Eine Klägerin forderte vor dem OLG Celle die Rückzahlung einer 10.000 Euro Anzahlung für einen Coaching-Vertrag ein. Obwohl ihre Sachlage vorteilhaft war, verlor sie diesen Anspruch durch eine fatale prozessuale Fehlentscheidung.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Woran erkenne ich einen Dienstvertrag höherer Art in meinem Coaching?
- Wie fordere ich meine Coaching-Anzahlung bei Kündigung rechtssicher zurück?
- Wie mache ich mir gegnerische Fakten im Prozess strategisch zu eigen?
- Wie wehre ich mich gegen überzogene Leistungsansprüche des Coaches?
- Wie schütze ich mich vor unwirksamen Klauseln im Coaching-Vertrag?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 1/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 5 U 1/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Dienstvertragsrecht, Zivilprozessrecht, AGB-Recht
- Das Problem: Eine Kundin klagte auf die Rückzahlung einer Anzahlung von 10.000 Euro für die Teilnahme an einer sogenannten „Costa Rica Masterclass“. Sie hatte diese an ein Unternehmen gezahlt.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Kundin eine Anzahlung für ein Coaching-Programm zurückverlangen, wenn sie den Vertrag jederzeit kündigen kann? Und darf sie dafür die eigenen, eigentlich bestrittenen Aussagen des Anbieters im Prozess nutzen?
- Die Antwort: Nein, das Gericht lehnte die Rückzahlung ab. Die Kundin hätte die Anzahlung zurückbekommen können, wenn das Gericht die Darstellung des Unternehmens zum Vertrag zugrunde gelegt hätte. Dies war jedoch nicht möglich, da die Kundin diese Darstellung zuvor bestritten und sich später nicht ausdrücklich darauf berufen hatte.
- Die Bedeutung: Das Urteil unterstreicht, dass Parteien im Gerichtsverfahren ihre Argumente klar und ausdrücklich vortragen müssen. Man kann sich nicht stillschweigend auf die Aussagen der Gegenseite berufen, selbst wenn diese vorteilhaft wären.
Der Fall vor Gericht
Wie kann man einen Prozess verlieren, obwohl der Gegner die besten Argumente liefert?
Ein Unternehmer bot seiner Kundin auf dem silbernen Tablett den Schlüssel zum Sieg in einem Rechtsstreit um 10.000 Euro. Er beschrieb den gemeinsamen Vertrag so detailliert und vorteilhaft für die Klägerin, dass die Richter am Oberlandesgericht Celle nickten: Ja, unter diesen Umständen hätte sie Anspruch auf ihr Geld.

Doch die Kundin nahm das Geschenk nicht an. Im Gegenteil, sie stieß es zurück – und verlor genau deshalb den gesamten Prozess. Ein Fall, der zeigt, wie eine einzige prozessuale Weichenstellung über Sieg oder Niederlage entscheiden kann.
Was war der Streitpunkt zwischen Kundin und Coach?
Im Zentrum des Konflikts stand eine „Costa Rica Masterclass“. Eine Teilnehmerin hatte dafür 10.000 Euro angezahlt. Später forderte sie diese Summe zurück. Vor Gericht prallten zwei völlig unterschiedliche Versionen der Geschichte aufeinander.
Die Klägerin schilderte den Vertrag als unklares Paket. Sie habe gewusst, dass es um Schulungen in Costa Rica gehe und Flug, Unterkunft sowie Verpflegung inklusive seien. Der Hauptzweck sei aber die Wissensvermittlung gewesen. Sie argumentierte, das Ganze sei eine Art Pauschalreise, bei der man leicht zurücktreten könne. Der Preis von 10.000 Euro allein für die Anzahlung sei zudem völlig überzogen.
