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gefahrgeneigte Arbeit – Arbeitnehmerhaftung nur bei grober Fahrlässigkeit


Bundesarbeitsgericht

Az: 7 AZR 391/79

Urteil vom 23.03.1983


Anmerkung des Bearbeiters

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Tatbestand

Die Klägerin, die eine Fleischwarenfabrik betreibt und zahlreiche Lastkraftwagen unterschiedlichen Typs besitzt, stellte den Beklagten, der seit dem 20. Juli 1970 Inhaber eines Führerscheins der Klasse 2 ist, ab 8. November 1976 als Kraftfahrer ein. Bei seinem Dienstantritt erhielt der Beklagte durch den Leiter des Fuhrparks eine allgemeine Dienstanweisung; eine Einweisung über die Besonderheiten der zu fahrenden Lastkraftwagen sowie eine Unterrichtung über die örtlichen Verhältnisse erfolgte nicht. Insbesondere wurde der Beklagte nicht darauf hingewiesen, daß sich etwa 200 bis 300 m vom Betriebsgelände entfernt eine nur 3 m hohe Eisenbahnunterführung befindet. Das fahrerische Können des Beklagten, der vor seiner Arbeitsstelle bei der Klägerin ein Jahr lang als Busfahrer bei der B Straßenbahn AG beschäftigt war, erprobte die Klägerin in der bei ihr üblichen Weise; sie läßt neue Fahrer zunächst mit anderen Fahrern mitfahren. So begleitete der Beklagte am 10. November 1976 den Fahrer H. auf einer Fahrt nach Köln mit dem Lkw Daimler-Benz, Typ 1632, als Beifahrer und fuhr auf der Rückfahrt für etwa 4 1/2 Stunden selbst dieses Fahrzeug.

Am 16. November 1976 erhielt der zum Hofdienst eingeteilte Beklagte den Auftrag, diesen Lastkraftwagen mit Anhänger auf dem Betriebsgelände der Klägerin umzusetzen. Dieses Fahrzeug hatte bei einer Führerhaushöhe von 2,90 m einschließlich Kofferaufbau eine Gesamthöhe von 3,65 m. Geübten Fahrern ist es möglich, solche Lastzüge auf dem Betriebsgelände zu wenden. Dem Beklagten erschien dies jedoch mit Rücksicht auf die Länge des Fahrzeugs und den Umstand, daß der Betriebshof zum Teil mit parkenden Fahrzeugen verstellt war, unmöglich. Er verließ daher gegen 12.55 Uhr mit dem Lastkraftwagen das Betriebsgelände, um über mehrere andere Ortsstraßen wieder manövriergünstig auf den Betriebshof zu gelangen. Hierzu durchfuhr der Beklagte die A straße, in der sich etwa 30 m nach einer scharfen Linkskurve eine nur 3 m hohe Eisenbahnunterführung befindet, in der schon mehrfach Fahrer von Zulieferfirmen der Klägerin festgefahren waren. Auf die geringe Höhe der 200 bis 300 m vom Betriebsgelände entfernt gelegenen Eisenbahnunterführung weist auf dem Betriebsgelände der Klägerin ein Verkehrsschild mit Angabe der Durchfahrtshöhe hin. Je ein weiteres Verkehrsschild mit Hinweis auf die Durchfahrtshöhe befinden sich auf der A straße und oberhalb der Unterführung. Auf seiner Fahrt prallte der Beklagte mit dem Fahrzeugaufbau gegen die Eisenbahnunterführung. Dabei entstand an dem Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von 29.200,– DM.

Die Klägerin kündigte am Unfalltag das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten außerordentlich und verlangte mit ihrer am 9. Mai 1977 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Ersatz des entstandenen Schadens. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe den Schaden in grob fahrlässiger Weise verursacht. Er sei daher zu vollem Schadenersatz verpflichtet. Dem Beklagten seien die niedrige Durchfahrtshöhe der Unterführung, aber auch die Höhe des von ihm gesteuerten Lkw bekannt oder zumindest erkennbar gewesen. Bei etwas Aufmerksamkeit hätte dem Beklagten nicht entgehen können, daß er mit dem Fahrzeug die Unterführung nicht habe passieren können. Da der Beklagte mit dem Lkw bereits eine Strecke von mehreren hundert Kilometern zurückgelegt habe, ferner aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung im Umgang mit großen Fahrzeugen geübt sei, habe sie auch davon ausgehen dürfen, der Beklagte sei zur Durchführung des ihm abverlangten Fahrmanövers ausreichend qualifiziert gewesen. Der Beklagte habe auch nicht geltend gemacht, die zum Fahren eines Lkw erforderliche Fahrpraxis und das notwendige Können nicht zu besitzen, andernfalls hätte er diese Stelle überhaupt nicht antreten dürfen. Das Umsetzen des Lkw auf dem Betriebshof weise auch keine mit Fahrten im allgemeinen Straßenverkehr vergleichbare Risiken auf, so daß die Grundsätze über gefahrgeneigte Arbeit nicht angewandt werden könnten. Die Risikoerhöhung durch Verlassen des Betriebsgeländes und das Umfahren des Straßenblocks könne ihr nicht angerechnet werden, da der Beklagte hierzu nicht angewiesen worden sei und sie keine Veranlassung gehabt habe, die Befähigung des Beklagten, den Lkw auf dem Betriebshof zu wenden, anzuzweifeln. Der Beklagte habe vor allem bei der von ihm behaupteten mangelnden Vertrautheit mit der Schaltung des Fahrzeugs nicht nach unten schauend mit erheblichem Tempo fahren dürfen. Gerade im Hinblick auf seine kurze Beschäftigungsdauer und möglicherweise fehlende Ortskenntnisse hätte er besonders sorgfältig fahren müssen. Eine besondere Einweisung in die örtliche Verkehrssituation sei angesichts der aufgestellten Verkehrsschilder nicht erforderlich gewesen. Sie sei auch nicht zum Abschluß einer Kaskoversicherung verpflichtet gewesen, da es nicht ihre Aufgabe sei, abgesehen von den hohen Kosten, Berufskraftfahrer auch für grobes Verschulden von jeder Haftung freizustellen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 29.200,– nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Mai 1977 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, für den Schaden nicht verantwortlich zu sein, da ihm nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihn bei der Einstellung auf die im Verhältnis zur Fahrzeughöhe zu geringe Durchfahrtshöhe der Unterführung hinzuweisen. Die Klägerin habe auch angesichts des anderen Fahrzeugtyps und der fehlenden Übung in der Wahl der Gänge nicht davon ausgehen dürfen, er könne mit dem Lastzug routiniert umgehen. Beim Befahren der Kurve sei er mit dem Schalten beschäftigt gewesen und ihm sei daher die niedrige Durchfahrtshöhe der Unterführung entgangen. Gerade zur Vermeidung eines risikoreichen Wendemanövers habe er den Betriebshof verlassen, so daß die Grundsätze der Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit zur Anwendung kämen. Die Beklagte hätte auch das gesamte Risiko, wie bei anderen Firmen üblich, durch eine Kaskoversicherung abdecken müssen. Wenn sie dies unterlassen habe, müsse sie den entstandenen Schaden allein tragen.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 9.733,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Mai 1977 verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß dem Kläger mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und daher der entstandene Schaden nach den hier anzuwendenden Grundsätzen der Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit grundsätzlich hälftig zu teilen sei. Die Klägerin treffe darüber hinaus ein eigenes Mitverschulden, da sie den Beklagten nicht ausreichend in die örtlichen Gegebenheiten und die Bedienung des Lastkraftwagens eingewiesen habe, so daß sie einen weiteren Anteil von 1/6 des Gesamtschadens zu tragen habe. Hingegen sei die Klägerin nicht zum Abschluß einer Kaskoversicherung verpflichtet gewesen. Dies sei im Rahmen der Betriebskalkulation allein ihre Angelegenheit.