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Geburtseintrag – Namensberichtigung bei Schreibfehler

OLG Köln

Az: 16 Wx 5/10

Beschluss vom 19.03.2010


Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.11.2009 – 43 III 69/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eintragung im Geburtenregister Nr. …des Standesamtes Z. durch Folgebeurkundung dahin zu berichtigen ist, dass der Vorname des Kindes „Lena-Marija“ lautet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) beantragen die gerichtliche Berichtigung des Geburtseintrages ihrer am 24.6.2001 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2). Im Geburtenregister ist der Vorname der Tochter, entsprechend der vom Vater ausgefüllten Anzeige der Geburt, mit der Schreibweise „Lena-Maria“ eingetragen. Die Beteiligten zu 1) beantragen, die Schreibweise in „Lena-Marija“ zu berichtigen. Ihnen sei bei Abwicklung der Formalitäten ein Fehler dahin unterlaufen, dass sie nicht die von ihnen gewünschte Schreibweise des Vornamens ihrer Tochter angegeben hätten. Ihre Absicht habe bereits bei der Geburt darin bestanden, den Namen in der Schreibweise „Marija“ zu verwenden, was in der Familie mit kroatischen Wurzeln eine lange Tradition gehabt habe. Der Name werde in der Familie und auch von der Tochter stets in der Schreibweise „Marija“ verwendet.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) als Standesamtsaufsicht, welche die Auffassung vertritt, dass eine Unrichtigkeit der Beurkundung nicht vorliege. Die Schreibweise im Geburtenregister entspreche der von den Eltern angegebenen Schreibweise. Die Eltern hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, die jetzt von ihnen gewünschte Schreibweise anzugeben. Ein Irrtum der Eltern sei nicht glaubhaft. Mit Eintragung ins Geburtenregister sei die Wahl des Vornamens abgeschlossen und unabänderlich. Eine nachträgliche Anpassung sei allenfalls über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Namen, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Das ist für offensichtliche Schreibfehler („Wihlem“ statt „Wilhelm“) nicht zweifelhaft, gilt aber grundsätzlich auch in der vorliegenden Konstellation, in der für den Namen beide Schreibweisen möglich sind.

Entscheidend ist, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben. Die Wahl und Erteilung des Vornamens steht grundsätzlich den Eltern gemeinschaftlich zu. Sie gehört zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern (BVerfG StAZ 2006, 50, 51; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 54 Rn 36). Die Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616 Rn 23; v. Sachsen Gessaphe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., Nach § 1618 Rn 5; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 54 Rn 40-44). Daher kann der Geburtseintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht (v. Sachsen Gessaphe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., Nach § 1618 Rn 8). In diesem Zusammenhang kommt daher grundsätzlich auch die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Betracht, die ihre Ursache in einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige an das Standesamt (§ 18 PStG) haben.

2. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Geburtseintrags setzt allerdings voraus, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Die Berichtigung ist dagegen kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616 Rn 80). Eine Berichtigung kann vielmehr (nur) erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln, StAZ 2007, 178). Hierfür reichten die Angaben in dem Antrag an das Amtsgericht noch nicht aus.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Anhörung der Eltern und des Kindes und den von den Eltern vorgelegten Unterlagen ist der Senat allerdings davon überzeugt, dass die Eltern sich von vornherein auf den Namen in der jetzt gewünschten Schreibweise geeinigt hatten und die Angabe in der Geburtsanzeige an das Standesamt auf einem Schreibfehler des Vaters beruht. Die Eltern haben zahlreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die jetzt beantragte Schreibweise des Vornamens ergibt. Es existieren zwar wegen eines späteren Brandschadens nur noch wenige Unterlagen aus der Zeit der Geburt des Kindes. Die Eltern konnten aber eine Einladung zur Taufe des Kindes vorlegen, in der sein Name ebenfalls in der nunmehr beantragten Weise geschrieben ist. Ferner haben sie die Rechnung eines Krankenhauses in Kroatien aus dem Jahr 2004 vorgelegt, welches ebenfalls diese Schreibweise enthält. Auch an das Kind gerichteten Ansichts- und Glückwunschkarten, ein Foto seiner Einschulung mit einer kleinen Schultafel mit seinem Namen und ein Zeitungsartikel weisen diese Schreibweise auf. Schließlich lag auch eine Karte vor, auf der das Kind bereits vor seiner Einschulung selbst seinen Namen in der jetzt beantragten Weise geschrieben hat. Angesichts dieser Unterlagen ist der Senat davon überzeugt, dass die Eltern schon bei der Namensgebung den Willen hatten, diese Schreibweise zu verwenden und dies in der Familie und in ihrem privaten Umfeld seitdem auch durchgehend so praktiziert worden ist.

Der Berichtigung steht schließlich nicht entgegen, dass die Eltern die beurkundete Namensgebung über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren hingenommen haben (so aber AG Lübeck, StAZ 2007, 179). Das Personenstandsgesetz enthält keine derartige Ausschlussfrist, vielmehr gilt nach §§ 5 Abs. 5 Nr. 2 PStG für eine Fortführung des Geburtenregisters, wozu nach § 5 Abs. 1 PStG auch die Berichtigung gehört, eine Frist von 110 Jahren. Der Zeitraum zwischen Geburt und Berichtigungsantrag rechtfertigt auch nicht ohne weiteres den Schluss, dass die Beurkundung nicht auf einer versehentlich falschen Namensangabe beruht. Die Beteiligten zu 1) haben nachvollziehbar erklärt, dass sich erst jetzt, nachdem das Kind die Schule besucht, die Schule nunmehr die eingetragene Schreibweise verwendet und das Kind nachfragt, wieso auf dem Schulzeugnis sein Name „falsch“ geschrieben werde, ein besonderes Bedürfnis für den Antrag auf Berichtigung ergeben habe. Angesichts der vorliegenden Unterlagen, die belegen, dass in der Familie stets die jetzt beantragte Schreibweise verwendet wurde, rechtfertigt der bloße Zeitablauf nicht den Schluss darauf, dass die bei der Anmeldung der Geburt angegebene Schreibweise nicht auf einem Versehen beruht.

3. Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 81 FamFG, 51 Abs. 2 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG ist die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat die Sache auf Grundlage allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze entschieden.

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