Skip to content

Gegenstandswert der Nebenintervention

Beschwerde von Streithelferinnen gegen Festsetzung des Gegenstandswertes im LKW-Kartellprozess

Die S.-Streithelferinnen haben gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im kartellrechtlichen Schadensersatzprozess, in dem die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung von über 2 Millionen Euro nebst Zinsen wegen der Beteiligung am LKW-Kartell verlangt, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht setzte den Gegenstandswert für jede Streithelferin auf jeweils 207.803,50 Euro fest. Die Beschwerde zielt darauf ab, die Kosten auf einen Gegenstandswert von jeweils 230.892,78 Euro für alle Streithelferinnen einheitlich festzusetzen. Das Landgericht lehnte die Beschwerde ab.

Die S.-Streithelferinnen wenden sich gegen die Ermessensbegrenzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht und behaupten, dass bei der Berechnung der Kopfteile von neun Streithelferinnen auszugehen sei, da eine Streithelferin ihren Streitbeitritt zurückgenommen habe. Das Landgericht bleibt jedoch bei der ursprünglichen Anzahl von zehn Nebenintervenienten und begrenzt die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen auf den Streitwert der Hauptsache. Die Beschwerde ist teilweise zulässig und begründet. Eine nachträgliche Erhöhung der Kopfstreitwerte würde zu einer Erhöhung der ersatzfähigen Gebühren führen und die Klägerin indirekt mit der Kostentragungspflicht der Kosten der ausgeschiedenen Streithelferin belasten. Die S.-Streithelferinnen haben die Frist für die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren eingehalten.

OLG Stuttgart – Az.: 2 W 3/23 – Beschluss vom 14.03.2023

Auf die Beschwerde der Streithelferinnen […] wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05.08.2022 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen […] wird auf jeweils 230.892,78 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die drei Streithelferinnen des S.-Konzerns (nachfolgend: „S.-Streithelferinnen“) wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem kartellrechtlichen Schadensersatzprozess.

In dem zugrundeliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.078.035,00 Euro nebst Zinsen wegen der Beteiligung am sog. LKW-Kartell. Die Beklagte verkündete verschiedenen Mit-Kartellanten den Streit. In der Folge traten zehn Streithelfer dem Streit auf Seiten der Beklagten bei, von denen eine Streithelferin (M.) am 30.08.2021 ihren Streitbeitritt wieder zurücknahm.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil, mit dem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes nach Maßgabe des § 89a Abs. 3 GWB. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landgericht den Gegenstandswert für jede Streithelferin auf jeweils 207.803,50 Euro fest. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Streitwert der Nebenintervention decke sich grundsätzlich mit dem Streitwert der unterstützten Partei, der maßgebliche Wert sei jedoch gemäß § 89a Abs. 3 GWB in der Summe auf den Streitwert der Hauptsache begrenzt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Haftung im Innenverhältnis sei die Verteilung der Gegenstandswerte auf die Streithelferinnen nach Kopfteilen sachgerecht. Seiner Berechnung legte das Landgericht die Beteiligung von zehn Streithelferinnen zugrunde.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der S.-Streithelferinnen mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Kosten auf einen Gegenstandswert von jeweils EUR 230.892,78 für alle Streithelferinnen einheitlich festzusetzen.

Zur Begründung tragen sie vor, bei der Berechnung der Kopfteile sei von neun Streithelferinnen auszugehen, da eine Streithelferin ihren Streitbeitritt zurückgenommen habe. Dies sei analog § 269 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO möglich. Eine Kostenerstattung finde somit nicht mehr statt.

Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ob eine einzelne Nebenintervenientin Kostenerstattung gegen den Prozessgegner geltend mache, sei ohne Bedeutung.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die nachträgliche Rücknahme des Streitbeitritts durch einen Nebenintervenienten ändere nichts daran, dass von der ursprünglichen Anzahl von zehn Nebenintervenienten auszugehen sei. Zum einen sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog „aus anderen Gründen“ die Kostentragung auferlegt werden könne. Zum anderen würde eine nachträgliche Erhöhung der Kopfstreitwerte der Streithelferinnen zu einer Erhöhung der ersatzfähigen Gebühren führen, wodurch die Klägerin – aufgrund der degressiven Gebührenordnung jedenfalls teilweise – indirekt wieder mit der Kostentragungspflicht der Kosten der ausgeschiedenen Streithelferin belastet werden würde.

