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Gebührenstreitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

Handwerker-Ärger im Außenbereich! Ein Hausbesitzer in B. kämpft gegen Pfusch am Bau und fordert Schadenersatz. Doch der Streitwert sorgt für Zündstoff: Muss der Handwerker auch für die Mehrwertsteuer aufkommen? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung abgelehnt.
  • Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts orientiert sich an den Kosten für die Beseitigung der festgestellten Mängel.
  • Der Antragsgegner argumentierte, dass nur die Nettokosten ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt werden sollten.
  • Das Gericht entschied, dass die Mehrwertsteuer unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung einbezogen werden muss.
  • Die Einwände des Antragsgegners bezüglich zusätzlicher „Sowiesokosten“ wurden zurückgewiesen, da diese im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen.
  • Ebenso wurde der Einwand, dass einige Mängel nicht im Auftrag enthalten waren, abgewiesen und verwiesen auf das Hauptsacheverfahren.
  • Eine Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts wurde nicht vorgenommen, da die Kosten der nicht bestätigten Mängel nicht signifikant sind.
  • Das vorgelegte Angebot des Antragstellers für Mangelbeseitigungskosten wurde nicht berücksichtigt, da es nach Antragstellung eingereicht wurde.
  • Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde wurde gemäß § 68 Absatz 3 GKG getroffen.
  • Eine weitere Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren: Ein wegweisendes Urteil erklärt

Im Rechtssystem haben Verfahren vor Gericht oft einen finanziellen Wert, der als „Streitwert“ bezeichnet wird. Der Streitwert ist nicht nur für die Höhe der Gerichtsgebühren relevant, sondern beeinflusst auch die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Höhe möglicher Entschädigungen. Besondere Aufmerksamkeit erfordert dabei der Gebührenstreitwert eines selbständigen Beweisverfahrens.

Ein selbständiges Beweisverfahren, auch bekannt als „Beweisaufnahme im Vorfeld“, ermöglicht es, wichtige Beweisfragen vorab zu klären, bevor eine gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Damit soll die Effizienz des Gerichtsverfahrens gesteigert und unnötige Prozesse verhindert werden. Die Bestimmung des Gebührenstreitwerts für ein solches Verfahren ist jedoch komplex, da es im Gegensatz zu einem Hauptverfahren keine konkrete Forderung gibt, auf deren Grundlage der Streitwert ermittelt werden kann. Es geht um die Beantwortung von Fragen, die im Kontext eines späteren Prozesses relevant sind. Dieser spezielle Aspekt wirft besondere rechtliche Herausforderungen auf, die wir im Folgenden näher beleuchten.

Im nächsten Teil betrachten wir ein konkretes Urteil, das illustriert, wie Gerichte in der Praxis mit der Frage des Gebührenstreitwerts bei einem selbständigen Beweisverfahren umgehen.

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Der Fall vor Gericht


Gebührenstreitwert bei Mängeln im Außenbereich eines Hauses

Der Eigentümer eines Hauses in B. hatte einen Handwerker mit Arbeiten im Außenbereich beauftragt. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der Eigentümer Mängel fest und leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein. Ziel war es, die Mängel, Möglichkeiten zur Beseitigung und die damit verbundenen Kosten feststellen zu lassen. Das Landgericht Karlsruhe setzte daraufhin den Gebührenstreitwert auf 41.998,91 Euro fest. Diese Summe entsprach dem vom Sachverständigen ermittelten Aufwand für die Mangelbeseitigung.

