Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-15 U 176/07
Urteil vom 20.02.2008
Vorinstanz:
Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 513/07, Urteil vom 24.10.2007
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf – Az. 12 O 513/07 – vom 24.10.2007 abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.
Gründe:
I.
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die von ihm mit Beschluss vom 24.09.2007 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, in dem gleichen Teil der Zeitung „XY“, in der der Artikel „……“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „……“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
In „….“ Nr. ……. schreiben sie in dem Artikel „……“ über mich:
„Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser…Hier wohnt Quizmaster G.,……“
Hierzu stelle ich fest:
An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht.
Ich besitze eine solche auch nicht.
H-Stadt, 12. September 2007 G.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger könne den Abdruck der Gegendarstellung nach § 11 LandesPresseG NRW verlangen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Durch die beanstandete Berichterstattung gelange der Leser zu der Vorstellung, das erwähnte Motorboot gehöre zum Grundstück, da es an dem Steg gewissermaßen „angebunden sei“. Indes gebe es keine Verbindung zum Bootssteg, das Boot sei nicht „am“ Steg vertäut. Der Verfügungskläger habe auch ein berechtigtes Interesse an einer Entgegnung, da mit der beanstandeten Passage dem Leser zugleich auch der Eindruck der Dauerhaftigkeit vermittelt werde, mithin, dass die Motoryacht dem Verfügungskläger gehöre.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.
Sie trägt vor, die Gegendarstellung sei offensichtlich falsch und deswegen unzulässig. Unstreitig zeige die Google-Earth-Aufnahme den Bootssteg des Verfügungsklägers. Neben diesem sei links neben dem Bootssteg ein im Wasser schwimmendes Motorboot zu erkennen. Dass auf der fraglichen Luftaufnahme ein Boot zu erkennen sei, habe auch der Verfügungskläger in seinem Schriftsatz vom 16.10.2007 noch nicht in Zweifel gezogen, sein späteres diesbezügliches Bestreiten erscheine vorgeschoben und unglaubhaft.
In der Erstmitteilung werde auch nicht behauptet, dass das Boot mit dem Steg „vertäut“ sei, sondern mit der Formulierung „am Bootssteg“ lediglich die räumliche Nähe des Bootes zu dem Steg bezeichnet.
Soweit der Antragsteller mit seiner Gegendarstellung den Eindruck korrigieren wolle, sich mit Luxusgegenständen zu umgeben, sei eine solche Information völlig unerheblich.
Die streitgegenständliche Erstmitteilung erwecke auch nicht den Eindruck der Dauerhaftigkeit, mithin nicht, dass das Boot „stets“ an dem Steg des Verfügungsklägers liege, sondern es werde allein der Zustand bei Aufnahme des Luftbildes beschrieben. Auch werde nicht behauptet, dass das Boot dem Verfügungskläger gehöre. Selbst wenn dieser Eindruck erweckt werden sollte, müsste der Verfügungskläger in seinem Gegendarstellungstext auch diesen Endruck, gegen den er sich wenden möchte, benennen. So wie beantragt sei der Gegendarstellungstext irreführend.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2007 zum Az. 12 O 513/07 in der Fassung, die sie durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2007 erhalten hat, aufzuheben und den auf Erlass der Verfügung gerichteten Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er habe ein erhebliches Interesse an der Gegendarstellung, da ihm durch die Erstveröffentlichung Güter zugeschrieben würden, die er nicht besitze.
Auf der Luftaufnahme sei nicht erkennbar, ob am Steg eine Motoryacht, überhaupt ein Boot oder ein anderer Gegenstand liege. Er wisse jedenfalls, dass an seinem Steg ein Motorboot oder eine Motoryacht weder liege noch gelegen habe und dass er eine solche nicht besitze.
Die Annahme des Fehlens eines berechtigten Interesses an einer Gegendarstellung sei als absoluter Ausnahmetatbestand anzusehen; im Rahmen des berechtigten Interesses sei u.a. auch das Selbstverständnis des Betroffenen zu berücksichtigen. Seinem Selbstverständnis entspreche es, nicht mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen. Durch die Veröffentlichung sehe er sich einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt, dem er sich nicht aussetzen lassen müsse. Indem ihm Luxusaccessoires zugeschrieben würden, die er selbst nicht für erstrebenswert halte, werde er in dem Kernbereich seines persönlichen Selbstverständnisses und der Wahrnehmung seiner Person in der Öffentlichkeit betroffen.
Hinzu komme, dass auf dem „J-See“, an den sein Grundstück grenze, der Betrieb von Motorsportbooten verboten sei. Er müsse sich weder eine Ordnungswidrigkeit vorwerfen lassen, noch, dass er eine Sonderstellung genieße und daher als einzige Person am „J-See“ eine Motoryacht an seinem Steg schaukeln lassen könne.
Die beantragte Gegendarstellung sei auch nicht irreführend. An seinem Steg liege erkennbar nichts und es sei ausgeschlossen, dass es sich bei dem Objekt in der Nähe des Stegs um ein Motorboot oder eine Motoryacht handele. Die Gegendarstellung habe sich an dem zu orientieren, was die Erstveröffentlichung mitteile und sich auf das zu beschränken, was für den Betroffenen wesentlich sei.
