. § 4 Abs. 3 Halbsatz 1 AmtsO), bezogen auf den nicht zur Entscheidung gelangten Hilfsantrag (Verpflichtungsklage) auf den Amtsdirektor des Amtes (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BbgVwGG und § 9 Abs. 3 Satz 1 AmtsO). Angesichts dieser Gemengelage stellt die konkrete Fassung des Rubrums („der Amtsdirektor des Amtes für die Stadt „) eine zulässige Vereinfachung oder allenfalls eine offenkundige Falschbezeichnung dar. Für das mit dem Erkenntnisgericht identische Vollstreckungsgericht konnte jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass im Falle der Vollstreckung die Stadt Vollstreckungsschuldnerin sein sollte.

Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2008 stellt einen ausreichenden Vollstreckungstitel gegen die Vollstreckungsschuldnerin dar.

2.

Einer Zulassungsverfügung nach § 118 Abs. 1 BbgKVerf bedarf es nicht. Die Vollstreckungsschutzregelung des § 118 Abs. 1 BbgKVerf gilt wegen § 15 Nr. 3 EGZPO zwar für Vollstreckungen auf zivilprozessualer Grundlage; in Bezug auf die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Zahlungstitel wird sie indessen von § 170 VwGO verdrängt (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 8 zu § 170 VwGO; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, Rdnr. 16 zu § 170 VwGO).

3.

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin den Schutz des § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Anspruch nehmen will, müsste sie das in § 170 Abs. 3 Satz 2 VwGO spezialgesetzlich geregelte Erinnerungsverfahren eigener Art betreiben, das dem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO vorgeht (vgl. hierzu Heckmann, a.a.O., Rdnr. 98 ff. zu § 170 VwGO). Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht vorliegen dürften. Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckung unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Der Begriff Sachen in § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist wörtlich zu verstehen (vgl. Pietzner, a.a.O., Rdnr. 33 zu § 170 VwGO; Heckmann, a.a.O., Rdnr. 93 zu § 170 VwGO). Er erfasst die hier in Rede stehende Kontokorrentforderung nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Geldforderungen scheidet schon mangels Regelungslücke aus. Ebensowenig sind in die bundesrechtliche Vorschrift des § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO die (hier gerade nicht geltenden) landesrechtlichen Anforderungen des § 118 Abs. 1 BbgKVerf hineinzulesen.

4.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei mangels entsprechender haushalterischer Vorkehrungen und wegen des bestehenden Haushaltssicherungskonzepts nicht in der Lage, ihre Rückzahlungsverpflichtung zu erfüllen. Gemeinden haben nach § 76 Abs. 1 BbgKVerf durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das gilt auch in Bezug auf die Rückzahlung von Geldbeträgen, mit denen Bürger Forderungen aus noch nicht bestandskräftigen Abgabenbescheiden beglichen haben, die sich später als rechtswidrig erweisen. Abgabenbescheide sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Bestimmung dient der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Sie soll sicherstellen, dass die öffentliche Hand über die zu zahlenden Abgaben grundsätzlich auch dann sogleich verfügen können soll, wenn gegen die entsprechenden Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt werden. Die insoweit bestehende Pflicht zur Zahlung noch vor Bestandskraft wird den Abgabenpflichtigen auch deshalb zugemutet, weil sie davon ausgehen können, dass es im Falle einer Bescheidaufhebung zu einer problemlosen Rückzahlung kommt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2004 – 5 BS 119/02 – juris). Hierauf muss sich die öffentliche Hand rechtzeitig einstellen.

Dem kann die Vollstreckungsschuldnerin nicht entgegenhalten, sie sei insoweit auf die Begleichung der Rückzahlungsverpflichtung eingestellt, als sie mit dem Abwasserentsorgungsverbandvereinbart habe, dass dieser ihr Mittel zur Begleichung ihrer Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung stelle, sobald der Abwasseranschlussbeitrag beglichen sei, den der Abwasserentsorgungsverband mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 gegenüber der nunmehrigen Grundstückseigentümerin, der GmbH & Co. KG erhoben habe; es sei Sache des Vollstreckungsgläubigers, seinen Einfluss auf die GmbH & Co KG dahin geltend zu machen, dass diese die Beitragsforderung begleiche, dann werde auch sein Rückzahlungsanspruch erfüllt. Mit dieser Argumentation verkennt die Vollstreckungsschuldnerin, dass der Vollstreckungsgläubiger bereits am 22. Dezember 2000 eine erhebliche Summe an die Vollstreckungsschuldnerin gezahlt und damit bei ihr für Liquidität und einen immer noch vorhandenen Vermögenszuwachs gesorgt hat. Es kann nicht sein, dass er nunmehr nochmals für Liquidität sorgen muss, um die Begleichung seines eigenen Rückzahlungsanspruchs sicherzustellen.

5.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Pfändung der Forderung aus dem Kontokorrentkonto ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beeinträchtige, weil sie auf Grund der Blockierung des Kontos weder Gehälter zahlen noch die Rechnungen für öffentliche Aufträge begleichen könne. Das in Rede stehende Kontokorrentkonto mag der Dreh- und Angelpunkt der Kassenführung der Vollstreckungsschuldnerin sein. Gerade deshalb ist indessen nicht ersichtlich, aus welchem Grund die zur Verfügung stehende Kreditlinie nur zu Gunsten anderer Gläubiger in Anspruch genommen werden soll, nicht aber zu Gunsten eines Vollstreckungsgläubigers, dessen Rückzahlungsanspruch seit längerem absehbar und inzwischen auch tituliert ist. Die staatliche Aufgabe der Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gemeinde würde unvertretbar eingeschränkt, wenn die Gemeinde im Zusammenwirken mit einer Bank durch ein debitorisch geführtes Konto die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers vereiteln und das ihr von der Bank zur Verfügung gestellte Geld dort einsetzen könnte, wo sie es für sinnvoller hält. Sie kann sich aus der durch die Zwangsvollstreckung herbeigeführte Blockade befreien, indem sie den ihr zur Verfügung gestellten Kredit zur Befriedigung des pfändenden Gläubigers einsetzt. Das verstößt nicht gegen den Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Wer seinen Zahlungsverkehr mit Hilfe von Kredit abwickelt, muss es sich gefallen lassen, die ihm auf diese Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu können, wenn er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat (vgl. zur entsprechenden Lage im Privatrecht: BGH, Urteil vom 29. März 2001 – IX ZR 34/00 – juris). Soweit die Inanspruchnahme des Kontos dazu führt, dass die Vollstreckungsschuldnerin andere Forderungen mangels ausreichender Kreditlinie nicht mehr erfüllen kann, ist dies nicht der Vollstreckung, sondern der insgesamt unzureichenden Liquiditätsvorsorge der Vollstreckungsschuldnerin zuzurechnen.

6.

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin sinngemäß geltend macht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei vorrangig nicht ihr Konto, sondern ihr vertraglicher Anspruch gegen den Abwasserentsorgungsverband auf Auskehr dessen zu pfänden, was der Abwasserentsorgungsverband auf Grund des (neuerlichen) Beitragsbescheides vom 1. Oktober 2008 gegenüber der GmbH & Co KG erlöse, greift auch dies nicht. Dem steht schon entgegen, dass der Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Abwasserentsorgungsverband zurzeit nicht werthaltig ist, nachdem der Abwasserentsorgungsverband ihn erst nach Begleichung der Abgabenschuld aus dem Beitragsbescheid vom 1. Oktober 2008 erfüllen will. Der Vollstreckungsgläubiger muss sich nicht darauf vertrösten lassen, so lange abzuwarten. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und der GmbH & Co KG eine wirtschaftliche Einheit besteht. Diese wirtschaftliche Einheit mag dem Abwasserentsorgungsverband Niemegk inzwischen auf der Grundlage des Beitragsbescheides vom 1. Oktober 2008 einen Abwasseranschlussbeitrag in erheblicher Höhe schulden. Gerade mit Blick auf diese Schuld hat sie indessen ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, den bereits einmal rechtsgrundlos gezahlten Betrag nebst Zinsen ohne weiteren Aufschub aus dem Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin zurückzuerhalten, um damit nunmehr ihre Schuld gegenüber dem Abwasserentsorgungsverband begleichen zu können.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr nicht. Das gleiche gilt für das erstinstanzliche Verfahren; dementsprechend ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG aufzuheben.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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