Beschwerde des Handwerkers gegen Streitwertfestsetzung

Der beauftragte Handwerker legte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Er argumentierte, dass bei der Berechnung des Streitwerts lediglich die Nettokosten der Mangelbeseitigung berücksichtigt werden sollten, da die Mehrwertsteuer noch nicht angefallen sei. Zudem forderte er den Abzug von sogenannten „Sowiesokosten“ – Kosten, die ohnehin angefallen wären. Der Handwerker beantragte, den Gebührenstreitwert auf 27.009 Euro herabzusetzen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Handwerkers zurück. In seiner Begründung führte das Gericht mehrere wichtige Punkte an:

  1. Berücksichtigung der Mehrwertsteuer: Das Gericht entschied, dass bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer beim Antragsteller bereits angefallen sei.
  2. Keine Berücksichtigung von Sowiesokosten: Das Gericht sah keinen Anlass, den Gebührenstreitwert aufgrund möglicher Sowiesokosten herabzusetzen. Das Feststellungsinteresse des Hauseigentümers bestand darin, die Gesamtkosten der Mangelbeseitigung feststellen zu lassen. Die Frage, ob Sowiesokosten abgezogen werden müssen, sei im Hauptsacheverfahren zu klären.
  3. Streitpunkte zum Leistungsumfang: Das Gericht stellte klar, dass Einwände des Handwerkers bezüglich des Leistungsumfangs ebenfalls im Hauptsacheprozess zu klären seien. Dies betraf beispielsweise die Frage, ob die Beseitigung von Mängeln an Leistungen verlangt wurde, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren.

Bedeutung für die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht wichtige Prinzipien bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts in selbständigen Beweisverfahren:

  • Der Gebührenstreitwert orientiert sich am Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens.
  • Maßgeblich sind die Bruttokosten der Mangelbeseitigung, einschließlich Mehrwertsteuer.
  • Mögliche Sowiesokosten oder strittige Leistungsumfänge werden bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.
  • Eine Korrektur zugunsten des Auftragnehmers erfolgt gegebenenfalls durch eine Kostenquote im Hauptsacheverfahren.

Diese Entscheidung bietet wichtige Orientierung für Bauherren und Handwerker, die sich in einem Rechtsstreit über Baumängel befinden. Sie zeigt, dass das selbständige Beweisverfahren primär der Feststellung von Mängeln und Beseitigungskosten dient, während die detaillierte rechtliche Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts im selbständigen Beweisverfahren die Bruttokosten der Mangelbeseitigung maßgeblich sind. Sowiesokosten und strittige Leistungsumfänge bleiben unberücksichtigt, da diese Aspekte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. Dies unterstreicht die klare Trennung zwischen der Feststellung von Mängeln und Beseitigungskosten im Beweisverfahren einerseits und der detaillierten rechtlichen Bewertung im Hauptsacheprozess andererseits.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein selbständiges Beweisverfahren in Erwägung ziehen, etwa bei Baumängeln, sollten Sie wissen, dass der Gebührenstreitwert auf Basis der Bruttokosten der Mangelbeseitigung festgesetzt wird – einschließlich Mehrwertsteuer. Dies kann zu höheren Verfahrenskosten führen als erwartet. Allerdings werden strittige Punkte wie Sowiesokosten oder umstrittene Leistungsumfänge im Beweisverfahren nicht berücksichtigt, was den Streitwert zunächst nicht reduziert. Eine mögliche Kostenminderung erfolgt erst im Hauptsacheverfahren. Für Sie bedeutet das: Rechnen Sie mit höheren initialen Kosten, aber behalten Sie im Blick, dass eine spätere Anpassung möglich ist.


FAQ – Häufige Fragen

Sie wollen Klarheit über den Gebührenstreitwert im Beweisverfahren? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende und leicht verständliche Antworten auf Ihre Fragen. Von der grundlegenden Definition bis hin zu komplexen Fallbeispielen – wir liefern Ihnen die notwendigen Informationen, um Ihre Rechte und Pflichten in diesem Bereich zu verstehen.


Was sind die wichtigsten Faktoren, die den Gebührenstreitwert im Beweisverfahren beeinflussen?

Der Gebührenstreitwert im Beweisverfahren wird maßgeblich durch mehrere Faktoren beeinflusst. An erster Stelle stehen die Kosten der Mängelbeseitigung. Diese bilden in der Regel die Grundlage für die Bemessung des Streitwerts, da sie den wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands widerspiegeln. Das Gericht orientiert sich dabei an den vom Sachverständigen im Verfahren ermittelten Kosten für die Behebung der festgestellten Mängel.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Feststellungsinteresse des Antragstellers. Dieses kann über die reinen Mängelbeseitigungskosten hinausgehen und zusätzliche wirtschaftliche Aspekte umfassen. Beispielsweise könnten Folgeschäden oder entgangene Nutzungsmöglichkeiten eine Rolle spielen. Das Gericht berücksichtigt bei der Streitwertbemessung den vollen Hauptsachewert, der sich aus dem Interesse des Antragstellers ergibt.