Der Veranstalter, die Beklagte, zeichnete ein ganz anderes Bild. Es handle sich nicht um eine simple Reise, sondern um ein dreijähriges, hochkarätiges Unternehmensberatungsprojekt mit einem Gesamtwert im sechsstelligen Bereich. Die Reise nach Costa Rica sei nur ein kleiner Teil davon – ein Intensiv-Workshop. Das eigentliche Produkt sei eine engmaschige, persönliche Begleitung beim Aufbau ihres Unternehmens. Dies umfasse den Zugang zu Experten, die Nutzung von Tools und tiefgehende Einblicke in ihre Geschäfts- und Vermögensverhältnisse.
Warum hätte die Kundin nach der Version des Veranstalters gewonnen?
Die ausführliche Beschreibung des Veranstalters spielte der Klägerin paradoxerweise in die Karten. Das Gericht erkannte in dieser Schilderung die Merkmale eines „Dienstvertrags höherer Art“. Dieses juristische Konzept greift bei Dienstleistungen, die ein ganz besonderes persönliches Vertrauensverhältnis erfordern. Man denke an Ärzte, Anwälte oder eben an einen Unternehmensberater, dem man intime Einblicke in seine Finanzen und Geschäftsgeheimnisse gewährt.
Der entscheidende Punkt bei solchen Verträgen ist das Gesetz. Es gesteht dem Auftraggeber ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, ohne Angabe von Gründen. Das Vertrauen kann jederzeit schwinden. Ist es weg, muss man die Zusammenarbeit beenden können. Eine Kündigung hätte zur Folge, dass die Anzahlung – abzüglich eventuell schon erbrachter Leistungen – zurückgezahlt werden muss.
Die Klausel des Veranstalters, die Anzahlung sei „nicht erstattungsfähig“, pulverisierte das Gericht ebenfalls. Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hebelt das gesetzliche Kündigungsrecht aus. Sie benachteiligt den Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Behauptung des Veranstalters, man habe diese Bedingung individuell ausgehandelt, wies das Gericht als unbelegt zurück. Eine bloße Reduzierung der Summe reicht für ein echtes „Aushandeln“ nicht aus. Im Klartext: Nach der Darstellung des Veranstalters hätte die Kundin einen klaren Anspruch auf ihre 10.000 Euro gehabt.
Wo lag der prozessuale Fehler, der alles zunichtemachte?
Der Sieg war zum Greifen nah – doch die Klägerin hatte sich selbst den Weg verbaut. Ein Gericht darf seine Entscheidung nur auf Fakten stützen, die von den Parteien vorgetragen werden. Dabei gilt ein Grundsatz: Was eine Seite behauptet, muss die andere entweder zugeben oder bestreiten.
Hier lag der Denkfehler der Klägerin. Sie hatte die Version des Veranstalters – die Geschichte vom hochkomplexen, vertrauensbasierten Coaching – in der ersten Instanz ausdrücklich als falsch bestritten. Sie blieb bei ihrer eigenen, für sie ungünstigeren Erzählung von einer Art Pauschalreise mit Schulungsinhalt.
Das deutsche Zivilprozessrecht bietet für solche Fälle eine elegante Lösung. Eine Partei kann sagen: „Ich bleibe bei meiner Version der Geschichte. Aber falls das Gericht der Version des Gegners folgen sollte, dann mache ich mir dessen Fakten zu eigen und baue meine Argumentation darauf auf.“ Juristen nennen das, sich den gegnerischen Vortrag „Hilfsweise zu eigen machen„.
Genau diesen Schritt versäumte die Klägerin. Sie bestritt die für sie günstige Darstellung des Veranstalters und legte nie eine hilfsweise Argumentation nach. Das bloße Schweigen in der Berufungsinstanz reichte den Richtern nicht. Ein Gericht ist an die Anträge und den vorgetragenen Sachverhalt gebunden. Es darf nicht von sich aus sagen: „Liebe Klägerin, die Geschichte Ihres Gegners ist viel besser für Sie, also nehmen wir doch einfach die.“ Da die Klägerin die für sie vorteilhaften Fakten aktiv aus dem Spiel genommen hatte, konnte das Gericht sie nicht für sein Urteil heranziehen. Die Klage war auf Basis ihres eigenen Vortrags unschlüssig und musste abgewiesen werden.