B.

Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig.

I.

Der Beschwerdeantrag zielt darauf ab, dass der Gegenstandswert für alle Streithelferinnen einheitlich nach oben gesetzt werden soll. Soweit die S.-Streithelferinnen dieses Ziel nicht für sich selbst, sondern für die übrigen Streithelferinnen anstreben, fehlt es an der erforderlichen Beschwer, weshalb die Beschwerde insoweit als unzulässig zu verwerfen ist. Die übrigen Streithelferinnen haben sich nicht der Beschwerde angeschlossen, auch nicht die Streithelferinnen V. mit der für ein Rechtsmittel notwendigen Klarheit. Für sie bleibt es bei dem durch das Landgericht bestimmten Gegenstandswert.

II.

Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.

1. Entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 17. Juni 2021 – 13 W 36/20) ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 89a Abs. 3 GWB mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Wie sich aus § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB ergibt, richtet sich der Gegenstandswert einer Nebenintervention in einem kartellrechtlichen Schadensersatzprozess nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, sondern ist durch das Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Dass der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten gegen seinen Mandanten durch eine Festsetzung nach § 89a Abs. 3 GWB nicht beeinflusst wird, ändert nichts an der Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 RVG (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 13 W 36/20). Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in dem Verfahren des § 33 RVG muss nicht notwendigerweise das Verhältnis zum eigenen Mandanten betreffen. Vielmehr kann sie (auch) dem Zweck dienen, den Kostenerstattungsanspruch gegen einen erstattungspflichtigen Gegner zu regeln. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch der erstattungspflichtige Gegner berechtigt ist, einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu stellen – wie vorliegend geschehen – und er als Antragsberechtigter gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auch beschwerdebefugt ist.

2. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Es gilt jedoch nicht die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Landgerichts genannte sechsmonatige Frist für eine Streitwertbeschwerde gem. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist vielmehr nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Da das Landgericht den angefochtenen Beschluss nicht förmlich zugestellt hat, wurde diese Frist nicht mit der formlosen Bekanntgabe in Gang gesetzt (Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 33 RVG Rn. 31). Eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO scheitert schon daran, dass eine formgerechte Zustellung durch das Gericht nicht veranlasst wurde (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 291/19). Sie wäre ohnehin frühestens für den 24.08.2022 (als der Prozessbevollmächtigte zu dem Beschluss eine telefonische Rückfrage stellte) feststellbar, womit die am 07.09.2022 eingelegte Beschwerde die zweiwöchige Frist gewahrt hätte.

C.

Die Beschwerde ist, soweit zulässig, auch begründet.

I.

Ist in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach § 33a Abs. 1 GWB geltend gemacht wird, ein Nebenintervenient einer Hauptpartei beigetreten, hat der Gegner, soweit ihm Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit er sie übernimmt, gemäß § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB die Rechtsanwaltskosten der Nebenintervention nur nach dem Gegenstandswert zu erstatten, den das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt. Bei mehreren Nebeninterventionen darf die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen (§ 89a Abs. 3 Satz 2 GWB). Die Neuregelung ist auch anwendbar, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die – wie vorliegend – vor dem 26.12.2016 entstanden sein sollen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 W 7/20).

II.

Das Landgericht hat den Gegenstandswert in ermessensfehlerhafter Weise begrenzt.

1. Dabei ist das Landgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Streitwert der Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt, weil sich die Streithelferinnen selbst dem Vorwurf der Beteiligung am streitgegenständlichen Kartell ausgesetzt sehen und ihnen deshalb im Verurteilungsfall Regressforderungen der Beklagten gemäß § 426 BGB drohten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 W 7/20). Weiter ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufteilung des Gegenstandswertes nach Kopfteilen sachgerecht ist, weil sich die Höhe des Regressanspruchs erst in einem nachgelagerten Verfahren feststellen lässt.