Alle weiteren Ausführungen seien für eine Entgegnung nicht notwendig und der Verfügungsbeklagten auch nicht zuzumuten. Eine Einführung der Gegendarstellung mit „Der hierdurch erweckte Eindruck“ sei nicht nötig, da dem Leser eindeutig mitgeteilt werde, dass an dem Steg eine Motoryacht schaukele, was schon unwahr sei. Auch werde diese Yacht unmissverständlich und zwingend ihm, dem Verfügungskläger, zugeordnet. Hierauf könne er mit der neutralen Formulierung „Hierzu stelle ich fest“ als Einleitung reagieren.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte zulässige Berufung ist erfolgreich.
Die Beklagte trifft keine Verpflichtung zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung.
Dies gilt unabhängig davon, ob nicht schon allein die in dem Senatsbeschluss vom 21. November 2007 zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgezeigten Gründe genügen, dem Verfügungskläger einen Anspruch auf die begehrte Gegendarstellung zu versagen. Ob daran in allen Einzelheiten festzuhalten ist, kann offen bleiben.
Entscheidend ist, dass nach den in der Entscheidung des BVerfG vom 19. Dezember 2007 (1 BvR 967/05) aufgezeigten Grundsätzen eine Verpflichtung zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung die Verfügungsbeklagte bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in ihrem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Grundrecht auf Pressefreiheit verletzen würde und ihr schon deshalb nicht auferlegt werden darf.
Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Zwar findet das Grundrecht der Pressefreiheit seine Schranken gemäß Art 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzten, wozu auch § 11 LandesPresseG NRW zählt.
Indes ist hierbei die wertsetzende Bedeutung der berührten Grundrechte zu berücksichtigen.
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine bestimmte Äußerung gerichteten Eingriffs ist dabei zunächst die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Gilt eine beantragte Gegendarstellung einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält, so ist die von Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Bei mehrdeutigen Äußerungen sind zur Auslegung der Erstmitteilung der Presse die Maßstäbe denen anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten.
Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder zivilrechtlicher Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung – anders als im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen – von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.
Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende Deutung zuließen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Auch könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen.
Das Ziel, Einschüchterungseffekte für den Äußernden nach Möglichkeit zu vermeiden, sei – so das BverfG – auch bei der Entscheidung maßgebend, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehe.
Zudem seien die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken könne. Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermöge die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer Gegendarstellung könne bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lasse. Zwar müssten solche Nachteile in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten könne. Die Hinnahme solcher Nachteile stoße indes auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstünden.
Nach der genannten Entscheidung des BVerfG liegt es so im Anwendungsbereich des Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf mehrdeutige Äußerungen unter Einschluss von Äußerungen, denen verdeckte Aussagen unterlegt sein können. Es beständen – wie das BVerfG (a.a.O.) im einzelnen ausführt – erhebliche Risiken für die Presseberichterstattung, würde ein Gegendarstellungsanspruch sich auf jede nicht fern liegende Deutung einer Äußerung beziehen sowie auf die nicht fern liegende Annahme einer verdeckten Aussage erstreckt, die sich nicht als unabweisliche Schlussfolgerung aus der offenen Aussage ergibt. Viele Sachverhalte ließen sich nämlich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung stehe, nicht derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen würden. Auch könnten die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürften aber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für Mutmaßungen bleibe, welche weiteren Details mit dem Berichteten zusammenhängen. Zudem sei es in der Praxis manchmal schwer, sich auf eindeutige Formulierungen zu begrenzen. Würden solche Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht hinreichend berücksichtigt, könnte die Presse daher mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein. Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken.
Die Schlussfolgerungen aus den referierten Überlegungen fasst das BVerfG (a.a.O.) schließlich wie folgt zusammen:
„Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das Vorgehen der Fachgerichte dann nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als „nicht fernliegende Deutung“ oder gar als „nicht fernliegenden Eindruck“ verstehen. Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann hätten sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist.“
Die von dem Verfügungskläger beanstandete Erstmitteilung enthält im Zusammenspiel der offenen Aussagen im ersten Absatz des Artikels keine zusätzliche eigene, sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängende verdeckte Aussage dazu, dass das als Motoryacht beschriebene und auf der abgebildeten Luftbildaufnahme erkennbare Boot dem Verfügungskläger gehört bzw., um es mit der Begrifflichkeit des Gegendarstellungsverlangens auszudrücken, von ihm besessen wird. Die auf Ermittlung des objektiven Sinns zielende Deutung einer Äußerung hat hierbei aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung
ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände zu erfolgen (BVerfG, a.a.O.).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Artikel in der „XY“, in dem die von dem Verfügungskläger beanstandete Erstmitteilung enthalten ist, sich nicht etwa hauptsächlich mit dem Verfügungskläger persönlich und dessen Lebensumständen und Besitztümern befasst, sondern mit den Möglichkeiten einer Internetrecherche mit „google earth“, wobei die Erwähnung des Verfügungsklägers und seines Anwesens lediglich als „Aufhänger“ dient. Weiter ist die beanstandete Äußerung im Zusammenhang mit der daneben abgebildeten Fotografie zu betrachten, die – für den Leser des Artikels erkennbar – eine Momentaufnahme von mehreren Seegrundstücken zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt darstellt.