Die Bedeutung des Beweisverfahrens für ein mögliches Hauptsacheverfahren beeinflusst ebenfalls den Gebührenstreitwert. Da das selbständige Beweisverfahren als vorweggenommener Teil des Hauptsacheverfahrens gilt, fließen potenzielle Auswirkungen auf einen späteren Rechtsstreit in die Bewertung ein. Dies kann den Streitwert erhöhen, wenn das Beweisverfahren entscheidende Grundlagen für umfangreiche Folgeansprüche schafft.

Auch die Komplexität des Verfahrens kann den Gebührenstreitwert beeinflussen. Sind beispielsweise aufwendige Gutachten oder mehrere Beweiserhebungen erforderlich, kann dies zu einer höheren Bewertung führen. Die Gerichte berücksichtigen den Aufwand und die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten.

Es ist wichtig zu beachten, dass der zunächst vom Antragsteller geschätzte Wert für das Gericht nicht bindend ist. Nach Einholung des Gutachtens setzt das Gericht den „richtigen“ Hauptsachewert fest, der sich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bezieht. Dabei können auch nachträglich erkannte Aspekte oder Erkenntnisse aus dem Gutachten zu einer Anpassung des ursprünglich angenommenen Streitwerts führen.

Schließlich spielt auch die Art des geltend gemachten Anspruchs eine Rolle. Bei Zukunftsschäden beispielsweise kann das Feststellungsinteresse bereits gegeben sein, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich sind, selbst wenn Art und Umfang noch ungewiss sind. Dies kann den Gebührenstreitwert beeinflussen, da potenzielle zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden müssen.

Der Gebührenstreitwert im Beweisverfahren ergibt sich somit aus einer Gesamtschau verschiedener Faktoren, wobei die Mängelbeseitigungskosten oft den Ausgangspunkt bilden, aber weitere Aspekte wie das Feststellungsinteresse, die Bedeutung für das Hauptsacheverfahren und die Komplexität des Falls ebenfalls berücksichtigt werden. Die genaue Festsetzung obliegt dem Gericht und kann von Fall zu Fall variieren

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Wird die Mehrwertsteuer bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Verfahren, bei denen es um die Geltendmachung von Geldforderungen geht. Der Gebührenstreitwert orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers, welches den vollen Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer umfasst.

In Mietrechtssachen, beispielsweise bei Räumungsklagen, fließt die Mehrwertsteuer ebenfalls in die Berechnung des Streitwerts ein. Hier wird das einjährige Mietentgelt als Basis herangezogen, wobei die auf die Miete zu entrichtende Mehrwertsteuer als Teil der Hauptforderung betrachtet und somit bei der Wertberechnung berücksichtigt wird. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung, wie sie unter anderem vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt wurde.

Für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist zu beachten, dass diese sich nach dem Gebührenstreitwert richten. Die ermittelten Gebühren werden dann mit der aktuell gültigen Mehrwertsteuer von 19% belegt, sofern der Rechtsanwalt nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese zusätzliche Mehrwertsteuer auf die Anwaltsgebühren ist von der im Streitwert bereits enthaltenen Mehrwertsteuer zu unterscheiden.

Bei der Festsetzung von Gerichtskosten wird der Gebührenstreitwert ebenfalls inklusive der Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Die Gerichtsgebühren selbst unterliegen jedoch nicht der Umsatzsteuer.