2. Ermessensfehlerhaft ist das Landgericht jedoch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der Nebeninterventionen unter der Höchstgrenze des § 89a Abs. 3 Satz 2 GWB geblieben. Wirkt § 89a Abs. 3 Satz 2 GWB – wie hier – bei der Festsetzung der Gegenstandswerte der Nebeninterventionen begrenzend, muss die Summe der festgesetzten Gegenstandswerte den gesetzlich zulässigen Höchstwert auch tatsächlich erreichen. Andernfalls werden die Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten übermäßig beschnitten.

a) Bei der Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen sind lediglich diejenigen Nebeninterventionen zu berücksichtigen, für die der Gegner kostenerstattungspflichtig ist. Die Anordnung, dass bei mehreren Nebeninterventionen die Summe der Gegenstandwerte der einzelnen Nebeninterventionen den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen darf (§ 89a Abs. 3 Satz 2 GWB) steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung, dass der Gegner, „soweit ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit er sie übernimmt“ die Rechtsanwaltskosten der Nebenintervention nur nach dem Gegenstandswert zu erstatten hat, den das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt (§ 89a Abs. 3 Satz 1 GWB). Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt, dass bei der Bildung der Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen lediglich die Nebeninterventionen zu berücksichtigen sind, für die der Gegner kostenerstattungspflichtig ist. Dies trifft namentlich nicht zu auf Nebeninterventionen auf der eigenen Seite und auch nicht – wie im gegebenen Fall – auf zurückgenommene Nebeninterventionen, da insoweit der ausgeschiedene Nebenintervenient analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2021, § 66 ZPO Rn. 16) die Kosten selbst zu tragen hat. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzgebers, das Prozesskostenrisiko des Klägers in einem Kartellschadensersatzprozess zu begrenzen und sich bei der Summe der Gegenstandswerte der Nebeninterventionen an dem Betrag zu orientieren, für den bei einem Klageerfolg zwischen der verklagten Hauptpartei und den auf ihrer Seite beigetretenen Streithelfern ein Gesamtschuldnerausgleich durchzuführen wäre (Bundestag Drucksache 18/10207, Seite 100).

b) Nach diesen Grundsätzen verteilt sich die Summe des Streitwerts der Hauptsache (2.078.035,00 Euro) auf neun Streithelfer, denen die Klägerin gemäß dem erstinstanzlichen Urteil die Kosten zu erstatten hat, mithin jeweils aus einem Gegenstandswert von 230.892,78 Euro.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

D.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 RVG).

Die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Urteil sind:

  1. Kartellrecht: Das Urteil betrifft einen Schadensersatzprozess aufgrund der Beteiligung am sogenannten LKW-Kartell. Die Regelung des § 89a Abs. 3 GWB über die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltskosten der Nebeninterventionen in einem kartellrechtlichen Schadensersatzprozess ist ebenfalls betroffen.
  2. Zivilprozessrecht: Es geht um die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Schadensersatzprozess und die Beschwerde gegen diese Festsetzung. Auch die Regelungen des RVG, insbesondere § 33 RVG über die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren, sind betroffen.
  3. Gebührenrecht: Die Frage, ob die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten gegen seinen Mandanten durch eine Festsetzung nach § 89a Abs. 3 GWB beeinflusst werden, betrifft das Gebührenrecht.
  4. Regressrecht: Die Streithelferinnen setzen sich dem Vorwurf der Beteiligung am Kartell aus, wodurch ihnen im Verurteilungsfall Regressforderungen der Beklagten gemäß § 426 BGB drohten.

Die wichtigsten Aussagen in diesem Urteil sind:

  • Die Festsetzung des Gegenstandswertes für Rechtsanwaltsgebühren in einem kartellrechtlichen Schadensersatzprozess ist mit der Beschwerde anfechtbar.
  • Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
  • Die Höhe des Gegenstandswertes einer Nebenintervention ist auf den Streitwert der Hauptsache begrenzt.
  • Die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen darf den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen, und es sind nur die Nebeninterventionen zu berücksichtigen, für die der Gegner kostenerstattungspflichtig ist.
  • Das Gericht muss den Gegenstandswert der Nebeninterventionen so festsetzen, dass die Summe der Gegenstandswerte den gesetzlich zulässigen Höchstwert erreicht.

Das Urteil bezieht sich auf eine Beschwerde von drei Streithelferinnen des S.-Konzerns gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem kartellrechtlichen Schadensersatzprozess. Das Landgericht hatte den Gegenstandswert für jede Streithelferin auf 207.803,50 Euro festgesetzt, während die Beschwerdeführerinnen eine einheitliche Festsetzung auf 230.892,78 Euro für alle Streithelferinnen beantragten. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde teilweise zulässig und begründet ist, da das Landgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos