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Gefährdungshaftung eines Bahnbetriebsunternehmers

LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 160/16 – Urteil vom 06.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 14.551,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus € 9.741,41 seit 3. Mai 2016 und aus € 14.551,14 seit dem 18. Mai 2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Mandat ………………. in Höhe von € 745,40 freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Entgleisung von mehreren Güterwaggons.

Am 19. September 2013 entgleisten im Bahnhof von … vier Güterwaggons. Die Beklagte betreibt dort die Eisenbahn-Infrastruktur.

Die Klägerin ist ein niederländisches Unternehmen, welches auf die An- und Vermietung von Eisenbahn-Güterwaggons spezialisiert ist. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls Mieterin der Waggons mit den Nummern…, die im Eigentum der … stehen sowie des Waggons mit der Nummer…, der im Eigentum der… steht (Bl. 3 d. Akten) (im Folgenden: „die Waggons“). Vorgenannte Waggons entgleisten am 19. September 2013. Betriebsführerin dieses Zuges war die Streithelferin. Für Untersuchungs-, Instandsetzung- und Verbringungsleistungen zur Reparatur der Waggons machte die Klägerin insgesamt Aufwendungen von € 14.551,14 (Bl. 6 und 65 d. Akten). Im Zeitpunkt der Entgleisung hatte die Klägerin die Waggons an ihre Schwestergesellschaft, die…, die als Eisenbahn-Spediteur tätig ist, untervermietet (Bl. 3 d. Akten). Diese betraute die Streithelferin mit dem Rangieren im Bahnhof …

Im Zuge der Klärung von Haftungsfragen wurde ein Sachverständigengutachten des Diplomingenieur … zur Entgleisungsursache erstellt (auf K2b, Bl. 14ff. d. Akten, wird verwiesen).

Der Klägerin wurden die jeweiligen Ansprüche der Eigentümer der Waggons gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Ereignis in … abgetreten (auf das Assignment Agreement vom 1. Dezember 2015 (Bl. 33ff. d. Akten) und die Abtretungsvereinbarung vom 14. Oktober 2015 (Bl. 66ff. d. Akten) wird verwiesen.

Der Klägervertreter wurde gegenüber der Beklagten vorgerichtlich für die Klägerin tätig (Anlage K3a, Bl. 24f. d. Akten).

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 14.551,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen in Höhe von € 745,40.

Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerseite angeschlossen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Mängel der Bahninfrastrukturanlagen hätten nicht zur Entgleisung in …geführt. Die Wagen seien falsch beladen gewesen. Sie ist der Auffassung, wegen der anzurechnenden Betriebsgefahr müsse die Klägerin sich eine Mithaftungsquote anrechnen lassen.

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 beigetreten. Die Klage wurde der Beklagten am 2. Mai 2016 (Bl. 59 d. Akten) und die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 9. Mai 2016 dem Beklagtenvertreter am 17. Mai 2016 (Bl. 79 d. Akten) zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin für den geltend gemachten Schaden in vollem Umfang nach § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HPflG) (iVm § 398 BGB). Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, ohne dass es auf ein Verschulden des Betriebsunternehmers ankäme.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Unstreitig sind die streitgegenständlichen Waggons bei dem Unfall vom …beschädigt worden. Die Beschädigung geschah auch beim Betrieb einer Schienenbahn. Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – VI ZR 69/03 –, BGHZ 158, 130-142). Beide Umstände liegen vor. Der Unfall ereignete sich während der Fahrt des Bahntriebwagens der Streithelferin auf der Schienenstrecke der Beklagten. Zudem verwirklichten sich typische Gefahren des Eisenbahnbetriebs. Die Entgleisung beruhte (zumindest auch) auf der fehlenden Ausweich- und Rangiermöglichkeit des schienengebundenen Fahrzeugs, als die Waggons kippten.

Die Haftung der Beklagten hängt demnach nur noch davon ab, ob es als Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 HPflG anzusehen ist und ob die Klägerin die Ansprüche der Geschädigten im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG geltend machen kann. Beides ist zu bejahen.

Die Beklagte ist unstreitig Eisenbahninfrastrukturunternehmen, was sie auch zum Betriebsunternehmen im Sinne von § 1 HPflG macht. Der Haftung der Beklagten nach § 1 HPflG steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit der Bereitstellung der Infrastruktur lediglich über einen Teil des Eisenbahnbetriebs, nicht aber über die Gesamtheit, bestehend aus Fahrbetrieb und Infrastruktur, verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – VI ZR 69/03 –, BGHZ 158, 130-142). Betriebsunternehmer im Sinne des HPflG kann auch sein, wer lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat, wenn das Merkmal des Betreibens auf eigene Rechnung erfüllt ist. Sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind als Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG anzusehen (BGH aaO) und haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner.

Die Klägerin kann auch die geltend gemachten Ansprüche wegen der Beschädigung der Waggons gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht geltend machen. Die Schäden am Waggon hat die Beklagte nach § 1 HPflG zu ersetzten. Diese Schäden konnten die Eigentümer der Waggons im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Beklagten geltend machen und die Klägerin hat sich diese Ansprüche abtreten lassen (§ 398 BGB).