In Fällen, in denen es nicht um bezifferte Geldforderungen geht, wie etwa bei Unterlassungsklagen oder in Verwaltungsstreitigkeiten, spielt die Mehrwertsteuer für die Streitwertbemessung in der Regel keine direkte Rolle. Hier erfolgt die Festsetzung des Streitwerts nach anderen Kriterien, wie dem wirtschaftlichen Interesse oder gesetzlich festgelegten Pauschalsummen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer im Gebührenstreitwert nicht bedeutet, dass diese separat ausgewiesen oder berechnet wird. Sie ist vielmehr integraler Bestandteil des Gesamtbetrags, der als Grundlage für die Gebührenberechnung dient.

Für Mandanten ist es ratsam, bei der Einschätzung möglicher Prozesskosten die Mehrwertsteuer sowohl im Hinblick auf den Streitwert als auch auf die daraus resultierenden Anwaltsgebühren zu berücksichtigen. Dies ermöglicht eine realistischere Einschätzung der zu erwartenden Gesamtkosten eines Rechtsstreits.

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Gibt es Möglichkeiten, die Kosten des Beweisverfahrens zu minimieren?

Die Kosten eines Beweisverfahrens können durch verschiedene Maßnahmen reduziert werden. Eine wichtige Strategie ist die sorgfältige Formulierung und Eingrenzung des Beweisantrags. Je präziser und fokussierter der Antrag gestellt wird, desto geringer fallen in der Regel die Kosten für das Gutachten aus. Dabei sollten nur die wirklich relevanten Fragen aufgenommen werden, um den Umfang der Begutachtung zu begrenzen.

Eine frühzeitige Einigung mit der Gegenseite kann ebenfalls erhebliche Einsparungen bringen. Durch Verhandlungen oder Mediation lassen sich oft kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden. Gelingt eine außergerichtliche Einigung, entfallen die Kosten für das Beweisverfahren ganz oder teilweise.

Die Wahl eines privaten Sachverständigen anstelle eines gerichtlich bestellten Gutachters kann in manchen Fällen günstiger sein. Allerdings ist zu beachten, dass Privatgutachten vor Gericht eine geringere Beweiskraft haben können. Es gilt daher abzuwägen, ob die mögliche Kostenersparnis den Nachteil der geringeren Beweiskraft aufwiegt.

Eine gründliche Vorbereitung und Dokumentation des Sachverhalts hilft ebenfalls, Kosten zu sparen. Je besser die relevanten Informationen aufbereitet sind, desto effizienter kann der Sachverständige arbeiten. Dies reduziert den Zeitaufwand und damit die Kosten für das Gutachten.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst nur einen Teil der strittigen Punkte begutachten zu lassen. Ergibt sich daraus bereits eine klare Tendenz, lassen sich möglicherweise weitere kostspielige Untersuchungen vermeiden.

Bei der Festsetzung des Streitwerts sollte darauf geachtet werden, dass dieser angemessen und nicht zu hoch angesetzt wird. Der Streitwert beeinflusst direkt die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Eine realistische Einschätzung des Streitwerts kann daher zu einer Kostenreduktion führen.

Schließlich kann in bestimmten Fällen die Beantragung von Prozesskostenhilfe eine Option sein, um die finanzielle Belastung zu reduzieren. Dies setzt allerdings voraus, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten hat.

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Wie werden „Sowiesokosten“ im Beweisverfahren berücksichtigt?

„Sowiesokosten“ sind im Beweisverfahren von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Baumängeln oder Planungsfehlern. Es handelt sich dabei um Kosten, die auch bei mangelfreier Leistung angefallen wären. Im Beweisverfahren werden diese Kosten bei der Festsetzung des Streitwerts und der Schadensberechnung berücksichtigt.

Bei der Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren ist der Gegenstandswert umstritten. Grundsätzlich orientiert sich der Streitwert am Interesse des Antragstellers, wie es sich aus seinen tatsächlichen Behauptungen im Beweisantrag ergibt. Das Gericht ist jedoch nicht an den vom Antragsteller geschätzten Wert gebunden. Nach Eingang des Gutachtens setzt das Gericht den Wert fest, wobei es die Feststellungen des Sachverständigen zur Schadenshöhe oder zu den erforderlichen Schadensbeseitigungskosten berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von Sowiesokosten im Beweisverfahren ist komplex. Nach einer verbreiteten Ansicht sind Sowiesokosten nur dann streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Antragsschriftsatz erwähnt wurden. Einige Gerichte vertreten jedoch die Auffassung, dass Sowiesokosten auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Antrag bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind.