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben die Klägerin Berufung und der Beklagte unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 2.000,– DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Mai 1977 verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin entgegen ihren in den Vorinstanzen gestellten Anträgen nur noch Schadenersatz in Höhe von 14.600,– DM, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Klägerin steht über den rechtskräftig zuerkannten Betrag von 2.000,– DM hinaus weder aus positiver Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der vom Beklagten an dem Lkw der Klägerin verursachte Schaden in Höhe von 29.200,– DM sei im Rahmen einer gefahrgeneigten Tätigkeit entstanden. Wenn als gefahrgeneigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts typischerweise das Führen eines Kraftfahrzeugs, insbesondere das Führen eines Lastkraftwagens auf einer Bundesstraße anzusehen sei, dann erst recht das Führen eines Lastkraftwagens auf öffentlichen Straßen im großstädtischen Verkehr. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Beklagte nach der ihm erteilten Weisung den Lkw auf dem Betriebsgelände habe umsetzen sollen. Insoweit seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, das Wenden eines Lkw auf dem Betriebshof der Klägerin verlange ein „souveränes“ fahrerisches Können. Zudem sei das Umsetzen des Lastkraftwagens durch auf dem Betriebshof abgestellte Fahrzeuge zusätzlich erschwert gewesen. Die dem Beklagten erteilte Anweisung sei somit auf eine gefahrgeneigte Tätigkeit gerichtet gewesen. Es sei daher unerheblich, wenn der Beklagte, dem ein Wendemanöver auf dem Betriebshof zu riskant erschienen sei, durch Umfahren des Häuserblocks auf öffentlichen Straßen eine ebenfalls gefahrgeneigte Tätigkeit ausgeführt habe. Dem Beklagten sei zwar vorzuwerfen, daß er sich nicht vor Antritt der Fahrt Kenntnis über die Ausmaße des Fahrzeugs verschafft habe. Dazu sei er als sorgfältiger Kraftfahrer verpflichtet gewesen. Weil er aber plötzlich den Auftrag erhalten habe, den Lkw umzusetzen, sei die Pflichtverletzung subjektiv nicht schlechthin unentschuldbar. Da der Beklagte die genaue Fahrzeughöhe nicht gekannt habe, habe er sich auch durch das im Ausfahrttor und auf der Anfahrtstrecke aufgestellte Verkehrsschild nicht gewarnt fühlen können. Bei Anblick des Tunnels mit dem dort angebrachten weiteren Verkehrsschild hätten dem Beklagten aber Bedenken kommen und er seine Fahrweise so einrichten müssen, den Lkw noch vor dem Hindernis anhalten zu können. Wenn auch objektiv hierin eine schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt zu sehen sei, so fehlten für die Annahme grober Fahrlässigkeit gleichwohl die subjektiven Voraussetzungen, da der Beklagte mit dem Fahrzeug noch nicht genügend vertraut gewesen sei. Selbst wenn der Beklagte möglicherweise zu schnell gefahren sei, so sei auch dies auf seine geringe Übung mit dem Fahrzeug zurückzuführen, so daß von einem schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten des Beklagten keine Rede sein könne. Ein Übernahmeverschulden könne dem Beklagten im Hinblick auf seine bisherige Fahrpraxis nicht vorgeworfen werden, zumal er aufgrund der ihm bekannten mangelnden Vertrautheit mit dem Lkw der Klägerin gerade ein Wendemanöver auf dem Betriebshof unterlassen habe. Im Hinblick auf die dem Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen, sich über die Fahrzeughöhe keine Kenntnis verschafft und das Verkehrsschild am Tunneleingang nicht beachtet zu haben, treffe den Beklagten nicht nur leichteste, sondern normale Fahrlässigkeit. Hinsichtlich der insoweit vorzunehmenden Schadensverteilung sei zunächst das Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen und dem Betriebsrisiko der Klägerin, welches mit 50 % des Schadensbetrages zu veranschlagen sei, gegenüberzustellen. Darüber hinaus treffe die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe eines weiteren 1/6 Anteils vom Gesamtschaden, weil sie den Beklagten nicht auf die besondere Gefahr der niedrigen Unterführung in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes ausdrücklich hingewiesen habe, während ihr nicht vorgeworfen werden könne, bei seiner Einstellung keine Fahrtests mit dem Beklagten durchgeführt zu haben.