Die Beklagte haftet den Eigentümern der Waggons grundsätzlich nach § 1 HPflG für den an den Waggons entstanden Schäden, zu denen gemäß §§ 249 ff. BGB nicht nur die Reparaturkosten der Waggons im engeren Sinne, sondern auch die Untersuchungs-, Verbringungsleistungen zählen (Filthaut, HPflG, 9. Aufl. 2015, § 1 Rz. 215ff.). Hierbei ist unerheblich, dass die Eigentümer der Waggons den hieran entstandenen Schaden nicht selbst behoben haben und die Klägerin die entsprechenden Rechnungen (sofort) beglichen hat. Die Eigentümer der Waggons sind grundsätzlich gegenüber der Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung des hier streitgegenständlichen Schadens berechtigt gewesen. Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger (hier der Beklagten wegen der sie treffenden Gefährdungshaftung) durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger (hier die Eigentümer der Waggons) und einem Dritten (hier die Klägerin als Mieterin der Waggons), die den Schaden vom Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind in diesem Falle für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. u. a. OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2016 – I-18 U 110/14, 18 U 110/14 –, juris).

Die im Wege der Drittschadensliquidation von den Eigentümern geltend zu machenden Schäden hat die Klägern sich jeweils abtreten lassen (§ 398 BGB), so dass sie die streitgegenständlichen Schäden gegenüber der Beklagten im vollen Umfang geltend machen kann.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen § 1 Abs. 3 HPflG ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 3 HPflG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn eine zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird. Hierzu zählen die von der Klägerin gemieteten Waggons aber nicht. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 06. November 2007 – VI ZR 220/06 –, juris zu § 8 StVG). Bei den Waggons handelt es sich nämlich um das Transportmittel, welches Teil des Zuges ist. Für Transportträger bzw. Transportmittel gilt der Haftungsausschluss des § 1 Abs. 3 HPflG aber gerade nicht (vgl. Filthaut, HPflG, 9. Aufl. 2015, § 1 Rz. 186). Die Vorschrift ist nur auf das Verwahrungs- oder Transportgut selbst anzuwenden.

Die Klägerin muss sich auch nicht eine Betriebsgefahr anrechnen lassen. Da sie aus abgetretenem Recht klagt, kommt es insofern darauf an, ob die Eigentümer der Waggons eine Betriebsgefahr traf. Dies ist, da sie am Verlade- und Rangierprozess gänzlich unbeteiligt waren, nicht ersichtlich, würde aber auch für die Klägerin als Mieterin/Vermieterin der Waggons nicht geltend (vgl. Filthaut, HPflG., 9. Aufl. 2015, § 1 HpflG Rz. 34, 58).

Gefährdungshaftung eines Bahnbetriebsunternehmers
(Symbolfoto: APChanel/Shutterstock.com)

ie Haftung der Beklagten ist auch nicht etwa gemäß §§ 4 HPflG, 254, 278 BGB eingeschränkt, weil bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten (hier der Eigentümer der Waggons) mitgewirkt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Waggons tatsächlich falsch beladen waren, wie die Beklagte meint. Es ist nicht ersichtlich, wie ein denkbares Verschulden bei der Verladung bzw. Beladung der Waggons (durch den Frachtführer) den Eigentümern der Waggons zuzurechnen wären. Dass der verantwortliche Frachtführer bei der Beladung des Zuges bzw. bei der Verladung der Fracht eine Verbindlichkeit der Eigentümer im Sinne von § 278 BGB erfüllt hat, ist nicht ersichtlich. Insofern fehlt es an einer Zurechnungsmöglichkeit eines denkbaren Verschuldens. Dies würde im Übrigen auch für die Klägerin selbst gelten, die lediglich Vermieterin der streitgegenständlichen Waggons war.

Da die Beklagte der Klägerin aus § 1 HPflG – aus Gefährdungshaftung – zum Schadensersatz aus abgetretenem Recht verpflichtet ist, kommt es auf den Zustand der Gleisanlagen im Zeitpunkt des Unfalls nicht an. Inwieweit die Beklagte und die Streithelferin gemäß § 13 HPflG sich gegenseitig zum Ausgleich verpflichtet sind, ist im hiesigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

Die Beklagte hat aus den oben genannten Gründen auch die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Klägervertreter freizustellen (§§ 249ff. BGB). Die Einschaltung eines Rechtsanwalt und die damit zusammenhängenden Aufwendungen gehören zu den Schäden, die aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. 1. 2006 – VI ZR 43/05 – zitiert nach Beck-Online).

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Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB, wobei der Klageantrag dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin, da die Klage später erweitert wurde, eine Verzinsung nur ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des jeweiligen Anspruchs begehrt und auch begehren kann. Dieser Zeitpunkt ist für die ursprünglich geltend gemachten € 9.741,41 der 3. Mai 2016, da die Klage der Beklagten am 2. Mai 2016 zugestellt wurde und für den Restanspruch von € 4.809,73 der 18. Mai 2016, da die Klageerweiterung dem Beklagtenvertreter am 17. Mai 2016 zugestellt wurde (§§ 172, 261 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 269, 101 ZPO, 43 GKG. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt wegen § 92 Abs. 2 ZPO auch für die durch die Klagerücknahme verursachten Kosten. Hinsichtlich der Streithelferin gilt § 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO.

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