Für die Festsetzung des korrekten Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren ist es nach Ansicht mancher Gerichte nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller die Sowiesokosten ausdrücklich im Antrag beschränkt. Dies wird damit begründet, dass der Antragsteller als nicht fachmännische Partei oft keine andere Möglichkeit hat, als die jeweiligen Kosten zu schätzen. Er ist nicht verpflichtet, vor Antragstellung sachverständige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei der Schadensberechnung werden Sowiesokosten vom Schadensersatzanspruch abgezogen. Ein Beispiel: Wenn bei einer fehlerhaften Planung eine Unterkonstruktion für eine Gipskartondecke vergessen wurde, muss der Bauherr diese nachträglich bezahlen. Diese Kosten hätte er jedoch auch bei korrekter Planung tragen müssen. Sie stellen daher Sowiesokosten dar und mindern den Schadensersatzanspruch.

Die Beweislast für das Vorliegen von Sowiesokosten liegt beim Planer oder Ingenieur. Er muss darlegen und beweisen, dass bestimmte Kosten auch bei mangelfreier Leistung entstanden wären. Der Bauherr hingegen muss eventuelle Folgeschäden, die durch die verspätete Ausführung entstanden sind, wie etwa Mietausfälle oder Kosten für teure Nachfinanzierungen, nachweisen.

Im Rahmen des Beweisverfahrens genügt es, wenn der Gläubiger die Kosten schätzt und für den Fall, dass der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet. Dies unterstreicht die Bedeutung von Sachverständigengutachten bei der Feststellung und Berücksichtigung von Sowiesokosten im Beweisverfahren.

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Was passiert mit strittigen Punkten zum Leistungsumfang im Beweisverfahren?

Im selbständigen Beweisverfahren werden ausschließlich Tatsachen festgestellt, ohne dass eine rechtliche Würdigung erfolgt. Strittige Punkte zum Leistungsumfang werden daher nur insoweit behandelt, als sie für die Beweiserhebung relevant sind. Der Sachverständige konzentriert sich auf die Feststellung des Ist-Zustands und die Dokumentation von Mängeln oder Schäden.

Die eigentliche Klärung strittiger Punkte zum Leistungsumfang bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Beweisverfahren erfolgt keine Prüfung der Schlüssigkeit oder rechtlichen Erheblichkeit der Beweisfragen. Dies kann dazu führen, dass Aspekte untersucht werden, die sich später als rechtlich irrelevant herausstellen.

Für die Parteien bedeutet dies, dass sie im Beweisverfahren zwar Tatsachen feststellen lassen können, die den Leistungsumfang betreffen, aber keine verbindliche Entscheidung darüber erhalten. Sie können beispielsweise den Zustand eines Bauwerks oder die Qualität einer erbrachten Leistung dokumentieren lassen.

Das Gericht im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich an die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen gebunden. Es kann jedoch eine erneute Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet oder wenn ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.

Trotz dieser Einschränkungen kann das Beweisverfahren für die Klärung strittiger Punkte zum Leistungsumfang nützlich sein. Es ermöglicht eine frühzeitige und detaillierte Dokumentation des Sachverhalts, die als Grundlage für Verhandlungen oder ein späteres Gerichtsverfahren dienen kann. Zudem kann es zur Klärung technischer Fragen beitragen, die für die rechtliche Beurteilung des Leistungsumfangs relevant sind.

