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Gebührenreduzierung nach Informationsfreiheitsgesetz: Wann müssen Behörden kürzen?

Eine Medienanfrage zu Medikamentenrisiken beim BfArM führte zu einem Gebührenstreit von 500 Euro, der nun die Gebührenreduzierung nach Informationsfreiheitsgesetz auf den Prüfstand stellte. Der Konflikt drehte sich nicht nur um diese Summe, sondern um die grundsätzliche Pflicht zur Gebührenermäßigung für Medienanfragen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 K 3921/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Köln
  • Datum: 24.03.2025
  • Aktenzeichen: 13 K 3921/22
  • Verfahren: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
  • Rechtsbereiche: Informationsfreiheitsrecht, Gebührenrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wollte vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Informationen zu einem Medikament. Das BfArM stellte dafür die Höchstgebühr von 500 Euro in Rechnung. Die Rundfunkanstalt hielt die Gebühr für zu hoch und verlangte eine Reduzierung.
  • Die Rechtsfrage: Darf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Höchstgebühr von 500 Euro für eine Informationsanfrage verlangen, oder muss es die Gebühr wegen des öffentlichen Interesses reduzieren?
  • Die Antwort: Nein, nicht ganz. Das Gericht bestätigte die Berechtigung zur Erhebung einer hohen Gebühr für den Aufwand. Aber das Bundesinstitut muss erneut prüfen, ob die Gebühr aufgrund des großen öffentlichen Interesses an den Informationen reduziert werden muss.
  • Die Bedeutung: Behörden müssen bei Informationsanfragen Von Amts wegen prüfen, ob ein Besonderes öffentliches Interesse besteht, das eine Gebührenreduzierung rechtfertigt. Dies gilt besonders bei Berichten über wichtige Themen wie Gesundheitsrisiken.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es bei dem Streit zwischen dem Sender und der Behörde?

Manchmal ist ein Gerichtsverfahren wie ein Fußballspiel mit zwei Halbzeiten. In diesem Fall stritt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) um eine Gebühr von 500 Euro.

—Der Antragsteller des BfArM prüft den Gebührenbescheid für Informationen zum Rote-Hand-Brief und fordert Gebührenreduzierung.
Gericht zwingt BfArM, Gebührenbescheid für Informationsanfrage zu Cytotec wegen des besonderen öffentlichen Interesses zu reduzieren. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Sender hatte nach einer kritischen Berichterstattung über die Risiken des Medikaments „Cytotec“ bei der Geburtseinleitung per Informationsfreiheitsgesetz alle internen Unterlagen der Behörde dazu angefordert. Die Behörde lieferte – und schickte eine Rechnung über die maximal zulässige Gebühr. Die erste Halbzeit dieses Rechtsstreits gewann die Behörde: Das Gericht bestätigte, dass der enorme Arbeitsaufwand die hohe Gebühr grundsätzlich rechtfertigte. Doch in der zweiten Halbzeit drehte sich das Spiel. Ein entscheidendes Detail in den Vorschriften gab dem Sender Recht und zwang die Behörde, ihre Rechnung komplett neu zu denken.

Wieso durfte die Behörde überhaupt 500 Euro verlangen?

Die Behörde argumentierte, die Anfrage des Senders sei ein „Aufwändiger Einzelfall“. Das Gesetz erlaubt in solchen Fällen, die Höchstgebühr von 500 Euro anzusetzen. Die Anfrage war extrem breit formuliert – sie verlangte „sämtliche schriftliche Kommunikation“ seit einem bestimmten Datum. Das setzte einen gewaltigen Apparat in Bewegung. Mitarbeiter mussten Dokumente aus verschiedenen Abteilungen zusammentragen, prüfen, welche Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen und unzählige Stellen schwärzen, um Persönlichkeitsrechte oder Betriebsgeheimnisse zu schützen. Die Behörde schätzte den Aufwand auf rund 24 Arbeitsstunden. Bei einem internen Stundensatz von 104 Euro ergab das rechnerische Kosten von fast 2.500 Euro. Die 500 Euro waren also nur die gesetzlich gedeckelte Spitze des Eisbergs.

Das Gericht folgte dieser Logik. Es erklärte, dass bei Rahmengebühren kein minutengenauer Stundenzettel nötig ist. Die Plausibilität reicht. Angesichts des Umfangs der Anfrage und der nachvollziehbaren Arbeitsschritte erschien die Schätzung von 24 Stunden realistisch. Der Sender hatte zwar die Berechnung und den Stundensatz angezweifelt. Das Gericht winkte ab. Selbst ein niedrigerer Stundensatz hätte die Kosten immer noch weit über die 500-Euro-Grenze getrieben. Die Festsetzung der Höchstgebühr an sich war damit rechtlich unangreifbar. Das war der Sieg der Behörde in der ersten Halbzeit.

Warum musste die Gebühr dann trotzdem reduziert werden?

Hier kam der entscheidende Punkt des Verfahrens ins Spiel, der die Wende brachte: die Regelung zum „besonderen öffentlichen Interesse“. Eine spezielle Vorschrift in der Informationsgebührenverordnung besagt, dass eine Gebühr ermäßigt oder sogar ganz erlassen werden kann, wenn die Informationen für die Allgemeinheit von großer Bedeutung sind. Die Behörde hatte argumentiert, der Sender habe dieses besondere Interesse nicht ausreichend dargelegt. Presseanfragen lägen ja fast immer im öffentlichen Interesse, eine generelle Gebührensenkung für Journalisten sei nicht vorgesehen.

Hier lag der Denkfehler der Behörde. Das Gericht stellte klar: Die Behörde muss von sich aus prüfen, ob ein solches besonderes Interesse vorliegt. Sie kann nicht einfach abwarten, bis der Antragsteller es ihr auf dem Silbertablett serviert. Und in diesem Fall lagen die Beweise für das Gericht offen auf dem Tisch. Die Berichterstattung des Senders hatte bereits vor der Anfrage eine breite Debatte über die Gesundheitsrisiken des Medikaments ausgelöst. Es gab zahlreiche Meldungen besorgter Bürger. Die Behörde selbst hatte die Brisanz erkannt und einen sogenannten „Rote-Hand-Brief“ verschickt – eine offizielle Warnung an Ärzte. Es ging um den Schutz der Gesundheit, ein Verfassungsgut höchsten Ranges. Das öffentliche Interesse war damit offensichtlich und massiv.

Wie lautete das Urteil – und was bedeutet es für die Behörde?

Das Gericht fällte eine differenzierte Entscheidung. Es hob den ursprünglichen Gebührenbescheid nicht komplett auf, sondern nur teilweise. Die grundsätzliche Berechnung des Aufwands und die Anwendung der 500-Euro-Höchstgebühr blieben unangetastet. Doch das Gericht stellte fest, dass die Behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses verpflichtet war, eine Gebührenreduzierung vorzunehmen. Ihr Ermessen, ob sie eine Ermäßigung gewährt, war durch die Faktenlage auf null geschrumpft. Sie musste reduzieren.

Das Gericht konnte und wollte der Behörde aber nicht vorschreiben, um wie viel sie die Gebühr senken muss. Diese Entscheidung über die genaue Höhe der Reduzierung – das sogenannte Auswahlermessen – verbleibt bei der Behörde. Das Urteil verpflichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nun, einen neuen Bescheid zu erlassen. Darin muss es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Gebührenermäßigung festlegen. Die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens musste die Behörde tragen, da sie im Kern des Streits unterlegen war.

Die Urteilslogik

Behörden müssen bei Informationsanfragen nicht nur den Aufwand, sondern auch den Nutzen für die Allgemeinheit genau abwägen.

  • [Plausible Kosten rechtfertigen Höchstgebühren]: Behörden verlangen für aufwändige Informationsanfragen die gesetzliche Höchstgebühr, wenn sie den geschätzten Arbeitsaufwand plausibel darlegen, selbst wenn die tatsächlichen Kosten diese Grenze überschreiten.
  • [Proaktive Prüfung des öffentlichen Interesses]: Eine Behörde prüft eigeninitiativ und umfassend, ob ein besonderes öffentliches Interesse an den angefragten Informationen eine Gebührenreduzierung oder einen Erlass rechtfertigt.
  • [Verpflichtende Gebührenreduzierung]: Stellt eine Behörde ein offenkundiges, besonderes öffentliches Interesse an den Informationen fest, entfällt ihr Ermessen, von einer Reduzierung abzusehen; sie muss die Gebühr dann mindern.

