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Auskunftsanspruch über allg. Gehaltserhöhungen im Betrieb?

Hess. Landesarbeitsgericht

Az.: 3 Sa 1145/99

Verkündet am 15.06.2000

Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main Az.: 5 Ca 3035/98

Rechtskräftig: 03.12.2001


In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 3 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom15. Juni 2000 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 – AZ: 5 Ca 3035/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien haben in dem mit dem Aktenzeichen 3 Sa 1253/98 bei dem Berufungsgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der Beklagten zum 30.09.1997 erklärten ordentlichen Kündigung gestritten. Der Kündigungsschutzklage des Klägers ist in beiden Instanzen stattgegeben worden. Das Berufungsurteil der Kammer vom 29.07.1999 ist inzwischen rechtskräftig.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Hinblick auf die Zeit ab 01.10.1997 Folgeansprüche geltend.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis unter dem 30.09.1997 zu erteilen, entsprechend einem vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf und das zum Ausdruck bringt, dass der Kläger stets zur vollsten Zufriedenheit alle ihm obliegenden Aufgaben erledigt hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober 1997 bis April 1998 je DM 8.375,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von wöchentlich DM679,80 ab 01.10.1997 und von DM691,81 wöchentlich ab 01.01.1998 nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus jeweils ergebenden Nettobetrag seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Monatsgehalt in Höhe von brutto DM8.375,00 auch für die Monate Mai 1998 bis Dezember 1998 einschließlich zu zahlen mit der Maßgabe, dass wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM691,81 brutto in Abzug zu bringen sind und dass die sich ergebenden Nettobeträge mit 4% jeweils seit dem 01. des Folgemonats zu verzinsen sind;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsgeld für 1998 in Höhe von DM6.432,00 brutto sowie Gratifikation für das Jahr 1997/1998 in Höhe von DM 18.760,00 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 13.04.1999 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30 Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.1999 verwiesen (siehe Bl. 34 – 40 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat den vorgenannten Klageanträgen zu 3. – 5. stattgegeben, die Anträge zu 1., 2. und 6. aber abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 07.06.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 06.07.1999 eingelegten, binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist (siehe Bl. 57 d.A.) am 03.09.1999 begründeten Berufung. Der Kläger hat die Klage hinsichtlich der verlangten Auskunft und bezüglich des Zeugnisanspruchs erweitert. Er fordert nunmehr zusätzlich Auskunft über individuelle Gehaltserhöhungen (siehe Bl. 62 – 64 d.A.). Er verlangt des Weiteren Nachgewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1998. Er meint, die erstmalige Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch Schriftsatz vom 28.01.1999 (siehe Bl. 23 d.A.) habe ihm den Anspruch erhalten. Der Urlaub 1998 sei gem. § 7 Abs. 3 BUrIG auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.1999 übertragen worden, da er den Urlaub infolge seiner Freistellung ab 01.10.1997 im Jahre 1998 nicht habe nehmen können (siehe Bl. 64, 65 d.A.). Auch der Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung des Zeugnisses vom 30.09.1997 bestehe. Das Arbeitsgericht habe insoweit die Darlegungslast der Beklagten verkannt (siehe Bl. 66, 67 d.A.).

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.1999 – Az.: 5 Ca 3035/98 – teilweise abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen und dem Kläger mitzuteilen, welche Überlegungen bei individuellen Gehaltserhöhungen maßgeblich waren,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 35 Urlaubstage zu gewähren,

