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Gehaltszahlung – Insolvenzanfechtung bei Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

LAG Schleswig-Holstein

Az.: 5 Sa 227/11

Urteil vom 10.11.2011


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.05.2011 – Az.: 3 Ca 1995 d/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Insolvenzanfechtung. Der Kläger begehrt nach erfolgter Insolvenzanfechtung von der Beklagten die Rückzahlung noch vor Insolvenzeröffnung erhaltener Gehaltszahlungen.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 13.09.2007, Az.: 67 g IN 287/07, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. S. AG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt (Bl. 46 f. d. A.).

Die 57-jährige Beklagte war bei der Schuldnerin seit dem 20.03.2000 als Buchhalterin in Teilzeit beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz zum 31.12.2007. Ausweislich des ihr vom Kläger am 27.09.2007 erteilten Zeugnisses war die Beklagte bei der Schuldnerin als „Alleinbuchhalterin“ tätig und für (Bl. 48 f. d. A.)

„eigenverantwortlich zuständig:

– Alle anfallenden Buchhaltungsarbeiten im Debitoren-, Kreditoren- und Sachkontenbereich wie Kontieren und Buchen aller Belege

– Kontenabstimmung

– Überprüfung der Zahlungseingänge und das Mahnwesen

– Führung der Kasse

– Abstimmung der Konten

– Umsatzsteuervoranmeldungen

– Zusammenfassende Meldung an das Bundesamt für Finanzen

– Intrastatmeldungen

– Zahlungsverkehr im In- und Ausland inklusive Akkreditive, sowie die Überwachung der Zahlungstermine

– Vorbereitende Arbeiten zum Jahresabschluss und zur Erstellung der Bilanz

– Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, einschließlich abgeben aller Meldungen und ausstellen von Bescheinigungen

– Lohn-/Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter

– Führung der Urlaubsliste

– Überwachung der Zollanträge für den Import

– Kalkulation der Einstandspreise

Zudem hat Frau E. die bei Abwesenheit der Geschäftsleitung ihr vertrauensvoll übertragenen Aufgaben der Geschäftsleitung stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeübt. …“

Von Mai 2006 bis zum 31.12.2006 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Sie erarbeitete für die Gemeinschuldnerin die Arbeitsbilanz vom 30.04.2007, die bei einem gezeichneten Kapital von € 256.000,00 einen Verlust von € 631.000,00 ausweist (Bl. 50 ff. d. A.). Die Schuldnerin beauftragte die Fa. E. S. M. Unternehmensberatung GmbH mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Diese führte die Arbeiten im Zeitraum vom 11.06. bis 29.06.2007 durch. In dem Sanierungskonzept vom 03.07.2007 (auszugsweise, Bl. 58 ff. d. A.) heißt es u.a. zusammenfassend (Bl. 59 d. A.):

„Die Erreichung der Ergebnisziele ist maßgeblich abhängig von der kurzfristigen Realisierung der gesetzten hohen Umsatzziele, insbesondere bei Swan-Artikeln.

Das bilanzielle Eigenkapital der Gesellschaft ist per 31.01.2007 negativ; durch Rangrücktritte auf Gesellschafterdarlehen fällt das wirtschaftliche Eigenkapital jedoch positiv aus. Per 30.04.2007 ist das wirtschaftliche Eigenkapital nur noch ausgeglichen. Zur Stärkung des Eigenkapitals soll die Beteiligung eines dänischen Lieferanten am Unternehmen, u.a. durch Verzicht auf dessen Lieferantenverbindlichkeiten, eingeworben werden.

Die Liquiditätssituation ist äußerst angespannt, die aktuellen Kontokorrentlinien sind im Betrachtungszeitraum nicht ausreichend. In der Spitze wird im zweiten Halbjahr 2007 zusätzliche Liquidität von ca. TEUR 200 benötigt. Die zusätzlichen Mittel dienen der Rückführung von Altverbindlichkeiten“

Bereits seit Beginn des Jahres 2007 hatte die Schuldnerin fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe mehr als € 63.000,00 nicht mehr bedient (vgl. Tabelle nach § 175 InsO, Bl. 4 ff. d. A.). Insgesamt bestanden fällige Verbindlichkeiten von mehr als € 240.000,00, die über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen von der Schuldnerin nicht bedient wurden. Die Löhne und Gehälter bis einschließlich Juli 2007 zahlte die Schuldnerin indessen jeweils termingerecht. Für die Monate Januar 2007 bis Juli 2007 zahlte die Schuldnerin an die Beklagte jeweils zu Beginn des Folgemonats deren monatliches Nettogehalt in Höhe von jeweils € 1.431,90.

Am 10.08.2007 stellte die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Insolvenzantrag.

Der Kläger focht u.a. die Nettogehaltszahlungen der Beklagten für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2007 an und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung derselben in Höhe von insgesamt € 10.023,30 auf.

Mit der am 30.12.2010 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt.

Der Kläger hat behauptet,

die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Gehaltszahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen. Anspruchsgrundlage sei § 133 Abs. 1 InsO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe ein Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zurzeit ihrer Wirksamkeit zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Auch die Beklagte habe Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Denn die Beklagte habe als Alleinbuchhalterin Insiderkenntnisse gehabt. Sie habe die Arbeitsbilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung erstellt und sei eng mit der Erstellung des Sanierungskonzepts der Unternehmensberatung GmbH verbunden gewesen. Sie habe mithin positive Kenntnis von der Liquiditätslage der Schuldnerin und deren Zahlungsverhalten gehabt. Der Hinweis der Beklagten auf ein Bargeschäft gehe bei einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO fehl. § 142 InsO finde ausdrücklich auf Anfechtungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO keine Anwendung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.023,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 13.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten,

konkrete Kenntnisse über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt zu haben. Finanzielle Engpässe seien in der Vergangenheit stets aus dem Privatvermögen ausgeglichen worden. Außerdem sei zum Jahreswechsel 2006/2007 ein neuer Gesellschafter in die Firma aufgenommen worden. Hinzu sei die neue Zusammenarbeit mit einer Firma aus Dänemark aufgenommen, von dort seien Lieferungen von über € 100.000,00 eingegangen, die auf Kommission verkauft werden sollten. Steuerschulden oder rückständige Sozialversicherungsbeiträge habe es nicht gegeben, Löhne und Gehälter seien immer pünktlich ausgezahlt worden. Auch eine etwaige Sperre von Krediten sei ihr nicht bekannt gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.05.2011 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anfechtung bei Zahlung von rückständigem Arbeitslohn verlange nach § 130 Abs. 1 InsO in objektiver Hinsicht Zahlungsunfähigkeit und in subjektiver Hinsicht positive Kenntnis des Arbeitnehmers von dieser Zahlungsunfähigkeit, also ein sicheres Wissen über dessen Liquiditätslage. Typische Indizien dafür seien rückständige Sozialversicherungsbeiträge, schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern, gesperrte Kreditlinien oder Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Verträgen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts der Zahlungsunfähigkeit könne von einer Kenntnis der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 19.02.2009 – IX ZR 62/08) nur bei institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit Insiderkenntnissen ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte trotz ihrer Stellung als Alleinbuchhalterin keine Insiderkenntnisse gehabt. Konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit wie rückständige Löhne und Gehälter, Sperrung von Kreditlinien, steigende Steuerschulden, rückständige Sozialversicherungsbeiträge hätten bei der Schuldnerin nicht vorgelegen. Ein Gesamtüberblick über die Liquiditätslage des Unternehmens der Schuldnerin habe die Beklagte nicht gehabt. Auch die darüber hinaus hier geforderte Kenntnis der Beklagten von dem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO liege nicht vor. Die Beklagte sei weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer, sondern in Teilzeit arbeitende Buchhalterin eines mittelständischen Betriebs, die noch dazu vor der Krise langzeitarbeitsunfähig gewesen sei.

Gegen dieses ihm am 16.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.06.2011 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 01.07.2011 begründet.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger stützt den Rückzahlungsanspruch auf §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 InsO. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nach § 133 Abs. 1 InsO abgestellt. Die Beklagte habe die Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit die Zahlungsunfähigkeit gekannt. Ein Buchhalter sei ein Insider im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Als Alleinbuchhalterin seien sämtliche Rechnungen und Zahlungen über die Beklagte gelaufen. Bereits aus dem Zeugnis ergebe sich, dass die Beklagte sämtliche Buchhaltungsarbeiten eigenverantwortlich ausgeführt habe. Sie habe somit einen vollständigen Überblick über sämtliche Zahlungsein- und -ausgänge gehabt. Sie habe erkennen müssen, dass alleine schon die Summe von € 52.929,87 bereits per 31.12.2006 fällig gewesen, aber nicht gezahlt worden sei. Die so bei den Gläubigern erzwungene Stundung resultierte bereits teilweise aus dem Jahr 2005. Die Beklagte habe mithin nicht mehr nur von einer Zahlungsstockung ausgehen dürfen. Sie habe demzufolge von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner gewusst. Ungeachtet dessen lägen auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vor. Die Schuldnerin habe die Gehaltszahlungen mit Benachteiligungsvorsatz getätigt. Mit Vorsatz handle regelmäßig derjenige spätere Schuldner, wenn er im Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig sei. Auch kongruente Deckungshandlungen unterfielen der Vorsatzanfechtung. Nur wenn eine konkrete Aussicht bestehe, die Krise zu überwinden, könne Vorsatz ausgeschlossen werden. Solche Umstände hätten bei der Schuldnerin indessen nicht bestanden. Die Beklagte habe von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch Kenntnis gehabt. Sie habe zumindest auch Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, als sie die Gehaltszahlungen erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.05.2011, Az.: 3 Ca 1995 d/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.023,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 13.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie habe weder die Zahlungseinstellung noch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt. Bis zum 31.01.2007 sei sie arbeitsunfähig krank gewesen. Sie habe sich auf die Aussagen der Geschäftsleitung verlassen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ein neuer Gesellschafter in die Firma eintrete. Von diesem sei eine Summe von € 100.000,00 eingegangen. Sie sei weder unterschriftsbefugt gewesen, noch habe sie Entscheidungen treffen dürfen. Vielmehr habe sie einzig auf Anweisung der Geschäftsführung gehandelt. Der Kläger könne sich auch nicht auf das eingereichte Zeugnis berufen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10.11.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, sie ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 10.023,30. Der Zahlungsanspruch ist nicht aufgrund der Insolvenzanfechtung der erfolgten Nettogehaltszahlungen für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2007 begründet. Die Voraussetzungen für einen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen hier nicht vor. Es fehlt an einem Anfechtungstatbestand.

1.

Der Kläger geht in der Berufungsbegründung (Seite 2-9) bereits von der falschen Anspruchsnorm aus. Vorliegend kann der Rückzahlungsanspruch nicht auf §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Alt. 1 InsO gestützt werden. Der Rückzahlungsanspruch nach dieser Norm scheitert schon deshalb, weil die überwiegenden tatsächlichen Gehaltszahlungen außerhalb des Dreimonatszeitraums getätigt wurden.

a) Nach § 130 Abs. 1 Alt. 1 InsO ist eine Rechtshandlung u.a. anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz vorgenommen worden ist, die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

b) Der Kläger hat zwar substantiiert dargelegt, dass die Schuldnerin bereits seit Beginn 2007 zahlungsunfähig war. Hiervon geht auch die Berufungskammer aufgrund der eingereichten Tabelle nach § 175 InsO aus. Die Beklagte ist insoweit dem substantiierten und belegten Vortrag des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit auch nicht in erheblicher Weise entgegen getreten, sodass die Anspruchsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit als zugestanden gilt.

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Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Beklagte subjektive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Diese Frage ist zwischen den Parteien höchst streitig, braucht an dieser Stelle indessen nicht geklärt zu werden. Denn bereits wegen der zeitlichen Beschränkung (letzten drei Monate vor dem Antrag) würden nur diejenigen Zahlungen von der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO erfasst, die tatsächlich erst nach dem 10.05.2007 erfolgten. Da nach dem unstreitigen Sachverhalt die Schuldnerin an alle Arbeitnehmer, so auch die Klägerin, die Nettogehälter stets im Folgemonat ausgezahlt hat, fallen in den für die Deckungsanfechtung maßgeblichen Dreimonatszeitraum vom 11.05. bis 10.08.2007 gemäß § 130 Abs. 1 InsO nur die Gehaltszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2007. Dass die Schuldnerin das Aprilgehalt 2007 erst nach dem 10.05.2007 ausgezahlt hat, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Letztlich kann an dieser Stelle der genaue Zeitpunkt der Auszahlung des Aprilgehalts 2007 aber auch dahingestellt bleiben. Die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO kommt vorliegend in Gänze, d.h. auch für die innerhalb des Dreimonatszeitraums getätigten Gehaltszahlungen, nicht in Betracht, weil es sich bei den Gehaltszahlungen um sogenannte Bargeschäfte gemäß § 142 InsO handelte.

2.

Aber auch soweit die Gehaltszahlungen tatsächlich innerhalb des Dreimonatszeitraums, mithin nach dem 10.05.2007 erfolgten, unterliegen sie als Bargeschäfte i. S. v. § 142 InsO nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO (BAG, Urt. v. 06.10.2011 – 6 AZR 262/10 -, PM Nr. 75/11). Da es sich bei den streitgegenständlichen einzelnen Gehaltszahlungen jeweils um die Begleichung der fälligen Gehaltszahlungen aus dem jeweiligen Vormonat handelte, erweisen sie sich als Bargeschäft nach § 142 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO strengeren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ebenfalls gegeben sind.

Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und dass der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Vorsatzanfechtung, die Rechtshandlungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag betreffen kann, hat gegenüber der Deckungsanfechtung strengere Voraussetzungen im Hinblick auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners. Neben dem geforderten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und der entsprechenden Kenntnis des Anfechtungsgegners müssen auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO vorliegen, d.h. die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners gemäß § 130 Abs. 1 und Abs. 2 InsO.

Die Kammer geht zwar davon aus, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der strittigen Gehaltszahlungen zahlungsunfähig war, indessen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte auch Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO (a). Ungeachtet dessen handelte die Schuldnerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Gehaltszahlungen auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, § 133 Abs. 1 InsO (b). Die Beklagte konnte auch keine Kenntnis davon haben, dass die Schuldnerin möglicherweise mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihre Nettogehälter angewiesen hat (c).

a) Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Der zwingende Schluss aus Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann nur dann gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, vom eigenen Vorteil unbeeinflusster, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig. (BAG, Urt. v. 19.02.2009 – IX ZR 62/08 –, ZIP 2009, 526 ff.). Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, genügen noch nicht, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen. In aller Regel haben nur institutionelle Gläubiger selbst oder Gläubiger/Arbeitnehmer mit sogenannten Insiderkenntnissen einen derartigen Überblick über das Aktivvermögen, offene Forderungen und Verbindlichkeiten, Stundungsabreden und das Zahlungsverhalten des Schuldners, sodass sie die Liquiditäts- und Zahlungslage des schuldnerischen Unternehmens überblicken können (BAG, Urt. v. 19.02.2009 – IX ZR 62/08 -, a.a.O.).

Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte über Insiderwissen im vorgenannten Sinne verfügte. Die Beklagte war zwar die einzige Buchhalterin der Schuldnerin, indessen hat die Beklagte vorgetragen, dass sie stets auf Weisungen der Schuldnerin gehandelt hat. Der Kläger kann sich zum Nachweis des Gegenteils nicht auf das von ihm selbst ausgestellte Zeugnis berufen, zumal der Inhalt eines Zeugnisses erstens vom Wohlwollensprinzip geprägt und oftmals auch zugunsten der Arbeitnehmer „geschönt“ ist. Der Inhalt des Zeugnisses vom 27.09.2007 kann nicht zum Nachweis des tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisses herhalten. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass in der Vergangenheit Verluste durch Privateinlagen der Gesellschafter ausgeglichen wurden und ein neuer Gesellschafter zu Jahresbeginn aufgenommen worden sei. Des Weiteren hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter stets pünktlich gezahlt worden seien. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Schuldnerin mit der Abführung der Sozialabgaben und Lohnsteuer über einen längeren Zeitraum in Verzug befand. Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass irgendwelche Kreditlinien gesperrt gewesen seien. Sie hat auch nur die für den Jahresabschluss und die Bilanzen erforderlichen Unterlagen zusammengestellt. Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Beklagte all diejenigen Tatsachen kannte, um sich ein umfassendes Bild über die gesamte Liquiditäts- und Zahlungslage der Schuldnerin zu machen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zumindest bis Ende 2006 nahezu ein Dreivierteljahr arbeitsunfähig krank gewesen ist und nur in Teilzeit als Buchhalterin in einem eher kleinen mittelständischen Unternehmen mit ca. acht Angestellten und weiteren ca. sieben Lagerarbeitern gearbeitet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine weisungsgebundene Buchhalterin und weder um eine Steuerberaterin noch Betriebswirtin.

b) Ungeachtet dessen ist aber auch nicht die weitergehende Voraussetzung der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegeben. Die Vorsatzanfechtung setzt voraus, dass der Schuldner, der die Zahlung vornimmt, nicht nur im Zeitpunkt der den Anfechtungsgegner begünstigenden Rechtshandlung zahlungsunfähig ist, sondern auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habt. Benachteiligungsvorsatz ist danach gegeben, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO), d.h. bei deren Wirksamwerden, die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlungen erkannt und gebilligt hat (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – IX ZR 97/06 -, ZIP 2007, 1511 ff.; BGH, Urt. v. 08.12.2005 – IX ZR 182/01 -, ZIP 2006, 290 ff.). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Der Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt danach in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldnern und Gläubigern voraus; vielmehr genügt – auch bei kongruenter Deckung wie hier – bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 08.12.2005 – VI ZR 182/01 -, a.a.O.; BGH Urt. v. 20.12.2007 – IX ZR 93/06 -, ZIP 2008, 420 ff.). Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit den angefochtenen Rechtshandlungen indessen nur das, worauf dieser einen Anspruch hatte, also eine kongruente Deckung, sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 13.05.2004 – IX ZR 190/03 -, ZIP 2004, 1512 ff.; BGH, Urt. v. 20.12.2007 – IX ZR 93/06 -, a. a. O.). Ein künftiger Insolvenzschuldner handelt demgegenüber dann nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Beschl. v. 16.07.2009 – IX ZR 28/07 -, NZI 2009, 723 f.; BGH, Urt. v. 10.07.1997 – IX ZR 234/96 -, ZIP 1997, 1551 ff.). Ähnliches gilt für sogenannte Bargeschäfte i. S. v. § 142 InsO (Kreft, InsO, 6. Aufl., 2011, Rn. 14 zu § 133 InsO). Bei kongruenter Deckung kann indessen ein Benachteiligungsvorsatz dann zu bejahen sein, wenn es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten, sondern mehr auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger ankommt, etwa wenn der Schuldner mit dem Gläubiger in der Absicht zusammenwirkt, den anderen Gläubigern Zugriffsobjekte zu entziehen oder einem Gläubiger Sonderrechte einzuräumen, oder wenn der Schuldner gezielt seine Geldmittel einsetzt, um einige Gläubiger bevorzugt zu bedienen (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.01.2006 – 5 U 144/05 -, ZInsO 2006, 274 ff.; Kreft, InsO, a.a.O., Rn. 14 zu § 133 InsO mit jeweiligen Rspr.-Nachw.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., 2010, Rn. 19 zu § 133).