Die Urteilslogik
Ein überzeugender Anspruch allein sichert keinen Prozesssieg; oft entscheidet die korrekte prozessuale Strategie über Erfolg oder Misserfolg.
- Recht auf Vertragsbeendigung bei Vertrauensverlust: Der Charakter eines Dienstvertrags als besonders vertrauenswürdige Beziehung – etwa in der Unternehmensberatung – gewährt dem Auftraggeber ein jederzeitiges Kündigungsrecht, das starre Anzahlungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushebelt.
- Strategische Prozessführung durch Sachvortrag: Eine Partei muss die für ihren Klageerfolg notwendigen Tatsachen aktiv in den Prozess einführen oder sich den gegnerischen Vortrag hilfsweise zu eigen machen, denn Gerichte entscheiden ausschließlich auf Basis der von den Parteien vorgetragenen und nicht bestrittenen Fakten.
Dieses Urteil lehrt, dass rechtliche Erfolge nicht nur von der materiellen Rechtslage abhängen, sondern ebenso entscheidend von der gewählten prozessualen Darstellung und Strategie.
Benötigen Sie Hilfe?
Haben Sie Fragen zur Rückforderung von Coaching-Anzahlungen oder zum Vorgehen im Prozess? Erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts.
Experten Kommentar
Stellen Sie sich vor, der Gegner legt einem den Sieg auf dem Silbertablett und man lehnt ab. Dieses Urteil ist ein klares Signal: Wer im Prozess die Beschreibung des Gegners, die für einen selbst vorteilhaft wäre, aktiv bestreitet und nicht geschickt für sich nutzt, verschenkt einen möglichen Anspruch. Gerade wenn es um die Rückzahlung einer Anzahlung bei Coachings geht, wo oft Vertrauen die Basis ist, zeigt das Gericht hier, wie wichtig die prozessuale Taktik ist. Ein gutes Argument allein gewinnt noch keinen Fall.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Woran erkenne ich einen Dienstvertrag höherer Art in meinem Coaching?
Ein Dienstvertrag höherer Art in Ihrem Coaching ist gegeben, wenn er ein tiefes, persönliches Vertrauensverhältnis erfordert und Sie intime Einblicke in Ihre Finanzen oder Geschäftsgeheimnisse gewähren müssen. Dies unterscheidet ihn von allgemeinen Workshops. Ein solches Vertragsverhältnis sichert Ihnen ein gesetzliches, jederzeitiges Kündigungsrecht zu, unabhängig von anderslautenden Vertragsklauseln.
Juristen nennen das einen Dienstvertrag höherer Art, wenn Sie als Kunde nicht nur allgemeines Wissen erwerben, sondern dem Coach tief in die Karten schauen lassen müssen. Dies bedeutet, dass Sie vertrauliche Details wie persönliche Finanzstrategien, sensible Geschäftsgeheimnisse oder andere intime Aspekte Ihres Lebens offenlegen. Das Coaching wird dann zu einer maßgeschneiderten, engmaschigen Begleitung, die weit über standardisierte Wissensvermittlung hinausgeht. Es geht um Ihre spezifische, einzigartige Situation.
Die Regel lautet hier: Wo solch ein hohes Maß an Vertrauen und persönlicher Nähe besteht, muss der Gesetzgeber Sie schützen. Dieses spezielle Vertrauensverhältnis ist der Dreh- und Angelpunkt. Es ermöglicht Ihnen, die Zusammenarbeit zu beenden, sobald das Vertrauen schwindet – ganz ohne Angabe von Gründen. Ihr gesetzliches Kündigungsrecht ist ein starker Schild gegen starre Vertragsklauseln.