Eine weitere Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten folge aus der Tatsache, daß für den beschädigten Lkw eine Kaskoversicherung nicht bestanden habe. Ausnahmsweise sei der Abschluß einer Kaskoversicherung dem Arbeitgeber bei geringem Zeitwert des Fahrzeugs nicht zumutbar, da in diesem Fall die Versicherungsbeträge in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zeitwert stünden und auch dem Arbeitnehmer keine existenzerschütternden Ersatzansprüche drohten. Daraus folge wiederum, daß der Arbeitgeber bei wertvollen Fahrzeugen nur zum Abschluß einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung verpflichtet sei. Im Streitfall sei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,– DM angemessen. Dies entspreche dem durchschnittlichen Monatsgehalt des Beklagten und berücksichtige die Beitragsersparnis der Klägerin. Da die Klägerin der ihr gegenüber dem Beklagten obliegenden Verpflichtung zum Abschluß einer Kaskoversicherung mit 2.000,– DM Selbstbeteiligung nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob sie diese Verpflichtung erfüllt hätte. Sie könne daher vom Beklagten nur 2.000,– DM Schadenersatz verlangen.

II. Da der Beklagte keine Anschlußrevision eingelegt hat, steht rechtskräftig fest, daß er einen Betrag von 2.000,– DM als Schadenersatz an die Klägerin zu zahlen hat. Die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 14.600,– DM begehrt, ist unbegründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt seiner Würdigung zu Recht angenommen, der Beklagte habe den Schaden an dem Lkw der Klägerin bei Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit verursacht. Dabei hat es berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 – 2 AZR 377/58 -, 13. März 1968 – 1 AZR 362/67 – und 7. Juli 1970 – 1 AZR 507/69 – AP Nr. 22, 42 und 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die Tätigkeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist. Das Vorliegen von besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

Der Streitfall erfordert keine Entscheidung zu der Frage, ob es geboten ist, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung unter Aufgabe oder Fortentwicklung der Rechtsfigur der gefahrgeneigten Arbeit in allen Fällen eine – dem jeweiligen Verschuldensgrad des Arbeitnehmers angepaßte – Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung des Arbeitnehmers anzunehmen, in denen der Schaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit entstanden ist (vgl. hierzu § 26 des Entwurfes eines Arbeitsgesetzbuches – Allgemeines Arbeitsvertragsrecht -, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1977, S. 43 sowie § 29 des DGB-Entwurfes für ein neues Arbeitsverhältnisrecht, RdA 1977, 169; krit. zu der Rechtsfigur der gefahrgeneigten Arbeit auch Mayer- Maly, Festschrift für Hilger/Stumpf, 1983, S. 467 ff. sowie ders., AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers I, unter C 1 und E).

2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bei dem Beklagten verneint hat.

Das Verhalten eines Berufskraftfahrers ist dann als grob fahrlässig zu werten, wenn die Umstände des Unfalles Anhaltspunkte dafür hergeben, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitnehmer habe die ihm als Verkehrsteilnehmer obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begangen, die das gewöhnliche, nach § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 – 1 AZR 362/67 -, 18. Januar 1972 – 1 AZR 125/71 -, 22. Februar 1972 – 1 AZR 223/71 -, 20. März 1973 – 1 AZR 337/72 – und 24. Januar 1974 – 3 AZR 488/72- AP Nr. 42, 69, 70, 72 und 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend beachtet, daß für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit sowohl objektive als auch subjektive Umstände zu beachten sind. Soweit es dabei zugunsten des Beklagten dessen mangelnde Fahrpraxis und fehlende Vertrautheit mit dem beschädigten Lkw berücksichtigt hat, liegt hierin die zulässige Beachtung eines im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehenden subjektiven Umstandes. Auch die Revision hat gegen diese Würdigung, die sich im Rahmen des den Tatsachengerichten bei der Bewertung des Verschuldensgrades zustehenden Beurteilungsspielraumes hält (vgl. BAG Urteil vom 13. März 1968 – 1 AZR 362/67 – AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), keine Bedenken geäußert.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe nicht mit leichtester, sondern mit mittlerer Fahrlässigkeit den Schaden am Lkw der Klägerin verursacht, einer revisionsgerichtlichen Überprüfung standhielte. Nach Ansicht des Senats kommt es jedenfalls in den Fällen der gefahrgeneigten Arbeit auf eine derartige Unterteilung der Fahrlässigkeit haftungsrechtlich nicht entscheidend an, da das vom Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu tragende Betriebsrisiko die Haftung des Arbeitnehmers nur bei von diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden nicht ausschließt. Dagegen ist ein unterhalb dieses Verschuldensgrades liegendes Verhalten dem Arbeitnehmer gegenüber dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko weder vertragsrechtlich noch deliktsrechtlich haftungsrechtlich zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen der gefahrgeneigten Arbeit. Diese Erweiterung des von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) bislang nur bei leichtester Fahrlässigkeit anerkannten Haftungsausschlusses auf Fälle der sog. normalen oder mittleren Fahrlässigkeit ist nach der Auffassung des Senats aus folgenden Erwägungen geboten:

a) Bereits das Reichsarbeitsgericht (vgl. ArbRSamml. Bd. 41, 55; Bd. 46, 136) hat angenommen, das dem zivilrechtlichen Haftungssystem des BGB zugrunde liegende Prinzip der Verschuldenshaftung führe im Arbeitsrecht zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Dabei hat es insbesondere darauf hingewiesen, daß es unbillig ist, den Arbeitnehmer mit solchen Schäden zu belasten, die er zwar schuldhaft herbeigeführt hat, die aber letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und daher als solche zum typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 (BGHZ 16, 111 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) den Standpunkt vertreten, daß das Prinzip der reinen Verschuldenshaftung im Arbeitsrecht durch ein das Betriebsrisiko des Arbeitgebers berücksichtigendes Haftungssystem ersetzt werden müsse. Bei der Abwägung, in welchem Umfange der Arbeitnehmer von der Haftung zu befreien sei, sei zu berücksichtigen, daß das Betriebsrisiko einen geringen Verschuldensgrad des Arbeitnehmers haftungsrechtlich völlig verdrängen könne. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in seinem Beschluß vom 25. September 1957 – GS 4/56 – (BAG 5, 1, 7 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III der Gründe) der vom Reichsarbeitsgericht (aaO) entwickelten und vom Bundesgerichtshof (aaO) übernommenen Lehre von der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei gefahrgeneigter Arbeit angeschlossen. Um die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nicht zu sehr bei der Rechtsfindung einzuengen, hat der Große Senat (BAG aaO, S. 18) bewußt davon Abstand genommen, die Begriffe von leichter und grober Fahrlässigkeit zu gebrauchen. Er hat stattdessen von „nicht schwerer Schuld“ gesprochen, bei deren Vorliegen in aller Regel ein Haftungsausschluß des Arbeitnehmers anzunehmen sei. Eine Unterteilung in drei Fahrlässigkeitsgrade wurde erstmals vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) vorgenommen. Die Frage, bei welchem Verschuldensgrad des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit seine Haftung entfällt, nur anteilig entfällt oder seine Haftung in vollem Umfang bestehen bleibt, hat der Zweite Senat in der grundlegenden Entscheidung vom 19. März 1959 (aaO) wie folgt entschieden: Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit grob fahrlässig verursache, müsse er in aller Regel allein tragen. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursache, seien bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen. Dabei seien die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers habe in aller Regel der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen. An diesem Haftungssystem hat das Bundesarbeitsgericht im Grundsatz in der Folgezeit (vgl. BAG Urteile vom 28. April 1970 – 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 – 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 – 1 AZR 228/70 -, 11. September 1975 – 3 AZR 561/74 – und 11. November 1976 – 3 AZR 266/75- AP Nr. 55, 58, 61, 78 und 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) festgehalten.