Letztlich garantiert die Judikatur, dass der Zugang zu wichtigen öffentlichen Informationen nicht an überzogenen Kosten scheitert, wenn das Allgemeinwohl dies erfordert.


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Experten Kommentar

Manch einer meint, wer bei Behörden Informationen mit Verweis auf das öffentliche Interesse günstiger bekommen will, muss das auch ausführlich begründen. Dieses Urteil stellt klar: Gerade bei brisanten Themen wie Medikamentenrisiken müssen die Ämter selbst aktiv prüfen, ob die Infos für die Allgemeinheit wichtig sind – ohne, dass der Anfragende ewig lange Argumente liefern muss. Der Ball liegt jetzt mehr bei der Behörde, die Relevanz einer Anfrage für die Bevölkerung zu erkennen und entsprechend fair zu reagieren. Für alle, die nach öffentlicher Aufklärung suchen, ist das eine wichtige Stärkung des Informationsfreiheitsgesetzes.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich die Kosten einer IFG-Anfrage von Anfang an gering halten?

Der Schlüssel zur Kostenkontrolle liegt nicht in der späteren Verhandlung, sondern in der präzisen Formulierung Ihrer Anfrage. Eine zu breit gefasste Anforderung wie „sämtliche Kommunikation“ kann sofort die Höchstgebühr von 500 Euro auslösen, weil sie enormen Prüf- und Schwärzungsaufwand bei der Behörde provoziert und damit einen „aufwändigen Einzelfall“ darstellt.

Juristen nennen das „Aufwandsprinzip“. Hohe Gebühren entstehen primär durch den immensen Arbeitsaufwand, den Ihre Anfrage bei der Behörde verursacht. Fordern Sie beispielsweise „sämtliche schriftliche Kommunikation“ seit einem bestimmten Datum, setzt dies sofort einen gewaltigen Apparat in Bewegung. Mitarbeiter müssen Dokumente aus verschiedenen Abteilungen zusammentragen. Anschließend prüfen sie jede einzelne Information.

Ein Großteil der Kosten fällt an, um sensible Daten wie Persönlichkeitsrechte oder Betriebsgeheimnisse zu schwärzen. Das Informationsfreiheitsgesetz verlangt hier höchste Sorgfalt. Selbst wenn der tatsächliche interne Aufwand der Behörde weit über die 500 Euro hinausgeht, markiert diese Summe oft nur den gedeckelten Höchstbetrag für einen „aufwändigen Einzelfall“. Das Ziel muss sein, diese Kategorie von Anfang an zu vermeiden.

Ein passender Vergleich ist ein Einkauf im Supermarkt. Bitten Sie den Mitarbeiter um „etwas zu essen“, zeigt er Ihnen eine ganze Abteilung. Fragen Sie stattdessen nach „einer Packung Bio-Haferflocken der Marke X“, kann er präzise den Weg weisen. Diese Präzision spart Zeit und vermeidet unnötige Beratungskosten.

Nehmen Sie jetzt Ihre geplante IFG-Anfrage zur Hand. Überprüfen Sie jeden Satz auf unnötig weite Formulierungen. Versuchen Sie, jeden Begriff durch ein spezifischeres Synonym oder eine klare Einschränkung zu ersetzen – beispielsweise „nur relevante Besprechungsnotizen der Abteilung X“ anstelle von „alle Notizen“. So verhindern Sie unnötigen Aufwand und halten Ihre Kosten gering.


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Was kann ich tun, wenn die Behörde mein öffentliches Interesse ignoriert?

Wenn die Behörde Ihr öffentliches Interesse ignoriert, ist sie dennoch von Amts wegen verpflichtet, dessen Vorliegen zu prüfen und eine Gebührenreduzierung in Betracht zu ziehen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Behörde nicht darauf warten darf, dass Sie das besondere öffentliche Interesse „auf dem Silbertablett servieren“. Sie müssen aktiv Belege für eine bestehende öffentliche Debatte und den Bezug zu Verfassungsgütern vorlegen, um die Behörde in die Pflicht zu nehmen.

Der Grund für diesen Handlungsbedarf ist ein wiederkehrender Denkfehler der Behörden. Viele glauben, sie könnten abwarten, bis der Antragsteller das besondere öffentliche Interesse detailliert darlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung jedoch klar zurückgewiesen. Die Regel lautet: Eine Behörde muss von sich aus, also von Amts wegen, prüfen, ob ein solches Interesse vorliegt. Sie kann sich nicht darauf verlassen, dass Sie ihr die Beweise freiwillig liefern. Ihre Aufgabe ist es, aktiv nach Indizien zu suchen, die eine Gebührenermäßigung oder gar einen Erlass rechtfertigen könnten.

Zudem reicht es nicht, nur eine Presseanfrage zu stellen. Juristen wissen, Presseanfragen liegen fast immer im öffentlichen Interesse. Dieses Argument allein führt jedoch nicht automatisch zu einer Gebührensenkung. Vielmehr verlangt das Gesetz ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses müssen Sie greifbar machen, indem Sie zeigen, dass die Information einen direkten Bezug zu einer breiten öffentlichen Debatte oder gar zu fundamentalen Rechten der Verfassung hat.

Denken Sie an die Situation eines Schatzsuchers. Eine Behörde ist nicht wie ein Schatzsucher, der nur dann gräbt, wenn ihm jemand die genaue X-Markierung zeigt. Vielmehr muss sie selbst das Potenzial für verborgene Werte erkennen und aktiv danach suchen, auch wenn der Antragsteller nur einen vagen Hinweis gibt. Sie muss das öffentliche Interesse selbstständig aufspüren.

Fassen Sie alle Belege für das besondere öffentliche Interesse zusammen. Sammeln Sie Medienartikel, offizielle Warnungen wie „Rote-Hand-Briefe“ oder dokumentieren Sie Bürgeranfragen, die die Brisanz des Themas unterstreichen. Verfassen Sie anschließend ein kurzes, prägnantes Schreiben an die Behörde. Weisen Sie sie darin explizit auf ihre von Amts wegen bestehende Prüfungspflicht hin. Fügen Sie Ihre gesammelten Beweise bei. Auf diese Weise zwingen Sie die Behörde, ihre Hausaufgaben zu machen und das öffentliche Interesse nicht länger zu ignorieren.


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Welche Schritte unternehme ich, wenn ich einen zu hohen Gebührenbescheid erhalte?

Wenn Sie einen zu hohen IFG-Gebührenbescheid erhalten, legen Sie den Fokus Ihres Widerspruchs auf das besondere öffentliche Interesse. Gerichte bestätigen oft die Plausibilität des von Behörden geschätzten Aufwands. Der Schlüssel zur Gebührenreduzierung liegt stattdessen in der überzeugenden Darlegung, dass die angefragten Informationen von großer Bedeutung für die Allgemeinheit sind. Fordern Sie die Behörde auf, dies von sich aus zu prüfen.

Erhalten Sie einen unerwartet hohen Gebührenbescheid, neigen Sie vielleicht dazu, die Berechnungen der Behörde akribisch zu zerlegen. Diese Taktik erweist sich jedoch oft als wenig zielführend. Gerichte haben mehrfach bestätigt, dass Behörden bei der Schätzung des Arbeitsaufwands für IFG-Anfragen keine minutengenaue Abrechnung liefern müssen; „Plausibilität“ reicht hier völlig aus. Diskussionen über den genauen Stundensatz oder die Dauer einzelner Arbeitsschritte verlaufen daher meist im Sande, da selbst ein niedrigerer Satz die Kosten oft über die Höchstgrenze treiben würde.

Ein anderer Ansatz verspricht viel mehr Erfolg: der Fokus auf das „besondere öffentliche Interesse“. Die Behörde darf Ihr Interesse nicht ignorieren. Eine spezielle Vorschrift der Informationsgebührenverordnung verpflichtet sie, von sich aus zu prüfen. Ob die angefragten Informationen für die Allgemeinheit von großer Bedeutung sind, ist hier die Kernfrage. Nur dann ist eine Gebührenermäßigung oder sogar ein Erlass gerechtfertigt. Juristen nennen das die „von Amts wegen“ Prüfungspflicht. Sie müssen dieses Interesse nicht auf einem Silbertablett servieren, aber alle relevanten Fakten klar aufzeigen. Dazu gehören Belege für eine breite Debatte, offizielle Warnungen oder der Bezug zu Verfassungsgütern wie dem Schutz der Gesundheit.

Denken Sie an ein Fußballspiel: Die Behörde mag die „erste Halbzeit“ gewinnen, wenn es um die bloße Berechnung des Aufwands geht. Doch das „besondere öffentliche Interesse“ ist wie der entscheidende Elfmeter in der Nachspielzeit. Er zwingt die Behörde, ihre ursprüngliche „Führung“ zu hinterfragen und die Spielregeln neu anzuwenden.

Erstellen Sie umgehend einen detaillierten Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Konzentrieren Sie sich dabei auf eine überzeugende Dokumentation des besonderen öffentlichen Interesses Ihrer Anfrage. Sammeln Sie Medienberichte, offizielle Warnungen (wie „Rote-Hand-Briefe“) und Hinweise auf eine breite öffentliche Debatte oder Bürgeranfragen. Legen Sie dar, wie die Informationen Verfassungsgüter wie den Schutz der Gesundheit berühren. Fordern Sie die Behörde explizit auf, ihre Prüfungspflicht „von Amts wegen“ nachzuholen und eine Gebührenermäßigung vorzunehmen.


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Was mache ich, wenn auch die reduzierte Gebühr noch zu hoch erscheint?

Wenn die Behörde eine Gebühr reduziert, die Ihnen dennoch zu hoch erscheint, liegt der Schlüssel in der Anfechtung der Angemessenheit dieser Reduzierung. Das Gericht legt zwar fest, dass eine Ermäßigung wegen öffentlichem Interesse erfolgen muss, aber nicht deren exakte Höhe. Sie müssen argumentieren, dass die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat, um eine weitere Anpassung zu erreichen.

Juristen nennen dies das „Auswahlermessen“. Das bedeutet, die Behörde hat einen Entscheidungsspielraum, wie sie die Gebühr senkt, nachdem das Gericht festgestellt hat, dass sie überhaupt senken muss. Das Gericht wird selten konkret vorschreiben, um wie viel Euro die Gebühr zu mindern ist. Stattdessen wird die Behörde aufgefordert, einen neuen Bescheid zu erlassen. Dieser muss dann die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigen.

Ihr Fokus sollte nun darauf liegen, die Behörde davon zu überzeugen, dass ihre neue Gebühr noch immer nicht dem Ausmaß des besonderen öffentlichen Interesses entspricht. Eine pauschale Reduzierung mag zwar ein erster Schritt sein, jedoch muss sie auch die tatsächliche Relevanz der angefragten Informationen angemessen widerspiegeln. Angriffe auf die ursprüngliche Höchstgebühr oder die allgemeine Aufwandsschätzung sind hier in der Regel nicht mehr zielführend, da diese Aspekte oft schon gerichtlich bestätigt wurden.

Denken Sie an die Situation, in der ein Schiedsrichter im Fußball einen Freistoß pfeift: Die Entscheidung für den Freistoß ist gefallen, doch wohin genau der Ball gelegt wird und wie hart der Schuss ist, bleibt im Ermessensspielraum des ausführenden Spielers. Ähnlich verhält es sich hier: Die Behörde muss das „Tor“ der Gebührenreduzierung treffen, darf aber innerhalb bestimmter Grenzen selbst entscheiden, wie sie das am besten anstellt. Ihr Ziel ist es, zu zeigen, dass ihr „Schuss“ noch zu weit vom Ziel entfernt ist.

Nehmen Sie den überarbeiteten Gebührenbescheid genau unter die Lupe. Vergleichen Sie die vorgenommene Reduzierung sehr kritisch mit der belegten Intensität des öffentlichen Interesses Ihrer Anfrage – beispielsweise wenn es um den Schutz der Gesundheit geht, ein Verfassungsgut höchsten Ranges. Formulieren Sie anschließend einen präzisen Widerspruch. Legen Sie darin detailliert dar, warum die Reduzierung unzureichend ist und die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. So zwingen Sie sie zur erneuten Prüfung.


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Wie belege ich als Antragsteller ein ‚besonderes öffentliches Interesse‘ am besten?

Ein besonderes öffentliches Interesse belegen Sie am wirkungsvollsten durch Nachweise einer bereits ausgelösten ‚breiten Debatte‘ und offizieller Warnungen sowie durch den direkten Bezug zu ‚Verfassungsgütern höchsten Ranges‘, wie dem Schutz der Gesundheit. So zwingen Sie die Behörde, Ihr Anliegen ernst zu nehmen und eine Gebührenreduzierung in Erwägung zu ziehen, da die Relevanz der Information offensichtlich wird.

Juristen nennen dies eine „besondere Fallkonstellation“. Um Ihre Argumentation zu stärken, sollten Sie vor allem drei Bereiche beleuchten. Erstens, weisen Sie auf eine bereits bestehende öffentliche Debatte hin. Medienberichte, öffentliche Diskussionen oder „Meldungen besorgter Bürger“ sind hier Gold wert. Zeigen Sie, dass Ihr Thema bereits auf großes Interesse stößt.

Zweitens, untermauern Sie, dass selbst die Behörde die Brisanz des Themas erkannt hat. Ein „Rote-Hand-Brief“ oder andere offizielle Warnungen signalisieren interne Wichtigkeit. Drittens, betonen Sie den direkten Bezug zu fundamentalen Schutzgütern. Der Schutz der Gesundheit, ein Verfassungsgut höchsten Ranges, ist ein starkes Argument. Vermeiden Sie hingegen pauschale Argumente wie „Presseanfragen sind immer im öffentlichen Interesse“; das reicht dem Gericht oft nicht.

Denken Sie an einen Staatsanwalt, der vor Gericht Beweise vorlegt. Er sagt nicht einfach: „Der Angeklagte ist schuldig.“ Stattdessen präsentiert er Zeugenaussagen, physische Beweismittel und Analysen, die seine Behauptung untermauern. Genauso müssen Sie für das öffentliche Interesse konkrete Belege liefern. Allgemeine Behauptungen verfangen nicht.

Nehmen Sie sich die Zeit und erstellen Sie eine „Beweismappe“. Sammeln Sie darin alle relevanten Zeitungsartikel, öffentliche Äußerungen und offizielle Dokumente, die Ihr Anliegen betreffen. Fügen Sie eine prägnante Erklärung bei, wie diese Nachweise das besondere öffentliche Interesse untermauern und ein Verfassungsgut wie die Gesundheit direkt berühren. Dies zwingt die Behörde, Ihre Argumente ernst zu nehmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Aufwändiger Einzelfall

Ein aufwändiger Einzelfall liegt vor, wenn eine Informationsanfrage bei einer Behörde einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung verursacht und dadurch die üblichen Bearbeitungsgrenzen überschreitet. Die Behörde darf in solchen Situationen eine höhere Gebühr erheben, um den immensen Personal- und Prüfungsaufwand abzudecken, der durch die Bereitstellung der angeforderten Dokumente entsteht.

Beispiel: Die weit gefasste Anfrage nach „sämtlicher Kommunikation“ seit einem bestimmten Datum machte die Angelegenheit für das BfArM zu einem aufwändigen Einzelfall, der die gesetzliche Höchstgebühr von 500 Euro rechtfertigte.

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Auswahlermessen

Beim Auswahlermessen hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum, wie sie eine gesetzlich geforderte Maßnahme umsetzt, beispielsweise in welcher genauen Höhe eine Gebühr reduziert wird. Dieses Ermessen räumt der Verwaltung einen gewissen Spielraum ein, um Einzelfallgerechtigkeit herzustellen und angemessene Entscheidungen zu treffen, nachdem das Ob einer Maßnahme bereits feststeht.

Beispiel: Obwohl das Gericht eine Gebührenreduzierung anordnete, blieb das Auswahlermessen bezüglich der exakten Höhe der Ermäßigung bei der Behörde, die einen neuen Gebührenbescheid erlassen muss.

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Besonderes öffentliches Interesse

Juristen sprechen von einem besonderen öffentlichen Interesse, wenn die angefragten Informationen eine herausragende Bedeutung für die Allgemeinheit haben und über ein gewöhnliches Presseinteresse hinausgehen. Das Gesetz sieht vor, dass in solchen Fällen Gebühren ermäßigt oder erlassen werden können, um die freie Meinungsbildung und den Schutz wichtiger Gesellschaftsgüter zu fördern.

Beispiel: Die Berichterstattung über die Risiken des Medikaments „Cytotec“ betraf den Schutz der Gesundheit und begründete ein klares besonderes öffentliches Interesse für die geforderten Unterlagen.

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Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Das Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG, ist ein Bundesgesetz, das Bürgern das Recht gibt, bei Behörden des Bundes Informationen einzusehen. Dieses Transparenzgesetz soll staatliches Handeln transparenter machen und die Kontrolle durch die Öffentlichkeit stärken, indem es einen freien Zugang zu amtlichen Dokumenten ermöglicht.

Beispiel: Der Sender nutzte das Informationsfreiheitsgesetz, um alle relevanten internen Unterlagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Medikament „Cytotec“ anzufordern.

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Verfassungsgut

Ein Verfassungsgut ist ein vom Grundgesetz besonders geschütztes Gut oder Recht von fundamentaler Bedeutung für das Gemeinwesen. Der Schutz dieser Güter hat in der Rechtsordnung höchste Priorität und beeinflusst oft die Auslegung und Anwendung anderer Gesetze, da sie die Basis unserer freiheitlichen Ordnung bilden.

Beispiel: Im vorliegenden Fall zählte der Schutz der Gesundheit, als ein Verfassungsgut höchsten Ranges, zu den zentralen Argumenten für die Gebührenreduzierung der vom Sender angefragten Informationen.

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Von Amts wegen

Wenn eine Behörde „von Amts wegen“ handeln muss, bedeutet das, sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Prüfung oder Handlung selbstständig vorzunehmen, ohne dass ein Antragsteller dies explizit fordern muss. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bestimmte wichtige Rechtsgrundsätze oder öffentliche Interessen auch dann Beachtung finden, wenn der Bürger nicht alle Details der Rechtslage kennt oder vorträgt.

Beispiel: Das Gericht stellte klar, dass die Behörde von Amts wegen prüfen musste, ob ein besonderes öffentliches Interesse für eine Gebührenermäßigung vorlag, und nicht darauf warten durfte, dass der Sender dies darlegt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Besonderes öffentliches Interesse an Informationen (Regelung in der Informationsgebührenverordnung)

Diese Regelung erlaubt es, die Kosten für eine Informationsanfrage zu senken oder zu erlassen, wenn die Informationen für die gesamte Gesellschaft von großer Bedeutung sind.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah hier ein klares und massives öffentliches Interesse an den Informationen über das Medikament „Cytotec“, da es um den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ging, was die Behörde bei der Gebührenfestsetzung von sich aus hätte berücksichtigen müssen.

Ermessensreduzierung auf Null (Grundsatz des Verwaltungsrechts)

Wenn eine Behörde bei ihrer Entscheidung einen bestimmten Spielraum (Ermessen) hat, kann dieser Spielraum in Ausnahmefällen so eingeschränkt sein, dass nur noch eine einzige Entscheidung die rechtlich korrekte ist und die Behörde diese dann treffen muss.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Wegen des offensichtlichen und gewichtigen öffentlichen Interesses hatte die Behörde nicht mehr die Wahl, ob sie die Gebühr ermäßigt, sondern war rechtlich dazu verpflichtet, eine Ermäßigung vorzunehmen.

Informationsfreiheitsgesetz (Grundprinzip)

Dieses Gesetz gibt jedem Bürger das Recht, Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden zu erhalten, um die Transparenz staatlichen Handelns zu fördern.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Informationsfreiheitsgesetz ist die Grundlage, auf der der Sender überhaupt die internen Unterlagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte anfordern konnte.

Gebührenpflicht von Informationsanfragen (Informationsgebührenverordnung)

Behörden dürfen für den Aufwand, der ihnen durch die Bearbeitung von Informationsanfragen entsteht, eine Gebühr verlangen, die jedoch gesetzlich begrenzt ist.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Behörde konnte für ihren erheblichen Arbeitsaufwand prinzipiell eine Gebühr von maximal 500 Euro verlangen, was vom Gericht in der ersten Instanz auch bestätigt wurde.

Auswahlermessen (Grundsatz des Verwaltungsrechts)

Auch wenn eine Behörde rechtlich gezwungen ist, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen (z.B. eine Gebühr zu reduzieren), behält sie meist einen Spielraum bei der Entscheidung, wie genau diese Maßnahme ausgestaltet wird.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Behörde die Gebühr ermäßigen muss, überließ es aber der Behörde selbst, die genaue Höhe der Ermäßigung in einem neuen Bescheid festzulegen.


Das vorliegende Urteil


VG Köln – Az.: 13 K 3921/22 – Urteil vom 24.03.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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