Denken Sie an die Beziehung zu Ihrem Arzt oder Anwalt: Auch hier geben Sie hochsensible Informationen preis. Ihr Vertrauen ist die Basis. Ein Coach, dem Sie intime finanzielle oder geschäftliche Details anvertrauen, fällt genau in diese Kategorie. Sie müssen sich nicht an ihn binden, wenn die Chemie nicht mehr stimmt.
Nehmen Sie sich Ihren Coaching-Vertrag vor. Markieren Sie gezielt alle Klauseln, die die Offenlegung Ihrer Finanzen, Geschäftsstrategien oder anderer persönlicher Geheimnisse verlangen. Achten Sie auch auf Formulierungen, die eine individuelle, tiefgehende Begleitung versprechen. Diese Passagen sind wichtige Indizien dafür, dass es sich um einen Dienstvertrag höherer Art handelt. Sammeln Sie diese Beweise sorgfältig.
Wie fordere ich meine Coaching-Anzahlung bei Kündigung rechtssicher zurück?
Trotz „nicht erstattungsfähiger“ Klauseln können Sie bei einem Coaching, das als ‚Dienstvertrag höherer Art‘ eingestuft wird, Ihre Anzahlung zurückfordern. Ihnen steht ein gesetzliches, jederzeitiges Kündigungsrecht zu, da solche Klauseln oft unwirksam sind und das Vertrauensverhältnis entscheidend ist.
Der Schlüssel liegt in der korrekten juristischen Einordnung Ihres Coaching-Vertrags. Handelt es sich um einen sogenannten ‚Dienstvertrag höherer Art‘, ist Ihre Position stark. Dieser Vertragstyp setzt ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis voraus. Typisch sind tiefgehende Einblicke in sensible Bereiche wie Finanzen oder Geschäftsgeheimnisse. Genau dann gewährt Ihnen das Gesetz ein Kündigungsrecht zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen.
Viele Coaching-Verträge enthalten Klauseln, die Anzahlungen als „nicht erstattungsfähig“ deklarieren. Solche Bestimmungen finden sich oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Regel lautet: Diese Klauseln sind in der Regel unwirksam. Sie benachteiligen Sie als Kunden unangemessen, indem sie Ihr gesetzliches Kündigungsrecht aushebeln. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Kondition tatsächlich individuell und auf Augenhöhe ausgehandelt wurde, was selten der Fall ist.
Ein passender Vergleich ist der Besuch beim Arzt oder Anwalt: Dort können Sie das Mandat oder die Behandlung jederzeit beenden, wenn das Vertrauen schwindet. Genauso verhält es sich oft im hochwertigen Coaching. Das Gesetz schützt Ihr Recht auf Vertrauen, nicht die Gewinnmarge des Anbieters.
Zögern Sie nicht: Verfassen Sie umgehend ein schriftliches Kündigungsschreiben. Berufen Sie sich darin explizit auf Ihr gesetzliches Kündigungsrecht. Fordern Sie die vollständige Rückzahlung Ihrer geleisteten Anzahlung. Wichtig ist, dies per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Der Coach kann dann lediglich nachweisbar erbrachte, anteilige Leistungen abziehen. Nicht mehr.
Wie mache ich mir gegnerische Fakten im Prozess strategisch zu eigen?
Um selbst aus gegnerischen Behauptungen Kapital zu schlagen, müssen Sie diese ‚hilfsweise zu eigen machen‘. Das bedeutet: Sie bleiben bei Ihrer primären Version des Sachverhalts, erklären dem Gericht aber explizit, dass falls es der gegnerischen Darstellung folgt, Sie diese Fakten für Ihre eigene juristische Argumentation nutzen möchten. So sichern Sie sich alle Chancen im Prozess.