Parteien sollten beachten, dass sie im Beweisverfahren die Möglichkeit haben, eigene Anträge zu stellen oder ergänzende Fragen einzubringen. Dies erlaubt es ihnen, auf die Feststellung bestimmter Tatsachen hinzuwirken, die für die Beurteilung des Leistungsumfangs wichtig sind.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das selbständige Beweisverfahren keine abschließende Klärung strittiger Punkte zum Leistungsumfang bietet. Es dient vielmehr als Instrument zur Beweissicherung und kann eine Grundlage für weitere rechtliche Schritte oder Verhandlungen schaffen. Die endgültige Entscheidung über den Leistungsumfang und damit verbundene Ansprüche erfolgt erst im Hauptsacheverfahren oder durch eine außergerichtliche Einigung der Parteien.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Streitwert: Der Streitwert ist der finanzielle Wert, der Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. Er dient als Berechnungsgrundlage für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Im vorliegenden Fall geht es um den Streitwert in einem selbständigen Beweisverfahren, bei dem ein Hausbesitzer die Kosten für die Beseitigung von Baumängeln feststellen lassen möchte.
  • Selbständiges Beweisverfahren: Ein selbständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das vor einem möglichen Hauptsacheverfahren durchgeführt wird. Ziel ist es, Beweise zu sichern und den Sachverhalt zu klären, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden oder die Prozessführung zu erleichtern. Im konkreten Fall dient das selbständige Beweisverfahren dazu, die Mängel am Haus sowie die Kosten für deren Beseitigung festzustellen.
  • Gebührenstreitwert: Der Gebührenstreitwert ist der Wert, der für die Berechnung der Gerichtsgebühren in einem Verfahren maßgeblich ist. Im selbständigen Beweisverfahren dient er der Ermittlung der Kosten für die Durchführung dieses Verfahrens. Im vorliegenden Fall wurde der Gebührenstreitwert auf die geschätzten Kosten der Mangelbeseitigung festgesetzt.
  • Sowiesokosten: Sowiesokosten sind Kosten, die unabhängig von einem bestimmten Ereignis oder einer bestimmten Maßnahme anfallen würden. Im Kontext des vorliegenden Falls handelt es sich um Kosten, die der Hausbesitzer ohnehin für die Instandhaltung seines Hauses hätte aufwenden müssen, unabhängig von den Baumängeln.
  • Bruttokosten: Bruttokosten sind Kosten, die die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bereits enthalten. Im Gegensatz dazu stehen die Nettokosten, die die Umsatzsteuer nicht berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts die Bruttokosten der Mangelbeseitigung, also einschließlich Mehrwertsteuer, anzusetzen sind.
  • Kostenquote: Eine Kostenquote ist ein prozentualer Anteil an den Gesamtkosten eines Gerichtsverfahrens, den eine Partei tragen muss. Sie wird vom Gericht festgelegt und kann beispielsweise dazu dienen, die Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen, wenn eine Partei nur teilweise erfolgreich war. Im vorliegenden Fall könnte eine Kostenquote relevant werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Handwerker zwar für die Mängel haftet, aber dem Hausbesitzer Sowiesokosten anzurechnen sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz): Dieser Paragraph regelt die Bestimmung des Gebührenstreitwerts für selbständige Beweisverfahren. Er legt fest, dass der Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens maßgeblich ist. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Streitwert sich an den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung orientiert, die im späteren Hauptverfahren eingeklagt werden könnten.
  • § 3 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph definiert den Begriff des Streitwerts und seine Bedeutung für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert entscheidend für die Höhe der Gerichtsgebühren im selbständigen Beweisverfahren und hat Auswirkungen auf die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
  • § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG: Dieser Paragraph regelt das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen über den Streitwert. Im konkreten Fall hat der Handwerker dieses Rechtsmittel genutzt, um die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht anzufechten.
  • § 637 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Gewährleistungsrechte des Bestellers bei Mängeln an einer Werkleistung. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da er die Grundlage für die Ansprüche des Hauseigentümers auf Mangelbeseitigung bildet und damit den Streitwert beeinflusst.
  • Umsatzsteuergesetz (UStG): Das Umsatzsteuergesetz regelt die Erhebung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Lieferungen und Leistungen. Im konkreten Fall ist das UStG relevant, da das Gericht entschieden hat, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob sie bereits angefallen ist oder nicht.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 20/24 – Beschluss vom 31.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

 