4. die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem 30.09.1997 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass in dem Zeugnis unter der Tätigkeitsbeschreibung zusätzlich aufgeführt wird, dass der Kläger vom 01.01.1974 bis Februar 1984 bei X mit verfahrenstechnischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Eisenerzpellettierung, Projektabwicklung von Pellettieranlagen mit anschließender Teilnahme an den Inbetriebsetzungen in USA, Mexico, Brasilien und Venezuela tätig war, sowie umfangreiche verfahrenstechnische Projektarbeiten im Angebotsstadium für Pellettieranlagen, unter anderem in Norwegen und Indien durchgeführt hat, dass der Kläger darüber hinaus von März 1984 bis März 1992 bei der Firma mit verfahrenstechnischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Rauchgasentschwefelung von Kohlekraftwerken betraut war, darüber hinaus ihm die verfahrenstechnische Projektabwicklung des mit ca. 2-jährigem ständigen Aufenthalt in Berlin oblag, sowie die Restabwicklung verschiedener Rauchgasentschwefelungsanlagen, vorwiegend im Saarland, dass der Kläger des Weiteren umfangreiche verfahrenstechnische Projektarbeiten im Angebotsstadium für Rauchgasentschwefelungsanlagen, u.a. in der Sowjetunion, darüber hinaus der Kläger von April 1992 bis 30.09.1997 bei der mit verfahrenstechnischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Schwefelsäure-Eindampfung betraut war, sowie vorwiegend an der Schwefelsäure-Eindampfanlage, mit anschließender Inbetriebsetzung und Restabwicklung mit ca. 2 Jahren Aufenthalt in Frankreich mitgearbeitet hat. Darüber hinaus sind im Zeugnis aufzuführen die umfangreichen Sprachkenntnisse des Klägers in schwedisch, norwegisch, englisch, französisch, spanisch sowie portugiesisch.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie hält den Auskunftsanspruch für unbegründet, weil er hinsichtlich allgemeiner Gehaltserhöhungen bereits erfüllt sei und im Umfang der Klageerweiterung nicht bestehe (siehe Bl. 18, 72, 73 d.A.). Den Urlaubsanspruch für das Jahr 1998 hält sie für verfallen, da er erst nach dem 31.12.1998 erstmals geltend gemacht worden sei und ein gesetzlicher Übertragungstatbestand nicht erfüllt sei (siehe Bl. 73, 74 d.A.). Dem Anspruch auf Zeugnisberichtigung und Zeugnisergänzung hält sie entgegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei (siehe Bl. 75 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender Erwägungen gelangt:

1.

Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Gläubiger ohne Verschulden über Grund und Umfang seines Anspruches im Ungewissen ist, während der Schuldner unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. z.B. BAG AP Nr. 25 zu § 242 BGB Stichwort Auskunftspflicht). Die Voraussetzungen für diesen Anspruch hat der Kläger hinsichtlich der „allgemeinen Gehaltserhöhungen“ nicht hinreichend dargetan. Er hat vorgetragen, dass er die Auskunft der Beklagten benötige, um den wirklichen Umfang seiner auf dem Annahmeverzug der Beklagten beruhenden Forderungen bestimmen zu können. Abgesehen davon, dass bereits die Ungewissheit des Klägers vor dem Hintergrund seines Rechtes nach § 82 Abs. 2 BetrVG und der Kenntnis des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht hinreichend dargelegt worden ist, wäre weitere Voraussetzung für die schlüssige Begründung des Auskunftsanspruchs, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit der Durchführung allgemeiner Gehaltserhöhungen im Betrieb der Beklagten ab 01.01.1998 dargelegt hätte (BAG DB 1972, S. 1831, 1832; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 261 RdNr. 10). Das ist jedoch nicht geschehen (siehe Bl. 3, 28 – 30 d.A.), obwohl dazu spätestens nach dem Bestreiten der Beklagten (siehe Bl. 21 d.A.) Anlass bestanden hätte. Der Kläger .hat ohne nähere tatsächliche Begründung lediglich eine dahingehende Vermutung ausgesprochen und ohne nähere Substantiierung Schlussfolgerungen aus Gehaltserhöhungen der Vergangenheit gezogen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob an die Darlegung der Wahrscheinlichkeit von Gehaltserhöhungen ab 01.10.1997 sogar gesteigerte Anforderungen im Sinne der Begründung einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ gestellt werden müssten (vgl. dazu Soergel-Wolf, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 260 RdNr. 25, 28), weil die Beklagte an der Geheimhaltung ihrer Gehaltsstruktur ein schützenswertes Interesse haben kann (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 79 BetrVG 1972). Auch der in zweiter Instanz im Wege zulässiger Klageerweiterung (§§ 263, 267, 523 ZPO) erhobene Anspruch, Auskunft über individuelle Gehaltserhöhungen zu geben (siehe Bl. 66, 67 d.A.), besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz individuellen

Gehaltserhöhungen nicht entgegensteht und ungeeignet ist, dem Kläger die Teilhabe an solchen Gehaltserhöhungen zu sichern (siehe Bl. 72 d.A.). Aber auch abgesehen davon hat der Kläger seinen Anspruch nicht schlüssig begründet. Im Gemeinschaftsbetrieb, den die AG mit drei Tochtergesellschaften – u.a. der Beklagten – in geführt hat, waren per 30.09.1997 1.896 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Rechtspflicht der Beklagten, individuelle Gehaltserhöhungen im Hinblick auf jeden dieser Mitarbeiter offenzulegen, lässt sich gegenüber dem Kläger nicht begründen. Ob der Kläger fordern könnte, von individuellen Gehaltserhöhungen informiert zu werden, die die Beklagte seit dem 01.01.1998 gegenüber mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern vorgenommen hat, kann unbeantwortet bleiben. Dazu hat der Kläger nämlich nichts vorgetragen. Für die Annahme eines Grundbetrags zum Kaufkraftausgleich (BAG AP Nr. 76, § 242 BGB Gleichbehandlung) fehlt es gleichfalls an feststellbaren Tatsachen.