Im Zivilprozessrecht ist der Grundsatz „Was nicht vorgetragen wird, ist nicht in der Welt“ entscheidend. Ein Gericht darf seine Entscheidungen ausschließlich auf die Fakten stützen, die die Parteien aktiv präsentieren. Wenn der Gegner nun eine Version der Geschichte liefert, die zwar von Ihrer abweicht, aber für Sie vorteilhaft sein könnte, dürfen Sie diese nicht einfach ignorieren oder pauschal bestreiten. Im Gegenteil: Sie müssen proaktiv handeln.
Juristen nennen diese Vorgehensweise das „hilfsweise Zu-Eigen-Machen“. Hierbei bestreiten Sie zunächst die gegnerische Darstellung in ihrer Hauptargumentation. Doch zugleich fügen Sie hinzu: „Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht dem Vortrag der Gegenseite folgt, mache ich mir dessen Fakten zu eigen.“ Diese klare Formulierung stellt sicher, dass das Gericht die gegnerischen Behauptungen – sollten sie sich als wahr erweisen – zu Ihren Gunsten berücksichtigen kann. Bloßes Schweigen reicht dabei nicht aus.
Denken Sie an eine Schachpartie. Ihr Gegner macht einen Zug, der auf den ersten Blick seine Stellung stärkt, aber ein verstecktes Loch in seiner Verteidigung hinterlässt. Statt diesen Zug einfach nur als „schlecht“ abzutun, nutzen Sie das Loch und drehen die Situation zu Ihrem Vorteil. Genau das leistet das „hilfsweise Zu-Eigen-Machen“ im Prozess.
Bei der Vorbereitung Ihrer Klageschrift oder in der Erwiderung auf gegnerischen Vortrag: Gehen Sie alle Behauptungen der Gegenseite systematisch durch. Identifizieren Sie jene, die trotz oder gerade wegen ihrer Abweichung von Ihrer Version für Sie nutzbar wären. Formulieren Sie dann explizit einen „hilfsweisen“ Satz. Beginnen Sie ihn immer mit: „Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Darstellung des Beklagten/Klägers folgt, dass…“. Senden Sie dieses Dokument stets fristgerecht an das Gericht.
Wie wehre ich mich gegen überzogene Leistungsansprüche des Coaches?
Um überzogene Leistungsansprüche Ihres Coaches abzuwehren, nutzen Sie seine eigene Beschreibung der Dienstleistung. Beschreibt er diese als ‚hochkarätig‘ oder ein tiefgehendes, persönliches Beratungsprojekt, deutet das oft auf einen Dienstvertrag höherer Art hin. Dieser Vertragstyp gewährt Ihnen ein jederzeitiges Kündigungsrecht und ermöglicht die erfolgreiche Anfechtung überhöhter Zahlungsforderungen.
Juristen nennen ein solches Coaching einen Dienstvertrag höherer Art. Dies ist der Fall, wenn die Leistung des Coaches ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt und Sie tiefe Einblicke in Ihre Finanzen, Geschäftsstrategien oder persönliche Angelegenheiten geben müssen. Genau hier liegt Ihr Hebel: Bei diesem Vertragstyp gewährt Ihnen das Gesetz ein jederzeitiges Kündigungsrecht, ohne dass Sie Gründe nennen müssen. Dieses Recht ist besonders stark. Es schützt Sie, falls das Vertrauen schwindet.
Selbst wenn Ihr Vertrag Klauseln enthält, die Anzahlungen als ’nicht erstattungsfähig‘ bezeichnen oder hohe Stornogebühren vorsehen, sind diese oft unwirksam. Solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligen den Kunden unangemessen und können das gesetzliche Kündigungsrecht nicht aushebeln. Sie müssen lediglich die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen bezahlen, die der Coach nachweisen muss.
Ein passender Vergleich ist die eigene Werbebotschaft des Coaches. Beschreibt er sein Angebot als exklusives, tiefgehendes Mentoring für 10.000 Euro, liefert er Ihnen unfreiwillig die besten Argumente, warum es ein Dienstvertrag höherer Art ist – und Sie jederzeit kündigen dürfen. Seine eigene Hochglanzwerbung wird so zu Ihrem besten Beweis.