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.08.2023, Az. 4 OH 3/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem selbständigen Beweisverfahren.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hauses in B. und hatte den Antragsgegner 2018 mit Arbeiten im Außenbereich beauftragt. Im selbständigen Beweisverfahren hat er auf die Feststellung bestimmter Mängel, der Möglichkeiten der Beseitigung und der hierfür anfallenden Kosten angetragen. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten erhoben, dieses zweimal ergänzen lassen und den Sachverständigen im Termin vom 18. Juli 2023 angehört. Im Anschluss hat es den Gebührenstreitwert auf EUR 41.998,91 festgesetzt; dies entspreche dem vom Sachverständigen mitgeteilten Aufwand der Mangelbeseitigung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 8. September 2023 eingegangene – gegenüber dem Landgericht nicht begründete und nicht mit einem konkreten Abänderungsbegehren versehene – Beschwerde des Antragsgegners, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

 

Gegenüber dem Beschwerdegericht hat der Antragsgegner beantragt, den Gebührenstreitwert auf EUR 27.009 herabzusetzen. Bei der Streitwertfestsetzung sei lediglich von den Nettokosten der Mangelbeseitigung auszugehen, da die Mehrwertsteuer (noch) nicht angefallen sei; ferner seien die vom Sachverständigen in einer Reihe von Punkten bestätigten Sowiesokosten abzuziehen. Soweit der Sachverständige auch die Lieferung und Verlegung von Rollrasen angesetzt habe, sei dies nicht Gegenstand der Beauftragung der Antragsgegnerin gewesen.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten; er hat vorgetragen, ihm liege inzwischen ein Angebot für die Mangelbeseitigungsarbeiten vor, das sich auf EUR 49.147 belaufe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die nach § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde – die mit dem in der Beschwerdeinstanz nachgereichten Abänderungsbegehren die Mindestbeschwer erreicht – bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Als Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren (§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO) ist der Wert des bei Antragstellung beabsichtigten Hauptsacheverfahrens anzusetzen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 W 55/19 -; KG, Beschluss vom 19. April 2000 – 24 W 2147/00 -, m. w. N.). Wird der Wert durch den Umfang des Mangelbeseitigungsaufwands bestimmt, dann ist hierfür der nach Beweisaufnahme zutreffende Wert anzusetzen (vgl. insgesamt NK-GK/Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Aufl. 2021, ZPO § 3 Rn. 201 m. w. N.).

2. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

Der Sachverständige hat in dem Erstgutachten vom 21. November 2021 – dort Seite 29 – die Kosten der Beseitigung der in diesem Gutachten bejahten Mängel mit brutto EUR 34.943,40 beziffert. Für die Abstützung der Garageneinfahrt werden im zweiten Ergänzungsgutachten vom 15. August 2022 – dort Seite 5 – weitere EUR 7.055,51 veranschlagt. Diese beiden Teilbeträge ergeben den vom Landgericht angesetzten Gebührenstreitwert.

a) Entgegen der von dem Antragsgegner vertretenen Auffassung ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer bei dem Antragsteller jetzt schon angefallen ist. Das bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens bestehende Interesse des Antragstellers bestand darin, sämtliche Kosten einer – aus seiner Sicht gebotenen – Mangelbeseitigung erstattet zu bekommen, spätestens bei einer Schlussabrechnung nach Mangelbeseitigung einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Soweit den Ausführungen des Antragstellers die Annahme zugrunde liegen sollte, dass mit der Kostenvorschussklage die Umsatzsteuer nicht verlangt werden kann, wäre dies im Übrigen nicht richtig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Antragsteller – wofür Anhaltspunkte fehlen – zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (BeckOK BGB/Voit, 70. Ed. 1.2.2024, BGB § 637 Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 637 Rn. 21).