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b) Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Rechtsfigur der gefahrgeneigten Arbeit wurde anfänglich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. September 1957, BAG aaO, S. 8). Die Begründung der Haftungsbeschränkung mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird vom neueren Schrifttum mit teilweise unterschiedlicher Begründung abgelehnt (vgl. etwa Canaris, RdA 1966, 41, 45; Gamillscheg/ Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 44 ff.; Gick, JuS 1980, 393, 398; Rieger, Anm. zu BAG AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 30, Abschn. 1, S. 212). In der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 28. April 1970 – 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 – 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 – 1 AZR 228/70 – und 22. Februar 1972 – 1 AZR 223/71 – AP Nr. 55, 58, 61 und 70 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) wurde in zunehmendem Maße darauf abgestellt, das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sei ein verschuldensunabhängiger haftungsrechtlicher Zurechnungsfaktor. Grundlegend für diese neue Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Entscheidung des Ersten Senats vom 28. April 1970 (AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 1 der Gründe). In diesem Urteil wurde erstmals das Betriebsrisiko als selbständiger Haftungszurechnungsgrund zu Lasten des Arbeitgebers anerkannt. Der Erste Senat hat hierzu insbesondere ausgeführt, der Arbeitgeber könne die Folgen von Schäden, die das Betriebsrisiko mit sich bringe, nicht ohne weiteres auf den Arbeitnehmer, den er mit der Verrichtung einer im Interesse des Betriebes zu leistenden schadengeneigten Arbeit beauftragt habe, abwälzen. Da es der Arbeitgeber sei, der die Erfolge des betrieblichen Geschehens für sich in Anspruch nehme, müsse er auch für die mit dem betrieblichen Geschehen zwangsläufig verbundenen Risiken einstehen. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 7. Juli 1970 (AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu 3 a der Gründe) sowie vom 3. November 1970 (AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 a der Gründe) klargestellt, daß das Betriebsrisiko des Arbeitgebers als verschuldensunabhängiger Haftungszurechnungsgrund in analoger Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen sei. Auch im neueren Schrifttum (vgl. Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 46 ff. m.w.N.; Kohte, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko, 1981, S. 226 ff.; Canaris, aaO, S. 45; Gick, aaO, S. 398; Koller, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 1979, S. 402 ff.; Köbler, RdA 1970, 97; Reinhardt, Die dogmatische Begründung der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers, 1977, S. 210; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rz 14) wird die – sich insbesondere in den Fällen der gefahrgeneigten Arbeit aktualisierende – Betriebsgefahr als verschuldensunabhängiger haftungsbegründender Umstand anerkannt.