Fordern Sie umgehend vom Coach eine detaillierte Aufschlüsselung aller bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Er muss transparent darlegen, was er geleistet und welchen konkreten Wert dies hat. Prüfen Sie diese Angaben kritisch. Nur tatsächlich nachweisbare Leistungen dürfen verrechnet werden. Das ist Ihr Recht und schützt Ihr Portemonnaie.
Wie schütze ich mich vor unwirksamen Klauseln im Coaching-Vertrag?
Um sich vor unwirksamen Klauseln in Ihrem Coaching-Vertrag zu schützen, prüfen Sie jede Bedingung genau. Insbesondere AGB-Klauseln, die Ihr gesetzliches Kündigungsrecht bei einem sogenannten „Dienstvertrag höherer Art“ einschränken oder Sie unangemessen benachteiligen, sind rechtlich unwirksam. Beispiele hierfür sind „nicht erstattungsfähige Anzahlungen“ oder starre Kündigungsfristen; diese sind für Sie nicht bindend.
Viele Coaching-Vereinbarungen fallen unter die Kategorie des „Dienstvertrags höherer Art“. Diese Besonderheit bedeutet, dass Ihnen von Gesetzes wegen ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Dieses Recht kann nicht einfach durch Standardformulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Coaches ausgehebelt werden. Klauseln, die etwa eine Anzahlung als „nicht erstattungsfähig“ deklarieren, starre Kündigungsfristen vorgeben oder überzogene Stornogebühren verlangen, sind daher oft unwirksam. Sie benachteiligen Sie als Kunden unangemessen und entfalten keinerlei Rechtswirkung. Das schützt Sie.
Lediglich eine tatsächlich und nachweislich individuell ausgehandelte Vereinbarung könnte das gesetzliche Kündigungsrecht beschneiden. Doch Vorsicht: Eine einfache Preisanpassung oder eine geringfügige Änderung der Summe genügt hierfür nicht. Eine echte Aushandlung setzt voraus, dass Sie die Bedingungen auf Augenhöhe mitgestaltet haben und es nicht bloß um eine marginale Reduzierung ging.
Denken Sie an die Situation, wie ein Sicherheitsgurt im Auto. Selbst wenn im Vertrag stünde, Sie dürften ihn ablegen, die Straßenverkehrsordnung – das Gesetz – sagt etwas anderes. Ihre Sicherheit hat Vorrang. Ähnlich schützt das Gesetz Ihr Kündigungsrecht bei einem Dienstvertrag höherer Art, egal was im Kleingedruckten steht.
Nehmen Sie Ihren Coaching-Vertrag zur Hand und lesen Sie ihn aufmerksam durch. Markieren Sie alle Passagen, die sich auf Kündigung, Stornierung oder die Erstattbarkeit von geleisteten Anzahlungen beziehen. Lassen Sie diese Klauseln dann gezielt auf ihre Gültigkeit prüfen, am besten von einem erfahrenen Anwalt. So schaffen Sie Klarheit und schützen sich effektiv.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Juristen nennen sie oft kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, ohne sie im Einzelnen mit dem Kunden auszuhandeln. Sie dienen dazu, den Vertragsabschluss zu vereinfachen und standardisierte Abläufe zu schaffen. Das Gesetz schützt jedoch Verbraucher vor Benachteiligungen durch solche vorformulierten Klauseln.
Beispiel: Die Klausel des Veranstalters, dass die Anzahlung „nicht erstattungsfähig“ sei, fand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und war nicht individuell mit der Kundin ausgehandelt worden.