b) Zu einer Herabsetzung des Gebührenstreitwerts geben auch mögliche Sowiesokosten keinen Anlass. Das erkennbare Feststellungsinteresse des Antragstellers bestand darin, die Gesamtkosten der Mangelbeseitigung feststellen zu lassen. Ob er sich hiervon Sowiesokosten abziehen lassen müsste, ist eine im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage. Der Antragsgegner wird hiervon nicht in unbilliger Weise belastet. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass er dem Grunde nach haftet, der Antragsteller sich aber Sowiesokosten anrechnen lassen muss, würde dies zu einer – auch auf das selbständige Beweisverfahren durchgreifenden – Kostenquote führen. Zu einer Reduzierung des Gebührenstreitwerts bestünde nur dann Anlass, wenn der Antragsteller bereits bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens zu erkennen gegeben hätte, dass er sich den Abzug von Sowiesokosten entgegenhalten lassen will, etwa dann, wenn er diese von sich aus mit ermitteln lässt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. August 2002 – 4 W 2348/02 -). Eine entsprechende Erklärung konnte der Antragsschrift nicht entnommen werden.

c) Ähnliches gilt, soweit der Antragsgegner einwendet, es werde auch die Beseitigung von Mängeln an Leistungen verlangt, die nicht Gegenstand seines Auftrags waren. Auch dies ist im Hauptsacheprozess zu klären; auch insoweit gilt, dass – wenn sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen sollte – dies zu einer Kostenquote zu Lasten des Antragstellers führen würde. Ebenfalls (erst) im streitigen Verfahren zu entscheiden ist daher, ob der Kläger sich einen Minderbetrag von EUR 2.400 entgegenhalten lassen muss, weil aus vertraglichen Gründen anstelle der Verwendung von Rollrasen zur Wiederherstellung des Rasens mit Saatgut gearbeitet werden könnte.

3. Der Gebührenstreitwert ist nicht von Amts wegen heraufzusetzen.

a) Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die 6-Monats-Frist, innerhalb der nach § 63 Absatz 3 Satz 2 GKG der Streitwert von Amts wegen geändert werden kann, bereits mit Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens beginnt oder erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Hauptsacheprozesses (vgl. zum Streitstand BeckOK KostR/Jäckel, 45. Ed. 1.4.2024, GKG § 63 Rn. 31); nur bei Zugrundelegung der zweitgenannten Auffassung wäre eine Abänderung noch möglich, weil das selbständige Beweisverfahren spätestens seit dem 21. August 2023 beendet ist.

b) Zu einer Heraufsetzung des Streitwerts besteht in der Sache keinen Anlass.

aa) Das Landgericht hat sich allerdings bei der Streitwertfestsetzung (nur) an den Kosten für die Beseitigung der vom Sachverständigen bestätigten Mängel orientiert. Bei einer Bestätigung nur eines Teils der Mangelbehauptungen müssen auch die fiktiven Kosten der Beseitigung der nicht bestätigten Mängel berücksichtigt werden (vgl. etwa Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 34 m. w. N.).

bb) Aus der Zusammenfassung im Erstgutachten des Sachverständigen vom 21. November 2021 lässt sich entnehmen, dass der Sachverständige einen Mangel bezüglich des verwendeten Fugensplitts, der unebenen Verlegung im Bereich des Abgangs, des Einbaus der Noppenbahn ohne Vlies sowie der Anpflanzung von Ballhortensien und Beetrosen verneint hat. Angesichts dessen, dass der Sachverständige eine weitgehende Neuherstellung bereits aufgrund der festgestellten Mängel für erforderlich erachtet hat, ist aber nicht davon auszugehen, dass für die nicht bestätigten Mängel Aufwendungen entstanden wären, die zu der nächsthöheren – bei EUR 45.000 beginnenden – Gebührenstufe (Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG) führen würden.

cc) Es besteht auch kein Anlass, den Gebührenstreitwert heraufzusetzen, weil der Antragsteller mit der Erwiderung auf die Streitwertbeschwerde ein Mangelbeseitigungsangebot eines Drittunternehmers vorgelegt hat, das mit Kosten von EUR 49.147 endet. Zum einen ist für die Bewertung nach dem auch für das selbständige Beweisverfahren maßgeblichen § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; zum anderen ist nicht gesichert, dass das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Angebot die ortsüblichen Kosten der Maßnahmen wiedergibt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 68 Absatz 3 GKG.

Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Hinblick auf §§ 68 Absatz 2 Satz 7, 66 Absatz 3 Satz 3 GKG nicht in Betracht.


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