2.

Der Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub für das Jahr 1998 unterfällt auch insoweit, wie er über § 3 Abs. 1 BUrIG hinausgeht, den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 BUrIG. Denn der Kläger hat für den Abschluss einer auf den vertraglichen Urlaubsanteil bezogenen abweichenden und günstigeren Vereinbarung nichts vorgetragen. Alsdann besteht der Anspruch insgesamt weder als primärer Leistungsanspruch noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Urlaubsabgeltungsanspruches oder des Ersatzurlaubsanspruchs. Als der Kläger diesen Anspruch erstmals geltend gemacht hat (siehe Bl. 27 d.A.), war der ursprüngliche Leistungsanspruch bereits verfallen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrIG). Denn eine Übertragung des Urlaubs auf das Jahr 1999 gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrIG hatte nicht stattgefunden. Einer der gesetzlichen Übertragungsgründe ist nämlich nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger infolge der Kündigung der Beklagten ab 01.10.1997 von der Arbeit freigestellt war und den im Tatbestand bezeichneten Kündigungsschutzprozess geführt hat, hat ihn nicht daran gehindert, die Gewährung des Urlaubs für das Jahr 1998 beizeiten schon vor dem 31.12.1998 von der Beklagten zu fordern, um diese in Verzug zu setzen (vgl. BAG AP Nr. 29 zu § 7 BUrIG Abgeltung; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 7 BUrIG RdNr. 147 – 151). An der einschlägigen Rechtsprechung hat sich entgegen der Ansicht des Klägers durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.1999 (vgl. BB 2000, S. 881) nichts geändert. Der in dieser Entscheidung enthaltene Satz

„Der Arbeitnehmer hat daher, einerlei ob es sich um ein ungekündigtes oder gekündigtes Arbeitsverhältnis handelt, den Arbeitgeber durch die Forderung der Urlaubsgewährung im Urlaubsjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum in Verzug zu setzen, wenn er den Arbeitgeber für den mit Fristablauf eintretenden Verfall des Urlaubsanspruchs haftbar machen will.“

hat nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht die ihm von dem Kläger beigelegte Bedeutung, dass es zur Erhaltung des Urlaubsanspruchs, des Urlaubsabgeltungsanspruchs und des Urlaubsersatzanspruchs ausreiche, wenn der Urlaubsanspruch „spätestens im Übertragungszeitraum“ geltend gemacht werde. Voraussetzung dafür ist, dass eine Urlaubsübertragung in die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. überhaupt stattgefunden hat. Das aber ist im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen.

3.

Der vom Kläger schließlich verfolgte Anspruch auf Zeugnisberichtigung und Zeugnisergänzung besteht ebenfalls nicht. Denn der Kläger hat, da das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.1997 fortbestanden hat und auch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein sonstiger Beendigungstatbestand nicht ersichtlich ist, nach § 630 BGB noch keinen Anspruch auf ein Endzeugnis. Das ihm unter dem 30.09.1997 erteilte Zeugnis ist gegenstandslos. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, die den Zeugnisanspruch nicht erst „nach“, sondern bereits „anlässlich“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt (vgl. BAG NZA 1987, S. 628). Denn auch dieser Fall ist hier nicht gegeben. Die Kündigung der Beklagten, die das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.1997 beenden sollte, ist rechtlich nicht mehr existent. Ein weiterer Beendigungstatbestand ist – wie ausgeführt – nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen können die durch den Berufungsantrag zu 4. aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, welche prozessrechtlichen Folgen es haben muss, dass der Antrag selbst die begehrte Leistungsbeurteilung nicht enthält, ob und inwieweit die Beklagte hinsichtlich der geforderten Ergänzung passivlegitimiert ist, ob der Kläger die behaupteten Sprachkenntnisse dienstlich einzusetzen hatte und ob die Ergänzungen des Inhalts des Zeugnisses hinreichend begründet worden sind, unbeantwortet bleiben.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Rechtsmittel der Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nur hinsichtlich des Urlaubsanspruchs zugelassen worden, da die vorbezeichneten Passagen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.1999 – wie der Streitfall zeigt – der Klarstellung bedürfen. Im Übrigen bestand für eine Zulassung der Revision keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

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