Dienstvertrag höherer Art
Ein Dienstvertrag höherer Art zeichnet sich durch ein besonders intensives und persönliches Vertrauensverhältnis aus, das der Auftraggeber dem Dienstleister entgegenbringt und ihm oft tiefe Einblicke in sensible Lebensbereiche gewährt. Diese spezielle Vertragsart gewährt dem Auftraggeber ein jederzeitiges Kündigungsrecht, da das Vertrauen die Basis der Zusammenarbeit bildet und jederzeit schwinden kann. Das Gesetz schützt hier das persönliche Vertrauen vor starren vertraglichen Bindungen.
Beispiel: Das Gericht stufte das Coaching-Projekt des Veranstalters, welches intime Einblicke in Geschäfts- und Vermögensverhältnisse verlangte, als Dienstvertrag höherer Art ein.
Hilfsweise zu eigen machen
Sich den gegnerischen Vortrag hilfsweise zu eigen machen bedeutet im Prozessrecht, dass man die Behauptungen der Gegenpartei nicht pauschal bestreitet, sondern dem Gericht signalisiert: Falls es dem Vortrag des Gegners folgt, sollen dessen Fakten für die eigene juristische Argumentation verwendet werden. Diese strategische Erklärung sichert die eigenen Chancen, selbst wenn das Gericht der primären Darstellung des Gegners glaubt. Damit kann eine Partei von günstigen Fakten profitieren, die sie selbst nicht behauptet hat.
Beispiel: Die Klägerin hätte sich die Beschreibung des Coaching-Projekts als „Dienstvertrag höherer Art“ des Veranstalters hilfsweise zu eigen machen sollen, um ihren Anspruch auf Rückzahlung zu sichern.
Unwirksame Klausel
Eine unwirksame Klausel in einem Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Bestimmung, die trotz ihrer Formulierung keine rechtliche Wirkung entfaltet, weil sie gesetzlichen Vorgaben widerspricht oder eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt. Das Gesetz erklärt solche Klauseln für nichtig, um die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Vertragspartei, oft des Verbrauchers, zu gewährleisten und die Einhaltung fairer Vertragsbedingungen sicherzustellen.
Beispiel: Die Klausel in den AGB des Veranstalters, die eine Anzahlung als „nicht erstattungsfähig“ deklarierte, war eine unwirksame Klausel, da sie das gesetzliche Kündigungsrecht der Kundin unzulässig einschränkte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Grundsatz der Parteidisposition (Verhandlungsmaxime im Zivilprozess)
Im Zivilprozess entscheidet das Gericht nur über Tatsachen und Beweise, die von den Parteien selbst vorgebracht und nicht bestritten wurden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin verlor, weil sie die für sie vorteilhafte Darstellung des Gegners, die einen Anspruch auf Rückzahlung begründet hätte, aktiv bestritt und sich diese Fakten nicht hilfsweise zu eigen machte. Das Gericht durfte diese Tatsachen daher nicht für sein Urteil verwenden. - Kündigungsrecht bei Dienstverträgen mit besonderem Vertrauen (§ 627 BGB)
Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordern, können jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Hätte das Gericht die vom Veranstalter beschriebene Dienstleistung als einen solchen „Dienstvertrag höherer Art“ bewertet, hätte die Klägerin nach § 627 BGB jederzeit kündigen und ihre Anzahlung zurückfordern können. - Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel des Veranstalters, dass die Anzahlung „nicht erstattungsfähig“ sei, wurde vom Gericht als unwirksam angesehen, weil sie das gesetzliche Kündigungsrecht aushebelte und die Kundin unangemessen benachteiligte. - Anforderungen an ein „individuelles Aushandeln“ von Vertragsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB)
Vertragsbedingungen gelten nur dann als individuell ausgehandelt und nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie ernsthaft zur Disposition gestellt und der Inhalt vom Kunden tatsächlich beeinflusst werden konnte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Behauptung des Veranstalters, die Klausel zur nicht erstattungsfähigen Anzahlung sei individuell ausgehandelt worden, wies das Gericht zurück, da eine bloße Reduzierung der Summe dafür nicht ausreicht.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 5 U 1/25 – Beschluss vom 29.04.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