Zwar ist dem Verfügungskläger zuzugeben, dass sich aus der Formulierung der beanstandeten Erstmitteilung durchaus der Eindruck gewinnen lassen kann, dass die beschriebene „Motoryacht“ ihm gehöre, ohne dass eine solche Deutung der Äußerung als fernliegend anzusehen wäre. Diese Deutung ist wohl sogar die naheliegendere. Indes – und dies ist für eine Berechtigung des Verfügungsklägers auf Abdruck einer Gegendarstellung wie aufgezeigt allein entscheidend – stellt sich diese Deutung nicht als unabweisliche Schlussfolgerung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar. Vielmehr wird ein Teil der durchschnittlichen und verständigen Leserschaft die beschriebene, „am Bootssteg schaukelnde“ Motoryacht, die in dem Artikel an keiner Stelle als im „Besitz“ des Verfügungsklägers stehend bezeichnet wird, nicht zwingend dem Verfügungskläger als dessen Eigen- oder zumindest Besitztum zuschreiben. Aus dem Satz: „Hier wohnt Quizmaster G.,…“ mag zwar eine besitzmäßige Zuordnung abgeleitet werden können. Diese erstreckt sich allerdings in erster Linie auf das im vorhergehenden Satz beschriebene und im weiteren Verlauf als „moderne Prunkvilla“ bezeichnete Wohngebäude bzw. das Grundstück. Eine weitergehende Erstreckung auch auf die ihrer Natur nach mobile Motoryacht erscheint auch in Ansehung der Wendung, diese schaukele „am“ Bootssteg, entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenso wenig zwingend wie dessen Vorstellung, die Wendungen des Artikels sagten dem Leser, dass die Motoryacht am Bootssteg „vertäut“ sei. Es bestehen demgegenüber durchaus auch andere Deutungsvarianten, wem das auf der Luftbildaufnahme ersichtliche Boot gehören könnte, so etwa einem Besucher des Verfügungsklägers, einem zufällig in Nähe des Bootstegs Rast machenden Wassersportler, einem Paparazzi oder einem Fan, der einen Blick auf das Grundstück werfen möchte (Die Beispiele ließen sich vermehren). Ein solches Verständnis wäre auch nicht etwa derart fernliegend, dass allein die Deutung, dass das beschriebene Boot dem Verfügungskläger gehöre, zwingend erscheinen müsste. Vielmehr begründet gerade bei einem Fortbewegungsmittel allein die räumliche Nähe zu einem Grundstück nicht als unabweisliche Folgerung den Schluss, dass das Fortbewegungsmittel dem Eigentümer des Grundstücks gehöre. So wird beispielsweise auch ein Auto, das vor einem Hausgrundstück parkt, nicht zwingend als im Besitz des Eigentümers oder Bewohner des betreffenden Hausgrundstücks stehend angesehen werden.
Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Artikel nicht etwa einen Dauerzustand hinsichtlich des Anwesens des Verfügungsklägers beschreibt, sondern eine Fotografie, mithin eine Momentaufnahme, die schon per se nicht geeignet ist, einen Eindruck von Beständigkeit zu vermitteln. Vielmehr wird mit dem Einleitungssatz des Artikels („Hier lässt es sich aushalten“) ein Ambiente beschrieben („schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees“), ohne dass hierin zwangsläufig Aussagen zu Eigentumsverhältnissen enthalten sind.
Da mithin die Deutung der Äußerung nicht unabweislich dahin geht, dass das beschriebene Boot dem Verfügungsklägers gehöre, sondern ein anderes Verständnis jedenfalls nicht als fernliegend bezeichnet werden könnte, besteht kein Anspruch des Verfügungsklägers auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung, soweit er damit klarstellen möchte, dass er eine Motoryacht nicht besitze. Damit besteht schon nach dem sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip – unbeschadet der übrigen, gegen einen Gegendarstellungsanspruch sprechenden Gründe – ein Gegendarstellungsanspruch insgesamt nicht, also auch nicht hinsichtlich des ersten Satzes der begehrten Gegendarstellung „An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht“. Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip besagt, dass ein Gegendarstellungsanspruch schon dann nicht besteht, wenn auch nur ein Punkt einer mehrgliedrigen Gegendarstellung nicht den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen entspricht. In diesem Fall ist eine etwa ergangene einstweilige Verfügung insgesamt aufzuheben (vgl. etwa Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 11 Rz 212 m.w.N.; Löffler, Presserecht, 5. A., § 11, Rz 180, 215 m.w.N.; Urteil des Senats v. 21.03.2001, 15 U 285/00, AfP 2001, 327; OLG Köln, Urteil vom 10.01.1989, 15 U 198/88, NJW-RR 1990, 1119).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000,- €.