c) Der Senat steht in Anknüpfung an die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAG 5, 1, 18) auf dem Standpunkt, daß das Betriebsrisiko des Arbeitgebers in den Fällen einer „nicht schweren Schuld“ des Arbeitnehmers seine Verschuldenshaftung in entsprechender Anwendung des § 254 BGB ausschließt. Als „nicht schwere Schuld“ sind aber (schon begrifflich) sowohl die sog. leichteste als auch die normale oder mittlere Fahrlässigkeit anzusehen. Eine fallbezogene Betriebsrisikozurechnung, wie sie bislang in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG Urteil vom 3. November 1970 – 1 AZR 228/70 – AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) bei normaler Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vorgenommen worden ist, stellt nach Ansicht des Senats angesichts der mit der technologischen Entwicklung verbundenen Vergrößerung der Haftungsrisiken keine sachgerechte Ausgestaltung der Arbeitnehmerhaftung mehr dar. Deshalb gehört ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist von ihm allein zu tragen (vgl. Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 81; Steindorf, JZ 1959, 1, 7; für den Ausschluß jeglicher Fahrlässigkeitshaftung des Arbeitnehmers: Kohte, aaO, S. 346). Eine generalisierende Betriebsrisikozurechnung unterhalb der Grenze der Arbeitnehmerhaftung wegen grober Fahrlässigkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß der Arbeitgeber infolge der betrieblichen Arbeitsteilung den Arbeitnehmer arbeitsspezifischen Gefahren aussetzt. Die Art und Weise der Arbeitsteilung sowie die Ausgestaltung der betrieblichen Organisation fallen in die Sphäre des Arbeitgebers, der kraft seines Direktionsrechts und seiner Eigentümerstellung die Betriebs- und Arbeitsorganisation im wesentlichen bestimmen kann. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner abhängigen Stellung auf diese Faktoren der Schadensverursachung keinen oder allenfalls nur einen begrenzten Einfluß (vgl. Brox, SAE 1967, 145; Gick, JuS 1980, 393, 398; Kohte, DB 1982, 1617, 1620; Reinhardt, aaO, S. 99 ff.). Da der Arbeitgeber eher dazu in der Lage ist, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen die betriebsspezifischen Risiken zu beherrschen und sich gegebenenfalls gegen Schäden zu versichern, ist es sachgerecht, lediglich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer nicht mehr als ein vom Arbeitgeber zu tragendes arbeitsspezifisches Haftungsrisiko anzusehen. Für eine derartige Haftungsverteilung spricht auch die Erwägung, daß der Arbeitgeber bei nicht vorhandener Arbeitsteilung gefahrbehaftete Tätigkeiten selbst ausführen und die aus einem unvermeidbaren gelegentlichen fahrlässigen Fehlverhalten verursachten Schäden ebenfalls tragen müßte, so z.B. als kleiner Fuhrunternehmer, der einen – oder gar den einzigen – Lkw selbst lenkt und dabei einen Schaden verursacht (vgl. Rother, Haftungsbeschränkung im Schadensrecht, 1965, S. 266 ff.). Eine betriebliche Arbeitsteilung darf nicht erst zu der Möglichkeit führen, derartige Haftungsrisiken auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Es kommt hinzu, daß auch die Schadenshöhe maßgeblich von der technischen und organisatorischen Ausgestaltung des Betriebes abhängig ist. Die technologische Entwicklung führt in nahezu allen Wirtschaftsbereichen zu einem Abbau der Personalkapazitäten mit der Folge, daß den einzelnen Arbeitnehmer infolge des Einsatzes von wertvollen Maschinen und anderem technischen Arbeitsgerät immer größere Haftungsrisiken treffen. Da andererseits der Arbeitgeber infolge von technischen Rationalisierungsmaßnahmen in der Regel Lohnkosten einspart, ist es geboten, ihm jedenfalls dann die erhöhten Schadensrisiken aufzuerlegen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat.

d) Die Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung in den Fällen der gefahrgeneigten Arbeit auf vorsätzlich oder grob fahrlässig von Arbeitnehmern verursachte Schäden trägt auch den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Eine einzelfallbezogene Zurechnung des Betriebsrisikos bei normaler (oder mittlerer) Fahrlässigkeit würde zwar in der Regel ebenfalls die Haftung des Arbeitnehmers ausschließen. Eine derartige von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängige Risikoverteilung birgt aber die Gefahr in sich, daß weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer wegen des im Einzelfalle schwer abgrenzbaren Verschuldensgrades, insbesondere bei normaler (oder mittlerer) Fahrlässigkeit sowie wegen des einer Quantifizierung im Einzelfall nur schwer zugänglichen Betriebsrisikos, voraussehen können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer haftet. Die vom Senat vorgenommene generalisierende Bewertung des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos ist demgegenüber geeignet, dieser Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken.

e) Aufgrund der dargelegten Rechtsgrundsätze bedarf es im Entscheidungsfalle keiner Stellungnahme des Senats zu der im Schrifttum und von den Instanzgerichten vertretenen Auffassung, der Arbeitgeber sei aufgrund der Fürsorgepflicht zum Abschluß einer Kfz-Vollkaskoversicherung verpflichtet (vgl. Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 109 ff.; Hanau, SAE 1973, 9; Wichmann, AuR 1973, 105 ff.; LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. September 1982 – 14 Sa 65/82 – DB 1982, 2628; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 1979 – 1 U 88/79 – EzA Nr. 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; ArbG Münster, Urteil vom 23. August 1973 – 2 Ca 366/73 – DB 1973, 2200).

4. Schon die Anwendung der oben (unter II 3 a – d) dargestellten Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte für die von ihm weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Schäden an dem Lkw der Klägerin nicht haftet. Da der Beklagte gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Verurteilung in Höhe einer fiktiven Selbstbeteiligung von 2.000,– DM keine Anschlußrevision eingelegt hat, verbleibt es wegen der insoweit eingetretenen Rechtskraft bei seiner Verurteilung. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Klage, wenn auch mit anderer Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


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