Dies zugrunde gelegt hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die hier strittigen Nettogehälter an die Beklagte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgezahlt hat. Unstreitig hatte die Beklagte aufgrund des Arbeitsvertrages und ihrer jeweils im Vormonat erbrachten Arbeitsleistung einen fälligen Anspruch auf die gezahlten Gehälter, § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. U.a. auch durch die Arbeitsleistung der Beklagten, die als Buchhalterin u.a. die Rechnungen fertigte und damit für die Realisierung der offenen Forderungen sorgte, war es der Schuldnerin möglich, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Bei Nichtzahlung der Gehälter hätte die Beklagte zudem von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen können. Ohne Mitarbeit der Beklagten wäre die Fortführung des Betriebs zumindest stark gefährdet gewesen. Es stand im Interesse aller Gläubiger, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, d.h. der Alleinbuchhalterin, fortgesetzt wird und hierfür waren die Gehaltszahlungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Schuldnerin bereits Anfang 2007 zahlungsunfähig war und dies auch wusste, geschlussfolgert werden, dass die Schuldnerin an die Beklagte deren Gehälter auszahlte, um die Gläubiger zu benachteiligen. Die Gehaltszahlungen erfolgten ersichtlich, um den Betrieb aufrecht zu erhalten und nach Möglichkeit zu retten. Zudem dienen Gehaltszahlungen regelmäßig zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sodass die Arbeitnehmer auf diese zwingend angewiesen sind. Sofern die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Nettogehälter nach der Lebenserfahrung gerade zur Bestreitung des Lebensunterhaltes reicht, kann regelmäßig nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der künftige Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1954 – IV ZR 64/54 -, BB 1955, 236). Angesichts des eher „bescheidenen“ Nettogehalts der Beklagten in Höhe von monatlich € 1.431,90 kann vorliegend nicht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen werden.

Der Kläger behauptet auch kein unlauteres Zusammenwirken zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, aufgrund dessen – trotz der augenscheinlichen Zielsetzung, nur durch die Gehaltszahlungen und weitere Mitarbeit der Beklagten den Betrieb fortführen zu können – auf einen entsprechenden Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden könnte. Hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Schuldnerin hat gerade nicht nur der Klägerin, sondern allen Arbeitnehmern die jeweils fälligen Gehälter ausgezahlt. Es ist auch kein irgend geartetes Näheverhältnis zu den gesetzlichen Vertretern der Schuldnerin ersichtlich.

c) Da der darlegungspflichtige Kläger in Bezug auf die hier strittigen kongruenten Gehaltszahlungen nicht dargelegt hat, dass bereits die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte als Arbeitnehmerin mit möglicherweise vorhandenen Insiderkenntnissen, nicht nur wusste, dass die Schuldnerin seit Beginn 2007 zahlungsunfähig war, sondern zudem auch wusste, dass die Schuldnerin die Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz tätigte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlungen des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urt. v. 17.07.2003, – IX ZR 272/02 -, ZIP 2003, 1799 ff.). Zur Überzeugung der Berufungskammer wusste die Beklagte gerade nicht, dass die Schuldnerin die Gehälter (nur an dieser Stelle als wahr unterstellt) mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz an sie auszahlte. Vielmehr hatte die Beklagte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf diese Gehälter und war befugt, ihre Arbeitsleistung bei Nichtzahlung einzustellen. Aus ihrer Sicht erfolgten die Zahlungen einzig und allein in Erfüllung des Arbeitsvertrages und in der Absicht, dass sie, die Beklagte, auch künftig zur Fortführung des Betriebs – und damit letztlich auch zum Wohle aller anderen Gläubiger – ihre Arbeitsleistung erbringt. Die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift vorliegend nicht, weil die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass durch die Gehaltszahlungen die Gläubiger gerade nicht benachteiligt werden.

3.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründbarer Anlass, § 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der einschlägigen und zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes zur Darlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei kongruenten Rechtshandlungen ab.

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